Beschluss
2 D 286/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. August 2018 - 6 K 1181/17 - wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H…-P… N... beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide des Beklagten vom 23.2.2017 und 31.1.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.6.2017, mit welchen der Beklagte die Klägerin zur Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II gegenüber ihrem Bruder A... herangezogen und es abgelehnt hat, die Heranziehungsbescheide vom 28.10.2016 gegenüber ihren Brüdern M... und A... A… zurückzunehmen. Am 23.1.2014 unterzeichnete die Klägerin zwei Erklärungen mit denen sie sich verpflichtete, für ihre beiden Brüder M... und A... A... vom Tag ihrer Einreise an bis zur Beendigung ihres Aufenthalts oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für ihren Lebensunterhalt und nach den §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten für ihre Ausreise zu tragen. Eine telefonische Rückfrage bei dem Beigeladenen am 4.4.2017 ergab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärungen über ein Stipendium der Universität Damaskus in Höhe von monatlich 1.468,-- Euro zum Promotionsstudium (Biologie) an der Universität des Saarlandes (bis Mai 2017) verfügte. Die Bonität sei geprüft worden und habe vorgelegen. Aufgrund der von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen reisten beide Brüder aufgrund der Anordnung des BMI zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien am 20.6.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit März 2016 sind beide Brüder anerkannte Flüchtlinge und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheiden vom 28.10.2016 gemäß § 68 AufenthG zur Erstattung der ihrem Bruder M... in dem Zeitraum vom 1.4.2016 - 30.6.2016 nach dem SGB II bewilligten und ausgezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der im Rahmen des Bezugs nach dem SGB II gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.947,57 Euro heran. Darüber hinaus zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 31.1.2017 zur Erstattung der ihrem Bruder M... für den Zeitraum vom 1.7.2016 - 30.9.2016 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der im Rahmen des Bezuges nach dem SGB II gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.157,57 Euro heran. Den Antrag der Klägerin, die Heranziehungsbescheide vom 28.10.2016 zurückzunehmen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.2.2017 mit der Begründung ab, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zum Erlöschen der Verpflichtungserklärung führe. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.6.2017 wurden die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.2.2017 und vom 31.1.2017 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, nach Feststellung des Beigeladenen habe zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärungen Bonität bei der Klägerin vorgelegen. Seither seien an ihren persönlichen Verhältnissen keine signifikanten Änderungen eingetreten. Es liege somit keine atypische Fallgestaltung vor. Gegen den zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 19.6.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19.7.2017 Klage erhoben und geltend gemacht, tatsächlich habe sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung lediglich über Einnahmen aus einem zeitlich befristeten Stipendium in Höhe von 1.500,-- Euro monatlich verfügt. Hiervon habe sie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 270,-- Euro monatlich sowie die Miete für die Wohnung für sie und ihre Brüder in Höhe von 630,-- Euro monatlich zu zahlen gehabt. Außerdem seien die Kosten für die Ausbildung, Ausbildungsmittel, Literatur etc. hiervon zu tragen gewesen. Die Verpflichtungserklärung sei durch die Anfechtung, jedenfalls aber durch die Kündigung vom 4.7.2016 ex tunc nichtig. Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung sei sie nicht in der gebotenen Form auf die Konsequenzen bei Abgabe der Verpflichtungserklärung hingewiesen worden. Angesichts ihres Einkommens sei dem Beigeladenen von Anfang an klar gewesen, dass sie finanziell vollständig überfordert sein würde. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Selbst wenn die Verpflichtungserklärung wirksam wäre, dürfe sie nicht in Anspruch genommen werden. Der Beklagte hätte das ihm zustehende Ermessen zu ihren Gunsten ausüben müssen. Es liege jedenfalls ein atypischer Fall vor. Dieser sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ausländerbehörde die Bonität nicht genau, sondern nur überschlägig überprüft habe. Außerdem dann, wenn die Verpflichtungsgeberin nicht in einer für sie verständlichen und ausreichenden Weise über den Umfang ihrer Haftung aufgeklärt worden sei. