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Urteil

5 K 79/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0419.5K79.16.00
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Leitsätze

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG stellt ohne weitere Umstände gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG kein „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung nach dem einschlägigen Formular der Bundesdruckerei Artikel Nr. 10150 dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG stellt ohne weitere Umstände gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG kein „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung nach dem einschlägigen Formular der Bundesdruckerei Artikel Nr. 10150 dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen zwei Bescheide des Jobcenters Leverkusen, mit denen er für die Kosten des Lebensunterhalts zweier syrischer Staatsangehöriger in Anspruch genommen wird, welche im Zuge einer Aufnahmeanordnung des Landes NRW für syrische Flüchtlinge zu ihren Verwandten ins Bundesgebiet eingereist sind. Am 6. Mai 2014 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen, nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt der damals noch in der Türkei aufhältigen syrischen Staatsangehörigen K. und C. X. zu tragen. Die Verpflichtungserklärungen erfolgten auf dem bundeseinheitlich verwandten Formular der Bundesdruckerei (Ausgabe 2011) mit der Artikel-Nr. 10150. Zur Dauer der Verpflichtung heißt es darin: “vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 6. Mai 2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“ Im Feld „Bemerkungen“ ist ausgeführt: “Diese Verpflichtungserklärung umfasst aufgrund der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26. September 2013 – Az.: 15-39. 12.03-1-13-100 - nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG.“ Die syrischen Staatsangehörigen K. und C. X. reisten daraufhin mit einem Visum der deutschen Botschaft in Ankara am 8. September 2014 in das Bundesgebiet ein und erhielten am 15. Dezember 2014 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG, gültig bis zum 14. Dezember 2016. Am 5. Mai 2015 stellten die beiden syrischen Staatsangehörigen Asylanträge. Mit Bescheiden vom 23. Juli und 11. August 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin beiden die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 21. August 2015 bzw. 12. September 2015 erteilte die Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen ihnen nachfolgend befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Im Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2015 gewährte das Jobcenter Leverkusen den syrischen Staatsangehörigen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von je 1.706,55 €. Nach vorheriger Anhörung des Klägers stellte das Jobcenter Leverkusen mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 fest, dass der Kläger aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 6. Mai 2014 zur Erstattung der an Herrn K. X. gewährten Leistungen von 1.706,55 € verpflichtet sei und forderte den Kläger auf, diesen Betrag an das Jobcenter Leverkusen zu überweisen. Hiergegen erhob der Kläger entsprechend der dem Bescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung am 15. Dezember 2015 Widerspruch, den die Rechtsstelle des Jobcenters unter Berufung auf § 110 Abs. 1 JustG NRW als unzulässig verwarf. Der Kläger hat daraufhin am 7. Januar 2016 Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2015 erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 8. Januar 2016 forderte das Jobcenter Leverkusen vom Kläger auch die Erstattung der an Herrn C. X. gewährten Leistungen in Höhe von 1.706,55 €. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. März 2016 seine Klage auf diesen Bescheid erweitert. Der Kläger macht geltend: Er habe sich in seinen Verpflichtungserklärungen zur Deckung des Lebensunterhalts verpflichtet, bis den Begünstigten eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werde. Inzwischen sei den Leistungsempfängern die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden, so dass seine Verpflichtung mithin erloschen sei. Im Rahmen des § 16 Abs. 1 AufenthG nehme die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung beispielsweise bereits bei Änderung der Studienrichtung eine Änderung des Aufenthaltszwecks an. Im Spannungsverhältnis zwischen § 23 Abs. 1 und 2 AufenthG einerseits und § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG andererseits komme hinzu, dass nur die beiden ersten Vorschriften die Sicherung des Lebensunterhalts erforderten. Dementsprechend sei er bei Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen, dass diese Erklärung bei Änderung des Aufenthaltszweckes und Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis unwirksam werde. