OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2144/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0910.6K2144.18.00
15Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. (Rn.27) 2. Dass eine Haftung von Verpflichtungsgebern nur den Zeitraum bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Asylberechtigung und der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis umfassen sollte, ist weder den aufenthaltsrechtlichen Hinweisen noch der Anordnung betreffend die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen, zu entnehmen. (Rn.38) 3. Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, vor der Einreise syrischer Flüchtlinge von deren in Deutschland lebenden Familienangehörigen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu verlangen. (Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. (Rn.27) 2. Dass eine Haftung von Verpflichtungsgebern nur den Zeitraum bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Asylberechtigung und der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis umfassen sollte, ist weder den aufenthaltsrechtlichen Hinweisen noch der Anordnung betreffend die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen, zu entnehmen. (Rn.38) 3. Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, vor der Einreise syrischer Flüchtlinge von deren in Deutschland lebenden Familienangehörigen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu verlangen. (Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der auf § 68 AufenthG gestützte Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch beruht auf § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG in der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939 – AufenthG n.F.). Vgl. Urt. d. Kammer v. 18.9.2019, 6 K 1181/17, juris Rn. 31 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris Rn. 17 f. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Der Zeitraum nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). § 68a Satz 1 AufenthG n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Hinsichtlich der Formvoraussetzungen der Verpflichtungserklärung gilt weiterhin § 68 Abs. 2 AufenthG a.F., der im Übrigen durch die Neureglung nicht verändert worden ist. Danach bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Nach dieser Maßgabe ist der streitgegenständliche Heranziehungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich wirksam dazu verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen und zu tragen (dazu a). Die damit begründete Haftung dauerte im hier in Rede stehenden Zeitraum an; sie wurde insbesondere nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde (dazu b). Der festgesetzte Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu c). Es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, der den Beklagten ausnahmsweise dazu verpflichten würde, vor der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Ermessenserwägungen anzustellen (dazu d). a) Der Kläger hat sich wirksam zur Erstattung der Kosten für den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen und verpflichtet. Die eigenhändig unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 23. Februar 2015 entspricht dem Schriftformerfordernis nach § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB. b) Die damit begründete Haftung aus der Verpflichtungserklärung dauerte im hier in Rede stehenden Leistungszeitraum an. Die gesetzliche Höchstdauer von – in Übergangsfällen – drei Jahren ist vorliegend nicht erreicht. aa) Die Verpflichtung wurde insbesondere nicht dadurch beendet, dass den durch die Verpflichtungserklärung Begünstigten (mit Bescheiden vom 5. Januar 2016) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt sowie (am 10. Februar 2016) Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurden. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F., der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass „die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung [...] unberührt lässt, insoweit also durch die Zuerkennung internationalen Schutzes und durch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG nach Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm kein Zweckwechsel eintritt, der die 5-Jahres-Frist verkürzt.“ BT-Drs. 18/8615 S. 24, 48 Diese Vorschrift ist auf die hier zu beurteilende, vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärung jedoch noch nicht anwendbar. Sie ist von § 68a AufenthG n.F., der den zeitlichen Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. (mit Modifikationen) auf derartige Altfälle erstreckt, nicht erfasst. Die abgegebene Verpflichtungserklärung ist jedoch dahingehend zu verstehen (§§ 133, 157 BGB entspr.), dass die Erstattungspflicht nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG beendet wurde. Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 18. September 2019 (6 K 1181/17, juris Rn. 39 ff.) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: „Die Frage, ob und inwieweit eine Auslegung zu dem Ergebnis führen kann, dass eine (vor Einführung des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. am 06.08.2016) abgegebene Verpflichtungserklärung nur für den aufgrund eines humanitären Aufnahmeprogramms genehmigten anfänglichen Zeitraum des Aufenthalts des Schutzsuchenden und nicht auch für einen sich anschließenden Aufenthalt als anerkannter Flüchtling gelten sollte, mit der Folge, dass in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG ein relevanter Wechsel des Aufenthaltszwecks zu sehen wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Sinne entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlischt, da beide Aufenthaltserlaubnisse solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind und ihnen derselbe Aufenthaltszweck zugrunde liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, 18 A 1125/16, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019, 2 L 17/18, jeweils zitiert nach juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017, 11 S 2338/16, AuAs 2017, 206 Eine hiervon abweichende Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die maßgeblichen Erlasse des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Syrien geboten. Dass eine Haftung von Verpflichtungsgebern nach dem Willen der obersten saarländischen Landesbehörde nur den Zeitraum bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Asylberechtigung und der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG umfassen sollte, ist weder den aufenthaltsrechtlichen Hinweisen des saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 07.06.2013 zu der Anordnung des Bundesministeriums des Inneren gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens noch dessen Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG betreffend die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen, vom 25.09.2013 oder dem entsprechenden Verlängerungs- bzw. Ergänzungserlass vom 07.04.2014 und 09.07.2014 zu entnehmen. Die betreffenden Aufnahmeerlasse enthalten selbst keine Vorgaben für den Inhalt der Verpflichtungserklärungen und geben für sich genommen auch nicht ansatzweise einen Anhalt für eine die Bedeutung der von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärung begrenzende Auslegung.“ An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 11. Februar 2019 (13 LB 441/18), auf das der Kläger sich beruft. Denn die Entscheidung geht zurück auf die maßgeblichen Erlasse des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, die jedoch nicht mit der im Saarland geltenden Erlasslage vergleichbar sind. Vgl. hierzu bereits Urt. d. Kammer v. 18.9.2019, 6 K 1181/17, juris Rn. 42 bb) Auch Unionsrecht steht der Fortdauer der Haftung des Verpflichtungsgebers nach Anerkennung des von der Verpflichtungserklärung Begünstigten als Flüchtling nicht entgegen. Bei seinem Einwand, dass anderenfalls Personen, die objektiv die Flüchtlingseigenschaft besitzen, davon abgehalten würden, diesen Schutzstatus geltend zu machen und damit die zahlreichen gerade auch unionsrechtlich versprochenen Rechte, insbesondere sozialer Art, und sonstige Vergünstigungen der Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in Anspruch zu nehmen, verkennt der Kläger, dass sich die Regelungen der Richtlinie auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm als Verpflichtungsgeber und dem Beklagten als Leistungsträger nicht unmittelbar auswirken. Sie können daher auch einem Erstattungsanspruch gegen den Verpflichtungsgeber grundsätzlich nicht entgegenstehen. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Ausländer durch den Rückgriffsanspruch gegen seinen Verwandten von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen abhalten lassen könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, zumal sie sich im vorliegenden Fall gerade nicht realisiert hat. So ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, und v. 13.2.2014, 1 C 4/13, juris; ebenso Urt. d. Kammer v. 18.9.2019, 6 K 1181/17, juris Rn. 43 cc) Die Haftung des Klägers ist auch nicht durch die erklärte Anfechtung der Verpflichtungserklärung entfallen. Es fehlt bereits an einem Anfechtungsgrund. Nach § 119 Abs. 1 BGB kommt eine (Irrtums-)Anfechtung nur in Betracht, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgegeben wollte und anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Sinn und Zweck der abgegebenen Verpflichtungserklärung hat der Kläger ersichtlich erkannt. Er hat sowohl durch seine Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung selbst als auch auf dem ihm hierzu ausgehändigten „Merkblatt“ bestätigt, dass der Beigeladene ihn auf den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung der abgegebenen Erklärung hingewiesen hat. Hinzu kommt, dass der Kläger in Ergänzung der Verpflichtungserklärung am 23. Februar 2015 gegenüber dem Beigeladenen erklärt hat, die Erklärung werde für eine „derzeit