Urteil
6 K 246/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zur Erstattung von aufgewandten Sozialleistungen für nachgezogene Bürgerkriegsflüchtlinge führt jedenfalls seit Einführung der zeitlichen Haftungsobergrenze aus §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 68 a AufenthG (juris: AufenthG 2004)in der Regel nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichtungsgebers, auch wenn die durch die Verpflichtungserklärung begründete Einstandspflicht für eine 4-köpfige Familie für einen einzelnen Verpflichtungsgeber auch bei grundsätzlich gesicherten Einkommensverhältnissen zu gravierenden Beeinträchtigungen in der persönlichen Lebensführung und Lebensplanung führen kann und die Aufnahme von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen in Rede steht, die grundsätzlich (auch) eine öffentliche Angelegenheit ist und es nach dem der Aufnahme zu Grunde liegenden Bundesprogramm zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Syrien auf der Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Inneren vom 23.12.2013 theoretisch möglich war, auch ohne Vorliegen einer Verpflichtungserklärung aufgenommen zu werden.(Rn.67)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zur Erstattung von aufgewandten Sozialleistungen für nachgezogene Bürgerkriegsflüchtlinge führt jedenfalls seit Einführung der zeitlichen Haftungsobergrenze aus §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 68 a AufenthG (juris: AufenthG 2004)in der Regel nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichtungsgebers, auch wenn die durch die Verpflichtungserklärung begründete Einstandspflicht für eine 4-köpfige Familie für einen einzelnen Verpflichtungsgeber auch bei grundsätzlich gesicherten Einkommensverhältnissen zu gravierenden Beeinträchtigungen in der persönlichen Lebensführung und Lebensplanung führen kann und die Aufnahme von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen in Rede steht, die grundsätzlich (auch) eine öffentliche Angelegenheit ist und es nach dem der Aufnahme zu Grunde liegenden Bundesprogramm zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Syrien auf der Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Inneren vom 23.12.2013 theoretisch möglich war, auch ohne Vorliegen einer Verpflichtungserklärung aufgenommen zu werden.(Rn.67) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1 Alt. VwGO zulässig. Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 51 SGG ist nicht einschlägig. Die vorliegende Fallkonstellation unterfällt keiner der dort enumerativ aufgezählten Fallgestaltungen. Vielmehr ist für eine Klage gegen die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs einer öffentlichen Stelle gegen denjenigen, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Vgl. st. Rspr. der Kammer, etwa Urteil vom 26.2.2016, 6 K 853/14, s.a: BSG, Beschluss vom 26.10.2010, B 8 AY 1/09 R, zitiert nach juris Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat sich wirksam zur Erstattung von für seine nachgezogenen Verwandten aufgewandte Sozialleistungen verpflichtet. Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der den Beklagten ausnahmsweise dazu verpflichten würde, vor Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Ermessenserwägungen anzustellen. Zunächst leidet der angefochtene Leistungsbescheid nicht an formellen Fehlern. Zwar hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des Erstattungsbescheids nicht gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört. Dieser Anhörungsmangel ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Für die vorliegende Anfechtungsklage bestimmt sich die Rechtmäßigkeit nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach-und Rechtslage. Dies wäre § 68 AufenthG in der Fassung, die er vor der Rechtsänderung vom 6.8.2016 aufwies. Allerdings sind zulässige Rückwirkungen einer späteren gesetzlichen Regelung auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beachtlich. Eine solche Rückwirkung enthält die zum 6.8.2016 eingeführte Übergangsvorschrift des § 68 a AufenthG. Diese bestimmt, dass § 68 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 AufenthG in der ab dem 6.8.2016 geltenden Fassung - mit Besonderheiten hinsichtlich der zeitlichen Gültigkeit der Verpflichtungserklärung - auch auf Verpflichtungserklärungen, die vor dem 6.8.2016 abgegeben worden sind, gelten soll. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung des Beklagten ist dementsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 i.V.m. § 68 a Satz 1 AufenthG n.F. Nach diesen Vorschriften hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68 a Satz 1 AufenthG n. F. bestimmt modifizierend, dass für die vorliegende Verpflichtungserklärungen anstelle des Fünfjahreszeitraums ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Die Befugnis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs mittels Verwaltungsakts ergibt sich aus § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F., der im Rahmen der Neuregelung im Übrigen nicht verändert wurde. Dort ist bestimmt, dass die Verpflichtung zur Erstattung von aufgewandten Sozialleistungen nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar ist. Diese Regelung setzt logisch die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Vgl. St. Rspr. BVerwG, zuletzt: Urteil vom 26.1.2017, 1 C 10/16, m.w.N., zitiert nach juris Hinsichtlich der Formvoraussetzungen der Verpflichtungserklärung gilt weiterhin § 68 Abs. 2 AufenthG a.F., der ebenfalls durch die Neuregelung nicht verändert worden ist. Nach dieser Vorschrift bedarf die Verpflichtung der Schriftform. Die förmlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungserklärung sind erfüllt. Der Kläger hat sie auf dem dafür vorgesehenen bundeseinheitlichen Formular unterschrieben und damit entsprechend § 126 BGB schriftlich abgegeben. Der Aufenthalt der nachgezogenen Familie, für den der Beklagte die Erstattung von Sozialleistungen für die Zeit vom 1.8.2014 bis 28.2.2015 begehrt, wird von der Verpflichtungserklärung erfasst. Verpflichtungserklärungen sind, wie jede Willenserklärung, der Auslegung grundsätzlich zugänglich und im Hinblick auf den Zweck des Aufenthalts des Ausländers, für den die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, auszulegen. Hieraus gewinnt die Erklärung im Übrigen auch ihre Bestimmtheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 , 1 C 33/97, zitiert nach juris Auch ohne Benennung eines konkreten Beendigungsdatums erschließt sich anhand der Umstände, unter denen die vorliegende Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, ohne weiteres, dass sie der Ermöglichung des Zuzugs der Familie der Schwester des Klägers dienen sollte, um dieser Schutz vor der Kriegssituation in Syrien zu gewähren. Das Ende der Verpflichtung sollte ausweislich des Erklärungsinhalts mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck eintreten. Auch insoweit ist die Erklärung grundsätzlich hinreichend bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, 1 C 10/16, zitiert nach juris Ob und inwieweit die Auslegung anhand der Umstände im Einzelfall zu dem Ergebnis führen kann, dass eine (vor Einführung des § 68 Abs. 1 Satz 4 n.F. AufenthG am 6.8.2016) abgegebene Verpflichtungserklärung nur für den aufgrund eines humanitären Aufnahmeprogramms genehmigten anfänglichen Zeitraum des Aufenthalts des Schutzsuchenden und nicht auch für einen sich anschließenden Aufenthalt als anerkannter Flüchtling gelten sollte, mit der Folge, dass in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG ein relevanter Wechsel des Aufenthaltszwecks zu sehen wäre, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.7.2017, 11 S 2338/16 kann vorliegend offen bleiben. Diese Frage ist vorliegend ohne rechtliche Relevanz, weil für die Zeit, für die der Erstattungsanspruch geltend gemacht wird, eine Änderung des Aufenthaltszwecks bei den Familienangehörigen des Klägers ohnehin nicht in Rede steht. Der Aufenthalt der Familie der Schwester des Klägers während der Zeit vom 1.8.2014 bis 28.2.2015, für den der Beklagte die Erstattung der aufgewandten Sozialleistungen vom Kläger fordert, unterfiel unproblematisch dem ursprünglichen Zweck, zu dem die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist. Die Familie war im Zuge des Bundesprogramms zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Syrien auf der Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 23.12.2013 aufgenommen worden. Die Anordnung, die auf der Rechtsgrundlage der §§ 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen worden war, bestimmt, dass u.a. die Bundesländer die Möglichkeit haben, syrische Staatsangehörige bzw. Staatenlose mit Wohnsitz in Syrien an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahme vorzuschlagen. Ferner wird bestimmt, dass für die Auswahl vorrangig das Kriterium der verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen herangezogen werden soll. In diesem Zusammenhang sieht die Anordnung vor, dass besonders Personen aufgenommen werden sollen, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben worden sind oder die Bereitschaft erklärt worden ist, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Weil die Familie des Klägers diese Kriterien erfüllte, wurden sie durch die Zentrale Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahme vorgeschlagen, erhielt sie in der Folge eine Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, erfolgte dementsprechend eine Zustimmung zur Visumserteilung durch das saarländische Innenministerium gemäß § 32 AufenthV und erhielt sie schließlich Einreisevisa durch die Deutsche Botschaft in Beirut. Schon wenige Tage nach ihrer hierdurch ermöglichten Einreise begann der streitgegenständliche Bezug der Sozialleistungen. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks während des vorliegend maßgeblichen Zeitraums vom 1.8.2014 bis 28.2.2015 ist nicht ersichtlich. Desgleichen war die zeitliche Obergrenze aus § 68 a AufenthG von drei Jahren im maßgeblichen Zeitpunkt des Sozialleistungsbezugs vom 1.8.2014 bis 28.2.2015 nicht erreicht. Die Verpflichtungserklärung ist vorliegend auch nicht wirksam angefochten worden. Aus der gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde abgegebenen Anfechtungserklärung mit Schreiben vom 7.5.2015 ergibt sich nicht, inwiefern der Kläger sich bei Abgabe der Verpflichtungserklärung in einem rechtlich erheblichen Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB befunden haben könnte. Ihm musste sowohl durch den Inhalt des bundeseinheitlichen Formulars für Verpflichtungserklärungen als auch das ihm zeitgleich mit der Unterzeichnung dieser Erklärung ausgehändigte Merkblatt klar sein, wozu er sich verpflichtet hat. Er hat im Übrigen auch durch seine Unterschrift sowohl auf der Verpflichtungserklärung als auch auf dem ausgehändigten Merkblatt bestätigt, dass er den Erklärungsinhalt bzw. die Belehrung aus dem Merkblatt verstanden hat. Desgleichen ist die Verpflichtung nicht wirksam gekündigt worden. Abgesehen davon, dass eine Rückwirkung der am 7.5.2015 erst nach Ende des dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch zu Grunde liegenden Sozialleistungsbezugs vorsorglich ausgesprochenen Kündigung nicht angenommen werden kann und die Kündigungserklärung daher im gegebenen Zusammenhang ohnehin rechtlich ohne Bedeutung ist, scheidet ein Kündigungsrecht auch deswegen aus, weil die Möglichkeit, die Verpflichtung nachträglich einseitig zu beenden, dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderliefe, für den in ihr festgelegten Zeitraum eine finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers auszuschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, 1 C 10/16, Rz. 32, zitiert nach juris Ebenso spricht nichts dafür, dass der Kläger durch eine Irreführung seitens der Zentralen Ausländerbehörde zur Abgabe der Verpflichtungserklärung treuwidrig veranlasst worden wäre und ihm dementsprechend ein Anfechtungsrecht aus § 123 Abs. 1 BGB zustehen könnte. Auch wenn ausweislich der Modalitäten des Bundesaufnahmeprogramms für Schutzbedürftige aus Syrien die Aufnahme von Schutzsuchenden nicht zwingend von der Abgabe von Verpflichtungserklärungen durch die in der Bundesrepublik schon ansässigen Verwandten abhängig war und offensichtlich viele syrische Schutzsuchende auch ohne Verpflichtungserklärung aufgenommen wurden, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Heike Hänsel und weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke vom 19.12.2014 BTDrs. 18/3627 ergibt sich aus der Anordnung des Bundesministeriums vom 23.12.2013 doch eindeutig, dass die Forderung einer Verpflichtungserklärung von den Verwandten in Deutschland durch die zuständigen Behörden nicht nur möglich, sondern für die Aufnahme der nachziehenden Familie sogar förderlich sein sollte. Auch wenn es angesichts der Information, die dem Kläger am 23.10.2013 von Seiten der Zentralen Ausländerbehörde zugesandt worden war, möglich erscheint, dass ihm dort nicht ausdrücklich verdeutlicht wurde, dass eine Aufnahme seiner Familie denkbarerweise auch ohne Verpflichtungserklärung würde erfolgen können, ist in der Aufforderung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung an den Kläger eine Täuschung nicht zu sehen. Denn es oblag auch im Rahmen des Bundesprogramms den Bundesländern, eigenverantwortlich zu entscheiden, welche syrischen Staatsangehörigen sie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahme vorschlagen wollten. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Merkblatt Syrien, Stand 22.7.2014, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Migration/syrien-aufnahme-merkblatt-faq-3-programm.pdf?_blob=publicationFile Der zeitliche Ablauf, nämlich die Absendung des Aufnahmevorschlags für die Verwandten des Klägers an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am selben Tag, an dem er die Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, und die Beifügung der Verpflichtungserklärung zu dem Aufnahmevorschlag, verdeutlicht, dass das Landesverwaltungsamt, Zentrale Ausländerbehörde, seinen Vorschlag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung verknüpft hat. Dies wird durch die Übung des Landesverwaltungsamts bei der Aufnahme syrischer Flüchtlinge in das Saarland, die zu hier lebenden Verwandten ziehen wollten, belegt. Angesichts der zeitlichen Parallelität des Bundesaufnahmeprogramms mit dem saarländischen Aufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge auf der Grundlage der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes vom 25.9.2013, das die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zwingend vorsah, hat das Landesverwaltungsamt offenbar auch für den Zuzug von Syrern mit Verwandten im Saarland im Rahmen des Bundesprogramms generell eine Verpflichtungserklärung gefordert. Es ist angesichts der in der ausdrücklichen Benennung des Kriteriums des Vorhandenseins einer Verpflichtungserklärung in der Anordnung des Bundesministeriums vom 23.12.2013 auch von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, dass das Landesverwaltungsamt den Aufnahmevorschlag für die Familie der Schwester des Klägers von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht hat. Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die ausländerbehördliche Forderung einer Verpflichtungserklärung für von einer Bürgerkriegssituation betroffene und gefährdete Verwandte, die im Rahmen eines staatlichen humanitären Programms aufgenommen werden sollen, im Allgemeinen nicht gegen Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und daher auch nicht allein deswegen unwirksam ist. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge betreffend und vom 26.1.2017, 1 C 10/16, beide zitiert nach juris Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann in dieser Situation allenfalls aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Verpflichtete von vornherein erkennbar außerstande war, die bei Verwandten typischen Naturalleistungen (Aufnahme in der Wohnung, Gewährung von Lebensunterhalt nach Maßgabe des der Familie Möglichen) zu erfüllen und irgendeine Haftung für eventuelle Sozialleistungen zu übernehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, Rz. 52, zitiert nach juris Derartige besondere Einzelfallumstände sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger ist als Assistenzarzt angestellt und hat vor Abgabe der Verpflichtungserklärung einen monatlichen Nettoverdienst zwischen ca. 2100 € und ca. 3300 € belegt. Auch wenn seine Verpflichtungserklärung für vier Personen galt und er offensichtlich kein Wohneigentum besaß, kann in dieser Situation nicht davon die Rede sein, dass von vornherein erkennbar war, dass er nicht in der Lage sein würde, die Familie seiner Schwester zu unterhalten. Es ist angesichts seiner Einkommensverhältnisse insbesondere nicht erkennbar, dass ihm die Anmietung einer bezahlbaren größeren Wohnung unmöglich gewesen wäre, in der er seinen Verwandten Unterkunft und den unter Verwandten typischen Naturalunterhalt hätte gewähren können. Die Verpflichtungserklärung des Klägers ist auch nicht deswegen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam, weil seiner Schwester ohnehin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugekommen wäre. Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer die Forderung und die Annahme einer Verpflichtungserklärung durch die Ausländerbehörde in einer Situation treuwidrig, in der feststeht, dass dem Ausländer, für den sie eine Verpflichtungserklärung fordert, ohnehin und unabhängig von der Sicherung seines Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht, mithin die Zentrale Ausländerbehörde den Aufenthalt auch ohne vorherige Abgabe einer Verpflichtungserklärung zwingend erlauben müsste. Vgl. Urteil vom 25.2.2016, 6 K 853/14, zum Familiennachzug zu einem deutschen minderjährigen Kind Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Es stand keineswegs fest, dass der Schwester des Klägers im Zeitpunkt ihrer Einreise oder im Laufe der nachfolgenden Monate ein zwingender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch ohne der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG regelmäßig erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts zukam. Im Gegenteil erfordert eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 19 a AufenthG, welche hier allein in Rede steht, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Für diese Aufenthaltserlaubnis müssen grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen. Vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, München 2013, zu § 19 a Rz. 17 Im Übrigen hängt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 19 a AufenthG gemäß § 18 Abs. 5 AufenthG davon ab, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Für letzteres spricht für den in Rede stehenden Zeitraum nichts. Der der Zentralen Ausländerbehörde vorgelegte Arbeitsvertrag der Schwester des Klägers als Assistenzärztin in Weiterbildung mit dem Marienhaus wurde erst lange nach dem streitgegenständlichen Erstattungszeitraum abgeschlossen und datiert vom 1.1.2016; ihre vorläufige Approbation erhielt sie erst am 7.1.2016. Nachdem der Kläger nach all dem dem Grunde nach gegenüber der Ausländerbehörde wirksam seine Erstattungspflicht für aufgewandte Sozialleistungen für seine Familienangehörigen erklärt hat, steht der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegen den Kläger durch den Beklagten auch ansonsten nichts entgegen. Zunächst bietet das vom Kläger ins Feld geführte Unterlassen eines Hinweises auf seine aus der Verpflichtungserklärung resultierende Erstattungspflicht durch den Beklagten im Rahmen der persönlichen Vorsprache zur Beantragung von Sozialleistungen für die Familie seiner Schwester keinen tauglichen Anknüpfungspunkt dafür, die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den Beklagten als treuwidrig erscheinen zu lassen. Dem Beklagten oblag es nicht, zu ermitteln, ob für die die Sozialleistungen beantragende Familie von dritter Seite eine Verpflichtungserklärung bestand. Ohne eine entsprechende Information durch den Kläger bestand im Rahmen des bei Antragstellung beim Beklagten offensichtlich durchgeführten Beratungsgesprächs auch keine Veranlassung, der Frage einer eventuellen Haftung des Klägers für die von seinen Verwandten beantragten Sozialleistungen nachzugehen. Das eigentliche Verwaltungsrechtsverhältnis mit den entsprechenden Beratungs- und Auskunftspflichten bestand zu diesem Zeitpunkt außerdem primär zwischen