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 - hingewiesen. Der Beklagte gehe darüber hinaus von falschen Voraussetzungen aus, wenn dargelegt werde, dass sich ihre Einkommensverhältnisse nicht geändert hätten. Bereits mit dem Stipendium von 1.468,-- Euro und den geschilderten Ausgaben sei es nicht möglich gewesen, den Unterhalt für zwei weitere Personen zu übernehmen. Das Stipendium habe zum 5.5.2017 geendet, sodass sie derzeit lediglich über ein von ihr erzieltes Aushilfseinkommen als studentische Hilfskraft ab dem 9.5.2017 von monatlich 408,-- Euro verfüge. Sie und ihre Brüder hätten inzwischen eine preiswertere Wohnung gemietet, ihr Anteil belaufe sich insoweit auf 140,-- Euro monatlich. Die Verpflichtungserklärung sei ausdrücklich zu dem Aufenthaltszweck des § 23 Abs. 2 AufenthG abgegeben worden. Für eine Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe kein Grund bestanden. Insoweit könne § 68 AufenthG bei anerkannten Flüchtlingen nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang werde auf den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 2.4.2015 - S 2 SO 102/15 ER - verwiesen. Auch der VGH Mannheim gehe in seinem Urteil vom 12.7.2017 - 11 S 2368/16 - davon aus, dass zwischen den Aufenthaltstiteln nach § 23 AufenthG und § 25 Abs. 2 AufenthG „weitreichende Unterschiede“ bestünden. Die Klägerin beantragt, 1. die Bescheide der Beklagten vom 23.2.2017 - Az.: 881-555D253242 - und vom 31.1.2017 - Az.: 881-555D259643 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.6.2017 - Az.: 530-55502/0031168 - W - 55502-00356/17, W 385/17 und W 386/17 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihre Bescheide vom 28.10.2016 - Az.: 881-555D253235 (betr. A... A... - 1.4. - 30.6.16), vom 28.10.2016 - Az.: 881-555D253235 (betr. A... A... - 1.7. - 30.9.16), vom 28.10.2016 - Az.: 881-555D253242 (betr. M... - 1.4. - 30.6.16) zurückzunehmen, und ihr zur Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen und sich im Übrigen den Ausführungen des Beigeladenen angeschlossen. Der Beigeladene hat vorgetragen, bei der Bonitätsprüfung seien entsprechend der Saarländischen Aufnahmeanordnung die Kosten für eine Krankenversicherung nicht abzudecken. Insgesamt blieben auf Anordnung des Ministeriums die Abschläge des § 11 b SGB II unberücksichtigt. Nach diesen Grundsätzen sei die Bonitätsprüfung der Klägerin durchgeführt worden und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Überschuss vorliege. Die Klägerin sei auch über die Folgen der Verpflichtungserklärung belehrt worden. Bereits aus dem Formular ergebe sich, dass der Verpflichtete die Kosten für den Lebensunterhalt des Einreisenden bis zu dessen Ausreise zu tragen habe. Die Belehrung sei auch durch ein Merkblatt verschriftlicht worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem erwähnten Urteil vom 26.1.2017 befunden, dass bei Flüchtlingen, die zunächst über ein Aufnahmeprogramm einen Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG erhalten haben und denen später nach Flüchtlingsanerkennung ein Titel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden sei, kein Wechsel des Aufenthaltszwecks stattgefunden habe, da es sich jeweils um einen humanitären Zweck handele. Im Hinblick auf die Gesetzesänderung im Jahr 2016 werde in dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass dies ebenso für Altfälle gelte. Die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 4.7.2017 sei bereits nicht unverzüglich nach § 121 BGB erfolgt. Mit Beschluss vom 28.8.2018 - 6 K 1181/17 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihrer Klage zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich wirksam zur Erstattung von für ihre nachgezogenen Verwandten aufgewandte Sozialleistungen verpflichtet. Es liege kein atypischer Ausnahmefall vor, der den Beklagten ausnahmsweise dazu verpflichten würde, vor Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Ermessenserwägungen anzustellen. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei § 68 AufenthG in der Fassung, die er vor der Rechtsänderung vom 6.8.2016 aufgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch die nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlösche, da beide Aufenthaltserlaubnisse solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes seien und ihnen derselbe Aufenthaltszweck zugrunde liege. Damit sei die am 10.3.2016 erfolgte Anerkennung der Brüder der Klägerin als Flüchtlinge und nachfolgend die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG ohne Auswirkungen auf die seitens der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen. Die zeitliche Obergrenze aus § 68a AufenthG von drei Jahren sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Sozialleistungsbezugs der Brüder nicht erreicht gewesen. Die Verpflichtungserklärungen seien weder wirksam angefochten noch wirksam gekündigt worden. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sei vorliegend nicht gegeben. Der Klägerin hätten zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung aufgrund einer Vereinbarung mit der Universität Damaskus monatlich 1.468,00 Euro zugestanden. Daneben habe sie ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoauszüge monatliche Gutschriften des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) in Höhe von 58,00 Euro erhalten. Auch wenn sie für zwei erwachsene Personen Verpflichtungserklärungen abgegeben habe und sie kein Wohneigentum besitze, könne in dieser Situation nicht davon die Rede sein, dass von vornherein erkennbar gewesen sei, dass sie nicht in der Lage sein würde, die beiden Brüder zu unterhalten. Es sei angesichts ihrer Einkommensverhältnisse möglich gewesen, eine bezahlbare größere Wohnung, in der sie ihren beiden Brüdern Unterkunft