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 10. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 aufzuheben. Das beklagte Jobcenter beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zur Begründung des Antrags auf die Auffassung des Bundesinnenministeriums. Die Annahme eines anderen Aufenthaltszwecks könne danach bei bloßem Bestehen eines anderen Aufenthaltstitels im Bereich der humanitären Aufnahme im Verhältnis zu Aufenthaltstiteln nach § 25 AufenthG mangels hinreichender Differenzierung nicht automatisch erfolgen. Tatsächlich sei in den Fällen syrischer Schutzsuchender der Aufenthaltszweck völlig unverändert. Zentrale Motivation der Bundes- und Landesprogramme zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge sei es gewesen, die Einreise der betroffenen Personen zu ermöglichen. Wenn nunmehr eine andere rechtliche Form des Flüchtlingsschutzes begehrt werde, ändere dies an dem ursprünglichen Aufenthaltszweck nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Leistungsbescheide des beklagten Jobcenters vom 10. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das beklagte Jobcenter nimmt den Kläger zu Recht für die Leistungen in Anspruch, die es den syrischen Staatsangehörigen K. X. und C. X. im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 gewährt hat. Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 68 AufenthG. Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Die Verpflichtung erfolgt durch eine entsprechende einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG der Schriftform bedarf. Sie ist gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 AufenthG nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar, woraus zugleich folgt, dass die erstattungsberechtigte Stelle befugt ist, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 – 1 C 33/97 - BVerwGE 108, S. 1 ff (zu § 84 AuslG 1990) und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 –BVerwGE 149, S. 65 ff.; Rückschluss aus § 3 Abs. 2 VwVG. Hier ist die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung wirksam zustande gekommen. Der Kläger hat die Verpflichtungserklärung auf dem bundesweit verwendeten Formular mit der Artikel Nr. 10150 der Bundesdruckerei abgegeben und eigenhändig unterschrieben. Die Verpflichtungserklärung entspricht damit der Schriftform § 138 BGB. Sie ist mit dem Zugang bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort des Klägers wirksam geworden. Dass die Erklärung unter Ausnutzung einer Zwangslage des Klägers zustande gekommen wäre, was zu ihrer Nichtigkeit nach § 138 BGB führen könnte, oder der Kläger sich - soweit dies überhaupt als rechtlich möglich angesehen wird - durch einseitige Erklärung im Wege des Widerrufs, der Kündigung oder der Anfechtung analog § 119 ff. BGB von der Verpflichtungserklärung wirksam gelöst hätte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist vor dem Hintergrund der insoweit zu beachtenden rechtlichen Maßstäbe - vgl. zur damaligen Aufnahmeregelung für Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. - nicht ersichtlich. In dem vom Kläger unterschriebenen Formular der Verpflichtungserklärung ist festgehalten, dass der Kläger von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung der Verpflichtung hingewiesen wurde. Der Kläger hat diesbezüglich auch eine Zusatzerklärung unterschrieben und wurde damit auch ausreichend über die Risiken der von ihm abgegebenen Erklärung belehrt. Die vom Kläger eingegangene Verpflichtung zur Übernahme der Lebenshaltungskosten der syrischen Flüchtlinge erfasst die hier streitigen Leistungen und insbesondere auch den hier maßgeblichen Leistungszeitraum. Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG sind im Wege der Auslegung anhand objektiver Umstände in entsprechender Anwendung von § 133 und 157 BGB konkret zu bestimmen. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. Maßgebend ist dabei zunächst der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen konnte. Auf den Empfängerhorizont kann bei der Auslegung einer Willenserklärung aber dann nicht entscheidend abgestellt werden, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird. In einem solchen Fall kommt es maßgeblich jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende – hier also der Kläger – die Eintragung in dem Formular hat verstehen dürfen, wobei Zweifel zu Lasten des Formularverwenders gehen. VGH Mannheim, Urteil vom 27.02.2006 – 11 S 1857/05 - (juris); VG Trier, Urteil vom 5. Juni 2012 – 1 K 1591/11.Tr - (juris); OVG Schleswig, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12- (juris); OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2007 -11 LC 88/06 - (juris). Hier erfolgte die Verpflichtungserklärung des Klägers im Rahmen