dem Beklagten und den bei ihm Sozialleistungen beantragenden Verwandten des Klägers. Ausweislich der eingereichten Verwaltungsunterlagen konnte der Beklagte auch nicht aus der vom Schwager des Klägers bei Beantragung der Sozialleistungen offenkundig vorgelegten vorläufigen Bescheinigung der Zentralen Ausländerbehörde über seine Aufenthaltserlaubnis aus § 23 Abs. 2 AufenthG ersehen, dass eine Verpflichtungserklärung vorlag. Einen entsprechenden Hinweis enthielt erst das später am 5.11.2014 ausgestellte Beiblatt zu dem elektronischen Aufenthaltstitel. Der angefochtene Leistungsbescheid ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil der Beklagte vor seinem Erlass keine besonderen Ermessenserwägungen darüber angestellt hat, ob und in welchem Umfang er vom Kläger die Erstattung der aufgewandten Sozialleistungen verlangen sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ergibt sich eine Antwort auf die Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten zur Erstattung aufgewandter Sozialleistungen heranziehen muss bzw. unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen kann, nicht direkt aus der gesetzlichen Regelung des § 68 Abs. 1 AufenthG (früher und im Grundsatz gleichlautend: § 84 AuslG 1990). Allerdings ergibt sich aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dass der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es vor der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. Dabei ist die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die Frage des Ausnahmefalls unterliegt dabei voller gerichtlicher Nachprüfung. Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97 Rz. 57 ff., zitiert nach juris Für den in Rede stehenden Erstattungsanspruch für die Zeit des Sozialleistungsbezugs der vierköpfigen Familie der Schwester des Klägers in der Zeit vom 1.8.2014 bis 28.2.2015 in Höhe von insgesamt 15.888,16 € sind atypische Gegebenheiten nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Regelfall vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte. Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass die Bonität des Klägers vor Abgabe der Verpflichtungserklärung von der Zentralen Ausländerbehörde anhand der angeforderten Lohnabrechnungen geprüft worden ist. Desgleichen hat sich die Zentrale Ausländerbehörde den Arbeitsvertrag des Klägers vorlegen lassen. Sie konnte damit mit ausreichender Sicherheit zu Grunde legen, dass dem Kläger nach Ausbildung und vertraglicher Bindung grundsätzlich ein vergleichsweise sicheres Nettoeinkommen von durchschnittlich knapp 3000 € monatlich zur Verfügung stand. Allerdings ist ohne weiteres einsichtig, dass eine Einstandspflicht für eine vierköpfige Familie für eine einzelne Person bei solchen Einkommensverhältnissen zu durchaus gravierenden Beeinträchtigungen in der persönlichen Lebensführung und Lebensplanung des Verpflichteten führen kann, insbesondere wenn die Einstandspflicht über eine lange Dauer besteht. Dabei kann im Rahmen der Frage der gerechten Lastenverteilung auch von Bedeutung sein, dass die Aufnahme von Schutzsuchenden aus Kriegsgebieten regelmäßig eine humanitäre und mithin öffentliche Aufgabe ist. Dies gilt auch für das Bundesaufnahmeprogramm für Schutzsuchende aus dem Kriegsgebiet in Syrien. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Heike Hänsel und weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke vom 19.12.2014 BTDrs. 18/3627 Indes ist auch unter Berücksichtigung all dieser Aspekte jedenfalls für den streitgegenständlichen Erstattungszeitraum aus Sicht der Kammer ein atypischer Ausnahmefall nicht gegeben. Zunächst bedeutet der Umstand, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen (auch) eine öffentliche Angelegenheit ist, nicht, dass die finanziellen Lasten zwingend allein von der öffentlichen Hand zu tragen wären. Es ist im Ansatz ein durchaus legitimes staatliches Anliegen, auch Private und nichtstaatliche Stellen an den Kosten der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen zu beteiligen und insoweit auch auf die verwandtschaftliche Solidarität von schon in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen syrischen Staatsangehörigen zu setzen. Dies kommt auch in der Anordnung des Bundesinnenministeriums von 23.12.2013 zum Ausdruck. Vgl. zur insoweit vergleichbaren Lage bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, Rz. 51, zitiert nach juris Ab welchem Punkt die ungeschmälerte Einstandspflicht des Verpflichteten für aufgewandte Sozialleistungen für im Rahmen eines humanitären Programms aufgenommene Flüchtlinge eine unzumutbare Belastung darstellen kann, hängt bei den gegebenen Vermögensverhältnissen maßgeblich von der Dauer und der Höhe der Einstandspflicht für die nachziehenden Verwandten ab. Insoweit ist von Bedeutung, dass das Gesetz nunmehr eine zeitliche Obergrenze für die Verpflichtung vorsieht, die vorliegend bei drei Jahren liegt. Für die Dauer dieses Zeitraums ist es auch bei den gegebenen Einkommensverhältnissen jedenfalls bezüglich des Regelunterhalts der Nachgezogenen, der vorliegend allein in Rede steht, als im Regelfall zumutbar anzusehen, dass der