und den unter Verwandten typischen Naturalunterhalt gewähren könne, anzumieten. Die Leistungsbescheide seien auch nicht deswegen fehlerhaft, weil der Beklagte vor seinem Erlass keine besonderen Ermessenserwägungen darüber angestellt habe, ob und in welchem Umfang er von der Klägerin die Erstattung der aufgewandten Sozialleistungen verlangen sollte. Aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergebe sich, dass der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen sei, ohne dass es vor der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Hingegen habe die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht werde. Für den in Rede stehenden Erstattungsanspruch seien atypische Gegebenheiten nicht festzustellen. Die Bonität der Klägerin sei vor Abgabe der Verpflichtungserklärung von dem Beigeladenen geprüft worden. Es sei zwar ohne weiteres einsichtig, dass eine Einstandspflicht für zwei Erwachsene für eine einzelne Person bei solchen Einkommensverhältnissen zu durchaus gravierenden Beeinträchtigungen in der persönlichen Lebensführung und Lebensplanung des Verpflichteten führen könne, insbesondere wenn die Einstandspflicht über eine lange Dauer bestehe. Der Umstand, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen (auch) eine öffentliche Angelegenheit sei, bedeute nicht, dass die finanziellen Lasten zwingend allein von der öffentlichen Hand zu tragen wären. Es sei im Ansatz ein durchaus legitimes staatliches Anliegen, auch Private und nichtstaatliche Stellen an den Kosten der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen zu beteiligen und insoweit auch auf die verwandtschaftliche Solidarität von schon in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen syrischen Staatsangehörigen zu setzen. Dies komme auch in der Anordnung des Bundesinnenministeriums von 23.12.2013 zum Ausdruck. Von Bedeutung sei, dass das Gesetz nunmehr eine zeitliche Obergrenze für die Verpflichtung vorsehe, die vorliegend bei drei Jahren liege. Für die Dauer dieses Zeitraums sei es auch bei den gegebenen Einkommensverhältnissen jedenfalls bezüglich des Regelunterhalts der Nachgezogenen, der vorliegend allein in Rede stehe, als im Regelfall zumutbar anzusehen, dass der Verpflichtungsgeber hierfür aufkomme. Auch müsse gesehen werden, dass den Brüdern der Klägerin von Beginn an die Erwerbstätigkeit gestattet und daher zu erwarten gewesen sei, dass sich die Dauer ihrer Einstandspflicht auch mit Blick hierauf überschaubar gestalten würde. Gegen den am 13.9.2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 25.9.2018 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. II. Die gemäß den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor bezeichneten, ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet. Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -; juris) davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsichtlich eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(vgl. Beschlüsse des Senats vom 2.2.2015 - 2 D 371/14 - und vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -; juris) Bei dem danach anzulegenden - reduzierten - rechtlichen Prüfungsumfang sind der Klage vorliegend nicht von vornherein hinreichende Erfolgsaussichten abzusprechen. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen insoweit Zweifel, als der Beklagte möglicherweise bei seiner Entscheidung, die Klägerin aufgrund ihrer Verpflichtungserklärungen zu der Kostenerstattung heranzuziehen, eine wegen eines atypischen Falles gebotene Ermessensentscheidung unterlassen hat. Diese Frage bedarf hier einer vertieften rechtlichen Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Erstattungsforderungen des Beklagten auf § 68 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 68 a Satz 1 AufenthG n.F. beruht und die Haftung der Klägerin aus den Verpflichtungserklärungen in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum weiterhin andauerte, weil die gesetzliche Höchstdauer von - in Übergangsfällen - drei Jahren nicht erreicht ist. Ebenfalls zu folgen ist dem Verwaltungsgericht darin, dass die Verpflichtung der Klägerin vom 23.1.2014, die diese gegenüber den Beigeladenen abgegeben hat, nicht dadurch beendet wurde, dass ihren Brüdern bereits vor dem einschlägigen Leistungszeitraum die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und sie Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG erhalten haben. Die von der Klägerin unterzeichneten Verpflichtungserklärungen vom 23.1.2014 gelten nach dem Wortlaut des Formulars „bis zur Beendigung des Aufenthalts“ des Ausländers oder „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung, insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll, sind durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln.(vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -) Die Frage, ob und inwieweit eine Auslegung zu dem Ergebnis führen kann, dass eine (vor Einführung des § 68 Abs. 1 Satz 4 n.F. AufenthG am 6.8.2016) abgegebene Verpflichtungserklärung nur für den aufgrund eines humanitären Aufnahmeprogramms genehmigten anfänglichen Zeitraum des Aufenthalts des Schutzsuchenden und nicht auch für einen sich anschließenden Aufenthalt als anerkannter Flüchtling gelten sollte, mit der Folge, dass in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG ein relevanter Wechsel des Aufenthaltszwecks zu sehen wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Sinne entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlischt, da beide Aufenthaltserlaubnisse solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind und ihnen derselbe Aufenthaltszweck zugrunde liegt.