der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 – 15-39.12.03-1-13-100 - über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge, die von Ihren Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden in der Fassung des Erlasses vom 3. Februar 2014 - 15-39.12.03-1-13-346. Ausgangslage dieser Aufnahmeanordnung war es, dass es aus humanitären Gründen geboten erschien, über entsprechende Anordnungen des Bundesministeriums des Inneren vom 30. Mai und 23. Dezember 2013 hinaus weiteren vom syrischen Bürgerkrieg betroffenen syrischen Staatsangehörigen den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. Hierzu sollten syrischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und die Einreise zu im Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten beantragten. Anders als die vorangegangene Anordnung des Bundesinnenministeriums, setzte die Landesanordnung zwingend voraus, dass die in Nordrhein-Westfalen aufenthaltsberechtigten Personen bereit und in der Lage waren, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Für die Kosten des Lebensunterhalts der einreisewilligen Person war danach eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG abzugeben, deren Geltungsdauer sich nach dem regelmäßig und auch hier gebrauchten Formular der Bundesdruckerei Artikel Nr. 10150 „vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ erstreckt. Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen zusätzlich einzuschränken, wurde der der Umfang der abgegebenen Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz wurden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Die vor diesem Hintergrund übernommene Verpflichtung des Klägers, die Kosten des Lebensunterhalts der im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereisten syrischen Staatsangehörigen K. und C. X. zu tragen, ist hier nicht deswegen entfallen, weil diese nicht mehr im Besitz einer auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sind, sondern Sozialleistungen erst in Anspruch nehmen, seitdem ihnen im Zuge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG worden ist. Nach Auffassung der Kammer stellt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG im gegebenen Zusammenhang kein „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung nach dem einschlägigen Formular der Bundesdruckerei Artikel Nr. 10150 dar. Dabei stellt die Kammer in Rechnung, dass vorliegend durchaus gesetzessystematische Überlegungen für einen Zweckwechsel und damit gegen den Fortbestand der Verpflichtung sprechen könnten. Nach dem in den §§ 7 und 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip wird ein Aufenthaltstitel jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, an den das Gesetz jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen – etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts oder der Erforderlichkeit des Sicherung des Lebensunterhalts usw. - knüpft. Die einzelnen Rechtsgrundlagen zu Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Gesetzgeber danach jeweils für spezifische, von Ausländern verfolgte Aufenthaltszwecke geschaffen. Die unterschiedlichen Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlagen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beziehen sich damit auf spezifische, jeweils eigenständige Regelungsgegenstände. Jeder Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach dem Konzept des Aufenthaltsgesetzes mit anderen Worten ein bestimmter Aufenthaltszweck zugeordnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - (juris); Urteil vom 9. Juni 2009 -1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124. Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage wird im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes mithin zugleich neuer Aufenthaltszweck begründet, der den bisherigen Aufenthaltszweck entweder ersetzt oder neben ihn tritt. Unter diesem Blickwinkel liegt bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG an Stelle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG schon wegen im Detail grundlegend anderer Erteilungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen ein Zweckwechsel vor. Diese Sichtweise wird vorliegend noch dadurch unterstützt, dass - worauf die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - nach der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG eine nach § 23 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis sogar bereits mit Stellung eines Asylantrages erlischt, was die rechtliche Zäsur zwischen Kontingentaufnahme und Asylbegehren noch zusätzlich verdeutlicht. Aufgrund der „fachsprachlichen Bedeutung einen Zweckwechsel danach bejahrend: VG Minden, Urteil vom 30. März 2016 - 7K 2137/15 – (veröffentlicht in NRWE). Eine derartige, vor allem an der Gesetzessystematik des Aufenthaltsgesetzes orientierte