Verpflichtungsgeber hierfür aufkommt. Jedenfalls bei Fehlen von Anhaltspunkten, die in eine andere Richtung weisen, darf die öffentliche Hand für diese begrenzte Zeit auf die familiäre Solidarität und darauf setzen, dass der Verpflichtete sich über die mit der übernommenen Unterhaltspflicht für seine Familienangehörigen verbundenen Einbußen in der persönlichen Lebensführung und -planung im Klaren war und sich im Bewusstsein dieser Einbußen für die Erbringung der familiären Hilfeleistung stark gesagt hat. Dies gilt zumal diese Hilfeleistungen grundsätzlich auch durch Naturalunterhalt erbracht werden können. Daneben muss gesehen werden, dass den Verwandten des Klägers von Beginn an die Erwerbstätigkeit gestattet und daher zu erwarten war, dass sich die Dauer der Einstandspflicht des Klägers auch mit Blick hierauf überschaubar gestalten würde. Dies findet seine Bestätigung in der weiteren Entwicklung. Letztlich hat sich seine Einstandspflicht über einen Zeitraum von ungefähr anderthalb Jahren erstreckt, nachdem seine Schwester im Januar 2016 eine Anstellung als Ärztin gefunden hat. Gleichermaßen hat auch der Schwager des Klägers einen Arbeitsvertrag mit dem Landkreis A-Stadt vom 19.12.2016 bei der Zentralen Ausländerbehörde für eine Tätigkeit als Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes des Gesundheitsamts A-Stadt vorgelegt. Auch der Schwager ist zwischenzeitlich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 a AufenthG. Weitere Umstände des Einzelfalls, die ungeachtet des Vorgesagten vorliegend einen atypischen Ausnahmefall begründen würden, sind nicht gegeben. Insbesondere stellt der Umstand, dass andere syrische Bürgerkriegsflüchtlinge im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms, offenbar auch ohne dass sich ihre Verwandten zur Erstattung eventueller Sozialleistungen verpflichtet hätten, Aufnahme gefunden haben, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Heike Hänsel und weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke vom 19.12.2014 BTDrs. 18/3627 keinen derartigen Umstand dar. Selbst wenn theoretisch die Möglichkeit für die Familie der Schwester des Klägers bestanden hätte, nach dem Bundesaufnahmeprogramm auch ohne Verpflichtungserklärung aufgenommen zu werden, steht doch außer Frage, dass ihre Aufnahme ganz maßgeblich durch die Verpflichtungserklärung des Klägers befördert worden ist. Dies gilt zum einen mit Blick auf die Befugnis der Länder, eigenverantwortlich zu entscheiden, wer dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahme im Rahmen des Bundesprogramms vorgeschlagen wird und zum anderen auf den in der Anordnung des Bundesinnenministeriums von 23.12.2012 zum Ausdruck gebrachten offensichtlichen Vorteil von syrischen Schutzsuchenden im Aufnahmeverfahren, für die eine Verpflichtungserklärung vorliegt. Nach alldem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nummer 11,711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 15888,16 € festgesetzt. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist als Assistenzarzt bei dem Universitätsklinikum in ... angestellt. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenfalls als Ärztin berufstätig. Der Kläger hatte spätestens seit September 2012 mehrfach bei dem Landesverwaltungsamt, Zentrale Ausländerbehörde, vorgesprochen, um einen Zuzug seiner Schwester, deren Ehemann und deren beiden Kinder aus Syrien zu erreichen. Im Rahmen dieser Bemühungen erhielt er unter dem 23.10.2013 von der Zentralen Ausländerbehörde eine Aufforderung, eine sog. Verpflichtungserklärung für die vorgenannten Familienangehörigen abzugeben. Das Schreiben beinhaltete die Information, dass zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung der Zuziehenden die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für alle nachreisenden Familienangehörigen erforderlich sei. Ferner wurde ausgeführt, dass eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung nur dann möglich sei, wenn für jedes einzelne Familienmitglied Lebensunterhalt und Wohnraum sichergestellt seien und der Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorliege. Einige Monate später, am 3.2.2014, gab der Kläger die vorliegende maßgebliche Verpflichtungserklärung für seine Schwester und deren Familienangehörige gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde ab. Dazu unterschrieb er das bundeseinheitliche Formular. Der Vordruck weist formularmäßig darauf hin, dass der Unterzeichnende die Verpflichtung zur Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und im Krankheits/Pflegefall eingehe, welche eine öffentliche Stelle für die in die Verpflichtungserklärung aufgenommenen Personen habe aufwenden müssen. Unter der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ steht formularmäßig vorformuliert: „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am ... bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Formularmäßig beinhaltet der Erklärungsvordruck zudem u.a. die Erklärung, dass der Unterzeichnende von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung der Verpflichtung hingewiesen wurde. Daneben beinhaltet der Vordruck die vorformulierte Bestätigung, dass der Unterzeichnende zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei. Schließlich beinhaltet er vorformuliert die Versicherung, dass der Unterzeichnende die Angaben in der Verpflichtungserklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Zusätzlich erhielt der Kläger bei der Unterzeichnung das sog. Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG, mit dem Verpflichtungsgeber u.a. zusätzlich über den Haftungsumfang belehrt werden. Der Kläger zeichnete dieses Merkblatt gegen und bestätigte damit entsprechend der im Merkblatt vorformulierten Wendung, dass er den Inhalt dieser Belehrung verstanden habe. Am gleichen Tag schlug die Zentrale Ausländerbehörde die Schwester des Klägers und deren Familie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahme auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung des Bundesinnenministeriums vom 23.12.2013 gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG vor. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung fügte es dem Vorschlag bei. Mit Bescheid vom 3.6.2014 erteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufnahmezusage für die Familie der Schwester des Klägers, die, unter Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses des Visumverfahrens, zur einmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und zur anschließenden Aufenthaltsnahme berechtigte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die aufgenommenen Personen die persönlichen Voraussetzungen der Anordnung des Bundesministeriums des Inneren vom 23. Dezember 2013 für ein besonderes Aufnahmeverfahren nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien erfüllten. Am 26.7.2014 reiste die Familie der Schwester des Klägers mit einem Einreisevisum der Deutschen Botschaft Beirut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12.8.2014 erhielten die Zugereisten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Aufenthaltstitel beinhalteten für die beiden Erwachsenen die Nebenbestimmung, dass Erwerbstätigkeit gestattet ist. Am 26.8.2014 beantragte der Schwager des Klägers für sich und seine Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, beginnend ab dem 1.8.2014. Bei der entsprechenden Vorsprache beim Beklagten wurde er vom Kläger begleitet. Beide gaben an, dass die nachgezogene Familie bei dem Kläger mietfrei wohne. Die Verpflichtungserklärung fand dabei keine Erwähnung. Der Antrag auf Sozialleistungen wurde am 11.9.2014 dahingehend erweitert, dass nunmehr doch Entgelt für Wohnraum gezahlt werden müsse. Dazu legten sie einen Untermietvertrag, den die nachgezogene Familie mit der Ehefrau des Klägers geschlossen hatte, vor. Der Mietzins in Höhe von 600 € und die gut 200 € Nebenkosten wurden an die Ehefrau des Klägers gezahlt. Das Zweifamilienhaus, das vom Kläger, seiner Ehefrau und der Familie seiner Schwester seinerzeit bewohnt wurde, war von dem Kläger und seiner Ehefrau angemietet worden. Sie zahlten an die Vermieter des Hausanwesens einen Gesamtmietzins inklusive Nebenkosten von 1800 €. Der Beklagte bewilligte der nachgezogenen Familie Leistungen nach dem SGB II. In der Berechnung des Leistungsanspruchs war der sozialhilferechtlich vorgesehene Wohnkostenbetrag für vier Personen enthalten. Im Februar 2015 erlangte der Beklagte Kenntnis von der Verpflichtungserklärung vom 3.2.2014. Mit förmlichem Bescheid vom 24.2.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, die von ihm für die Zeit vom 1.8.2014 bis 28.2.2015 für die nachgezogene Familie erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 15888,16 € zu erstatten. Der Betrag setzte sich aus 4014,74 € Unterkunftskosten, 1570 € Erstausstattungskosten für die Wohnung, 1530 € Kosten für Kranken/Pflegeversicherung sowie 8773,42 € Regelleistungen zusammen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen begründete er maßgeblich damit, dass er die Verpflichtungserklärung gemäß §§ 60 Absatz 1 SVwVfG, 119 BGB angefochten bzw. gekündigt habe. Mit Schreiben vom 7.5.2015 hatte der Kläger gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde die Anfechtung bzw. die vorsorgliche Kündigung der Verpflichtungserklärung erklärt. Hierzu hatte er ausgeführt: Die Anfechtung sei möglich, weil er nicht darüber aufgeklärt worden sei, welche Bedeutung und Folgen die Verpflichtungserklärung habe. Der Hinweis auf dem Vordruck der Verpflichtungserklärung selbst sei keineswegs deutlich. Auch sei ihm bei seiner Vorsprache beim Beklagten nicht erklärt worden, dass er dessen Sozialleistungen an seine Familie würde erstatten müssen. Insgesamt seien von ihm und seiner Ehefrau drei Verpflichtungserklärungen für zusammen neun Personen abgegeben worden. Es sei keine Frage, dass von vornherein klar gewesen sei, dass sie hierdurch vollständig überfordert sein würden. Die Annahme einer Verpflichtungserklärung durch die Ausländerbehörde stehe unter dem Gebot der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Hiergegen werde verstoßen, wenn eine staatliche Behörde die Verpflichtungserklärung von einer Person entgegennehme und auf diese Weise seine Übermacht ausnutze, die ersichtlich nicht in