Urteil
6 K 1181/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0918.6K1181.17.00
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Tenor
Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2017 hinsichtlich des Bruders der Klägerin Abderraham A. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Erstattungsbescheide vom 28.10.2016 hinsichtlich ihrer Brüder …. und …. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2017 hinsichtlich des Bruders der Klägerin Abderraham A. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Erstattungsbescheide vom 28.10.2016 hinsichtlich ihrer Brüder …. und …. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die zulässige Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2017 hinsichtlich des Bruders der Klägerin …. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); er unterliegt daher der Aufhebung (1.). Darüber hinaus steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten zwar kein Anspruch auf Rücknahme der Erstattungsbescheide vom 28.10.2016 hinsichtlich ihrer Brüder …. und …. zu; sie kann aber gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine erneute Bescheidung ihres Antrags auf Rücknahme der Erstattungsbescheide vom 28.10.2016 durch den Beklagten unter fehlerfreier Ausübung seines Ermessens beanspruchen (2.). 1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017, mit dem die Klägerin von dem Beklagten zur Erstattung der ihrem Bruder .… gewährten öffentlichen Leistungen in Höhe von 2.157,57 € herangezogen wird, ist § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. § 68a Satz 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I, S. 1939 – AufenthG n.F.-). Vgl. Urteil der Kammer vom 10.10.2017, 6 K 1657/16, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 1 C 10.16, NVwZ 2017, 1200 Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. rückwirkend auf vor dem 06.08.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Hinsichtlich der Formvoraussetzungen der Verpflichtungserklärung gilt weiterhin § 68 Abs. 2 AufenthG a.F., der im Übrigen durch die Neureglung nicht verändert worden ist. Danach bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Vgl. BVerwG u.a. Urteile vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O., und vom 13.02.2014, 1 C 4.13, inf AuslR 2014, 247 Die eigenhändig von der Klägerin für ihren Bruder .… unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 23.01.2014 entspricht dem Schriftformerfordernis nach § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB. Die Verpflichtungserklärung ist auch hinreichend bestimmt. Sie hat ersichtlich eine Erstattungspflicht der Klägerin für die ihrem Bruder von dem Beklagten gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II begründet, da diese Leistungen in der Erklärung ausdrücklich als von der Verpflichtung umfasst angeführt sind. Auch der Zeitraum, auf den sich die übernommene Verpflichtung zur Erstattung regelmäßig erbrachter Sozialleistungen bezieht, lässt sich durch Auslegung anhand objektiver Umstände (vgl. §§ 133, 157 BGB) ohne Weiteres ermitteln, auch wenn dieser nicht durch die Angabe eines Datums oder einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Dauer eingegrenzt worden ist. Der Wortlaut der unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Formulars abgegebenen Verpflichtungserklärung bestimmt die Dauer der Verpflichtung der Klägerin erkennbar dahingehend, dass diese bis zur Beendigung des Aufenthalts des betreffenden Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck eingegangen wird. Vgl. Urteile der Kammer vom 10.10.2017, 6 K 1657/16, und vom 15.09.2017, 6 K 246/16, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O., und vom 24.11.1998, 1 C 33.97, DVBl 1999, 537 Die Frage, ob und inwieweit eine Auslegung zu dem Ergebnis führen kann, dass eine (vor Einführung des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. am 06.08.2016) abgegebene Verpflichtungserklärung nur für den aufgrund eines humanitären Aufnahmeprogramms genehmigten anfänglichen Zeitraum des Aufenthalts des Schutzsuchenden und nicht auch für einen sich anschließenden Aufenthalt als anerkannter Flüchtling geltend sollte, mit der Folge, dass in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG ein relevanter Wechsel des Aufenthaltszwecks zu sehen wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Sinne entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlischt, da beide Aufenthaltserlaubnisse solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind und ihnen derselbe Aufenthaltszweck zugrunde liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, 18 A 1125/16, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019, 2 L 17/18, jeweils zitiert nach juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017, 11 S 2338/16, AuAs 2017, 206 Eine hiervon abweichende Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die maßgeblichen Erlasse des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Syrien geboten. Dass eine Haftung von Verpflichtungsgebern nach dem Willen der