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Urteil

5 K 956/2

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:1129.5K956.2.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.11.2017, zuletzt ergänzt am 13.07.2018, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird notwendig erklärt. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.11.2017, zuletzt ergänzt am 13.07.2018, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird notwendig erklärt. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung eines Kalksteinbruchs, hilfsweise auf Neubescheidung, ist insgesamt zulässig und hat mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.12.2021 ihren Klageantrag umgestellt hat und nunmehr begehrt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 17.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2021 zu verpflichten, ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines Kalksteinbruchs nach Maßgabe ihres Antrags vom 30.11.2017, zuletzt ergänzt am 13.07.2018, zu erteilen, hilfsweise ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist dies nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO, sondern als zulässige Erweiterung des Klageantrags anzusehen.1Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 91 Rn. 9.Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 91 Rn. 9. Denn sowohl mit der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage als auch mit der nunmehr erhobenen Verpflichtungsklage erstrebt die Klägerin den Erlass des beantragten bzw. abgelehnten Verwaltungsakts durch die Ausgangsbehörde aus demselben Lebenssachverhalt. Mit der Umstellung auf eine "normale" Verpflichtungsklage erweitert die Klägerin ihren Antrag lediglich dahingehend, dass nunmehr auch der dem Verpflichtungsbegehren entgegenstehende Widerspruchsbescheid aufgehoben werden soll. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die beantragte Erweiterung des Steinbruchs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der entgegenstehende Bescheid vom 17.04.2019 und der Widerspruchbescheid vom 24.11.2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts – wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – nicht im Ermessen der Behörde, so ist das Gericht zwar grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vorliegend entfällt für die Kammer wegen des Vorliegens eines sogenannten "steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens" allerdings die Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife. Insoweit ist nur ein Bescheidungsantrag sachgerecht. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt u.a. in den Fällen eines sogenannten "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 -, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.08.2012 - 2 L 6/10 -, juris Rn. 41; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.02.2023 - 5 K 171/22 -, juris Rn. 73.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 -, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.08.2012 - 2 L 6/10 -, juris Rn. 41; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.02.2023 - 5 K 171/22 -, juris Rn. 73. Es ist in besonders gelagerten Fällen insbesondere mit komplexen technischen Sachverhalten nicht Aufgabe der Gerichte, ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Aus diesen besonderen Gründen kann es daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen.3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1997 - 4 B 179/97 -, juris Rn. 3; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2017 - 1 A 10683/16 -, juris Rn. 89.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1997 - 4 B 179/97 -, juris Rn. 3; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2017 - 1 A 10683/16 -, juris Rn. 89. In diesem Sinne kann die Kammer vorliegend mit vertretbarem Aufwand und zudem auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keine Spruchreife herstellen. Zwischen den Beteiligten steht materiell-rechtlich vordergründig die Frage der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in Streit. Die Beteiligten haben ein Interesse an einer zeitnahen Entscheidung des Gerichts zu diesen Fragen. Würde die Kammer eine rechtliche Vollprüfung der Genehmigungsfähigkeit vornehmen und einen Genehmigungstenor samt Nebenbestimmungen entwickeln müssen, wäre eine zeitnahe Terminierung und Entscheidung aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Kammer nicht möglich gewesen. Des Weiteren fehlt es an der Durchführung des Erörterungstermins i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG i.V.m. den §§ 12, 14-19 der 9. BImSchV. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde die nach Ablauf der Einwendungsfrist rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern, § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV. Der obligatorische Erörterungstermin im förmlichen Genehmigungsverfahren wurde durch das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.07.2007 (BGBl. I 2470 ff.) in einen fakultativen Erörterungstermin verwandelt. Die Genehmigungsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob es eines Erörterungstermins bedarf. Ein Erörterungstermin findet somit nur noch in den Fällen statt, in denen die Genehmigungsbehörde nach Beurteilung des konkreten Genehmigungsvorhabens zum Ergebnis kommt, dass seine Durchführung sachgerecht und erforderlich ist, wenn der Antragsteller dies wünscht oder wenn andere Vorschriften dies vorschreiben sollten.4Schack, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Jan. 2024, § 10 BImSchG Rn. 76.Schack, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Jan. 2024, § 10 BImSchG Rn. 76. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen des Beklagten wurden gegen das Vorhaben der Klägerin eine Vielzahl von Einwendungen erhoben. Nach dem Inhalt der Verfahrensakte des Beklagten hat sich dieser für die Durchführung eines Erörterungstermins entschieden, der am 29.01.2019 in der Kleinturnhalle Rubenheim durchgeführt werden sollte. Aufgrund der großen Anzahl an eingegangenen Einwendungen wurde der Erörterungstermin aus Kapazitätsgründen aufgehoben. Ausweislich der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes (Teil II) vom 24.01.2019 werden Datum und Örtlichkeit des neu anzusetzenden Erörterungstermins rechtzeitig bekannt gegeben (vgl. Bl. 196 der Verfahrensakte des Beklagten). Daraus folgt, dass der Beklagte sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, einen Erörterungstermin durchzuführen. Da fallbezogen nicht von einer Entbehrlichkeit des Erörterungstermins und damit von einer dahingehenden ordnungsgemäßen Ermessensausübung des Beklagten auszugehen ist, bedarf es nach Ansicht der Kammer vor einem positiven Abschluss des Genehmigungsverfahrens - wie öffentlich bekannt gemacht - der Durchführung eines Erörterungstermins. Zusätzlich ist in den Blick zu nehmen, dass wegen des versagten Einvernehmens der Stadt Blieskastel nach Maßgabe von § 36 BauGB vor einer Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung einschließlich Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens diese notwendig beizuladen wäre; dies ist im Falle des Ausspruchs der Verpflichtung zur Bescheidung betreffend die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter Beachtung der ausschließlich diese betreffenden Rechtsauffassung des Gerichts nicht notwendig, weil die Stadt ihre Einvernehmensversagung nicht mit naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten begründet hat und eine stattgebende Entscheidung sie folglich insoweit nicht in ihren Rechten beeinträchtigen könnte. Eine Beiladung hätte das Verfahren ebenfalls verzögert. 1. Der Bescheid vom 17.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.11.2021 ist zunächst formell rechtmäßig. a) Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren gerügt hat, vor Erlass des ablehnenden Bescheides nicht gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört worden zu sein, ist ein etwaiger Verstoß jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren bzw. durch das vorliegende Gerichtsverfahren geheilt worden. Gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Verwaltungsakt der "Eingriffsverwaltung" liegt immer dann vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingreift. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der verwaltungsrechtlichen Literatur ist die Erforderlichkeit der Anhörung bei der Ablehnung eines Antrags umstritten. Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt die Anhörungspflicht in diesem Fall unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte ab.5BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46/81 -, juris, unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 24 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 7/910, Seite 51; Urteil vom 30.04.1981 - BVerwG 3 C 135.79 -, Buchholz 451.74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - 10 B 1.11 -, BeckRS 2011, 52306; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.06.2014 - 3 M 58/14 -, BeckRS 2014, 58545.BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46/81 -, juris, unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 24 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 7/910, Seite 51; Urteil vom 30.04.1981 - BVerwG 3 C 135.79 -, Buchholz 451.74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - 10 B 1.11 -, BeckRS 2011, 52306; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.06.2014 - 3 M 58/14 -, BeckRS 2014, 58545. Die wohl herrschende Meinung im Schrifttum geht dementgegen von einer Anhörungspflicht aus, wenn sich eine hoheitliche Maßnahme als Verkürzung einer grundrechtlich oder in vergleichbarer Weise geschützten Rechtsposition darstellt.6Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 28 Rn. 26 ff.Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 28 Rn. 26 ff. Die überwiegende Meinung in der Literatur hält eine Anhörung auch in den Fällen der Ablehnung eines Antrags für erforderlich, wenn die Behörde nach ihrem Ermessen handeln kann.7Vgl. zum Meinungsstand: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Okt. 2023, § 28 Rn. 13, 13.1 m.w.N.Vgl. zum Meinungsstand: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Okt. 2023, § 28 Rn. 13, 13.1 m.w.N. Fallbezogen kann offen bleiben, ob es vor Erlass des ablehnenden Bescheides vom 17.04.2019 einer Anhörung der Klägerin bedurft hätte. In jedem Fall dürfte der etwaige anfängliche Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt sein. Dem verfahrensrechtlichen Anhörungsgebot des § 28 SVwVfG kann danach auch im Nachhinein Rechnung getragen werden. Das bloße Austauschen von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren oder von Erklärungen in der mündlichen Verhandlung genügt aber für eine Heilung grundsätzlich nicht.8BayVGH, Urteil vom 02.10.2013 - 1 BV 11.1944 -, juris Rn. 32.BayVGH, Urteil vom 02.10.2013 - 1 BV 11.1944 -, juris Rn. 32. Nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes setzt die Heilung dieses Anhörungsmangels eine erneute Befassung des zuständigen Gremiums mit der Angelegenheit voraus.9OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.06.1992 - 2 R 43/90 -, juris.OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.06.1992 - 2 R 43/90 -, juris. Die Klägerin hat ihren Widerspruch und insbesondere die vorliegende Klage umfassend begründet. Zudem wurde der Klägerin durch das Gericht vollumfassend Akteneinsicht in die Verwaltungsunterlagen des Beklagten gewährt. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben sich mit den Argumenten des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt und die Einwendungen der Klägerin ausreichend gewürdigt. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2022 wie auch in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 17.04.2019 durch den Fachbereich Natur- und Umweltschutz des Beklagten intern eine 61-seitige Stellungnahme vom 13.03.2019 erarbeitet worden sei, die der Klägerin im Rahmen der Akteneinsicht im Mai 2019 vorenthalten worden sei, sie dementgegen mit der dürftigen Begründung im Bescheid vom 17.04.2019 "abgespeist" worden sei, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Auch wenn dieses Vorgehen des Beklagten insoweit befremdlich ist, hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren umfassend und vollständig Akteneinsicht erlangt, so dass etwaige Verstöße gegen die §§ 28 und 29 SVwVfG sowie den Grundsatz eines fairen Verfahrens geheilt wurden. b) Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 SVwVfG ist ebenfalls nicht zu sehen, da in dem Ablehnungsbescheid die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für eine ablehnende Entscheidung – wenn auch teilweise recht knapp – aufgeführt sind. Im Übrigen enthält der Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 eine ausführliche Begründung. c) Keine durchgreifenden formellen Bedenken bestehen insoweit, dass der Beklagte von einer Entscheidung im Einvernehmen mit der der Naturschutzbehörde ausgegangen ist. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 11 Satz 1 der 9. BImSchV holt die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet, § 17 Abs. 1 BNatSchG. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Saarl. Naturschutzgesetz - SNG - heißt es: Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Anzeige oder sonstigen Entscheidung), so hat die hierfür zuständige Behörde zugleich die zur Durchführung des § 28 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen. Die Widerspruchsbehörde hat aufgrund der Regelungen in § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG angenommen, es gebe danach Fälle, in denen kein gesetzliches Zulassungserfordernis bestehe, aber ein Vorhaben die Eingriffsqualität nach § 14 BNatSchG erfülle. Fallbezogen sei kein sog. "Huckepackverfahren" durchzuführen gewesen, weil es sich bei der Naturschutzbehörde und dem Beklagten nicht um die gleiche Behörde hinsichtlich der beiden maßgeblichen Behörden gehandelt habe. Die Klägerin stellt demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 BauGB (Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16/03 -, juris) und auf naturschutzrechtliche Kommentierungen (u.a. Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 35) ab und ist der Ansicht des Beklagten entgegengetreten. Letztlich bedarf es diesbezüglich aber keiner Entscheidung, da auch ein etwaiger formeller Fehler in Bezug auf die Klägerin nach Ansicht der Kammer nicht durchgreifen würde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über den Genehmigungsantrag anders ausgefallen wäre, wenn die Entscheidung im Benehmen und nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen worden wäre. Denn letztlich handelt es sich bei der im vorliegenden Fall zuständigen Naturschutzbehörde um einen Geschäftsbereich des Beklagten. Dass sich der für die Genehmigung zuständige Fachbereich, der demselben Geschäftsbereich angehört, über die Entscheidung der Naturschutzbehörde/des Fachbereiches für Naturschutz hinweggesetzt hätte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus den umfassenden Verwaltungsunterlagen. Letztlich ist das Gericht an ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Naturschutzbehörde auch nicht gebunden.10Vgl. zu § 36 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, juris.Vgl. zu § 36 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, juris. 2. Der ablehnende Bescheid vom 17.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.11.2021 ist materiell rechtswidrig. Die von der Klägerin geplante Erweiterung des Kalksteinbruches mit einer Abbaufläche von mehr als 10 ha ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Anhang I Nr. 2.1.1 immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen naturschutzfachliche Vorschriften verstoße. Das Vorhaben beeinträchtige Quellbiotope, verstoße durch die prognostizierten Lärmimmissionen und optischen Wirkungen sowie Kalkstaubimmissionen gegen Vorschriften zum Schutz von Naturschutz- sowie Natura 2000-Gebieten und verstoße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG. Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. a) Soweit nach Auffassung des Beklagten "Zweifel verbleiben", ob es unter Festsetzung weiterer Vermeidungsmaßnahmen gelingen könne, erhebliche Beeinträchtigungen der nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG geschützten Biotope im weiteren Umfeld des Abbauvorhabens mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden, trägt die Begründung im Bescheid vom 17.04.2019 und im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 diese Zweifel nicht. Nach § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen, Röhrichten, Großseggenriedern, seggen- und binsenreichen Nasswiesen, Quellbereichen, Binnenlandsalzstellen führen können, sind verboten, § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG. Unter einer erheblichen Beeinträchtigung sind negative Einwirkungen auf ein Biotop zu verstehen, die sich weniger drastisch als eine vollständige Zerstörung auswirken. Ausreichend ist hierfür eine Verschlechterung des vorhandenen Zustandes, die nach Art, Umfang oder Schwere nicht nur als unbedeutend zu bewerten ist oder zwar die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, aber dauerhaft wirkt und in absehbaren Zeiträumen nicht "von selbst heilt". Da es den im Rahmen des § 30 BNatSchG geschaffenen Verboten um die Bewahrung des Status quo der ihnen unterfallenden Biotoptypen geht, unterbinden sie sämtliche Handlungen, die den Bestand eines Biotops in Frage stellen, seinen Charakter grundlegend verändern oder seinen Wert und seine Eignung als Lebensraum für die ihm zugehörige Lebensgemeinschaft oder auf ihn angewiesenen Tier- und Pflanzenarten mindern. In erster Linie ist dabei an Maßnahmen zu denken, die mit einer flächenmäßigen Inanspruchnahme des Biotops oder einem direkten Zugriff auf seine charakteristischen Merkmale einhergehen.11Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 30 BNatSchG Rn. 20.Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 30 BNatSchG Rn. 20. Daneben werden aber auch mittelbare Einwirkungen vom Verbot erfasst, die sich negativ auf das für das jeweilige Biotop typische Arteninventar auswirken. Das ist etwa der Fall, wenn es durch eine Nassabgrabung oder eine Grundwasserentnahme zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels kommt, die sich beeinträchtigend auf eine seggen- und binsenreiche Nasswiese auswirkt.12Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 30 BNatSchG Rn. 21.Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 30 BNatSchG Rn. 21. Es ist nicht erforderlich, dass die Beeinträchtigung tatsächlich eintritt. Es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür im Sinne einer konkreten Gefährdung. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips hängt dabei das Maß der zu fordernden Wahrscheinlichkeit davon ab, wie bedeutend das Biotop im Einzelfall ist und wie groß der drohende Schaden sein wird.13Heugel in Lütkes/Ewer, 2. Auflage 2018, § 30 Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 11.09.2012 - 1 LA 40/12 -, NordÖR 2013, 136; a.A. Kratsch/Czybalka, in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 30 Rn. 28: abstrakte Gefahr.Heugel in Lütkes/Ewer, 2. Auflage 2018, § 30 Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 11.09.2012 - 1 LA 40/12 -, NordÖR 2013, 136; a.A. Kratsch/Czybalka, in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 30 Rn. 28: abstrakte Gefahr. Bei mehreren Ortsbegehungen wurden 76 Quell- und Vernässungsstandorte entlang der Hanickelflanke erfasst. Davon wurden zwölf als "Quellbereiche" i.S.d. Biotopschutzes eingestuft, vgl. S. 18 des Berichts zu den Untersuchungsergebnissen (Anlage 20 der Antragsunterlagen). Es besteht fallbezogen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der festgestellten geschützten Quellbereiche kommt. Der Beklagte stellt insoweit tragend auf das Ergebnis des Hydrogeologischen Gutachtens ab, wonach es für die Zeit des Abbaus zu zeitlichen Verschiebungen der Quellschüttungen kommen könne. Demnach könnte die Quelle nach Niederschlägen schneller anschlagen und kurzfristig stärker schütten, sodass im Gegenzug längere Trockenphasen entstehen könnten. Die langfristige Wasserwegsamkeit bzw. Wasserdurchlässigkeit hänge laut Gutachten von dem eingebauten Material ab. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lägen die in Rede stehenden Quellen und Quellbereiche alle in einem engen räumlichen Zusammenhang. Sie beherbergten neben häufigen und weiter verbreiteten Arten wie Cratoneuron filicinum, Mädesüß (Filipendula ulmaria) und Schilf (Phragmites australis) eine ganze Reihe bemerkenswerter und mehrere seltene sowie in ihrem Bestand im Saarland rückläufige bzw. stark gefährdete Pflanzenarten. Zu erwähnen seien hier insbesondere der Kleine Baldrian (Valeriana dioica, Nr. 65), die Filz-Segge (Carex tometosa, Nr. 270 65 und 66) und der Gewöhnliche Teufelsabbiss (Succisa pratensis, Nr. 65), die als typische und mäßig häufige Arten solcher Quellbereiche in der "Roten Liste des Saarlandes" (Schneider et al. 2008) aufgrund erkennbarer Bestandsrückgänge bereits in die Vorwarnliste hätten aufgenommen werden müssen. Eine Besonderheit stelle die Schuppenfrüchtige Gelb-Segge (Carex lepidocarpa, Nr. 27) dar. Die Art sei im Saarland sehr selten und aufgrund starker Bestandsrückgänge in ihrem Bestand selbst bundesweit gefährdet (Rote Liste der gefährdeten Pflanzenarten Deutschlands, BfN 1996). Im nahen Umfeld von Standort 66 sei in der Biotopkartierung im Jahr 1988 neben Carex tomentosa und Valeriana dioica insbesondere auch das Breitblättrige Wollgras (Eriophorum latifolium) in einer staunassen Wiese/einem Quellbereich festgestellt worden. Auch für diese Art sei in der "Roten Liste des Saarlandes" 2008 die Gefährdungskategorie 2 gewählt worden. In der bundesweiten Roten Liste sei die Art mit dem Zusatzhinweis als gefährdet eingestuft, dass regional eine noch stärkere Gefährdung bestehe. Das breitblättrige Wollgras habe an dieser Stelle jedoch in jüngerer Zeit nicht mehr bestätigt werden können. In der "Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschlands" (BfN 2017) würden kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (inkl. Quellabfluss) deutschlandweit in die Kategorie 2-3 eingestuft. Für die westlichen Mittelgebirge sei für Kalktuff-Sicker- und Sumpfquellen die Kategorie 2, für sonstige kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen die Kategorie 3 vergeben worden. Das bedeute, dass die Lebensräume in ihrem Bestand stark gefährdet seien. Die Quellen und Quellbereiche im Einflussbereich des 6. Abbauabschnittes besäßen von daher nicht nur lokale, sondern auch landesweite und bundesweite Bedeutung. Neben dem Vorkommen der im Saarland stark gefährdeten und bundesweit gefährdeten Schuppenfrüchtigen Gelb-Segge unterlägen die gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. mit § 22 SNG geschützten Lebensräume auch einer bundesweiten Gefährdung. Den meisten nachgewiesenen spezialisierten Arten der Quellen und Quellbereiche sei gemeinsam, dass diese auf andauernd nasse oder ausreichend lange wechselfeuchte Standortbedingungen angewiesen seien. Kurzfristig stärker schüttende Wasserverhältnisse und dafür längere Trockenphasen könnten bereits bei kurzfristigen Extremereignissen oder mehrfach nacheinander auftretenden, für die jeweilige Art "zu langen" Trockenphasen zum Verschwinden der Arten führen. Erhebliche Beeinträchtigungen der genannten Quellen und Quellbereiche könnten demnach nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch ein Monitoring mit Risikomanagement scheide bei der vorliegenden Situation aus, da entsprechend der gutachterlichen Ausführungen die nachteiligen Wirkungen sich erst zeitlich verzögert einstellen würden und dann kein schadensbegrenzendes Risikomanagement mehr möglich sei. Demnach ist grundsätzlich von einer entsprechenden Bedeutung der Quellen und Quellbereiche im Bereich der einzelnen Abbauabschnitte als Biotop auszugehen. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung, d.h. zu einer Verschlechterung des vorhandenen Zustandes, die nach Art, Umfang oder Schwere nicht nur als unbedeutend zu bewerten ist oder zwar die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht, aber dauerhaft wirkt und in absehbaren Zeiträumen nicht "von selbst heilt" kommen wird. Nach der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.07.2022 vorgelegten Stellungnahme der XXXXX, XXXX, vom 04.04.2022 (Bl. 517, 518 d. Gerichtsakte, Band II) verkürzt sich durch den Abtrag der belebten Bodenzone und des B-Horizontes aufgrund fehlender Retention die Fließzeit zu den Quellen um geschätzt 3 bis 6 Wochen. Diese verkürzte Fließzeit bleibt bis zum Wiederaufbau bestehen und betrifft aufgrund des abschnittweisen Abbaus auch nur den jeweiligen Einzugsbereich des "offenen" Tagebaus. Die Entnahme des Trochitenkalks hat (…) - nach dieser Stellungnahme - praktisch keinen Einfluss auf die Gesamtfließzeit des Grundwassers zu den Quellen. Auch bisher weisen die Quellschüttungen starke jahreszeitliche und auch über Jahre hinweg wechselnde Schüttungen auf. Die Veränderungen dieses Schüttungsverhaltens durch die geplanten Eingriffe sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht signifikant. Im Ergebnis ist zu erwarten, dass sich das Schüttungsverhalten der Quellen nur im Bereich von Tagen bis Wochen zunächst nach vorne und nach der Rückverfüllung wieder zurück auf das ursprüngliche Schüttungsverhalten bewegen wird. Die Intervalle zwischen maximalen und minimalen Quellschüttungen werden durch den Eingriff nur zweimal kurzfristig verändert, nämlich beim Abtrag des überdeckenden Bodens (zu Beginn der Steinbrucherweiterung) und bei dessen Wiedereinbau (nach Gesamtabschluss des beantragten Abbaus). Eine erhebliche Beeinträchtigung kann nach den Ergebnissen des Hydrologischen Gutachtens nach Wiederverfüllung des Abbaubereichs dadurch begegnet werden, dass der Anteil sandiger Erdmassen so gering ist, dass sich dieser nicht auf die Wasserwegsamkeit auswirken kann, was überschlägig bei einem Anteil sandiger Massen von weniger als 25-30 % der Fall ist. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist, erhebliche Beeinträchtigungen der genannten Quellen und Quellbereiche könnten demnach nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so wendet der Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde bereits den falschen Maßstab an. Nach der oben zitierten Rechtsprechung und Literatur muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung im Sinne einer konkreten Gefährdung vorliegen und nicht gerade eine Beeinträchtigung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der Quellen und Quellbereich durch das Vorhaben der Klägerin besteht, kann auch aufgrund des Umstandes, dass die Quellschüttungen starke jahreszeitliche und auch über Jahre hinweg wechselnde Schüttungen aufweisen, nicht festgestellt werden. Der Einbau entsprechenden Materials zur Verfüllung kann eine entsprechend Wasserwegsamkeit nach Abbau gewährleisten und kann durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid sichergestellt werden. Demnach kann keine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit § 30 BNatSchG festgestellt werden. b) Die Ausführungen in dem Bescheid vom 17.04.2019 und dem Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 zu den prognostizierten Staubimmissionen, Lärmimmissionen und optischen Beeinträchtigungen in die Schutzgebiete "Kalbenberg Süd" und "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" tragen die ablehnende Entscheidung nicht. Es kann auch im vorliegenden Klageverfahren keine Unvereinbarkeit mit den Belangen von Natura 2000 festgestellt werden. aa) Die Beurteilung der prognostizierten Staubimmissionen, Lärmimmissionen und optischen Beeinträchtigungen hat insofern sowohl für die festgelegten Naturschutzgebiete als auch unter dem Aspekt der Natura 2000-Verträglichkeit zu erfolgen. Als Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der durch das Vorhaben verursachten Auswirkungen und Beeinträchtigungen sind § 23 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Biosphärenreservat "Bliesgau" und i.V.m. § 3 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung für das Gebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" sowie § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BNatSchG maßgeblich. Nach § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten, § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Bezüglich des Naturschutzgebietes "Kalbenberg Süd" sind in § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Biosphärenreservat "Bliesgau" alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die auf den Flächen der Kernzone zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Gemäß dem in § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des "Biosphärenreservates Bliesgau" formulierten Schutzzweck sollen sich die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Kernzonen weitestgehend ungestört von menschlichen Nutzungen und Eingriffen urwaldartig entwickeln können. Sie dienen Zwecken des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere für Algen, Moose, Flechten, Pilze, Farne, waldgebundene Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Als forstliche Dauerbeobachtungsflächen dienen sie der Erforschung der Lebensvorgänge in ungestörten Waldökosystemen. In § 3 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung für das Gebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" wird geregelt, dass alle Maßnahmen und Nutzungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprechen. Nach § 2 Nr. 3 der Schutzgebietsausweisung dient die Unterschutzstellung zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten einer großflächigen alten und gewachsenen, vielfältig strukturierten und traditionell extensiv genutzten Kulturlandschaft auf Muschelkalk mit ihren seltenen, gefährdeten und charakteristischen Pflanzen- und Tierarten. Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 2 Nr. 4 der Schutzgebietsausweisung darüber hinaus wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, die durch das Relief, vielfältige Nutzungsarten (Wald, Wiesen, Weiden, Magerrasen) und markante Landschaftselemente (Säume, Gehölze, Baumgruppen, Felspartien und Trockenmauern) mit hohem Natürlichkeitsgrad zum Ausdruck kommt, sowie nach § 2 Nr. 5 für landeskundliche, wissenschaftliche Untersuchungen der geomorphologischen Besonderheiten der Tier- und Pflanzengemeinschaften und ökologischer Zusammenhänge. Zerstörung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG meint die vollständige oder teilweise Vernichtung der Gebietssubstanz oder einzelner Bestandteile.14Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 26.Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 26. Beschädigung bezeichnet im Vergleich zur Zerstörung die weniger schwerwiegenden Fälle der bloßen Substanzbeeinträchtigung oder Qualitätsminderung.15Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 27.Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 27. Beispiele sind etwa die Errichtung baulicher Anlagen, der Umbruch von Wiesen und Weiden oder das Abpflücken bzw. Ausreißen von Pflanzen.16Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 23 BNatSchG Rn. 17.Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 23 BNatSchG Rn. 17. Dabei ist es unerheblich, ob sich die beschädigten Teile wieder erholen, die Beeinträchtigung also nur vorübergehend ist.17Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 27, unter Hinweis auf: OLG Düsseldorf vom 30.09.1987 - Ss (OWi) 197/87 - 235/87 I -, NuR 1988, 259.Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 27, unter Hinweis auf: OLG Düsseldorf vom 30.09.1987 - Ss (OWi) 197/87 - 235/87 I -, NuR 1988, 259. Veränderung ist im Grundsatz jede Abweichung von dem physikalischen, stofflichen oder optischen Erscheinungsbild, das das Naturschutzgebiet im Zeitpunkt seiner Unterschutzstellung bietet.18Meßerschmidt, BNatSchG, Stand Okt. 2023, § 23 Rn. 86; /J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 40.Meßerschmidt, BNatSchG, Stand Okt. 2023, § 23 Rn. 86; /J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 40. Beispiele sind etwa das Abladen von Abfall, das Ausbringen von Pflanzen und Tieren oder das Anbringen von Schildern.19Meßerschmidt, BNatSchG, Stand Okt. 2023, § 23 Rn. 86.Meßerschmidt, BNatSchG, Stand Okt. 2023, § 23 Rn. 86. Der Begriff versteht sich als Auffangkategorie, die auch dann zum Tragen kommt, wenn eine Substanzverletzung unterbleibt.20Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 23 BNatSchG Rn. 17.Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 23 BNatSchG Rn. 17. Ausgenommen sind allerdings völlig unerhebliche Einwirkungen21Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2008 - 4 ME 315/08 -, NuR 2009, 130 (131) = BeckRS 2009, 30319.Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2008 - 4 ME 315/08 -, NuR 2009, 130 (131) = BeckRS 2009, 30319. sowie vom Schutzzweck des Naturschutzgebiets gedeckte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen.22J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 40 f.; weitergehend: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 23 BNatSchG Rn. 17.J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 40 f.; weitergehend: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 23 BNatSchG Rn. 17. Der Begriff Störung ist weit zu fassen und deckt alle sonstigen Beeinträchtigungen ab, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Es handelt sich dabei um Handlungen, die nicht unmittelbar zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile führen, aber auf andere Weise dem Schutzzweck entgegenwirken, z.B. das verbotene Betreten der Flächen, die Erzeugung von Lärm, hohes Besucheraufkommen sowie das Beunruhigen von Tieren.23J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 42; Meßerschmidt, BNatSchG, Stand Okt. 2023, § 23 Rn. 87.J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 42; Meßerschmidt, BNatSchG, Stand Okt. 2023, § 23 Rn. 87. Verboten sind allerdings nur "nachhaltige" Störungen, d.h. solche, die auf Grund ihrer Dauer und Schwere für das Gebiet von erheblichem Gewicht sind.24Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 29.Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 29. Ob eine Handlung tatsächlich zu einer relevanten Beeinträchtigung führt, ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG unerheblich.25BVerwG, Beschluss vom 18.07.1997 - 4 BN 5/97 -, juris.BVerwG, Beschluss vom 18.07.1997 - 4 BN 5/97 -, juris. Vielmehr stellt bereits die Möglichkeit des Eintritts entsprechender Folgen einen Verstoß gegen das Veränderungsverbot dar.26J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 36.J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 36. Darüber hinaus spielt es auch keine Rolle, ob die zu einer Beeinträchtigung führende Handlung innerhalb des Schutzgebietes oder in seinem räumlichen Umfeld vorgenommen wird, sofern der Handlungserfolg dort eintritt.27BayVGH, Beschluss vom 13.12.1994 - 22 CS 94.1022 -, NVwZ-RR 1995, 648; Meßerschmidt, BNatSchG, Stand Okt. 2023, § 23 Rn. 82; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 23 BNatSchG Rn.19; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 11.BayVGH, Beschluss vom 13.12.1994 - 22 CS 94.1022 -, NVwZ-RR 1995, 648; Meßerschmidt, BNatSchG, Stand Okt. 2023, § 23 Rn. 82; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 23 BNatSchG Rn.19; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 11. § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG differenziert schließlich auch nicht nach der Art der vom Verbot erfassten Handlungen. Hinsichtlich des rechtlichen Prüfungsrahmens der Natura 2000-Verträglichkeit ist Folgendes auszuführen: Nach § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Zutreffend hat die Klägerin danach in ihrer Klagebegründung den Maßstab zur Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung herausgearbeitet. Das hier durch das Vorhaben betroffene Natura 2000 Gebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" ist teilweise deckungsgleich mit der zum Naturschutzgebiet erklärten Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" des Biosphärenreservates Bliesgau (angrenzend an den 6. BA) und dem Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Da die Verordnungen über die Unterschutzstellung der Naturschutzgebiete keine konkreten auf Natura 2000 bezogene Vorgaben enthalten, sind die Erhaltungsziele und die konkret zu schützenden Lebensraumtypen und Arten dem Standarddatenbogen zum Natura 2000-Gebiet zu entnehmen. Von den geschützten Lebensraumtypen sind durch das Vorhaben betroffen: LRT 6210 mit Subtyp LRT 6212*: Halbtrockenrasen LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen LRT 8160: Kalkhaltige Schutthalten und LRT 8210: Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation LRT 9130: Waldmeister-Buchenwald Zutreffend stellt die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach Betroffenheit der lebensraumtypischen Flora bereits über die Prüfung des jeweiligen Lebensraumtyps als Ganzem adäquat erfasst wird und eine Betrachtung einzelner Pflanzenarten als charakteristische Arten daher nicht erforderlich ist.28BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rn. 394.BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rn. 394. Als charakteristische Tierarten der Lebensräume kommen potentiell verschiedene Schmetterlinge, Heuschrecken, Reptilien, Fledermäuse und Vögel in Betracht (vgl. hierzu Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, S. 31 (Bl. 143 d. Gerichtsakte, Band I)). Zu beachten sind auch die Auswirkungen der Kalkstäube auf Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (hier der Goldene Scheckenfalter und der Große Feuerfalter, berücksichtigt wurde bei der Prüfung auch die Spanische Flagge) sowie Vogelarten nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Art. 4 Abs. 2 VRL (z.B. Neuntöter, Mittelspecht, Wespenbussard und Raubwürger). Beeinträchtigungen i.S.d. § 34 Abs. 1 BNatSchG sind alle direkten und indirekten negativen Auswirkungen auf die maßgeblichen Gebietsbestandteile, die von den auftretenden Wirkfaktoren hervorgerufen werden. Die Ermittlung der Beeinträchtigung erfolgt durch Vergleich des prognostizierten Zustands nach Realisierung des Vorhabens mit dem Zustand, welcher durch die Erhaltungsziele definiert wird und der sich ohne die Durchführung des Projekts ergeben würde. Dabei stellt die Wirkungsprognose die Auswirkungen des Projekts (Art der Auswirkungen, Intensität, Zeitraum) den spezifischen Empfindlichkeiten der maßgeblichen Gebietsbestandteile gegenüber. Nach der Wirkprognose, welche Art und Umfang der Projektauswirkungen ermittelt, ist eine Beurteilung der prognostizierten Veränderungen erforderlich.29Vgl. J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 34 Rn. 64.Vgl. J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 34 Rn. 64. Der Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" wird nicht vom Gesetz definiert, er ist aber für die Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets das maßgebliche Kriterium. Entsprechend der allgemeinen Zielsetzung der FFH-Richtlinie legt Art. 6 Abs. 2 FFH-RL ein absolutes Verschlechterungsverbot für die natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten sowie ein Störungsverbot für die Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, fest. Wenn § 33 Abs. 1 BNatSchG von der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile spricht, so ist bei einer richtlinienkonformen Auslegung jede Beeinträchtigung als erheblich einzustufen, die zu einer Verschlechterung der zu schützenden Lebensraumtypen oder Arten im Natura 2000-Gebiet führt.30BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336.BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336. Als Spezialregelung soll § 34 BNatSchG sicherstellen, dass dieses absolute Verschlechterungsverbot auch bei der Durchführung von Projekten eingehalten wird. Eine Beeinträchtigung ist demzufolge nur dann unerheblich, wenn der Zustand der geschützten Lebensräume und Habitate der geschützten Arten gleich bleibt bzw. sich verbessert oder die Populationsgröße der geschützten Arten nicht abnimmt.31Vgl. J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 34 Rn. 67.Vgl. J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 34 Rn. 67. Dagegen muss jede Beeinträchtigung als erheblich eingestuft werden, die sich negativ auf die Lebensräume und Arten, die den Grund der Unterschutzstellung bilden, auswirkt. Dabei ist auch zu beachten, dass es eindeutig nicht darauf ankommt, ob das Erhaltungsziel selbst erheblich beeinträchtigt wird. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern ein für das Erhaltungsziel oder den Schutzzweck maßgeblicher Bestandteil einer erheblichen Beeinträchtigung unterliegt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn sich die Fläche, die der Lebensraum/das Habitat in dem jeweiligen Gebiet einnimmt, verringert, oder die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für den langfristigen Fortbestand notwendig sind oder der gute Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Verhältnis zum Ausgangszustand beeinträchtigt werden.32Vgl. J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 34 Rn. 67, unter Hinweis auf: Europäische Kommission, 2000, Natura 2000-Gebietsmanagement. Die Vorgabe des Art. 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, S. 29.Vgl. J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 34 Rn. 67, unter Hinweis auf: Europäische Kommission, 2000, Natura 2000-Gebietsmanagement. Die Vorgabe des Art. 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, S. 29. Eine Verträglichkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist nur dann anzunehmen, wenn kein einziger für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile durch projektbedingte Einwirkungen erheblich beeinträchtigt werden kann.33OVG Sachsen, Urteil vom 08.09.2020 - 4 C 18/17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris.OVG Sachsen, Urteil vom 08.09.2020 - 4 C 18/17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris. Zu dieser Einschätzung darf die Behörde nur kommen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt hat, dass sich das Projekt – auch in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten – nicht nachteilig auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele auswirken wird. Davon ist jedoch nur auszugehen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen erheblichen Auswirkungen gibt. Das Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen muss also positiv festgestellt werden.34BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336; J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 34 Rn. 68.BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336; J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 34 Rn. 68. Die Beweislast für die Unschädlichkeit des Projekts liegt beim Vorhaben- bzw. Planungsträger sowie der Zulassungsbehörde.35BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336.BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336. Trägt das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, weil aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel daran verbleiben, ob das Projekt das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck wesentlich beeinträchtigt werden kann, darf die Genehmigungsbehörde kein positives Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung feststellen und das Projekt ist nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Es reicht mithin für die Unverträglichkeit eines Projekts nach § 34 Abs. 2 BNatSchG aus, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.36BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5/14 -, juris.BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5/14 -, juris. Die Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein - wissenschaftlich nicht nachweisbares – "Nullrisiko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d.h. nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Genehmigungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden.37BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris, unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 14.01.2016 - C-399/14 -, DVBl 2016, 566 Rn. 49 f. und vom 26.04.2017 - C-142/16 -, DVBl 2017, 838 Rn. 57; BVerwG, Urteile vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145 Rn. 41, vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 -, BVerwGE 146, 254 Rn. 28, und vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, BVerwGE 149, 289 Rn. 48; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn 140.BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris, unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 14.01.2016 - C-399/14 -, DVBl 2016, 566 Rn. 49 f. und vom 26.04.2017 - C-142/16 -, DVBl 2017, 838 Rn. 57; BVerwG, Urteile vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145 Rn. 41, vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 -, BVerwGE 146, 254 Rn. 28, und vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, BVerwGE 149, 289 Rn. 48; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn 140. Ob den festgestellten Projektauswirkungen eine Erheblichkeit zukommt, ist eine vorrangig naturschutzfachliche Fragestellung, die einzelfallbezogen zu beantworten ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass es entscheidend ist, ob der Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt, wobei unter Stabilität die Fähigkeit zu verstehen ist, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren.38BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336.BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336. Gibt es keine konkreten normativen Vorgaben, Fachkonventionen oder anderweitigen vorgegebenen Standards und ist damit die naturschutzrechtliche Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Genehmigungsbehörde bzw. der Naturschutzbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt.39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. -, BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 Rn. 37, vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 Rn. 128, und vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rn. 259.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. -, BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 Rn. 37, vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 Rn. 128, und vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rn. 259. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, stellen kein unüberwindbares Zulassungshindernis dar. Vielmehr ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden.40Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 Rn. 70, vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 Rn. 161, vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, BVerwGE 161, 17 Rn. 54, vom 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, BVerwGE 161, 180 Rn. 13, und vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 75 Rn. 115; Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, juris Rn. 7.Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 Rn. 70, vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 Rn. 161, vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, BVerwGE 161, 17 Rn. 54, vom 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, BVerwGE 161, 180 Rn. 13, und vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 75 Rn. 115; Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, juris Rn. 7. Dienen die Prognosen zugleich als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung, müssen sie für die Fragen, die sich dort konkret stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten. Dies zugrunde gelegt kann nicht festgestellt werden, dass nachhaltige Störungen i.S.d. §§ 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und/oder erhebliche Beeinträchtigungen i.S.d. § 34 BNatSchG durch das Vorhaben zu befürchten sind. Die Begründung im Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und in der Klageerwiderung trägt diese Annahme nicht. bb) Dies kann zunächst nicht für die durch das Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen und optischen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Die Beteiligten streiten bezüglich der Bewertung der Auswirkungen von Schall-immissionen bereits um die Methodik zur Bewertung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie orientiert sich bei der Bewertung der Auswirkungen an den Ergebnissen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens "Vögel und Verkehrslärm" (Garniel et al.) von 2007 und der auf dieser Grundlage vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010. Zwischen den Beteiligten besteht aber insofern Einigkeit, als dass die auf Straßen bezogenen Erkenntnisse von Garniel et al. 2007 nicht schematisch auf andere Vorhabentypen übertragbar sind. Garniel betont insoweit auch, dass mögliche Auswirkungen bei diskontinuierlichem Verkehrslärm nicht auftreten und erst ab Verkehrsmengen über 10.000 Kfz/24h relevant sind (Garniel, Vögel und Straßenverkehr: Instrumente zur Beurteilung von Lärmauswirkungen, in: Bernotat/Dierschke/Grunewald, Hrsg., Bestimmung der Erheblichkeit und Beachtung von Kumulationswirkungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung: Ergebnisse des F+E-Vorhabens (FKZ 3513 80 1000) "Aktueller Stand der Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen in Natura 2000-Gebieten", 2017, S. 145). Außerdem schließen Garniel et al. die Anwendbarkeit einiger von ihnen entwickelter Beurteilungsinstrumente (z.B. kritische Schallpegel) selbst bei Straßen aus, wenn diese wenig befahren sind (unter 10.000 Kfz/24h), und ziehen stattdessen vergleichsweise ungenaue Hilfskriterien (Fluchtdistanz einer Art, pauschale Annahmen zur graduellen Abnahme der Habitateignung) heran (vgl. Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, S. 13, 18). Bezüglich der zu erwartenden Geräuschimmissionen ist neben den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen auch auf die im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgelegten Berechnungen der XXXXX vom 24.05.2022 und vom 07.07.2022 abzustellen, die den Regelbetrieb abbilden (Anlage K9, Bl. 499 ff. d. Gerichtsakte, Band II; Anlage K13, Bl. 547 ff. d. Gerichtsakte, Band II). Durchgreifende Einwände gegen diese Berechnungen sind vom Beklagten nicht erhoben worden. Die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose, die Grundlage der ablehnenden Entscheidung waren, entsprechen dabei einer Berechnung auf der sicheren Seite und die real erwartenden Schallpegel sind - wie in den vorgelegten Berechnungen der SGS-TÜV Saar GmbH dargelegt - geringer. Der Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde ist hinsichtlich der Schallimmissionen, die das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" betreffen, der Ansicht, dass in Bezug auf das Naturschutzgebiet, welches zugleich die "Pflegezone der Biosphäre" darstellt, unter Berücksichtigung des hohen Schutzstatus, ein besonderes Schutzbedürfnis in Verbindung mit vorgenanntem Schutzzweck angemessen erscheint. Von daher werde in Einschätzung der Naturschutzbehörde für die außerhalb des Waldes liegende, reich strukturierte Kulturlandschaft des Naturschutzgebietes mit einem regen Wechsel zwischen Wiesen und Kalkhalbtrockenrasen mit Hecken und wärmeliebenden Gebüschen, eine Bewertung der Auswirkungen der Lärmimmissionen näherungsweise in Anlehnung an die 52 dB(A)-Isophone zu Grunde gelegt. Da sich in der Artengruppe der Vögel mehrere Arten befänden, die in Hecken oder wärmeliebenden Gebüschen brüteten, werde zudem insbesondere die prognostizierende Lärmimmission in 10 m Höhe herangezogen. Ein Abgleich der erfassten charakteristischen, seltenen und gefährdeten Arten sowie deren Lebensräume mit prognostizierten Lärmimmissionen führe zu folgendem Ergebnis: Innerhalb der oben dargelegten Reichweiten der Lärmimmissionen, die in einer Höhe von 10 m bis maximal 220 m nach Südwesten, 100 m nach Nordosten und ebenfalls 100 m nach Südosten reichten, lägen innerhalb des Naturschutzgebietes zahlreiche Brutvorkommen von Vögeln. Betroffen seien - nach bestmöglichem Abgleich der in unterschiedlichem Maßstab in den Antragsunterlagen enthaltenen Karten – mit Brutnachweisen Neuntöter, Star, Goldammer, Bluthänfling, Feldsperling, Nachtigall, Felsschwirl, Feldlerche und Grauschnäpper. Die Brutnachweise des Baumpiepers lägen knapp außerhalb des betrachteten Raumes. In der "Roten Liste des Saarlandes" von 2008 (Süßmilch et al.) seien Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling, Bluthänfling, Baumpieper, Feldlerche und Felsschwirl in die Vorwarnliste aufgenommen worden. In der bundesweiten Roten Liste von 2016 (Grünberg et al.) hätten Bluthänfling, Felsschwirl, Baumpieper, Feldlerche und Star sogar in die Kategorie 3 - gefährdet - aufgenommen werden müssen. In der bundesweiten-Vorwarnliste würden Feldsperling, Goldammer und Grauschnäpper geführt. Alle genannten Arten gehörten u.a. als charakteristische oder gefährdete Arten zum speziellen Schutzzweck des Naturschutzgebietes. Betrachte man die Effektdistanzen der genannten Arten, so wiesen Bluthänfling, Felsschwirl, Nachtigall, Neuntöter und Baumpieper eine Effektdistanz von 200 m, Goldammer, Grauschnäpper und Star eine Effektdistanz von 100 m auf. Einen Sonderfall stelle die Feldlerche mit einer Effektdistanz von 500 m dar. Zusammenfassend bedeute dies nach Einschätzung der Naturschutzbehörde für die betrachteten Vogelarten (ohne Feldlerche), dass in Verbindung mit der geplanten Steinbrucherweiterung eine Abnahme der Habitateignung bis in eine Reichweite bis 200 m in das Naturschutzgebiet hinein anzunehmen sei. Mit der Abnahme der Habitateignung für charakteristische oder gefährdete Vogelarten müsse somit auch bis in eine Reichweite von ca. 200 m eine gravierende Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes angenommen werden. Für die Feldlerche sei die Situation noch problematischer. Hier müsste in Bezug auf die Brutnachweise im Naturschutzgebiet eine Abnahme der Habitateignung bis 300 m (auch abhängig von der Geländemorphologie) in Ansatz gebracht werden, wobei auch arttypische Singflüge nicht vernachlässigt werden dürften. Auch für die inzwischen sogar bundesweit gefährdete Feldlerche müsse eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes angenommen werden. Diese Begründung wird weder durch die zitierte Literatur und Arbeitshilfe noch durch die tatsächlichen Feststellungen in der saP getragen. Es bestehen seitens der Kammer erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit der Arbeitshilfe "Vögel und Straßenverkehr" auf das streitgegenständliche Vorhaben. Denn insbesondere die darin vorgeschlagenen Effektdistanzen sind in Bezug auf den Straßenverkehr entwickelt worden und nicht auf Vorhaben wie das streitgegenständliche. Soweit ersichtlich wird eine Analogie der Arbeitshilfe auf andere, nicht den Straßenverkehr betreffende Vorhaben in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorgenommen.41Vgl. u.a. zu den Effektdistanzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris. Vgl. auch zu der Überschreitung des kritischen Schallpegels von 58 dB(A): HessVGH, Urteil 17.02.2021 - M 1 S7 21.3066 -, juris; VG Stade, Urteil vom 27.03.2019 - 1 A 3271/16 -, juris.Vgl. u.a. zu den Effektdistanzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris. Vgl. auch zu der Überschreitung des kritischen Schallpegels von 58 dB(A): HessVGH, Urteil 17.02.2021 - M 1 S7 21.3066 -, juris; VG Stade, Urteil vom 27.03.2019 - 1 A 3271/16 -, juris. Die Arbeitshilfe behandelt außerdem lediglich die Frage, wann eine durch Erreichen von in der Arbeitshilfe genannten Orientierungswerten ggf. anzunehmende negative Veränderung des Ist-Zustandes vorliegen kann. Die Frage, ob eine solche negative Veränderung im konkreten Fall eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der betroffenen Arten im artenschutzrechtlichen Kontext auslöst, wird in der Arbeitshilfe nicht beantwortet.42VG Stade, Urteil vom 27.03.2019 - 1 A 3271/16 -, juris.VG Stade, Urteil vom 27.03.2019 - 1 A 3271/16 -, juris. Auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" sind die von dem Beklagten angenommenen Auswirkungen bzw. die Anwendung der Effektdistanzen fachlich nicht validiert. Der Beklagte stützt sich insoweit auf Werte, die auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben so nicht 1:1 übertragbar sind. Insoweit hätte sich der Beklagte in der Begründung seiner Ablehnungsentscheidungen mit den Feststellungen in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie ausführlicher auseinandersetzen müssen. So hat der Beklagte in Bezug auf die Brutnachweise der Feldlerche im Naturschutzgebiet eine Abnahme der Habitateignung bis 300 m (auch abhängig von der Geländemorphologie) in Ansatz gebracht, wohingegen durch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten Brutstandorte in einer Entfernung von nur 50 m zur 7 ha-Erweiterung und auch innerhalb der 7 ha-Erweiterung auf bereits rekultivierten Flächen nachgewiesen wurden. Diese Nachweise sind von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Auch hinsichtlich anderer Vogelarten, wie z.B. dem Neuntöter, widersprechen die Annahmen des Beklagten den tatsächlichen Feststellungen. Insgesamt konnten dreizehn Brutreviere im Betrachtungsraum nachgewiesen werden, von denen sich drei in der Nähe des Werkbereichs und der 7 ha-Erweiterung befinden. Die Lärmimmissionen in diesem Bereich lagen nach den Angaben der Klägerin zumeist über 64 dB(A) (laut Lärmgutachten). Die von dem Beklagten angenommenen Beurteilungspegel für Brutvögel von 52 dB(A) und für Waldvögel von 58 dB(A) lassen sich aus der Fachliteratur nicht als "Grundregel" unabhängig vom konkreten Vorhaben ableiten. Unstreitig ist bezüglich des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Allerdings können die Erkenntnisse des genehmigten Abbaus auf der 7 ha-Erweiterung, die gleichsam das Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" betroffen hat, nicht ausgeklammert und die der Arbeitshilfe "Vögel und Straßenverkehrslärm starr angewandt werden. Des Weiteren kann auch nicht hinsichtlich des Naturschutzgebietes "Kalbenberg Süd" festgestellt werden, dass das beantragte Vorhaben durch die (bereits genehmigte) Zufahrt und den Abbauabschnitt 6 zu erheblichen Störungen führt. Nach dem Vortrag der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid komme das Lärmgutachten für den 6. BA zu dem Ergebnis, dass in einer Höhe von 1,5 m Geräuschimmissionen von über 64 dB(A) am äußersten Rand der Kernzone und mehr als 52 dB(A) bis ca. 150 m weit in die Kernzone hinein zu erwarten seien. In einer Berechnungshöhe von 10 m werde dieser Lärmpegel, d.h. 52 dB(A), sogar bis in eine Reichweite von ca. 270 m in die Kernzone hinein prognostiziert. Für die Kernzone eines Biosphärenreservates mit dem bereits zitierten Schutzzweck, zu dem unter anderem auch explizit waldgebundene Vögel gehörten, seien diese Werte gravierend und nicht zu vernachlässigen. In diesem Abstand innerhalb der Kernzone befänden sich Brutvorkommen von Mittelspecht, Waldlaubsänger, Trauerschnäpper und Star. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag des XXXX (in Anlage 22 der Antragsunterlagen) komme zu dem Ergebnis, dass die 58 dB(A)-Isophone als Grenze für eine lokal temporäre Entwertung angrenzender Lebensräume heranzuziehen sei und verweise auf die Isophone in der vorliegend maßgeblichen Lärmkarte. Für die Kernzone bedeute dies, dass - sofern das Vorhaben der Klägerin verwirklicht werde - tagsüber eine für mehrere Jahre gravierende Entwertung des Lebensraumes bis ca. 150 m (berechnet in 10 m Höhe) in die Kernzone hinein zu erwarten sei. Ergänzend spielten bei der Beurteilung von Vögeln durch bau- und betriebsbedingte Wirkungen des Abbaubereiches auch Effektdistanzen, also die maximale Reichweite des erkennbar negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Vogelart, welche den Wirkraum der Interaktion Vogelart/Straße und Verkehr charakterisiere (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2021, AZ: 3 B 370/21), eine Rolle. Für die in der Kernzone brütenden Arten Star, Mittelspecht, Waldlaubsänger und Trauerschnäpper lägen diese in Anlehnung an die auch in der ornithologischen Bewertung (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Anlage 22, Registerblatt 25 und Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, Anlage 23, Registerblatt 26) zitierten Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr bei 100 m für den Star, 200 m für Trauerschnäpper und Waldlaubsänger sowie 400 m für den Mittelspecht. Alle genannten Brutnachweise lägen innerhalb der Effektdistanzen. Durch die dauerhafte Nutzung der Zuwegung für den derzeitigen Abbaubereich sowie alle mit dem vorliegenden Antrag beantragten künftigen Abbaubereiche und zusätzlich die Umsetzung des 6. BA ergebe sich hier nicht nur eine einseitige Belastung, sondern sogar eine Beunruhigung für die Brutvorkommen von zwei verschiedenen Seiten, d.h. eine kumulierende Wirkung aus westlicher und südlicher Richtung. Wie in den vorliegenden Gutachten bereits ausgeführt, seien - so der Beklagte und die Widerspruchsbehörde - die an unterschiedlich stark befahrenen Straßen ermittelten Auswirkungen auf Vögel zwar nicht uneingeschränkt auf die zu erwartenden Wirkungen des beantragten Steinbruchbetriebes zu übertragen. Sie lieferten jedoch wertvolle Hinweise als Einschätzungs- und Orientierungshilfe. Ähnliches gelte für die Einschätzung der Wirkungen des Zufahrtsweges, der auch abhängig von einer Nutzung durch die Lastkraftwagen, die den Steinbruch bedienten, bereits von Wanderern oder Joggern genutzt worden sei. Hier böten die Arbeiten von Gasser, Winkelbrandt & Bernotat (2010) sowie Bernotat (2017) ergänzende Einschätzungshilfen. Um den Schutzzweck des Naturschutzgebietes "Kalbenberg Süd" (Kernzone der Biosphäre) und dem unmittelbar nördlich und östlich an den 6. BA angrenzenden und somit ebenfalls betroffenen Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" gerecht zu werden, müsste die Abbaugrenze erheblich, in einer Größenordnung zwischen mindestens 150 und 270 m, aufgrund der prognostizierten Lärmbelastung zurückgenommen und zusätzlich die Effektdistanzen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Auch diesen Ausführungen vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Hinsichtlich des Zufahrtweges, der durch das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und unmittelbar zu angrenzenden Kernzone verläuft, ist bereits aufgrund der früheren Feststellungen nicht von einer nachhaltigen Störung des Naturschutzgebietes auszugehen (vgl. Bescheid des Beklagten vom 13.05.2019, Bl. 121 ff. der Gerichtsakte, Band I). Soweit auch bezüglich des Naturschutzgebietes "Kalbenberg Süd" der Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde ausführt, dass zwar die Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr bzw. die darin genannten Beurteilungspegel und Effektdistanzen nicht direkt anwendbar seien, aber als Einschätzungshilfen heranzuziehen seien, werden wiederum diese Werte auf das beantragte Vorhaben angewendet, ohne sich mit den tatsächlichen Begebenheiten und den Feststellungen der Sachverständigen auseinanderzusetzen. Die im Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" brütenden Vogelarten Grünschnäpper, Star, Trauerschnäpper und Waldlaubsänger sind ausweislich der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit. Lediglich der Mittelspecht ist lärmempfindlicher. Ausweislich der im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgelegten Berechnungen der SGS-TÜV Saar GmbH vom 07.07.2022, die den Regelbetrieb abbilden (Anlage K13, Bl. 547 ff. d. Gerichtsakte, Band II), kommt es lediglich im Randbereich zu einem Schallpegel von 58 dB(A). Dabei ist noch keine Dämpfung durch den Wald eingerechnet, über dessen Höhe die Beteiligten ebenfalls streiten. Insofern ist nicht zu erwarten, dass es zu Belastungen innerhalb des Naturschutzgebietes "Kalbenberg Süd" kommt, die erheblich sind bzw. die von dem Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde angenommenen Effektdistanzen rechtfertigen. Heißt es in dem Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid, zur Sicherstellung der Natura 2000-Verträglichkeit seien "wahrscheinlich" weitreichende zusätzliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, z.B. Schutzabstände zu den Grenzen des Naturschutzgebietes von mindestens 200 m, wird diese Annahme nicht plausibel begründet. Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass es durch Lärmimmissionen und optische Beeinträchtigungen zu erheblichen Beeinträchtigungen bzw. nachhaltigen Störungen der betroffenen Naturschutzgebiete bzw. des Natura 2000-Gebiets kommt. cc) Dies kann auch nicht für die durch das Vorhaben zu erwartenden Staubimmissionen durch Kalkstäube festgestellt werden. Die Beteiligten streiten über die Auswirkungen in Form von Kalkstäuben (Staubniederschlägen) auf die streitgegenständlichen Schutzgebiete und die diesbezüglich zugrundezulegenden Beurteilungswerte sowie bezüglich der die Natura 2000-Verträglichkeit in Bezug auf Staubniederschläge. Um die Natura 2000-Verträglichkeit sicherzustellen und Schädigungen sowie nachhaltige Störungen des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden, wären nach Ansicht des Beklagten weitreichende schadensbegrenzende Maßnahmen, u.a. Abstände, erforderlich, die den beantragten Abbau erheblich einschränken würden. Bezogen auf die Natura 2000-Verträglichkeit der Staubimmissionen hat der für Naturschutz zuständige Fachbereich des Beklagten bezüglich des 6. BA eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit zurückgestellt, weil die Verordnung der "Kernzone Kalbenberg Süd" im Schutzzweck diesbezüglich strengere Ziele formuliert als diese durch die Meldung bzw. Ausweisung als Natura 2000-Gebiet begründet werden. Im Widerspruchsbescheid ist dennoch auf die Natura 2000-Verträglichkeit der Staubimmissionen eingegangen worden, weswegen im Folgenden ebenfalls eine Bewertung durch das Gericht erfolgt. Der Beklagte beanstandet im Wesentlichen bezüglich des 6. BA den Eintrag von Staubdepositionen in die "Kernzone Kalbenberg Süd" und bezüglich der Abbauabschnitte 1-5 in das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" oberhalb der Irrelevanzschwelle der TA Luft. Die Kammer kann sich in Bezug auf die erwarteten Staubimmissionen den Bewertungen des Beklagten zur Schutzgebiets- und zur Natura 2000-Verträglichkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nicht anschließen. Maßgeblich für die Beurteilung der Kalkstaubimmissionen ist die im Klageverfahren vorgelegte Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie bzgl. der geänderten Erhaltungsziele (Anlage K5, Bl. 126 ff. d. Gerichtsakte, Band I) sowie die Staubimmissionsprognose der Firma Müller-BBM vom 03.05.2018 (Anlage 15 der Antragsunterlagen). Zunächst teilt das Gericht nicht die Auffassung des Beklagten, die vorgelegte Staubimmissionsprognose der Firma Müller-BBM vom 03.05.2018 sei fehlerhaft, weil die Staubimmissionen von einer im Zentrum des jeweiligen Abbauabschnitts liegenden Fläche ausgingen und nicht von dessen Rand. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.07.2022 eine Stellungnahme der Firma Müller-BBM vom 03.04.2022 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass es fachlich nicht geboten ist, die in der Staubimmissionsprognose vom 03.05.2018 angesetzten Staubimmissionsquellen bis an den Rand des projektierten Abbaubereichs zu ziehen und den berechneten Staubniederschlag direkt auf der benachbarten Gitterzelle auszuwerten und zu bewerten. Als Begründung führt die Firma Müller-BBM aus, eine Positionierung der Staubimmissionsquelle am Rand des Abbaubereichs würde zu unrealistischen Ergebnissen führen, weil sich durch die Böschungsneigung der Abbau immer weiter von dieser Grenze entfernt, je mehr er in die Tiefe geht. Außerdem rechnet die Staubimmissionsprognose nach den Ausführungen der Firma Müller-BBM mit äußerst konservativen Ansätzen. Der Staubniederschlag ist als Jahresmittelwert definiert. Die Staubimmissionsprognose geht daher von einer dauerhaften Staubfreisetzung über ein ganzes Jahr aus den modellierten Quellen aus und nimmt an, dass innerhalb der modellierten Emissionsquellen alle immissionsverursachenden Betriebsvorgänge (Fahrbewegungen, Umschlagvorgänge, Verfüllung) aufsummiert und konzentriert freigesetzt werden. In dem Modell, das der Staubimmissionsprognose zugrunde liegt, wird konservativ angenommen, dass alle Staubemissionen während eines Jahres auf der Geländeoberkante freigesetzt und unmittelbar mit dem Wind verfrachtet werden. Dass sich ein wesentlicher Teil der Kalkstäube innerhalb des Abbaubereichs ablagert und nicht in die Ausbreitung gelangt, wird nicht erfasst. Um diesem Effekt im Ausbreitungsmodell zumindest ansatzweise Rechnung zu tragen, ist es nach Auffassung der Firma Müller-BBM sachgerecht, zwischen der modellierten Emissionsquelle und den Beurteilungspunkten mehrere Gitterzellen für die Berücksichtigung der Deposition am Boden anzusetzen. Die Emissionsberechnung in der Staubimmissionsprognose erfolgte nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 ("Umweltmeteorologie; Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen: Lagerung, Umschlag und Transport von Schüttgütern", Januar 2010), die nach der Stellungnahme der Firma Müller-BBM zu ausgesprochen konservativen Ergebnissen führt. Nach neueren Untersuchungen sei die Staubfracht in dieser Methode deutlich überschätzt. Hierauf wird auch bereits in der Staubimmissionsprognose hingewiesen. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, so dass davon ausgegangen wird, dass die Berechnung der Staubimmissionsprognose dem Stand der Technik entspricht. Die Klägerin hat in den vorgelegten Gutachten zur Beurteilung der Schädlichkeit von Luftverunreinigungen die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) herangezogen. Bei dieser handelt es sich um eine normkonkretisierende Vorschrift, die auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich ist.43Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2005 - 8 A 728/03 -, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2005 - 8 A 728/03 -, juris. Nr. 4 der TA Luft statuiert Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Gemäß Nr. 4.1 der TA Luft enthalten die Vorschriften der Nr. 4 Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition, Anforderungen zur Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung. Bei den Staubimmissionen ist zwischen dem Schwebstaub (PM-10), der in Mikrogramm pro Kubikmeter Luft - µg/m³ - definiert wird, und dem Staubniederschlag zu unterscheiden, der in Gramm pro Quadratmeter und Tag - g/(m²d) - definiert wird. Beim Staubniederschlag geht es um den Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen (siehe Nr. 4.3 der TA Luft). Gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung den in der Tabelle 2 bezeichneten Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreitet: Stoffgruppe Deposition g/(m²d) Mittelungszeitraum Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) 0,35 Jahr Das Gutachten der AG.L.N. - Dr. Tränkle von Juni 2018 (Anlage 24 der Antragsunterlagen) baut auf der Staubimmissionsprognose der Müller-BBM GmbH vom 03.05.2018 auf und bewertet die Ergebnisse sowohl in Anlehnung an die Vorgaben der TA Luft als auch die Wirkungen der prognostizierten Staubimmissionen auf Pflanzen, Vegetation und Biotoptypen, Quellen und wertgebende Tierarten. Im Gutachten der AG.L.N. - Dr. Tränkle wird u.a. nach Auswertung der Literatur dargelegt, dass Wirkungen auf Pflanzen erst in Verbindung mit Staubmengen aus Kalksteinbrüchen mit Depositionswerten von 1,0 bis 14,2 g/(m2d) dokumentiert sind (Farmer 1993). Nach Ansicht des Beklagten wird der aktuelle Stand von Technik und Rechtsprechung bezüglich Staubniederschlag in dem Heft 160 der Reihe "Naturschutz und biologische