nicht absehbare Dauer abgegeben, um den von ihr begünstigten Personen einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aufhebung der Fluchtsituation zu ermöglichen“. Sollte sich der Kläger bei dieser Sachlage gleichwohl über die gesamte Tragweite der von ihm übernommenen Verpflichtung nicht im Klaren gewesen sein, handelte es sich hierbei allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Vgl. dazu auch Urt. d. Kammer v. 10.10.2017, 6 K 1657/16, und v. 18.9.2019, 6 K 1181/17, juris Rn. 46 dd) Die Verpflichtungserklärung vom 23. Februar 2015 ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits der Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung entgegensteht, die von einem offenkundig für keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten leistungsfähigen Erklärenden abgegeben wird. Vgl. hierzu Urt. d Kammer v. 10.10.2017, 6 K 1657/16, juris Rn. 36 und v. 15.9.2017, 6 K 246/16 juris Rn. 60 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97 Denn eine derartig offenkundige Diskrepanz zwischen Leistungsfähigkeit des Klägers und auf sich genommener Verpflichtung liegt hier nicht vor. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung als Assistenzarzt angestellt und bezog nach eigener Angabe ein Gehalt nach Entgeltgruppe I § 16 TV-Ärzte/VKA, das sich (wohl) auf 3.576,91 Euro netto pro Monat belief; eine Kopie des Arbeitsvertrags lag dem Beigeladenen bei Entgegennahme der Erklärung nach § 68 AufenthG vor. Auch wenn die Verpflichtungserklärung für drei Personen galt (wovon zwei minderjährig waren), kann in dieser Situation nicht die Rede davon sein, dass er von vornherein erkennbar nicht in der Lage war, den Begünstigten Unterhalt zu gewähren. Vgl. hierzu auch Urt. d Kammer v. 15.9.2017, 6 K 246/16 juris Rn. 62 Auch im Übrigen bestehen gegen die Wirksamkeit der abgegebenen Verpflichtungserklärung keine Bedenken. Insbesondere ist es mit rechtsstaatlichen Grund-sätzen vereinbar, vor der Einreise syrischer Flüchtlinge von deren in Deutschland lebenden Familienangehörigen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu verlangen. Die Zustimmung zur Einreise syrischer Flüchtlinge davon abhängig zu machen, dass Obdach und Lebensunterhalt durch private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht. Denn die Abgabe der Verpflichtungserklärung diente maßgeblich dem Zweck, den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) für die Visumerteilung an die Familienangehörigen des Klägers zu beseitigen und eine Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme zu verhindern. Ein davon unabhängiger gesetzlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt auch ohne gesicherten Lebensunterhalt bestand gerade nicht. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97, juris; vgl auch Urt. d. Kammer v. 18.9.2019, 6 K 1181/17, juris Rn. 50 und v. 15.9.2017, 6 K 246/16 juris Rn. 63 ff. c) Der streitgegenständliche Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dem Beklagten sei es verwehrt, die gewährten Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend zu machen. Denn nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG haftet der Verpflichtungsgeber für sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dazu zählen auch Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II. Denn infolge der im Regelfall bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a) SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) SGB XI während der Zeit des Bezugs von Leistungen nach SGB II handelt es sich bei den entsprechenden Versicherungsbeiträgen um die typischerweise entstehenden Krankheits- und Pflegekosten. Lediglich die im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung des Ausländers erbrachten Versicherungsleistungen braucht der Verpflichtungsgeber nach § 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht zu erstatten, da diese auf Beitragsleistungen beruhen. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2018, 1 B 9/18, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.6.2019, 2 L 17/18, juris Rn. 13; OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris Rn. 79 ff. Etwas anderes ist der abgegebenen Verpflichtungserklärung unter Berücksichtigung der saarländischen Erlasslage auch nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB entspr.) nicht zu entnehmen. Die Erklärung enthält zwar – in Umsetzung der Anordnung des saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 9. Juli 2014 (Az. B 3 5518/1-04-11 Syrien) – den behördenseitigen Zusatz, die Verpflichtung umfasse „nicht die Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz“. Solche Leistungen stehen hier jedoch nicht in Rede. Denn die §§ 4, 6 AsylbLG betreffen nämlich (nur) die (insbesondere) medizinische Grundversorgung im Einzelfall, etwa bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Davon zu unterscheiden sind indes die hier streitbefangenen Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Bezug