(BVerwG,; anderer Ansicht dagegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.7.2017 - 11 S 2338/16 -, wonach die in dem bundeseinheitlichen Formular vorgegebene Begrenzung der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des Verpflichtungsgebers mehrdeutig sein kann und diese Unklarheit in entsprechender Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen soll; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 und OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 -; jeweils zitiert nach juris) Demnach ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin für die streitigen Beträge aufgrund ihrer Verpflichtungserklärungen haftet. Fraglich ist indessen, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung, die Klägerin zur Erstattung der Kosten heranzuziehen, wegen des Vorliegens eines atypischen Einzelfalls Ermessen hätte ausüben müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 - m.w.Nw.) ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.(BVerwG, Urteile vom 13.2.2014 - 1 C 4.13 - und vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 -; juris) Im Rahmen dieser erforderlichen Einzelfallprüfung wäre im Hauptsacheverfahren die maßgebliche Anordnung der obersten saarländischen Landesbehörde zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Syrien heranzuziehen und zu ermitteln, ob die Dauer bei der Verpflichtung der Klägerin durch den Zeitraum der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach dem Willen der Landesbehörde begrenzt worden ist und damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Haftung jedenfalls nicht auf den Zeitraum nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylberechtigung zu erstrecken ist.(vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 -; juris) Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass die Haftung aus den von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen über die Haftung hinausgeht, die nach den erkennbaren Vorstellungen der obersten saarländischen Landesbehörde in der der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrundeliegenden Aufnahmeanordnung gewollt war, läge damit ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vor.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 - 13 LB 435/18 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2017 - 18 A 1125/16 -) Bei der Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten wäre demzufolge eine Ermessensentscheidung erforderlich, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur in einem Verzicht auf die Erstattung der nach der Erteilung der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG entstandenen Kosten bestehen könnte. Abgesehen davon ist hier möglicherweise ein atypischer Fall auch deshalb gegeben, weil der Beklagte die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht ordnungsgemäß überprüft hat. In dem Formular der Verpflichtungserklärungen der Klägerin vom 23.1.2014 ist vermerkt, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen worden sei. In den Verwaltungsunterlagen des Beigeladenen betreffend die Brüder der Klägerin findet sich eine Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin nach den Bedarfssätzen des SGB II. Ob diese Berechnung tragfähig ist und die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der erbrachten Sozialleistungen nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist fragwürdig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2019 - 13 LB 435/18 -; jeweils zitiert nach juris) sind die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO bei der Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehen. Nur der diese Grenzen übersteigende Betrag kann letztlich aufgrund der Verpflichtungserklärung gegen die Klägerin vollstreckt werden und steht der öffentlichen Hand zur Abdeckung der verauslagten Kosten des Lebensunterhalts zur Verfügung. Insoweit wird das Verwaltungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob es zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin gerade im Hinblick auf die Übernahme der Verpflichtung des Lebensunterhalts für zwei erwachsene Personen einer konkreten Berechnung ihres zur Verfügung stehenden Einkommens und nicht einer überschlägigen Schätzung anhand der Sozialhilfesätze bedurfte. Dahingehende Ermessenserwägungen in Bezug auf die Heranziehung der Klägerin aufgrund ihrer Verpflichtungserklärungen hat der Beklagte nicht vorgenommen. Aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 14.6.2017 „es liegt somit keine atypische Fallgestaltung vor“ geht vielmehr hervor, dass er die Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung verneint hat. Nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab sind der Klage daher hinreichende Erfolgsaussichten nicht von vorneherein abzusprechen. Der Klägerin ist demnach unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.