obersten saarländischen Landesbehörde nur den Zeitraum bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Asylberechtigung und der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG umfassen sollte, ist weder den aufenthaltsrechtlichen Hinweisen des saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 07.06.2013 zu der Anordnung des Bundesministeriums des Inneren gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens noch dessen Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG betreffend die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen, vom 25.09.2013 oder dem entsprechenden Verlängerungs- bzw. Ergänzungserlass vom 07.04.2014 und 09.07.2014 zu entnehmen. Die betreffenden Aufnahmeerlasse enthalten selbst keine Vorgaben für den Inhalt der Verpflichtungserklärungen und geben für sich genommen auch nicht ansatzweise einen Anhalt für eine die Bedeutung der von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärung begrenzende Auslegung. Anders etwa für die maßgeblichen Erlasse des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport OVG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2019, 13 LB 435/18, AuAs 2019, 77, sowie für die entsprechenden Aufnahmeanordnungen bzw. Erlasse des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, 18 A 1125/16, zitiert nach juris Unionsrecht steht der Fortdauer der Haftung des Verpflichtungsgebers nach Anerkennung des von der Verpflichtungserklärung Begünstigten als Flüchtling ebenfalls nicht entgegen. Bei ihrem Einwand, dass anderenfalls Personen, die objektiv die Flüchtlingseigenschaft besitzen, davon abgehalten würden, diesen Schutzstatus geltend zu machen und damit die zahlreichen gerade auch unionsrechtlich versprochenen Rechte, insbesondere sozialer Art, und sonstige Vergünstigungen der Art. 20ff. der Qualifikationsrichtlinie in Anspruch zu nehmen, verkennt die Klägerin, dass sich die Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Verpflichtungsgeberin und dem Beklagten als Leistungsträger nicht unmittelbar auswirken. Sie können daher auch einem Erstattungsanspruch gegen den Verpflichtungsgeber grundsätzlich nicht entgegenstehen. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Ausländer durch den Rückgriffsanspruch gegen seinen Verwandten von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen abhalten lassen könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, zumal sie sich im vorliegenden Fall gerade nicht realisiert hat. So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O., und vom 13.02.2014, 1 C 4.13, InfAuslR 2014, 247; offengelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017, 11 F 2338/16, zitiert nach juris Die danach wirksam begründete Haftung der Klägerin aus der von ihr am 23.01.2014 abgegebenen Verpflichtungserklärung für ihren Bruder ….dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 auch weiterhin an. Die gesetzliche Höchstdauer von –in Übergangsfällen wie hier – drei Jahren war insoweit ersichtlich noch nicht erreicht. Die Haftung der Klägerin ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Verpflichtungserklärung von ihr wirksam angefochten worden wäre. Es fehlt bereits an einem Anfechtungsgrund. Nach § 119 Abs. 1 BGB kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgegeben wollte und anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen. Den Sinn und Zweck der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung hat die Klägerin ersichtlich erkannt. Ihr war, wie ihr Vorbringen hinreichend belegt, bewusst, dass ihr Bruder nur bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung ein Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden würde. Dies wollte sie erreichen, um ihren Familienangehörigen vor den Auswirkungen des Bürgerkrieges in dessen Heimatland zu schützen. Dafür, dass die Klägerin sich über den Inhalt ihrer Verpflichtungserklärung nicht im Klaren gewesen wäre, spricht nichts. Ihr musste auch bewusst sein, dass sie aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt ihres Bruders einschließlich der Versorgung für Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und der Pflegebedürftigkeit aufkommen musste. Ansonsten wäre völlig unerklärlich, wofür die Klägerin eine solche Erklärung überhaupt hätte abgeben müssen. Ihr Vorbringen, dass sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, welche Bedeutung und Folgen die Verpflichtungserklärung habe, überzeugt nicht, zumal die Klägerin mit ihrer Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat, eine entsprechende Verpflichtung eingehen zu wollen. Im Übrigen hat die Klägerin sowohl durch ihre Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung selbst als auch auf dem ihr ausgehändigten Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG bestätigt, dass sie von dem Beigeladenen auf den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung der von ihr abgegebenen Verpflichtung hingewiesen bzw. diese zur Kenntnis genommen habe. Sollte sich die Klägerin gleichwohl über die gesamte Tragweite der von ihr übernommenen