von Leistungen nach SGB II. OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.6.2019, 2 L 17/18, juris Rn. 13; VG Köln, Urt. v. 19.4.2016, 5 K 79/16, juris Rn. 64 Dafür, dass der Verpflichtungsgeber für Krankheits- und Pflegeaufwendungen im Allgemeinen (über die Fälle der §§ 4, 6 AsylbLG hinaus) nicht herangezogen werden sollte, lassen sich – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Klägers – weder der Verpflichtungserklärung, noch der Aufnahmeanordnung des Saarlandes vom 25. September 2013, geändert durch die Anordnungen vom 7. April und 9. Juli 2014 (vgl. Bl. 119 ff. d.A.) etwas entnehmen. Anders (wohl) etwa nach der Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris Rn. 78 Weitere Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Summe sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. d) Es liegt hier für den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2018 i.H.v. 41.755,24 Euro auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der den Beklagten ausnahmsweise dazu verpflichten würde, vor der Geltendmachung des Anspruchs Ermessenserwägungen anzustellen. Der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete ist im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenerwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris Rn. 35; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.4.2019, 2 D 286/18, juris Rn. 20 die Pfändungsfreigrenze der §§ 850 ff. ZPO einen Anhaltspunkt zur Beurteilung der Zumutbarkeit der finanziellen Belastung bieten. Für einen Ausnahmefall streitet es, wenn die Behörde eine Risikoentscheidung in dem Sinne trifft, dass der Verpflichtungsgeber angesichts seiner finanziellen Verhältnisse der Einstandspflicht für den Unterhalt der Begünstigten erwartbar nicht wird nachkommen können und die Behörde somit eine Mitverantwortung für die Haftung übernommen hat. Bergmann/Dienelt/Dollinger, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 68 Rn. 18; OVG Schleswig, Urt. v. 7.8.2013, 4 LB 14/12, juris Rn. 44 Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der Beigeladene die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers im Verwaltungsverfahren im Ergebnis hinreichend belastbar geprüft hat. Dabei dürfte es zwar fehlerhaft sein, dass neben dem Einkommen des Klägers (wohl) auch das Einkommen seiner Ehefrau in vollem Umfang in die Berechnung eingestellt wurde (vgl. Bl. 8 d. Ausländerakte), obwohl sie selbst keine Verpflichtungserklärung abgegeben hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die Eheleute im Stand der Gütergemeinschaft lebten. Gleichwohl durfte der Beigeladene anhand des vorlegten Arbeitsvertrags davon ausgehen, dass dem Kläger als Assistenzarzt ein vergleichsweise sicheres monatliches Nettoeinkommen von 3.576,91 Euro zur Verfügung stand. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Heranziehung des Klägers zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Dabei ist allerdings ohne weiteres einsichtig, dass eine Einstandspflicht für eine dreiköpfige Familie für eine einzelne Person (auch) bei solchen Einkommensverhältnissen zu durchaus gravierenden Beeinträchtigungen in der persönlichen Lebensführung und Lebensplanung des Verpflichteten führen kann, insbesondere wenn die Einstandspflicht über eine lange Dauer besteht. Indes ist jedenfalls für den streitgegenständlichen Erstattungszeitraum aus Sicht der Kammer ein atypischer Ausnahmefall nicht gegeben. Zunächst bedeutet der Umstand, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen (auch) eine öffentliche Angelegenheit ist, nicht, dass die finanziellen Lasten zwingend allein von der öffentlichen Hand zu tragen wären. Es ist im Ansatz ein durchaus legitimes staatliches Anliegen, auch Private und nichtstaatliche Stellen an den Kosten der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen zu beteiligen und insoweit auch auf die verwandtschaftliche Solidarität von schon in Deutschland ansässigen syrischen Staatsangehörigen zu setzen. Urt. d. Kammer v. 15.9.2017, 6 K 246/16, juris Rn. 80 Ab welchem Punkt die ungeschmälerte Einstandspflicht des Verpflichteten für aufgewandte Sozialleistungen für im Rahmen eines humanitären Programms aufgenommene Flüchtlinge eine unzumutbare Belastung darstellen kann, hängt bei den gegebenen Vermögensverhältnissen maßgeblich von der Dauer und der Höhe der Einstandspflicht für die nachziehenden Verwandten ab. Jedenfalls bei Fehlen von Anhaltspunkten, die in eine andere Richtung weisen, darf die öffentliche Hand indes für diese begrenzte Zeit auf die familiäre Solidarität und darauf setzen, dass der Verpflichtete sich über die mit der übernommenen Unterhaltspflicht für seine Familienangehörigen verbundenen Einbußen in der persönlichen Lebensführung und -planung im Klaren war und sich im Bewusstsein dieser Einbußen für die Erbringung der familiären Hilfeleistung stark gesagt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Verpflichtung, für