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Beschluss

6 A 637/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn aus den dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Eine Abweichungsbegründung des Endbeurteilers, die auf einzelfallübergreifenden Quervergleich abstellt, ist nicht schon wegen formelhafter Wortwahl ungeeignet, wenn sie das Abweichen sachgerecht kennzeichnet und ohne Verletzung dritter Interessen ausfällt. • Eine unterschiedliche quantitative Herabsetzung von Haupt- und Submerkmalen ist zulässig, wenn der Endbeurteiler nachvollziehbar darlegt, dass gerade einzelne Merkmale im Quervergleich zu wohlwollend bewertet waren. • Nachträgliche Erläuterungen und Plausibilisierungen der Abweichungsbegründung sind zulässig und können Begründungsmängel heilen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt – Abweichungsbegründung durch Quervergleich ausreichend • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn aus den dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Eine Abweichungsbegründung des Endbeurteilers, die auf einzelfallübergreifenden Quervergleich abstellt, ist nicht schon wegen formelhafter Wortwahl ungeeignet, wenn sie das Abweichen sachgerecht kennzeichnet und ohne Verletzung dritter Interessen ausfällt. • Eine unterschiedliche quantitative Herabsetzung von Haupt- und Submerkmalen ist zulässig, wenn der Endbeurteiler nachvollziehbar darlegt, dass gerade einzelne Merkmale im Quervergleich zu wohlwollend bewertet waren. • Nachträgliche Erläuterungen und Plausibilisierungen der Abweichungsbegründung sind zulässig und können Begründungsmängel heilen. Der Kläger focht eine dienstliche Beurteilung an, bei der der Endbeurteiler das Hauptmerkmal "Sozialverhalten" und das Submerkmal 3.1 herabgesetzt hatte. Der Endbeurteiler stützte die Herabsetzungen auf einen Quervergleich mit einer größeren Vergleichsgruppe sowie auf einen zu niedrigen Beurteilungsmaßstab des Erstbeurteilers. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Rechtmäßigkeit der Beurteilung bestätigte. Streitpunkt war insbesondere, ob die Abweichungsbegründung und die unterschiedliche Punktabsenkung bei Haupt- und Submerkmalen hinreichend nachvollziehbar und plausibel sind. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte ein Besprechungsprotokoll und ergänzende Ausführungen des Endbeurteilers. Der Senat prüfte allein aus dem Zulassungsantrag und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt, weil aus dem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils folgen. • Das Verwaltungsgericht hat die Herabsetzung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" und des Submerkmals 3.1 als rechtmäßig beurteilt; die Begründung entspricht den Anforderungen nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol a.F. • Der Endbeurteiler hat die Absenkung im Rahmen eines einzelfallübergreifenden Quervergleichs begründet; eine unterschiedliche Quantität der Absenkung bei Haupt- und Submerkmalen ist zulässig, wenn sie sachgerecht und wahrheitsgemäß erläutert wird. • Formelhafte oder wiederkehrende Formulierungen in Abweichungsbegründungen sind nicht automatisch mangelhaft, weil ein Quervergleich notwendigerweise abstrakter ist als eine individuelle Einzelfallbegründung. • Nachträgliche Erläuterungen, Protokolle und schriftliche Stellungnahmen des Endbeurteilers können vorhandene Begründungsdefizite plausibel machen; hier bestätigte das Besprechungsprotokoll und die Klageerwiderung die Darstellung des Endbeurteilers. • Das Besprechungsprotokoll vom 25.01.2010 und die weitergehenden Ausführungen genügen, ohne vertrauliche Daten Dritter offenzulegen, den Anforderungen an die Abweichungsbegründung (vgl. Nr. 9.2 BRL, Nr. 11 BRL). • Ein etwaiges Plausibilitätsdefizit des Erstbeurteilervorschlags wurde durch die eigenständige, abschließende Leistungseinschätzung des Endbeurteilers aufgelöst. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); mit Zurückweisung des Zulassungsantrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Zulassungsantrag des Klägers auf Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend befunden, dass die Herabsetzungen des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" und des Submerkmals 3.1 durch den Endbeurteiler rechtmäßig und hinreichend begründet sind. Insbesondere genügt die Begründung, die auf einem einzelfallübergreifenden Quervergleich und auf einem zu niedrigen Beurteilungsmaßstab des Erstbeurteilers abstellt, den Anforderungen der BRL und der Rechtsprechung. Nachträgliche Erläuterungen und das Besprechungsprotokoll vom 25.01.2010 haben etwaige Begründungsfragen plausibel aufgelöst. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.