Verpflichtung nicht im Klaren gewesen sein, handelte es sich hierbei allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Ein Irrtum über den Erklärungsinhalt gemäß § 119 Abs. 1 BGB lag jedenfalls nicht vor. Vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 10.10.2017, 6 K 1657/16, m.w.N. Die Verpflichtungserklärung ist auch nicht durch die von der Klägerin vorsorglich erklärte Kündigung unwirksam geworden. Für die Möglichkeit, die mit einer Verpflichtungserklärung eingegangene Verpflichtung zu kündigen, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Auch eine analoge Anwendung von § 60 SVwVfG, der eine Anpassung und Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge in besonderen Fällen vorsieht, kommt nicht in Betracht. Die Annahme einer derartigen Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde nämlich dem Zweck der Verpflichtungserklärung, für einen festgelegten Zeitraum eine finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers (weitgehend) auszuschließen, ersichtlich zuwiderlaufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O.; ferner Urteile der Kammer vom 15.09.2017, 6 K 246/16, und vom 10.10.2017, 6 K 1657/16, m.w.N. Die von der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtlich unwirksam. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es vereinbar, vor der Einreise syrischer Flüchtlinge von deren in Deutschland lebenden Familienangehörigen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu verlangen. Die Zustimmung zur Einreise syrischer Flüchtlinge davon abhängig zu machen, dass Obdach und Lebensunterhalt durch private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht. Das wäre nur der Fall, wenn die Flüchtlinge auch ohne gesicherten Lebensunterhalt einen gesetzlichen Anspruch auf Einreise und Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten. Dies traf zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung der Klägerin auf ihren Bruder …. indes gerade nicht zu. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt nur unter den im Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzungen in Betracht. Dazu gehört bei einem Visum, wie es dem Bruder der Klägerin erteilt wurde, dass kein Regelversagungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Ein solcher ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aber gegeben, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nicht gesichert ist. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin diente dementsprechend dem Zweck, den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für die Visumerteilung an ihren Familienangehörigen zu beseitigen und eine Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme zu verhindern. Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin wurde dem Beigeladenen die Möglichkeit eröffnet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deren Bruder zur Aufnahme vorzuschlagen. Hierdurch wurde weder unverhältnismäßiger Druck auf die Klägerin als in Deutschland lebende Angehörige eines syrischen Flüchtlings ausgeübt, noch stellte dies die Ausnutzung einer staatlichen Machtstellung dar. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33.97, a.a.O., hinsichtlich der Abgabe von Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina; ferner Urteile der Kammer vom 15.09.2017, 6 K 246/16, und vom 10.10.2017, 6 K 1657/16, m.w.N. Auch wenn danach die Verpflichtungserklärung der Klägerin eine Grundlage für die Erstattung der ihrem Bruder ……. von dem Beklagten gewährten öffentlichen Leistungen bieten kann, erweist sich der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2017 gleichwohl als rechtswidrig. Denn der Beklagte hat die im vorliegenden Fall erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen. Der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete ist zwar im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenerwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 26.01.2017, 1 C 10.16, vom 13.02.2014, 1 C 4.13, a.a.O., und vom 24.11.1998, 1 C 33.97, a.a.O. Davon ausgehend ist hier ein atypischer Fall gegeben. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass die finanzielle Belastbarkeit der Klägerin bei Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung nicht geprüft worden wäre. Vielmehr hat der Beigeladene sowohl in der von der Klägerin für ihren Bruder ….. als auch in der für ihren Bruder ……. am 23.01.2014 abgegebenen Verpflichtungserklärung vermerkt, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen worden sei. Die insoweit von dem Beigeladenen anhand einer Berechnung des für die Klägerin und ihre beiden Brüder erforderlichen Lebensunterhalts nach den Bedarfssätzen des SGB II vorgenommenen Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erweist sich indes nicht als tragfähig. Dass es sich bei dem nach dieser Berechnung ausgehend von einem Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.468,00 € ergebenden Überschuss in Höhe von 174,00 € lediglich um eine überschlägige Schätzung, nicht aber um eine konkrete Berechnung des sich aus