Vielfalt" des Bundesamtes für Naturschutz (Auslieferung Frühjahr 2018) mit dem Titel "Bestimmung der Erheblichkeit und Beachtung von Kumulationswirkungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung" zusammengetragen, gewürdigt und es werden methodische Ansätze vorgestellt, um diese zu erfüllen. Unter anderem wird als Fachkonvention ein methodischer Ansatz zur Bewertung von Stoffeinträgen vorgestellt, der eine gerichtsfeste und bundesweit standardisierte Handhabung der Bewertung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ermöglichen solle. In einer Besprechung am 08.06.2018 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin dargelegt, dass nach Einschätzung der zuständigen Naturschutzbehörde als Beurteilungswert im Sinne von Hanisch & Jordan (2017) der Wert von 1,0 g/(m2d) angenommen werden kann, insbesondere da keine anderweitigen aktuelleren Erkenntnisse vorlägen. Im Widerspruchsbescheid wird sodann beanstandet, dass sich die Ausführungen in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie dennoch auf den in diesem Sinne strengeren Wert von 0,35 g/(m2d) als Beurteilungswert bezögen, der aus der TA Luft für Gesamtstaub entnommen sei. Die beiden Werte unterschieden sich nach den Ausführungen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde in ihrer Aussagekraft. Während es sich bei dem Grenzwert aus der TA Luft um den täglichen Jahresmittelwert handele, lege der in Bezug auf Kalkstaub ermittelte Beurteilungswert in Anlehnung an Farmer (1993) eine konkrete Staubdepositionsmenge fest, ab deren Erreichen als Auflage auf Pflanzen deren Schädigung beobachtet worden sei. Das heiße, - so der Beklagte und die Widerspruchsbehörde - es handele sich bei der Bewertung von Kalkstaub aus Kalksteinbrüchen vermutlich um einen methodischen Sonderfall, bei dem der allgemeine Grenzwert als jährlicher Durchschnittswert für den täglichen Gesamtstaub früher greifen könne als der ermittelte Beurteilungswert im Rahmen der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung in Anlehnung an Hanisch & Jordan. Auch die Klägerin geht davon aus, dass es sich bei dem von ihr angesetzten Wert von 0,35 g/(m2d) um den strengeren Wert handelt, dessen Heranziehen sie unter Vorsorgegesichtspunkten und der speziellen Empfindlichkeit der Arten und Lebensraumtypen für gerechtfertigt hält (vgl. Klageschrift vom 27.08.2021, Bl. 48 d. Gerichtsakte, Band I). Nach Hanisch & Jordan sind vorhabenbedingte Zusatzbelastungen nicht als erheblich anzusehen, wenn sie 1. das Abscheidekriterium von 1 % des Beurteilungswertes für die zusätzlichen Einträge unterschreiten oder 2. auch im Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten unter Berücksichtigung der Vorbelastung den Beurteilungswert nicht überschreiten oder 3. bei Nichterfüllung des vorgenannten Kriteriums die gebietsbezogene Bagatellschwelle von 3 % des Beurteilungswertes unterschreiten. Bezogen auf die durch das Vorhaben verursachten Kalkstaubimmissionen tragen die Ausführungen im Bescheid vom 17.04.2019, im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 und in der Klageerwiderung nicht die Annahme, die Naturschutzgebiete bzw. die Natura 2000-Ziele würden erheblich beeinträchtigt. Im Widerspruchsbescheid wird bezüglich des 6. BA ausgeführt, dass der ermittelte Beurteilungswert, wie in den Ausführungen zur Natura 2000-Verträglichkeitsstudie und im Gutachten der AG.L.N. dargelegt, auch im vorliegenden Genehmigungsantrag von Relevanz sei, da die Beurteilung der Wirkung von Staub auf Pflanzen immer auch in Zusammenhang mit der zu erwartenden Staubimmission, dem Staubfangvermögen einzelner Pflanzenarten und der Verweildauer auf Blättern bis zum Abwaschen durch Niederschlagsereignisse bewertet werden müsse. Daraus folge, dass in Trockenphasen unter Umständen der Beurteilungswert erreicht werden könne, bevor ein Überschreiten des Grenzwertes für Gesamtstaub, der als Durchschnittswert für die tägliche Staubimmission eines Jahres zu betrachten sei, greife. Hanisch & Jordan empfählen und begründeten als Regelannahme zur Beurteilung, ob eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung überhaupt erforderlich sei (für sonstige Stoffe, zu denen auch Kalkstäube zuzuordnen seien), einen Abschneidewert von 1% des jeweiligen Beurteilungswertes zu ermitteln. Werde dieser Abschneidewert durch die konkret ermittelten Stoffeinträge unterschritten, sei demnach ein Verzicht auf eine vertiefende Verträglichkeitsprüfung vertretbar. Im Gegenzug würden als Erheblichkeitsschwelle 100% (also der Beurteilungswert) als Regelannahme empfohlen. Bezogen auf den Beurteilungswert von 1,0 g/(m2d) ergebe sich somit ein Abschneidewert von 0,01 g/(m2d). Dieser entspreche im vorliegenden Fall ungefähr der Irrelevanzschwelle der TA Luft (0,015 g/(m2d)) und könne - bezogen auf den 6. BA - aus Abbildung 2 des Gutachtens der AG.L.N. entnommen werden. Demnach sei in einem relevanten Teilbereich der Kernzone bis ca. 100 m nordwestlich des nördlichsten Zipfels des 6. BA und ca. 75 m von der Kurve der Zufahrtsstraße nach Nordosten der Abschneidewert (hier gleich mit der Irrelevanzschwelle nach TA Luft) überschritten. Nach Nordwesten (außerhalb der "Kernzone Kalbenberg Süd") reiche die Überschreitung noch wesentlich weiter, nämlich bis ca. 250 m in das Natura 2000-Gebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" (in Teilen identisch mit dem Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe") hinein. Lege man als Beurteilungswert den Grenzwert der TA Luft (0,35 g/(m2d)) für Gesamtstaub zugrunde, wie dies in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie erfolgt sei, ergebe sich somit ein Abschneidewert von 0,0035 g/(m2d); d.h. der Abschneidewert werde erst sehr viel weiter innerhalb des zu betrachtenden Natura 2000-Gebietes und der Kernzone der Biosphäre "Kalbenberg Süd" (bzw. darüber hinaus) erstmalig unterschritten. In allen Fällen sei auch in Anlehnung an Hanisch & Jordan eine vertiefende Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Weiterhin sei in einem nächsten Schritt dann in Anlehnung an Hanisch & Jordan zu prüfen, ob die vorhabenbedingten Zusatzbelastungen auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten unter Berücksichtigung der Vorbelastung den Beurteilungswert nicht überschritten. Hier sei gemäß gutachterlicher Einschätzung eine in der Staubimmissionsprognose ermittelte Vorbelastung in einer Höhe von circa 0,1 g/(m2d) zu Grunde zu legen, die sich aus der ermittelten Hintergrundbelastung (langjährige Mittelwerte bis 2012) und der lokalen Vorbelastung durch den Aufbereitungsbetrieb im Altsteinbruch zusammensetze. Demnach komme die Staubimmissionsprognose auf Seite 33 zu dem Ergebnis, dass mit einer Gesamtbelastung am Rand der Kernzone von 0,3 g/(m2d) als rechnerisches Jahresmittel der Grenzwert nach der TA Luft eingehalten werde. Dies zugrunde gelegt, wird bezüglich des 6. BA der Beurteilungswert der TA Luft von 0,35 g/(m2d) sowie der nach Auffassung des Beklagten anzunehmende Beurteilungswert von 1,0 g/(m2d) am Rand des Natura 2000-Gebiets eingehalten. Soweit Staubimmissionen oberhalb des Abschneidewerts von 0,01 g/(m2d) bzw. Irrelevanzschwelle der TA Luft (0,015 g/(m2d)) durch den 6. BA in Schutzgebiete eingetragen werden, ist nach Hanisch & Jordan eine vertiefte Verträglichkeitsprüfung erforderlich, die vorliegend auch von der Klägerin veranlasst wurde. Hinsichtlich der Abbauabschnitte 1-5 wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die prognostizierten Feinstaubeinträge in das Naturschutzgebiet und Natura 2000-Gebiet lägen zwischen 0,0105 und 0,2 g/(m2d), wobei die Fläche, für die die Prognose erstellt worden sei, nicht unmittelbar an die Schutzgebiete angrenze. Für das direkte Umfeld des schematisch als Rechteck dargestellten Abbaubereiches (vgl. Abbildung 13, Anlage 15, Registerblatt 18) würden Zusatzbelastungen bis 0,35 g/(m2d) sowie punktuell sogar darüber prognostiziert. Darauf aufbauend stelle Abbildung 3 in der Anlage 15 (Registerblatt 18) ergänzend in einer Karte die Fläche dar, auf der die Irrelevanzschwelle nach TA Luft (0,0105 g/(m2d)) überschritten werde. D.h. nur durch den 4. BA seien durch das Vorhaben bereits Staubdepositionen oberhalb der Irrelevanzschwelle nach der TA Luft bis in eine Reichweite von mehr als 200 m nach Südwesten und mindestens 75 m nach Südosten in die Schutzgebiete hinein zu erwarten. Vermutlich durch die Zuwegung verursacht, sei selbst für den 4. BA in Abbildung 13 der Anlage 15 (Registerblatt 18) eine Zusatzbelastung von bis zu 0,03 g/(m2d) nach Norden in das noch nicht als Schutzgebiet ausgewiesene Natura 2000-Gebiet prognostiziert. Diese sei selbst bei gutem Licht nicht in der Abbildung 3 in der Anlage 24 (Registerblatt 27) zu erkennen. Entsprechend den Ausführungen in der "Staubimmissionsprognose" auf Seite 28 (Anlage 15, Registerblatt 18) fielen für die anderen Bauabschnitte die Zusatzbelastungen ähnlich aus, durch die Fahrwegeverkürzung aber eher geringer. Während der Zeit der Gewinnung in den nördlicheren Bauabschnitten blieben die südlicheren ohne rechnerische Zusatzbelastung. Zudem erstreckten sich die prognostizierten zusätzlichen Staubdepositionen auch seitlich in die an andere Bauabschnitte grenzenden Schutzgebietsflächen, sodass in relativ breiten Überschneidungsbereichen Staubeinträge über mindestens 2 Abbauphasen (2 Abbauabschnitte), also mehr als 5 Jahre, zu erwarten seien. Demnach seien die im "Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" (Anlage 22, Registerblatt 25) und in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie (Anlage-23, Registerblatt 26) zugrunde gelegten Staubimmissionen in das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und in das Natura 2000-Gebiet 6809/302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" falsch. Die Gutachter gingen fälschlicherweise davon aus, dass die Irrelevanzschwelle nach der TA Luft am Rand der Schutzgebiete eingehalten sei. Auch in der "Landschaftspflegerischen Begleitplanung" (Anlage 25, Registerblatt 28) werde auf der Seite 31 mit Bezug auf das "Staubgutachten", den "Artenschutzfachbeitrag" und die "Natura 2000-Verträglichkeitsstudie" der Schluss gezogen, dass Auswirkungen auf Insekten auszuschließen seien, da die Staubbelastungen unter der Irrelevanzschwelle lägen. Auch dieser Schluss beruhe somit auf einer falschen Datengrundlage. Auf der gesamten Südwestflanke der beantragten Steinbrucherweiterung seien die Werte der Irrelevanzschwelle gemäß der TA Luft mindestens bis in eine Tiefe von 200 m in die Schutzgebiete hinein überschritten. Nach Südosten sei entsprechend eine Reichweite auf der gesamten Flanke von mindestens 75 m anzunehmen. Die einer Bewertung zu Grunde zu legende Reichweite nach Nordosten sei für den 4. BA nicht ermittelt worden, da an diesen geplante Abbauabschnitte angrenzten. Von daher sei entsprechend den Ausführungen in der "Staubimmissionsprognose" ein Vergleich mit dem 6. BA erforderlich. Demnach sei eine Reichweite von mehr als 270 m Luftlinie in die benachbarten Schutzgebiete hinein und sogar deutlich darüber hinaus zu Grunde zu legen. Dem ist die Klägerin schriftlich und in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Die Beurteilung der vom Abbauvorhaben ausgehenden Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Kalkstaubimmissionen erfolgte in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie einschließlich deren Ergänzung auf Vorschlag des Beklagten durch Herrn Dr. Tränkle, der auch in der mündlichen Verhandlung anwesend war. Unstreitig ist Dr. Tränkle ein ausgewiesener Experte für die Beurteilung von Umwelteinwirkungen im Rahmen von Abbauvorhaben in Steinbrüchen. Nach seinen Ausführungen sind keine erheblichen Störungen und Beeinträchtigungen der Schutzgebiete bzw. der Natura 2000-Ziele durch Kalkstäube zu befürchten. Dies wird auch dadurch gestützt, dass im Rahmen des Abbaus auf der Erweiterungsfläche, die ebenfalls an die Pflegezone des Biosphärenreservats grenzte, und durch die Nutzung der Zufahrt zu dem Abbauabschnitt, die an die Kernzone