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Beschluss

6 A 1430/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0124.6A1430.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Die das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 2. August 2005 sei mangels hinreichender Plausibilität rechtswidrig, wird durch das Vorbringen des beklagten Landes nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht stützt seine Annahme auf einen unlösbaren Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und den Bewertungen der Einzelmerkmale, denn die Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung laute auf 4 Punkte, obwohl die neun ihr zu Grunde liegenden Einzelmerkmale siebenmal mit dem Spitzenprädikat 5 Punkte und zweimal mit 4 Punkten bewertet worden seien. Überdies habe der Kläger die bestmögliche Befähigungsbeurteilung erhalten, die nur mit der Gesamtnote 5 Punkte bei der Leistungsbeurteilung korrespondiere. Die Absenkung der Leistungsbeurteilung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Befähigungsbeurteilung sei daher in sich widersprüchlich. 5 Angesichts dieser Entscheidungsgründe muss der Zulassungsantrag - was die Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils angeht - schon deshalb erfolglos bleiben, weil das beklagte Land die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Absenkung der Leistungsbeurteilung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Befähigungsbeurteilung sei in sich widersprüchlich und führe zur Rechtswidrigkeit der umstrittenen Beurteilung, nicht in Frage gestellt hat. 6 Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. 7 Abgesehen davon bietet der Zulassungsantrag auch keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts wecken könnten, es bestehe ein unlösbarer Widerspruch zwischen der Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung und der Bewertung der ihr zu Grunde liegenden Einzelmerkmale. Ob die Absenkung des Gesamturteils durch den Endbeurteiler bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale um eine oder zwei Noten erfolgt, ist - wenn die Absenkung im Ergebnis zur Widersprüchlichkeit der Beurteilung führt - ohne Belang. Es kann allerdings sein, dass sich die Absenkung des Gesamturteils bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale durch eine von der Erstbeurteilung abweichende Gewichtung der verschiedenen Einzelmerkmale durch den Endbeurteiler erklären lässt, was in der Regel nur bei einer Absenkung um eine Note in Betracht kommen dürfte. Bei den hier in Rede stehenden Einzelbewertungen lässt sich die Absenkung des Gesamturteils auf 4 Punkte nicht auf diese Weise erklären. Das Argument, die geforderte Plausibilisierung lasse die grundsätzlich anerkannte Abstrahierung der Absenkungsbegründung leerlaufen, da der Endbeurteiler dafür in jedem Absenkungsfall auf die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung eingehen müsse, überzeugt nicht. Auch der mit dem Quervergleich in der Vergleichsgruppe begründeten Absenkung eines Gesamturteils durch den Endbeurteiler hat selbstverständlich - was sich bereits aus dem Begriff des Quervergleichs zwingend ergibt - eine vergleichende Betrachtung von Leistung und/oder Befähigung der der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten zu Grunde zu liegen. Eine andere Frage ist es, wie konkret das Ergebnis dieser vergleichenden Betrachtung in eine mögliche Absenkungsbegründung eingehen muss. Soweit das beklagte Land meint, dass es Erwägungen zur Absenkung einer Beurteilung gebe, die sich nicht auf eine abweichende Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des zu Beurteilenden bezögen, ist dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen wird schließlich nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass der Endbeurteiler neben dem Gesamturteil über die Zuerkennung sowie den Grad der Beförderungseignung befindet. 8 Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Das beklagte Land hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist und auf deren Klärung es in einem Berufungsverfahren ankäme. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12