ihrer Verpflichtung zur Tragung aller Kosten für den Lebensunterhalt sowohl ihres Bruders ……. als auch ihres Bruders …… ergebenden finanziellen Belastung der Klägerin handelt, zeigt sich schon darin, dass bei der Berechnung des Beigeladenen nur Unterkunftskosten für ein von der Klägerin angemietetes Einzimmerappartement in einem Studentenwohnheim in Höhe von 300,00 € in Ansatz gebracht worden, etwaige Aufwendungen für die (künftige) Versorgung ihrer beiden Brüder mit Wohnraum hingegen völlig unberücksichtigt gelassen worden sind. Dass die insoweit zu erwartenden Kosten von dem vom Beigeladenen errechneten Überschuss in Höhe von 174,00 € nicht hätten getragen werden können, ist offensichtlich. Zudem erhielt die Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Verpflichtungserklärungen für ihre beiden Brüder am 23.01.2014 als Wissenschaftliche Assistentin an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Damaskus lediglich ein Stipendium für die Dauer von viereinhalb Jahren in Höhe von monatlich 1.468,00 €. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei nicht um ein vergleichsweise sicheres Einkommen handelt, zumal dem Beigeladenen aufgrund der Aufnahmeanordnung des saarländischen Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Staatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG sind, und ihre Familienangehörigen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes in Deutschland aufhalten vom 28.03.2013 bekannt war, dass die Zahlungen an syrische Studierende in Deutschland, die Stipendien aus Syrien erhalten haben, aufgrund der seinerzeitigen Situation in Syrien zunehmend eingestellt worden sind. Bei diesen Gegebenheiten war aber ohne weiteres damit zu rechnen, dass eine Einstandspflicht der Klägerin für zwei weitere erwachsene Personen deren finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt. Ihre Bestätigung findet die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin zudem bei Zugrundelegung der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO. Diese können ebenfalls einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, da sie bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Verpflichtungsgeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein müssen. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2019, 13 LB 435/18, a.a.O., sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019, 2 L 17/18, a.a.O. Danach hätte es für die Annahme hinreichender finanzieller Leistungsfähigkeit der Klägerin selbst bei Zugrundelegung alleine des von dem Beigeladenen für die beiden Brüder der Klägerin angenommenen Regelsatzes nach SGB II in Höhe von jeweils 306,00 € zumindest eines pfändbaren Betrages von 612,00 € bedurft. Das setzte nach der für die Jahre 2013 bis 2015 geltenden Pfändungstabelle aber ein Nettoeinkommen von mindestens 1.920,00 € voraus, über das die Klägerin ersichtlich nicht verfügte. Die danach wegen gegebener Überforderung der Klägerin als Verpflichtungsgeberin gebotene Ermessensentscheidung hat der Beklagte nicht getroffen. Weder in dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 noch in dem Widerspruchsbescheid vom 14.06.2017 finden sich Erwägungen, die erkennen ließen, dass der Beklagte die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erkannt und das ihm zukommende Ermessen betätigt hat. Insbesondere ist durch die in dem Erstattungsbescheid vom 31.01.2017 enthaltene Wendung, der Beklagte sei unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu der Entscheidung gekommen, die Klägerin zur Erstattung der ihren Bruder ……geleisteten Hilfen aufzufordern, weder ihr Vorbringen noch die Aktenlage lasse eine unwillige Härte erkennen, keine Ermessensbetätigung belegt. Damit ist vielmehr, wie auch die Formulierung in dem Widerspruchsbescheid vom 14.06.2017 bestätigt, die Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung verneint worden. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide des Beklagten vom 28.10.2016, mit denen sie zur Erstattung der ihren Brüdern …… und …… gewährten öffentlichen Leistungen in Höhe von jeweils 1.947,57 € herangezogen worden ist. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Erstattungsbescheide vom 28.10.2016 ist nicht, wovon der Beklagte in seinem dieses Begehren der Klägerin ablehnenden Bescheid vom 23.02.2017 aber ausgegangen ist, § 44 SGB X, sondern § 48 SVwVfG. § 44 SGB X gilt gemäß § 1 SGB X nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. Dies ist hier erkennbar nicht der Fall, da die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der ihren beiden Brüdern gewährten Sozialleistungen auf § 68 AufenthG beruht. Nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier – unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Allein die bloße Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet indes keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG im Ermessen der Behörde liegende Rücknahme bildet. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise nur dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ erscheint, was von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder in ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 20.03.2008, 1 C 33.07, NVwZ 2008, 1024, und vom 17.01.2007, 6 C 32.06, NVwZ 2007, 709 Dafür, dass die Aufrechterhaltung der Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der ihren beiden Brüdern gewährten Leistungen nach dem SGB II gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen Treu und Glauben verstoßen würde, hat die Klägerin keine Tatsachen dargetan; hierfür bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus vermag allenfalls die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Zurücknahme begehrt wird, die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn vernünftigerweise keine Zweifel daran bestehen, dass die Heranziehung der Klägerin gegen formelles oder materielles Recht verstößt und sich deshalb die Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide aufdrängt. Das ist hier indes nicht der Fall. Zwar erweisen sich die in Rede stehenden Erstattungsbescheide vom 28.10.2016 aus den gleichen Gründen wie der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2017 als rechtswidrig. Auch insoweit fehlt es nämlich an der wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles infolge fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit der Klägerin als Verpflichtungsgeberin gebotenen Ermessensentscheidung durch den Beklagten. Allerdings musste sich die Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide vom 28.10.2016 dem Beklagten im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht in einer Art und Weise aufdrängen, dass an ihr vernünftigerweise keine Zweifel bestanden hätten. Im Übrigen sind durchaus Entscheidungen des Beklagten jenseits der Rücknahme der Erstattungsbescheide denkbar, die nicht ermessensfehlerhaft wären. Kann die Klägerin danach zwar nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG unter Aufhebung des Bescheids vom 23.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2017 die Rücknahme der Erstattungsbescheide vom 28.10.2016 beanspruchen, steht ihr insoweit aber zumindest einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über ihr Rücknahmebegehren zu. Da der Beklagte von der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Erstattungsbescheide ausgegangen ist, hat er sein Rücknahmeermessen nicht erkannt und konnte dieses dementsprechend auch nicht in rechtsfehlerfreier Weise ausüben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen oder Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war im Verständnis des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, da es der Klägerin mit Blick auf die aufgeworfene rechtliche Fragestellung nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 6.052,71 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die der Beklagte ihren syrischen Familienangehörigen gewährt hat. Die Klägerin reiste im Mai 2013 zu Studienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zu diesem Zweck war ihr von der Universität Damaskus ein Stipendium über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren gewährt worden. Am 23.01.2014 verpflichtete sich die Klägerin durch Unterzeichnung zweier formularmäßiger Verpflichtungserklärungen gegenüber dem Beigeladenen, für den Lebensunterhalt ihrer beiden syrischen Brüder …… und ….. aufzukommen. Damit sollte die Einreise ihrer Brüder auf der Grundlage des besonderen Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG des Bundesministeriums des Innern vom 23.12.2013 zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens und Ägypten ermöglicht werden. Die Verpflichtung sollte am Tag der voraussichtlichen Einreise „am ….“ beginnen und fortdauern „bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Anlässlich der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen war der Klägerin ein sog. „Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG“ ausgehändigt worden, mit dem Verpflichtungsgeber unter anderem zusätzlich über den Haftungsumfang belehrt werden. Die Klägerin zeichnete dieses Merkblatt gegen und bestätigte damit, dass sie dessen Inhalt zur Kenntnis genommen habe. Mit Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.03.2015 wurde den beiden Brüdern der Klägerin eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erteilt, die zur einmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und zur anschließenden Aufenthaltsnahme berechtigte. Nachdem sie am 20.06.2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, wurde ihrem Bruder …. am 06.08.2015 und ihrem Bruder …. am 26.08.2015 jeweils eine bis 25.05. bzw. 11.08.2017 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt. Unter dem 14.09.2015 stellten die beiden Brüder der Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Beigeladene erteilte den Brüdern der Klägerin daraufhin unter dem 19.04.2016 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit Schreiben vom 11.05.2016 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Brüder …. einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt hätten. Um die Leistungen bewilligen zu können, sei eine schriftliche Erklärung mit ausführlicher Begründung erforderlich, weshalb die Klägerin ihrer Verpflichtung aus den von ihr unterzeichneten Verpflichtungserklärungen nicht mehr nachkomme. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 18.05.2016 machte die Klägerin geltend, dass ihre beiden Brüder nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG seien. Damit sei ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden mit der Folge, dass die von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärungen erloschen seien. Abgesehen davon erfordere die langfristige Unterstützung sowie die Integration ihrer Brüder in die deutsche Gesellschaft finanzielle Mittel, die sie auf Dauer nicht zur Verfügung stellen könne. Sie selbst habe als Doktorandin nur ein begrenztes Einkommen, welches nicht ausreiche, um die Lebenshaltungskosten für drei Personen abzudecken. Auch müsse sie das vorab zur Unterstützung ihrer beiden Brüder aufgenommene Darlehen zurückzahlen. Mit Schreiben vom 04.07.2016 wies die Klägerin den Beigeladenen ebenfalls darauf hin, dass ihren beiden Brüdern zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden sei, und bat um Bestätigung, dass die für ihre beiden Brüder abgegebenen Verpflichtungserklärungen mit der Erteilung des neuen Aufenthaltstitels erloschen seien. Zugleich kündigte die Klägerin vorsorglich die Verpflichtungserklärungen und erklärte hilfsweise deren Anfechtung. Hierzu führte sie an, dass sie bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen davon ausgegangen sei, dass diese lediglich so lange Geltung beanspruchten, wie der Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG bestehe, und mit der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels endeten. Sofern die Verpflichtungserklärungen weiterhin wirksam seien, wäre sie jedenfalls von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Für diesen Fall stehe ihr ein Kündigungsrecht, hilfsweise ein Anfechtungsrecht zu. Nach vorheriger Anhörung stellte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 28.10.2016 fest, dass die Klägerin aufgrund der für ihre Brüder am 23.01.2014 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Erstattung der für diese in dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2016 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 1.947,57 € verpflichtet sei, und forderte die Klägerin auf, die entsprechenden Erstattungsbeträge zu überweisen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 AufenthG, für den Lebensunterhalt ihrer beiden Brüder aufzukommen, nicht nachgekommen sei. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte sei die Klägerin zur Erstattung der ihren beiden Brüdern geleisteten Hilfen (Regelbedarf Alg II in Höhe von jeweils 1.212,00 €, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 630,00 € sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe jeweils von 315,57 €) heranzuziehen. Weder ihr Vorbringen noch die Aktenlage ließen eine unbillige Härte erkennen. Ein Widerspruch der Klägerin gegen die beiden Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 28.10.2016 unterblieb. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 19.01.2017 beantragte die Klägerin, die Heranziehungsbescheide vom 28.10.2016 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Zur Begründung machte sie geltend, die geforderten Beträge seien von dem Beklagten zu Unrecht festgesetzt worden. Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gelte mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 die Verpflichtungserklärung fort, auch wenn ein Asylantrag gestellt worden sei. Diese Regelung gelte gemäß § 68a AufenthG allerdings ausdrücklich nicht für Verpflichtungserklärungen, die vor dem 06.08.2016 abgegeben worden seien. Daraus sei zwingend der Schluss zu ziehen, dass durch die Änderung des Aufenthaltszwecks ihrer beiden Brüder die von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärungen erloschen seien. Überdies würde sie durch eine Inanspruchnahme überfordert werden. Sie sei Doktorandin und lebe lediglich von einem Stipendium in Höhe von 1.500,00 € monatlich. Davon müsse sie Krankenversicherung in Höhe von 270,00 € und Miete in Höhe von 630,00 € zahlen. Weitere Kosten entstünden für Strom sowie Mittel, die sie für ihre Doktorarbeit benötige. Sie sei daher weder in der Lage, die geforderten Kosten zu erstatten noch für den Lebensunterhalt ihrer beiden Brüder aufzukommen. Da ihre Bonität von dem Beigeladenen nicht ausreichend geprüft worden sei, sei von einem Regress Abstand zu nehmen. Mit weiterem Bescheid vom 31.01.2017 forderte der Beklagte die Klägerin auf, auch die für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2016 für ihren Bruder …. erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 2.157,57 € zu erstatten. Der Betrag setzt sich aus dem gewährten Regelbedarf Alg II in Höhe von 1.212,00 €, Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 630,00 € sowie aus Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 315,57 € zusammen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2017 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 23.02.