Auslegung des Begriffs „Aufenthaltszweck“ wird aus Sicht des erkennenden Gerichts indessen dem gewollten Erklärungsinhalt der Verpflichtungserklärung nicht gerecht. So ist im vom Kläger unterzeichneten Formular der Verpflichtungserklärung eine bestimmte Ermächtigungsgrundlage nach dem Aufenthaltsgesetz, auf deren spezifische Zwecksetzung sich die Verpflichtungserklärung beziehen soll, weder ausdrücklich genannt noch ist der Eintrag einer solchen konkreten Vorschrift im Formular überhaupt vorgesehen. Die Einschränkung, dass die Verpflichtungserklärung nur für die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gelten soll, erschließt sich aus ihrem Wortlaut mithin nicht. Die mit der Erklärung übernommene Verpflichtung soll auch nicht - wie es unter den dargestellten gesetzessystematischen Gesichtspunkten nahe läge - unterschiedslos bei Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels entfallen, sondern nur bei „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Mit ihrem Wortlaut ist die einschlägige Passage im Formular der Bundesdruckerei 10150 aus Sicht des Gerichts im Gegenteil erkennbar an die Grundsätze angelehnt, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24. November 1998, BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33/97- BVerwGE 108, S. 1 ff., aufgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, es liege in der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzung für dessen Aufenthalt schaffen wolle. Auf die rechtlichen Grundlagen und die nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers komme es nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstrecke sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie ende, wenn sie nicht ausdrücklich befristet sei, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt sei. Eine Bindung der Verpflichtungserklärung an konkrete aufenthaltsrechtliche Erteilungsvorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht damit ausdrücklich verneint und bei der Frage nach der Reichweite der Verpflichtungserklärung stattdessen auf einen aus den tatsächlichen Umständen abzuleitenden Aufenthaltszweck abgestellt. Wird diese auf der Grundlage des Ausländergesetzes 1990 zu § 84 AuslG ergangene Rechtsprechung auf die gleichlautende Vorschrift des § 68 AufenthG übertragen, ist bei Auslegung der Verpflichtungserklärung und Ermittlung ihrer durch den Begriff „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“ gezogenen Grenzen dementsprechend nicht die einzelne aufenthaltsrechtliche Vorschrift, sondern der der Erklärung zugrunde liegende Lebenssachverhalt in einem weit gefassten Sinne in den Blick zu nehmen. Hierfür spricht auch, dass der Verpflichtungsgeber mit den aufenthaltsrechtlichen Detailfragen des geplanten Aufenthalts nicht notwendigerweise vertraut sein muss, und ihm deshalb eine Erklärung, die letztlich eine juristische Durchdringung des im Aufenthaltsgesetz nunmehr verwirklichten Trennungsprinzips erforderte, nicht unterlegt werden kann. Ausgehend davon, dass dementsprechend der Aufenthaltszweck nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Aufenthalts zu bestimmen ist, sind Verpflichtungserklärungen des Klägers dahingehend auszulegen, dass er sich verpflichtete, den Lebensunterhalt der betreffenden syrischen Staatsangehörigen grundsätzlich für die gesamte Dauer ihres bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen. Wie hier mit ausführlichen weiteren Erwägungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2016 - 22 K 7814/15 (juris). Grundlage und Zweck der Verpflichtungserklärung war es, die vom Bürgerkrieg betroffenen syrischen Staatsangehörigen aus teils beklagenswerten humanitären Verhältnissen herauszuholen und ihnen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Ob den auf diesem Wege eingereisten syrischen Staatsangehörigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG werden, hängt von den unterschiedlichen rechtlichen Wegen ab, den die aufgenommenen Flüchtlinge im Weiteren beschreiten. Grundlage beider Aufenthaltserlaubnisse bleiben dabei aber die Bürgerkriegsverhältnisse in Syrien, ohne deren humanitäre Folgen weder eine Aufnahmeanordnung des Landes NRW nach § 23 Abs.1 AufenthG erlassen worden, noch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der betroffenen syrischen Staatsangehörigen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erfolgt wäre. Der Zweck, ihnen Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Verhältnissen in Syrien und den Anrainerstaaten zu gewähren, ist mangels abweichender Anhaltspunkte auch weiter alleiniger sachlicher Grund für den Aufenthalt der betroffenen syrischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet. Diesem Auslegungsergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht mehr von der Lebensunterhaltssicherung abhängt, da insoweit allein der Inhalt der Verpflichtungserklärung maßgeblich ist. Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen ausführlich: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 a.a.O., VG Düsseldorf a.a.O. Auch sonstige Erwägungen zum Flüchtlingsrecht und der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt EU Nr. L 31 S. 18) hindern die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nicht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 a.a.O., VG Düsseldorf a.a.O. Das Gericht hat schließlich auch erwogen, ob eine einschränkende Auslegung der Verpflichtungserklärung nicht allein bereits deswegen geboten ist, weil die Verpflichtungserklärung des Klägers im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und kommunales NRW (Erlass vom 26. September 2013 – 15-39.12.03-1-13-100- und Folgeerlasse) abgegeben wurde und eine Haftung des Verpflichtungsgebers für die Zeit nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG im Runderlass des Ministeriums für Inneres und kommunales NRW vom 24. April 2015 (Az:122-39.12.03-1-13-346(2603)) ausdrücklich verneint wird. Mit Rücksicht darauf, dass eine Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Inneren bedarf, und die Bundesregierung eine vom nordrhein-westfälischen Landesinnenministerium abweichende Rechtsauffassung geäußert hat (vgl. BT-Drs. 18/3627), vermag die Kammer jedoch in dem zuletzt genannten Runderlass weder eine die Landesaufnahmeanordnung gestaltende konstitutive Regelung noch eine für die Auslegung der seinerzeitigen Verpflichtungserklärungen sonst wie maßgebliche „authentische Interpretation“ entnehmen. Voraussetzung der Aufnahme der syrischen Flüchtlinge nach der seinerzeitigen Aufnahme Anordnung war es, dass die Verpflichtungsgeber bereit und in der Lage waren, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Eine Regelung dahingehend, dass die Verpflichtungserklärung von vornherein nur für die Übergangszeit zwischen Einreise und absehbarer alsbaldiger Flüchtlingsanerkennung gefordert werde und im Übrigen die Allgemeinheit die Kosten des Lebensunterhalts trägt, erschließt sich der Aufnahmeanordnung nicht. Ob aus dem Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis nach der Aufnahmeanordnung für bis zu zwei Jahre erteilt wird, eine entsprechende Befristung der Verpflichtungserklärung gefolgert werden kann, so: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2016 a.a.O., brauchte das erkennende Gericht nicht zu entscheiden, denn der hier streitige Leistungszeitraum liegt jedenfalls innerhalb einer etwa anzunehmenden Zweijahresfrist nach Einreise oder Titelerteilung. Nach alledem ergibt die Auslegung der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen, dass das der Kläger für den hier streitigen Zeitraum von September bis November 2015 die Verpflichtung übernommen hat, für die Kosten des Lebensunterhalts der syrischen Staatsangehörigen K. und C. X. aufzukommen. Dass die syrische Staatsangehörigen, für die der Kläger seine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG waren, hindert die Inanspruchnahme des Klägers aus der Verpflichtungserklärung nicht. Das beklagte Jobcenter musste auch nicht im Wege einer Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers befinden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. BVerwG, Urteile vom 14. November 1998 a.a.O. vom 18. April 2013 a.a.O. und 13. Februar 2014 a.a.O. Hier hat der der Kläger nichts vorgetragen, was Anlass geben könnte, vom beklagten Jobcenter vor der Inanspruchnahme des Klägers eine Ermessensentscheidung zu fordern. Allein der Umstand, dass Inanspruchnahme von Verpflichtungsgebern im Zusammenhang mit der Aufnahme syrische Flüchtlinge politisch und rechtliche umstritten ist, begründet keinen atypischen Fall. Die Flüchtlingsanerkennung selbst begründet daneben ebenfalls keinen Umstand, der eine Ermessensentscheidung als notwendig erscheinen ließe. Nach dem soeben Dargelegten hat der Kläger nämlich mit seiner Verpflichtungserklärung vollumfänglich das Risiko übernommen, auch nach der Flüchtlingsanerkennung die Kosten für den Unterhalt der auf der Grundlage seiner Verpflichtungserklärung hin im Bundesgebiet Aufgenommenen zu tragen. Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich der Höhe des zurückgeforderten Betrages nicht zu beanstanden. Von der Verpflichtung des Klägers ausgenommen ist aufgrund der einschlägigen Aufnahmeanordnung lediglich die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG. Die in der zurückgeforderten Summe enthaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind keine Leistungen nach dieser Vorschrift und deshalb vom Haftungsausschluss nicht erfasst. Die Kostenentscheidung folgt das § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.