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Beschluss

6 B 618/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen im Beamtenverhältnis ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten; der Bewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 7 Abs.1 Beamtengesetz NRW, Art.33 Abs.2 GG). • Eine dienstliche Beurteilung ist unzulässig, wenn ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Gesamturteil bzw. den Bewertungen der Hauptmerkmale und den Bewertungen der Submerkmale besteht; dies kann Anlass für einstweiligen Rechtsschutz sein. • Der Endbeurteiler, der das Gesamturteil herabsetzt, muss die dadurch entstehende Diskrepanz zu den Submerkmalbewertungen durch geeignete Abweichungsbegründung auflösen oder die Einzelbewertungen anpassen. • Einstweilige Anordnungen im Beförderungsbereich können zeitlich auf die Neubescheidung der Bewerbung beschränkt werden; eine Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist in der Regel nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei fehlerhafter dienstlicher Beurteilung und Bestenauslese (A 12-Stellen) • Bei Auswahlentscheidungen im Beamtenverhältnis ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten; der Bewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 7 Abs.1 Beamtengesetz NRW, Art.33 Abs.2 GG). • Eine dienstliche Beurteilung ist unzulässig, wenn ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Gesamturteil bzw. den Bewertungen der Hauptmerkmale und den Bewertungen der Submerkmale besteht; dies kann Anlass für einstweiligen Rechtsschutz sein. • Der Endbeurteiler, der das Gesamturteil herabsetzt, muss die dadurch entstehende Diskrepanz zu den Submerkmalbewertungen durch geeignete Abweichungsbegründung auflösen oder die Einzelbewertungen anpassen. • Einstweilige Anordnungen im Beförderungsbereich können zeitlich auf die Neubescheidung der Bewerbung beschränkt werden; eine Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist in der Regel nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin, Polizeihauptkommissarin (A 11), bewarb sich um zwei Planstellen (A 12) beim Polizeipräsidium C. Die Dienststelle beabsichtigte, die Stellen mit zwei anderen Beigeladenen zu besetzen. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz, weil ihre aktuelle dienstliche Beurteilung das Gesamturteil und die Hauptmerkmale mit jeweils 4 Punkten weist, während fast alle Submerkmale mit 5 Punkten bewertet sind. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und hielt die Herabstufung für zulässig; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gemäß § 146 VwGO. Strittig war insbesondere, ob die Beurteilung plausibel ist und ob ein Anordnungsanspruch für eine Sicherung der wiegenden Auswahlentscheidung besteht. • Rechtsschutzfähigkeit und Anordnungsanspruch: Bei Auswahlentscheidungen gilt das Bestenausleseprinzip; Beamte haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der nach § 123 VwGO gesichert werden kann. • Anordnungsgrund: Eine Einweisung in Planstellen ist nicht ohne weiteres revidierbar; deshalb kann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes genügen, um eine Sicherungsanordnung zu begründen. • Mangelhafte Beurteilung: Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin ist rechtswidrig, weil das Gesamturteil und die Hauptmerkmale (jeweils 4 Punkte) in unauflösbarem Widerspruch zu den nahezu durchweg mit 5 Punkten bewerteten Submerkmalen stehen. • Anforderungen an die Abweichungsbegründung: Wenn der Endbeurteiler das Gesamturteil ändert, muss er den Widerspruch zur Submerkmalbewertung durch Anpassung der Einzelbewertungen oder durch eine ausreichende Abweichungsbegründung auflösen; ein pauschaler Verweis auf einen Quervergleich genügt hier nicht. • Gewichtigkeit der Mängel: Eine nur um eine Notenstufe abweichende Herabsetzung kann erklärungsbedürftig sein, wenn die Verteilung der Submerkmale eine andere Bewertung nicht erklärt; hier liegt ein solcher Fall vor. • Rechtsfolge und Verhältnismäßigkeit: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gerechtfertigt, soweit er die Stellenbesetzung bis zur Neubescheidung der Bewerbung untersagt; eine Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist regelmäßig nicht zulässig. • Verfahrensrechtliche Folgerungen: Der Dienstherr kann bei einer neuen Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung die Bewerbungen neu bewerten und der Antragstellerin den Vorrang geben, wenn sich ein Qualifikationsvorsprung ergibt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass dem Antragsgegner per einstweiliger Anordnung untersagt wurde, die beiden A‑12‑Planstellen zum 1.2.2006 und 1.3.2006 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung erneut entschieden ist. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin mangelhaft und dadurch potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist, sodass ein Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht sind. Die Anordnung ist zeitlich auf die Neubescheidung der Bewerbung beschränkt; eine bis zur Rechtskraft reichende Anordnung wurde nicht erlassen. Kosten und Streitwert wurden entsprechend verteilt und festgesetzt.