Urteil
1 K 1117/12
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Maßstab ist, ob gesetzlicher oder richtliniengebundener Rahmen verletzt wurde.
• Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung müssen bei der Bewertung der Merkmale tatsächlich und nachvollziehbar einbezogen werden.
• Fehlt jede nachvollziehbare Konkretisierung der Bewertungskriterien, ist die Beurteilung rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung dienstlicher Beurteilung wegen fehlender Kriterienbezifferung • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Maßstab ist, ob gesetzlicher oder richtliniengebundener Rahmen verletzt wurde. • Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung müssen bei der Bewertung der Merkmale tatsächlich und nachvollziehbar einbezogen werden. • Fehlt jede nachvollziehbare Konkretisierung der Bewertungskriterien, ist die Beurteilung rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger, Polizeikommissar bei der Kreispolizeibehörde E., erhielt am 9. Januar 2012 die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2011 für den Zeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011. Erst- und Endbeurteiler bewerteten sämtliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale einheitlich mit der Einstufung "voll den Anforderungen" bzw. 3–4 Punkte; dem lag ein Beurteilungsbeitrag eines KHK zugrunde. Der Kläger rügte, der Erstbeurteiler habe ihn kaum gekannt, die stellvertretende Behördenleitung habe verspätet abweichend votiert und die Beurteilung enthalte keine nachvollziehbaren Begründungen zu den vergebenen Punktwerten. Der Beklagte verteidigte die Beurteilung als rechtskonform und berief sich auf die Richtlinien und den zulässigen Gebrauch von Punktwerten ohne weitere Erläuterung. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Anknüpfung an ständige Rechtsprechung: Verwaltungsgerichte prüfen dienstliche Beurteilungen nur daraufhin, ob der Dienstherr den gesetzlichen oder richtliniengebundenen Rahmen verkannt oder allgemeine Beurteilungsmaßstäbe verletzt hat. • Für die einschlägigen Beurteilungen galten die BRL Pol; diese schreiben für die Merkmale nach Nr. 6.1 vor, dass bestimmte Kriterien bei der Bewertung einzubeziehen sind. • Die angefochtene Beurteilung beschränkt sich auf Punktangaben und formulare Gesamtbewertungen, ohne die in den Richtlinien genannten Kriterien auf einzelne Merkmale zu beziehen oder deren Gewichtung und konkrete Anknüpfungspunkte darzulegen. • Eine derartige fehlende inhaltliche Konkretisierung macht die Beurteilung für den Betroffenen und für eine gerichtliche Nachprüfung nicht nachvollziehbar und verletzt das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht des Beamten auf eine auf Eignung, Befähigung und Leistung gestützte Laufbahnbewertung. • Der Dienstherr hat nicht dargelegt, dass Erst- und Endbeurteiler ausreichend eigene Kenntnisse der Leistung des Klägers hatten oder wie sie die richtliniengemäßen Kriterien bei der Notenbildung angewendet und gewichtet haben. • Weil die Beurteilung somit richtlinienwidrig und nicht überprüfbar ist, ist sie aufzuheben und der Dienstherr zur Erstellung einer neuen, nach den Richtlinien begründeten Beurteilung zu verpflichten. Die Klage ist begründet. Das Gericht verurteilte den Beklagten, die dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2012 zum Stichtag 1. Juli 2011 aufzuheben und für den Zeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu erteilen. Begründend führte das Gericht aus, die Beurteilung verstoße gegen die BRL Pol, weil die vorgegebenen Kriterien der Merkmale nicht in die Bewertung einbezogen und die Punktbewertungen nicht hinreichend erläutert worden seien; dadurch sei die Nachprüfbarkeit ausgeschlossen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.