Beschluss
2 L 17/18
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG binden den Verpflichteten auch dann zur Erstattung von Sozialleistungen, wenn die Begünstigte später eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhält, sofern der Aufenthaltszweck (vgl. Abschnitt 5 AufenthG) gleich bleibt.
• Das bundeseinheitliche Formular der Verpflichtungserklärung umfasst nach seinem Wortlaut die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
• Eine in die Verpflichtungserklärung aufgenommene Einschränkung bezogen auf Leistungen im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG schließt nicht ohne Weiteres Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus, wenn sich der Bescheid gerade nicht auf diese Leistungen bezieht.
• Die Heranziehung des Verpflichteten zur Erstattung bedarf grundsätzlich keiner Ermessensentscheidung; atypische Umstände, die eine ermessensfehlerfreie Entscheidung erforderlich machen, sind darzulegen und liegen hier nicht vor.
• Eine analoge Anwendung von § 33 Abs. 3 SGB II ist nicht angezeigt; ein vorheriger Hinweis des Leistungsträgers vor Geltendmachung der Erstattung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Haftung aus Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG trotz späterer Erteilung von § 25-Aufenthaltstitel • Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG binden den Verpflichteten auch dann zur Erstattung von Sozialleistungen, wenn die Begünstigte später eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhält, sofern der Aufenthaltszweck (vgl. Abschnitt 5 AufenthG) gleich bleibt. • Das bundeseinheitliche Formular der Verpflichtungserklärung umfasst nach seinem Wortlaut die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. • Eine in die Verpflichtungserklärung aufgenommene Einschränkung bezogen auf Leistungen im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG schließt nicht ohne Weiteres Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus, wenn sich der Bescheid gerade nicht auf diese Leistungen bezieht. • Die Heranziehung des Verpflichteten zur Erstattung bedarf grundsätzlich keiner Ermessensentscheidung; atypische Umstände, die eine ermessensfehlerfreie Entscheidung erforderlich machen, sind darzulegen und liegen hier nicht vor. • Eine analoge Anwendung von § 33 Abs. 3 SGB II ist nicht angezeigt; ein vorheriger Hinweis des Leistungsträgers vor Geltendmachung der Erstattung ist nicht erforderlich. Der Kläger gab am 12.09.2014 eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zugunsten einer syrischen Frau ab und erklärte sich zur Übernahme des Lebensunterhalts bis zur Beendigung des Aufenthalts bzw. bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu anderem Aufenthaltszweck bereit; ein Zusatz schränkte die Haftung für Leistungen im Sinne der §§ 4 und 6 AsylbLG ein. Die Begünstigte reiste im Januar 2015 ein, erhielt im Januar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, später die Flüchtlingseigenschaft und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG; ab August 2015 bezog sie Leistungen nach SGB II. Der Beklagte zahlte Leistungen für August 2015 bis Januar 2016 und forderte den Kläger mit Bescheid vom 14.09.2016 zur Erstattung von 5.444,44 € auf; Widerspruch und erstinstanzliche Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte aus, die Haftung bestehe weiterhin und umfasse auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Kläger wandte sich mit Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos an das Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage und Fristwirkung: Als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung reicht § 68 Abs. 1 Sätze 1–3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG in der durch das Integrationsgesetz geänderten Fassung aus; eine rückwirkende oder abweichende Anwendung älterer Fassungen ist nicht geboten. • Begriff des Aufenthaltszwecks: Maßgeblich ist der übergreifende Aufenthaltszweck nach Abschnitt 5 des AufenthG; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ändert den Aufenthaltszweck nicht in solcher Weise, dass die Haftung aus einer zuvor abgegebenen Erklärung entfiele. • Auslegung der Verpflichtungserklärung: Das bundeseinheitliche Formular erfasst nach seinem Wortlaut sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt, wozu auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen; die in der Erklärung enthaltene Einschränkung auf Leistungen i.S.d. §§ 4, 6 AsylbLG bezieht sich auf konkrete Leistungen, nicht auf Absicherungsbeiträge. • Ermessensfragen und Atypizität: Die Heranziehung des Verpflichteten erfolgt im Regelfall ohne Ermessenserwägung; atypische Umstände, die eine Ermessensentscheidung erforderten, sind vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. • Bonitätsprüfung und Verhältnismäßigkeit: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die behördliche Bonitätsprüfung unterblieben oder die Heranziehung unzumutbar gewesen wäre; der Kläger hat in der Erklärung seine Leistungsfähigkeit bestätigt. • Anwendung sachfremder Vorschriften: Eine analoge Anwendung von § 33 Abs. 3 SGB II ist nicht angezeigt, weil kein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II vorliegt und die Verhältnismäßigkeit der Heranziehung nicht einen vorherigen Hinweis voraussetzt. • Rechtsprechung und Landespraxis: Abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; landesrechtliche Aufnahmeanordnungen und Rundschreiben in Sachsen-Anhalt sahen die Fortgeltung der Verpflichtung auch nach Asylverfahren vor. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 5.444,44 € bestätigt wurde, bleibt bestehen. Der Kläger haftet nach der abgegebenen Verpflichtungserklärung für die vom Beklagten gezahlten Leistungen einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Beendigung der Haftung durch die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG tritt hier nicht ein, weil der Aufenthaltszweck nach Abschnitt 5 AufenthG gleich bleibt. Ferner sind keine atypischen Umstände oder unzumutbare Belastungen dargelegt, die eine Ermessenserwägung oder eine Abmilderung der Forderung gerechtfertigt hätten, und eine analoge Anwendung von § 33 Abs. 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.