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Heranziehungsbescheide vom 28.10.2016 mit der Begründung ab, die Überprüfung nach § 44 SGB X habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels führe nicht zum Erlöschen der Verpflichtungserklärung. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.03.2017 ebenfalls Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 17.03.2017 führte die Klägerin zur Begründung ihrer beiden Widersprüche vom 15.02. und 02.03.2017 an, dass die geltend gemachten Erstattungsbeträge aus den von ihr bereits in ihrem Schreiben vom 19.01.2017 geltend gemachten Gründen zu Unrecht festgesetzt worden seien. Die angegriffenen Bescheide seien demzufolge rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.06.2017, der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 19.06.2017 zugestellt, wurden die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.02.2017 sowie den Bescheid vom 31.01.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, zwar ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne. Die Heranziehungsbescheide vom 28.10.2016 seien jedoch nicht rechtswidrig, so dass die Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht vorlägen. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sehe vor, dass der Verpflichtungsgeber die Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des betroffenen Ausländers, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit übernehme. Inhalt und Reichweite der Haftung aus der Verpflichtungserklärung, die der Schriftform bedürfe, seien durch Auslegung anhand objektiver Umstände zu ermitteln. Die Haftung aus einer nicht ausdrücklich befristeten Verpflichtungserklärung ende ungeachtet der gesetzlichen Fristen der §§ 68 Abs. 1, 68a AufenthG nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit der Beendigung des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden sei. Der Aufenthaltszweck der beiden Brüder der Klägerin habe sich indes nicht geändert. Sie seien als besonders Schutzbedürftige aus humanitäre Gründe aus dem Bürgerkriegsgebiet Syrien nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG eingereist. Ihr Aufenthaltsstatus gründe sich nach ihrer Flüchtlingsanerkennung auf § 25 Abs. 2 AufenthG und damit immer noch auf humanitären Gründen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stelle mithin keine Änderung des Aufenthaltszwecks dar und begründe als solche auch keine Beendigung der Haftung aus § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Mögliche Einschränkungen bei der Geltendmachung der Erstattungsansprüche gegenüber der Klägerin bestünden nicht. Im Regelfall sei der Verpflichtete ohne Ermessungsausübung zur Erstattung heranzuziehen. Von einem solchen Regelfall sei immer dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltsgenehmigung und die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren von dem Beigeladenen geprüft worden seien und bei Inanspruchnahme nichts dafür spreche, dass die Heranziehung zur Erstattung eine unzumutbare Belastung bedeute. Von dem Beigeladenen sei die finanzielle Belastung der Klägerin bei Abgabe ihrer Verpflichtungserklärungen geprüft worden. Deren Bonität habe vorgelegen. Seither seien auch keine signifikanten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin eingetreten, so dass auch keine atypische Fallgestaltung vorliege. Der Beklagte sei daher berechtigt und auch verpflichtet gewesen, die Klägerin zur Erstattung der ihren Brüdern rechtmäßig gewährten Lebenshaltungskosten heranzuziehen. Der Heranziehungsbescheid hinsichtlich der für ihren Bruder …… im Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2017 entstandenen Kosten sei ebenfalls rechtmäßig. In diesem Zeitraum seien rechtmäßig Leistungen in Höhe von insgesamt 2.157,57 € erbracht worden. Auch in dieser Höhe sei der Beklagte daher berechtigt und verpflichtet gewesen, die Klägerin zur Erstattung heranzuziehen. Am 19.07.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich darauf beruft, dass der Beklagte seinen Anspruch zu Unrecht auf § 68 Abs. 1 AufenthG stütze. Ihre Verpflichtungserklärungen seien durch Anfechtung unwirksam geworden, zumindest aber analog § 60 Abs. 1 SVwVfG in zulässiger Weise gekündigt worden. In den formularmäßigen Verpflichtungserklärungen sei auf die mit einer solchen Erklärung verbundenen Konsequenzen nicht hinreichend deutlich und klar hingewiesen worden. Angesichts ihres Einkommens sei dem Beigeladenen von Anfang an klar gewesen, dass sie durch die Verpflichtungserklärungen vollständig überfordert sein würde. Eine ausreichende Bonitätsprüfung durch den Beigeladenen sei nicht erfolgt. Die Annahme einer Verpflichtungserklärung stehe zudem unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Von einem solchen Verstoß und einer Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung sei aber auszugehen, wenn die von