der Lage sei, die hieraus folgenden Verpflichtungen zu erfüllen. Von einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und von einer Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung sei auszugehen, wenn die vom Verpflichteten übernommene Haftung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen sei und sich der Verpflichtete zudem bei der Abgabe seiner Erklärung in einer Zwangslage befunden habe. Dies sei bei ihm der Fall gewesen. Er habe sich gezwungen gesehen, die Verpflichtungserklärung abzugeben, damit die nächsten Verwandten der Bürgerkriegssituation in Syrien hätten entkommen können. Das Landesverwaltungsamt wies die Anfechtung bzw. Kündigung zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.2.2016 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den streitgegenständlichen Bescheid als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sich formgültig verpflichtet, für aufgewandte Sozialleistungen einzustehen. Unabhängig davon, dass aus Sicht des Beklagten die Rechtmäßigkeit der Verpflichtungserklärung nicht von ihm, sondern nur vom Landesverwaltungsamt rechtlich zu bewerten sei, sei die vorliegend abgegebene Verpflichtungserklärung wirksam. Es sei insbesondere nicht erforderlich, ein konkretes Enddatum für den Zeitraum der Verpflichtung in der Erklärung zu benennen. Auch sei die Bonität des Klägers hinreichend geprüft worden. Ein Widerruf sei gesetzlich nicht vorgesehen und könne selbst bei einer analogen Anwendung von § 130 BGB nur erfolgen, solange sie dem Empfänger nicht zugegangen sei. Hinsichtlich der gegenüber dem Landesverwaltungsamt erklärten Anfechtung habe dieses erklärt, dass die diesbezüglichen Einwände nicht durchgriffen. Am 29.3.2016 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Verpflichtungserklärung wirksam angefochten worden sei. Er sei nicht hinreichend über die möglichen Folgen der Verpflichtungserklärung aufgeklärt worden. Insbesondere habe der Beklagte ihn bei Antragstellung nicht auf die Folgen seiner Verpflichtungserklärung hingewiesen. Zudem hätten seine Familienangehörigen von Beginn an einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt. Diese sei auch ohne Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu erteilen gewesen. Das Landesverwaltungsamt sei offenkundig dennoch davon ausgegangen, dass die Verpflichtungserklärung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für die nachziehenden Familienangehörigen zwingend erforderlich gewesen sei. In dieser Situation sei die Erklärung sittenwidrig und damit nichtig. Der Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich für seine Schwester des Klägers aus § 19 a AufenthG, der die Erteilung einer sog. Blauen Karte EU für Inhaber eines qualifizierten Hochschulabschlusses vorsehe. Die Schwester erfülle diese Voraussetzungen. Ihr sei dementsprechend am 26.1.2016 auch eine Blaue Karte EU ausgestellt worden. Für den Ehemann und die Kinder der Schwester ergebe sich der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Neben all dem verstoße die Annahme der Verpflichtungserklärung durch die Zentrale Ausländerbehörde vorliegend gegen das Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger und seine Ehefrau hätten drei Verpflichtungserklärungen für insgesamt neun Personen abgegeben, welche sie wirtschaftlich vollständig überforderten. Der Kläger habe sich zudem in einer moralischen Zwangslage befunden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.2.2016 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids. Abgesehen davon, dass nicht möglich sei, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU tatsächlich schon im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen hätten, ende die Verpflichtung zur Übernahme aufgewandter Sozialleistungen aus der Verpflichtungserklärung erst mit der Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung. Die Schwester habe die Blaue Karte EU erst nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums erhalten. Insoweit solle allerdings ausdrücklich offen bleiben, ob in der Erteilung der Blauen Karte EU überhaupt ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liege. Die Verpflichtungserklärung sei auch nicht unbestimmt. Es sei der bundeseinheitliche Vordruck verwendet worden. An welchem Punkt dieser unbestimmt sein solle, erschließe sich nicht. Es gebe auch keinen Grund, eine wirtschaftliche Überforderung des Klägers anzunehmen. Der Kläger und seine Ehefrau seien beide als Ärzte berufstätig. Die Erstattung könne im Wege der Ratenzahlung erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 1998 ausgeführt, dass Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen nicht wegen sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht bzw. unzumutbarer Überforderung des Verpflichtungsgebers unzumutbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten 6 K 1657/16 die Ehefrau des Klägers betreffend sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Landesverwaltungsamts – Zentrale Ausländerbehörde – den Kläger, seine Schwester, seinen Schwager und die beiden Kinder betreffend Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.