den Unterhalt der Begünstigten (wovon zwei minderjährig waren) während der ersten drei Jahre des Aufenthaltes in Deutschland aufzukommen, eine Verpflichtung jenseits seiner individuellen Leistungsfähigkeit übernommen hätte. Denn angesichts eines monatlichen Netto-Einkommens i.H.v. 3.576,91 Euro verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung (unter Annahme der Unterhaltspflicht für ein Kind, da seine Ehefrau (wohl) ein weiteres Einkommen i.H.v. 3.075,23 Euro netto beisteuerte und damit nach § 850c Abs. 4 ZPO bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens außer Betracht bleiben konnte) nach der bis Juni 2015 geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 (BGBl. I S. 710) über ein pfändbares Einkommen von rund 1.254 Euro. Dabei ist auch zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung auch ein Einkommensanstieg des Klägers zu erwarten stand, wurde der Arbeitsvertrag als Assistenzarzt zuletzt „zur Facharztweiterbildung“ verlängert. Vgl. i.Ü. auch die progressive Lohnstruktur anhand zeitlich bemessener „Entwicklungsstufen“ nach § 19 TV-Ärzte/VKA v. 17.8.2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrags v. 5.2.2015 Gegen die Annahme einer unzumutbaren finanziellen Belastung im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung spricht dabei auch, dass die Hilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der begünstigten Familienmitglieder durch den Kläger grundsätzlich auch durch Naturalunterhalt erbracht werden können. Vgl. zu Vorstehendem: Urt. d. Kammer v. 15.9.2017, 6 K 246/16 juris Rn. 78 ff. Im Übrigen hat der Kläger auch auf ausdrückliche Aufforderung des Beklagten weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren Nachweise dafür erbracht, dass die geltend gemachte Summe ihn in einer unzumutbaren Weise belasten würde. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Falls sind weder substantiiert dargetan, noch sonst ersichtlich. Die Notwendigkeit, den Kläger nur nach Ausübung behördlichen Ermessen aus der Verpflichtungserklärung heranzuziehen bzw. im Ermessenswege von einer Heranziehung abzusehen, ergibt sich hier auch nicht aus der Weisung Nr. 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Bl. 101 ff. d.A.). Denn jedenfalls kann der Kläger aus Ziffer 3.II.2. der Weisung, auf die er sich maßgeblich beruft, bereits deswegen nichts herleiten, weil der Beigeladene ihn im Verständnis von Ziffer 3.II.2. Satz 2 der Weisung nachweislich darüber aufgeklärt hat, dass die Haftung über den Rechtskreiswechsel andauert. In der Belehrung, die der Kläger am 23. Februar 2015 unterzeichnet hat, heißt es nämlich, die Verpflichtungserklärung gelte für eine „nicht absehbare Dauer“ um den von ihr Begünstigten Personen einen Aufenthalt in Deutschland „bis zur Aufhebung der Fluchtsituation“ zu ermöglichen. Die (vormals) unklare Rechtslage, die Anlass zum Erlass der Weisung gegeben hatte, nämlich ob eine Verpflichtungserklärung in zeitlicher Sicht nur bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG greift und eine Erstattungspflicht auch für Leistungen nach SGB II begründet (vgl. Nr. 1 der Weisung vom 1. März 2019), konnte damit für den Kläger nicht entstehen. Nichts anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers aus Ziffer 3.II.3 lit. c) der Weisung vom 1. März 2019. Denn seine finanzielle Leistungsfähigkeit wurde, wie bereits ausgeführt, im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung hinreichend belastbar geprüft. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger, ein Arzt, wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Am 23. Februar 2015 verpflichtete sich der Kläger per formularmäßiger, eigenhändig unterschriebener Erklärung gegenüber dem Beigeladenen, für seine 1957 geborene Schwiegermutter sowie die sie begleitenden Kinder und (geboren 1997 bzw. 2000) vom Tag der Einreise bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt sowie nach §§ 66, 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise zu tragen. Die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts wird in der Erklärung nicht spezifiziert („… Tage“); der Zweck des Aufenthalts lautet auf „humanitäre Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG“. Die Verpflichtungserklärung enthält im Feld „Behördenvermerke“ den Zusatz: „Die Verpflichtung umfasst nach Maßgabe des Schreibens des saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 09.07.2014 […] nicht die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz.“ Ergänzend unterzeichnete der Kläger am 23. Februar 2015 eine Erklärung, wonach die Verpflichtungserklärung für eine „derzeit nicht absehbare Dauer“ abgegeben werde, um den von ihr begünstigten Personen einen Aufenthalt in der Bundesrepublik „bis zur Aufhebung der Fluchtsituation“ zu ermöglichen. Anlässlich der Abgabe der Verpflichtungserklärung wurde dem Kläger zudem ein „Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG“ ausgehändigt, mit dem er unter anderem über den Haftungsumfang belehrt wurde. Zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse reichte der Kläger einen (im Jahr 2010 geschlossenen, bis August 2016 befristeten) Arbeitsvertrag als Assistenzarzt mit einem Gehalt gemäß Entgeltgruppe I § 16 TV-Ärzte/VKA zur Akte. Die Berechnung des Lebensunterhalts, die der Beigeladene am 18. Februar 2015 erstellte, weist zwei Einkommen des Haushaltsvorstandes zu 3.576,91 Euro bzw. 3.075,23 Euro (netto) aus. Anlässlich der Abgabe der Verpflichtungserklärung wurde weiter erklärt, es sei eine gemeinsame Wohnsitznahme mit den nachziehenden Familienangehörigen beabsichtigt. Im Juli 2015 reisten die durch die Verpflichtungserklärung Begünstigten, und auf Grundlage der Aufnahmeanordnung des Bundesinnenministeriums gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 wurde ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; am 10. Februar 2016 erteilte der Beigeladene ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die in der Folge verlängert wurden. Auf ihren Antrag erhielten die durch die Verpflichtungserklärung Begünstigten seit Februar 2016 Sozialleistungen. Im April 2018 ersuchte der Beklagte den Beigeladenen um Übersendung der Verpflichtungserklärung des Klägers und forderte Frau zur Stellungnahme auf, seit wann der Kläger nicht mehr für ihren Unterhalt aufkomme. Frau antwortete darauf, seit Januar 2016 kein Geld mehr vom Kläger erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 19. April 2018 hörte der Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Heranziehung auf Grundlage der Verpflichtungserklärung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf erklärte der Kläger im Mai 2018 im Wesentlichen, er sei davon ausgegangen, dass mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Aufenthaltswechsel im Sinne der Verpflichtungserklärung vorliege. Er habe nicht damit gerechnet, für die gesamte Dauer des Aufenthalts seiner eingeladenen Familienangehörigen für deren Lebensunterhalt aufkommen zu müssen. Er fechte die Verpflichtungserklärung daher wegen eines Inhaltsirrtums an. Überdies verstoße seine Heranziehung gegen die Qualifikationsrichtlinie 2011/957/EU. Denn daraus ergebe sich, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, vorbehaltlos soziale Leistungen zu gewähren seien. Darüber hinaus werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt: Seine Lebensverhältnisse hätten sich wesentlich geändert. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung habe er nur ein Kind gehabt; nunmehr lebe er mit seiner Ehefrau, die Hausfrau sei, und seinen drei Kindern in einem Haushalt. Zudem habe er wegen Familienstreitigkeiten seit längerer Zeit keinerlei Kontakte mehr gehabt zur Familie seiner Schwiegereltern. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen ausgeübt habe. Jedenfalls könnten die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung nicht geltend gemacht werden, da diese Punkte nach der maßgeblichen Aufnahmeanordnung des Saarlandes ausdrücklich von den zu erstattenden Kosten ausgenommen seien. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, Einkommens- und Vermögensnachweise der letzten drei Jahre (Einkommensnachweise und Kontoauszüge bzw. Einkommensteuerbescheide) vorzulegen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2018 machte der Beklagte gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch für gezahlte Sozialleistungen für, und von insgesamt 41.755,24 Euro geltend. Der Betrag umfasst im Wesentlichen Leistungen für Arbeitslosengeld II, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2018; wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Bescheid vom 4. Juni 2018 verwiesen (Bl. 36 ff. d.A.). Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger ergänzend im Wesentlichen damit, er habe sich bei Abgabe der Erklärung in einer Zwangslage befunden. Es habe dem Beigeladenen klar sein müssen, dass er durch die für drei Personen übernommene Verpflichtung finanziell vollständig überfordert sein würde. Seine Bonität sei bei Abgabe der Erklärung nicht geprüft worden; er sei auch nicht hinreichend über die Tragweite der Erklärung informiert worden. Die abgegebene Verpflichtungserklärung sei daher unwirksam. Den Widerspruch wies der Beklagte zurück mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2018, über dessen Zustellung sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten kein Nachweis findet. Zur Begründung heißt es, die durch die Verpflichtungserklärung begründete Haftung gelte für bis zu drei Jahre nach Einreise der Begünstigten, hier bis Juli 2018. Sie ende insbesondere nicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG liege – wie auch derjenigen nach § 23 AufenthG – ein rechtlicher, humanitärer oder politischer Grund zugrunde; ein Wechsel im Aufenthaltszweck sei nicht erfolgt. Die Heranziehung des Klägers sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Er habe auf die Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, nicht reagiert. Eine Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung vorliege, habe nicht erfolgen können; ein atypischer Fall sei damit nicht ersichtlich. Am 19. September 2018 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben zum Sozialgericht für das Saarland. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen worden. Zur Begründung wiederholt der Kläger seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt vertiefend aus, der Rechtsstatus nach § 23 AufenthG unterscheide sich fundamental von demjenigen nach § 25 AufenthG. Denn das Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei Ausfluss eines verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechts (Art. 16a GG); es bestehe, anders als bei § 23 AufenthG, ein gebundener Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Auch führe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu einem verfestigten Aufenthaltsrecht. Der Berechtigte sei von da an nicht mehr in einer ökonomischen Bringschuld, sondern habe einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen. Daher könne er, der Kläger, nicht an seiner Verpflichtungserklärung festgehalten werden. Dem Erstattungsanspruch stehe zudem Unionsrecht entgegen. Art. 29 der Richtlinie 2011/957/EU verpflichte die Mitgliedstaaten dazu, für die Lebensunterhaltskosten eines Flüchtlings aufzukommen. Der Staat müsse diese Leistungen unter denselben Bedingungen wie für eigene Staatsangehörige erbringen. Eine solche Haftung sehe § 68 AufenthG für deutsche Sozialleistungsempfänger aber nicht vor. Der Kläger macht ferner geltend, der streitgegenständlichen Entscheidung stehe insbesondere Punkt 3.II.2. der Weisung Nr. 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 entgegen, wonach von einer Heranziehung abzusehen sei, wenn die Verpflichtungserklärung formularmäßig eine Haftung „bis zur Beendigung des Aufenthaltes […] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vorsehe, es sei denn, die Ausländerbehörde habe nachweislich darüber aufgeklärt, dass die Haftung über den „Rechtskreiswechsel“ (gemeint: Leistungsbezug nach SGB II nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 AufenthG) hinaus andauere. Überdies widerspreche seine Zahlungspflicht auch Punkt 3.II.3. lit. c) der Weisung, wonach von einer Heranziehung im Ermessenswege abzusehen sei, wenn der Verpflichtungsgeber im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung finanziell nicht ausreichend leistungsfähig war, was insbesondere der Fall sei, wenn die Summe seiner eigenen Bedarfe, der seiner Haushaltsangehörigen und der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigten sein Einkommen in dem Jahr, in dem er die Verpflichtungserklärung abgegeben habe, deutlich überstiegen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und führt ergänzend aus, der Kläger habe auch auf Aufforderung keine Nachweise darüber vorgelegt, dass die Inanspruchnahme ihn finanziell unzumutbar belaste. Auch aus der Weisung Nr. 201903003 ergebe sich keine andere rechtliche Bewertung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er weist darauf hin, dass er vor Entgegennahme der Verpflichtungserklärung eine Bonitätsprüfung durchgeführt habe. Die Prüfung sei entsprechend der saarländischen Aufnahmeanordnung erfolgt, wonach etwa die Kosten für eine Krankenversicherung nicht abzudecken gewesen seien. Auch seien auf Anordnung des damaligen saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport die in § 11b SGB II festgeschriebenen Abschläge unberücksichtigt geblieben. Im vorliegenden Fall sei auf Grundlage der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau ein Überschuss in Höhe von 4.272,14 Euro festzustellen gewesen, weswegen auch kein Fall des Punkts 3.II.3. lit. c) der Weisung Nr. 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vorliege. Auch sei der Kläger im Verständnis von Punkt 3.II.2. der Weisung hinreichend über die Folgen einer Verpflichtungserklärung belehrt worden. Aus der ergänzenden Erklärung zur Verpflichtungserklärung ergebe sich nämlich, dass ihm mitgeteilt wurde, dass die Erklärung den Aufenthalt seiner Familienmitglieder in Deutschland für eine nicht absehbare Dauer – bis zur „Aufhebung der Fluchtsituation“ – ermöglichen solle. In Fällen, in denen (wie hier) Flüchtlingen aus Syrien über ein Aufnahmeprogramm zunächst ein Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG erteilt worden sei und die nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hätten, liege auch kein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. In beiden Fällen handele es sich um einen Aufenthalt aus humanitären Gründen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Ausländerakten betreffend, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; auf sie wird – wie auch auf die Gerichtsakte – wegen des Streitstandes ergänzend verwiesen.