dem Verpflichteten übernommene Haftung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen gewesen sei und sich der Verpflichtete überdies bei der Abgabe seiner Erklärung in einer Zwangslage befunden habe. Dass sie nicht in der Lage sein werde, ihre beiden Brüder zu unterhalten, sei auch für den Beigeladenen ohne weiteres ersichtlich gewesen. Für sie habe eine Zwangslage bestanden. Sie habe sich gezwungen gesehen, die Verpflichtungserklärungen abzugeben, damit ihre nächsten Angehörigen aus der Bürgerkriegssituation in Syrien hätten entkommen können. Es sei ihr darum gegangen, Leben und Gesundheit ihrer Familienangehörigen zu sichern. Die Verpflichtungserklärungen seien darüber hinaus ausdrücklich zu dem Aufenthaltszweck des § 23 Abs. 2 AufenthG abgegeben worden. Für eine Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe kein Grund bestanden. Bereits aus systematischen Erwägungen könne § 68 AufenthG bei anerkannten Flüchtlingen nicht zur Anwendung kommen. Einer Auslegung, wonach der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu dem gleichen Aufenthaltszweck erfolge wie § 23 AufenthG, sei die Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht zugänglich. Die Annahme einer Verpflichtung der Übernahme von Lebenshaltungskosten durch Dritte würde vielmehr dem Asyl- und Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechen. Demzufolge seien mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an ihre beiden Brüder auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 AufenthG ihre Verpflichtungserklärungen erloschen. Unabhängig davon sei aber auch der Wortlaut der Verpflichtungserklärungen nicht eindeutig, was zu Lasten des Beigeladenen und damit auch des Beklagten gehe. Bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen sei sie davon ausgegangen, dass die nach einem Asylverfahren erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG eine solche zu einem anderen Aufenthaltszweck sei. Auch der Beigeladene hätte die von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärungen dahingehend verstehen müssen, dass sie nur bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage Geltung beanspruchten. Einer Auslegung, wonach eine Verpflichtungserklärung nicht mit einer Flüchtlingsanerkennung erlösche, stehe außerdem Unionsrecht entgegen, da Personen, die objektiv die Flüchtlingseigenschaft besäßen, davon abgehalten würden, diesen Schutzstatus geltend zu machen und damit die zahlreichen gerade auch unionsrechtlich versprochenen Rechte, insbesondere sozialer Art, und sonstige Vergünstigungen der Art. 20ff. der Qualifikationsrichtlinie in Anspruch zu nehmen. Selbst bei Annahme der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärungen hätte sie von dem Beklagten nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Da ein atypischer Fall vorliege, hätte der Beklagte das ihm zustehende Ermessen zu ihren Gunsten ausüben müssen. Dies folge aus der Zwangslage, in der sie sich befunden habe und daraus, dass der Beigeladene ihre Bonität nicht hinreichend geprüft habe. Es sei offensichtlich, dass es ihr bei einem Stipendium von lediglich 1.468,00 € nicht möglich gewesen sei, den Unterhalt für zwei weitere Personen zu übernehmen. Von einem atypischen Fall sei auch deshalb auszugehen, weil sie von dem Beigeladenen nicht umfassend und sachgerecht über die Folgen ihrer Verpflichtungserklärungen aufgeklärt und nicht darauf hingewiesen worden sei, dass diese nicht ohne Weiteres mit einer Flüchtlingsanerkennung erlöschen würden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.01.2017 hinsichtlich ihres Bruders …. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2017 aufzuheben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2017 zu verpflichten, die Heranziehungsbescheide vom 28.10.2016 hinsichtlich ihrer Brüder …. zurückzunehmen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene weist darauf hin, dass im Fall der Klägerin eine Bonitätsprüfung durchgeführt und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Überschuss bestehe. Die Bonitätsprüfung sei entsprechend der saarländischen Aufnahmeanordnung erfolgt, wonach etwa die Kosten für eine Krankenversicherung nicht abzudecken gewesen seien. Auch seien auf Anordnung des damaligen saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport die in § 11b SGB II festgeschriebenen Abschläge unberücksichtigt geblieben. Die Klägerin sei über die Folgen einer Verpflichtungserklärung belehrt worden. Die Belehrung sei durch ein von der Klägerin unterzeichnetes Merkblatt verschriftet worden. In den Fällen, in denen Flüchtlingen aus Syrien über ein Aufnahmeprogramm zunächst ein Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG erteilt worden sei und die nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hätten, liege kein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. In beiden Fällen handele es sich um einen Aufenthalt aus humanitären Gründen. Ungeachtet dessen sei auch die von der Klägerin erklärte Anfechtung nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.