angrenzt, keine Auswirkungen in Form von erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten. Ausweislich der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie kam es durch den zwischen den Jahren 2009 und 2014 stattfindenden Abbau zu geringfügigen und ganz überwiegend positiven Änderungen der Vegetation. Dies betrifft zunächst die einzelnen Lebensraumtypen. Ausweislich einer umfassenden, in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie dokumentierten Literaturrecherche (S. 47 ff., Bl. 151 ff. d. Gerichtsakte, Band I) sind Wirkungen von Stäuben aus Kalksteinbrüchen auf Lebensraumtypen, wenn überhaupt, nur in Verbindung mit Depositionswerten von 1,0 bis 14,2 g/(m2d) dokumentiert. Nach den Ausführungen des Dr. Tränkle in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie sind die Auswirkungen auf Lebensraumtypen sehr gering, was durch die Daten aus anderen Abbaustätten bestätigt werde. Diese zeigten, dass die Artenzahlen von Pflanzen und die Vielfalt an Lebensräumen innerhalb der Abbaustätten hoch seien, obwohl es sich um Flächen handele, die deutlich höhere Depositionswerte erreichten, als Staubimmissionsprognose für das Umfeld der geplanten Abbauabschnitte (S. 51 ff. der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, Bl. 153 ff. d. Gerichtsakte, Band I). Hinsichtlich der Lebensraumtypen "LRT 6210 mit Subtyp LRT 6212*: Halbtrockenrasen", "LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen" und "LRT 8160: Kalkhaltige Schutthalten und LRT 8210: Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation" werden durch den Sachverständigen keine erheblichen Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen durch Kalkstäube festgestellt. Hinsichtlich der Lebensraumtypen LRT 6210 mit Subtyp LRT 6212 und LRT 6510 wurde insoweit darauf hingewiesen, dass durch eine regelmäßige Mahd und Beweidung die Staubauflagen zusätzlich entfernt würden. Die Flächen mit dem Lebensraumtyp LRT 9130: Waldmeister-Buchenwald liegen in Bereichen mit einer Zusatzbelastung von ca. 0,15 bis 0,0036 g/(m2d). Der Beklagte sieht hierdurch eine Beeinträchtigung des Erhalts eines hohen Alt- und Totholzanteils und der an Alt- und Totholz gebundenen Artengemeinschaften. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid reichten die Wirkungen von anorganischem Kalkstaub von Veränderungen des pH-Wertes bei sauren Sub-straten wie saurer, basenarmer Rinde und Totholz über die Förderung einer üppigeren Bodenvegetation durch die Aufnahme als frei verfügbarer Pflanzennährstoff bis zum Verschmieren der Spaltöffnungen von Pflanzen und könnten somit bei dauerhafter Exposition den Wasserhaushalt bzw. andere Stoffwechselvorgänge von Pflanzen stören. Ablagerungen von Kalkstäuben auf Blättern könnten selbst bei krautigen und verholzten Pflanzen durch den Entzug von Wasser Trockenschäden verursachen. Die Stäube selbst seien weitestgehend inert. Die Staubeinträge auf den Schutzzweck der Kernzone seien nicht zu unterschätzen und dürften keinesfalls vernachlässigt werden. Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat hierzu mit Schriftsatz vom 04.07.2022 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AG.L.N. (Anlage K8, S. 2, Bl. 483 der Gerichtsakte, Band II) ausgeführt, dass der Alt- und Totholzanteil eines Waldbestandes nicht von dem Abbau von Totholz abhängt, sondern aus dem zunehmenden Alter des Baumbestandes resultiert. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Tränkle müsste der Anteil von Totholz, wenn negative Wirkungen vorhanden wären, ansteigen und nicht sinken. Der pH-Wert von Holz bzw. Totholz liege im sauren Bereich, womit das Puffervermögen als sehr hoch einzustufen sei. Die Depositionsraten des Vorhabens seien so gering, dass sie vom effektiven Puffersystem des Totholzes und des Bodens neutralisiert würden. Dementsprechend sei auch kein Fall bekannt, in dem im Bereich eines Steinbruchs, in dem Kalk oder andere basische Steine abgebaut wurden, negative Wirkungen auf Pflanzen und Tiere festgestellt wurden. Soweit der Beklagte weiter davon ausgeht, die das Totholz zersetzenden Lebensgemeinschaften seien acidophil, ist diese Aussage nicht belegt. Die komplexen Mechanismen einer Totholzzersetzung arbeiteten nach den Ausführungen des Dr. Tränkle bei unterschiedlichsten pH-Werten. Davon abgesehen sei aber ganz wesentlich zu beachten, dass durch die Niederschläge die Kalkstäube auch vom Totholz abgewaschen würden. Diesen Ausführungen ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Zutreffend weisen der Beklagte und die Widerspruchsbehörde zwar darauf hin, dass der geplante Abbau nicht mit den von der Klägerin erwähnten Waldkalkungsmaßnahmen vergleichbar ist. Der Klägerin ist aber insoweit zuzustimmen, dass von Kalk nicht per se negative Wirkungen auf Lebensräume und Arten in Schutzgebieten ausgehen. Soweit der Beklagte Bedenken hinsichtlich eines fortwährenden, über etliche Jahre andauernden Eintrags von Kalkstäuben äußert und eine flächige Überlagerung fürchtet, trägt dieser Einwand nicht. Der zur Genehmigung gestellte Abbau sieht eine Abbauzeit von insgesamt 16 Jahren vor, die einzelnen Abbauphasen betragen dabei ca. 2,7 Jahre. Nach den Ausführungen der AG.L.N. (Anlage K8, S. 3, Bl. 484 der Gerichtsakte, Band II) werden die angesetzten und dargestellten Immissionsmaxima von 0,2-0,4 g/(m2d) nur zwei Jahre deponiert. Die Staubimmissionen eines späteren Abschnitts in den vorherigen Abbauabschnitt sind nach den Ausführungen der Klägerin vernachlässigbar gering, da sie zwischenzeitlich durch Niederschlag abgewaschen oder durch den Boden über den Zeitfaktor verarbeitet würden. Hinsichtlich der vom Beklagten vorgebrachten Annahme, dass sich die Kalkstäube in den Überschneidungsbereichen akkumulieren, verweist die Klägerin darauf, dass die Depositionsmengen viel zu gering sind und die deponierten Stäube im Ökosystem direkt oder indirekt über die Organismen des Ökosystems im Boden bzw. den Humusschichten und auch in den Bäumen als langlebigen Organismen eingebaut werden. Dem hat der Beklagte nichts substantiiert entgegengebracht. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes bzw. eine nachhaltige Störung der Naturschutzgebiete folgt nach Ansicht der Kammer auch nicht daraus, dass die Werte für das maximale Staubfangvermögen von Pflanzen erreicht werden. Zunächst kommt es ausweislich der seitens der Klägerin zitierten Fachliteratur zu einer signifikanten Reduktion der Elektronentransportraten nur bei maximalen Staubauflagen und dichter Behaarung. Für Pflanzenarten mit glatter Oberfläche und ohne nennenswerte Behaarung ist auch bei maximaler Staubauflage kein signifikanter Rückgang der Elektronentransportraten festzustellen. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, in der Arbeit von Flohr (2010) werde ausgeführt, dass für das Staubfangvermögen von Pflanzen vor allem Umfang und Dichte der Blattbehaarung relevant seien. In dieser Arbeit seien auch Arten, die im Untersuchungsgebiet vorkämen, wie beispielsweise Vibumum lantana (Wolliger Schneeball), Bromus erectur (Aufrechte Trespe), Arrhenaterum elatius (Gewöhnlicher Glatthafer) oder Hieracium pilosella (Kleines Habichtskraut) untersucht worden. In Abhängigkeit der Behaarung von Blattober- bzw. Blattunterseite, Lage der Stomata sowie Verweildauer von Feinstaub und Mittelstaub hätten teilweise deutliche Auswirkungen auf die Photosynthese von Pflanzen festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass andere Arten mit einer stärkeren Behaarung in ähnlicher Weise betroffen seien. Der Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde verweist in ihrem Widerspruchsbescheid auf die Ausführungen des Dr. Tränkle auf Seite 12 ff. in den Antragsunterlagen. Danach dürfte es für Schädigungen der Vegetation im Sinne von Flohr (2010) theoretisch 25 Tage nicht regnen dürfte, um schädigungsrelevante Feinstaubaufträge zu erreichen. Ein Abgleich mit der nächstgelegenen Messstation in Wolfersheim habe zu dem Ergebnis geführt, dass im Jahr 2018 mehrfach längere Trockenphasen ohne nennenswerten Niederschlag zu verzeichnen gewesen seien. Als nennenswerten Niederschlag seien dabei Niederschlagsereignisse ab 0,5 mm gewertet worden. In den Monaten Juni/Juli seien demnach tatsächlich 21 Tage am Stück ohne nennenswerten Niederschlag erreicht worden. Zusätzlich seien im Jahr 2018 gleich mehrfach weitere längere Trockenperioden zu beobachten gewesen. Diese hätten im Februar und im April mit jeweils 12 Tagen am Stück ohne nennenswerten Niederschlag und insbesondere September/Oktober mit 9 und dann nochmals 21 Tagen ohne nennenswerten Niederschlag gelegen, die nur durch ein Regenereignis mit 1,5 mm Niederschlag unterbrochen worden seien. Heißt es im Widerspruchsbescheid bezüglich des 6. BA, "von daher müssten auch unter diesem Aspekt weitere Einschränkungen für das Fahr-, Abbau- und Verfüllverhalten des 6. BA als schadensbegrenzende Maßnahmen festgesetzt werden.", so bestehen – sofern der Beklagte dies zur Einhaltung eines hohen Schutzniveaus für erforderlich hält – keine rechtlichen Bedenken gegen eine Auflage zur Einschränkung des Abbaubetriebs bei langen Trockenphasen. Dies gilt auch für die übrigen Bauabschnitte. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Tieren im Bereich der Abbauabschnitte durch Kalkstäube ist ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Ausweislich der Antragsunterlagen können Kalkstäube Tiere unter Umständen dadurch betreffen, dass sie die Nahrungsquellen (Nektar, Pflanzenteile) verschmutzen oder die Atmungsorgane der Tiere beeinträchtigen. Sekundäre Wirkungen können von Veränderungen der Vegetation ausgehen. Nach der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie einschließlich ihrer im Klageverfahren vorgelegten Ergänzung sind die vorgenannten Beeinträchtigungen nicht zu erwarten, weil bereits der Beurteilungswert der TA Luft unterschritten wird. Den Ausführungen des Dr. Tränkle zufolge liegen keine Daten zur Wirkung auf Kalkstäuben auf die Atmung von Insekten vor. Insekten verfügen demnach über komplexe Schutzvorrichtungen, wie z.B. Chitinhärchen, reusenartige Organe und andere Verschlussmechanismen, um die Tracheen vor Staub zu schützen. Nach der weiteren Einschätzung des Dr. Tränkle liegen bezüglich Schmetterlingen die theoretisch über den Nektar, auf dem sich Kalkstäube ablagern könnten, oder Pflanzenteile aufgenommene Kalkmengen wegen der begrenzten Expositionszeiten der Arten deutlich unter den Kalkstaubdepositionen, die durch das Vorhaben zu erwarten sind. Im Übrigen ist Calcium auch für Insekten ein essenzieller Nahrungsbestandteil. Auch hinsichtlich der als charakteristische Arten in Betracht kommenden Heuschreckenarten sind Wirkungen nach Dr. Tränkle ausgeschlossen. Dies wird durch die Verbreitung der Heuschreckenarten belegt. Denn die höchsten Artenzahlen wurden entlang der Zufahrt und der bestehenden Abbaustätte erreicht, also in den Bereichen, die bereits langjährig den zu erwartenden Depositionen ausgesetzt waren. Zuletzt sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen bezüglich der zu berücksichtigenden Reptilien, Fledermäuse und Vogelarten zu befürchten. Insbesondere ist bei Durchzüglern, Nahrungsgästen und Rastvögeln eine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund ihrer kurzen Verweildauer nicht zu erwarten. Hinsichtlich anderer Vogelarten wird in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie eine Beeinträchtigung ausgeschlossen, weil die Brutreviere entweder nicht im Einwirkungsbereich der Kalkstäube liegen oder aber gerade in unmittelbarer Nähe zur 7 ha- Erweiterung (z.B. Feldlerche, Bluthänfling und Trauerschnäpper). Insgesamt kann daher der Auffassung des Beklagten, dass bezüglich der Kalkstaubimmissionen bereits am Rand der Abbauflächen die Irrelevanzschwelle der TA Luft (0,0105 g/(m2d)) eingehalten werden muss, da ansonsten erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete zu befürchten seien, nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Beklagten setzen sich insoweit nicht schlüssig und auf das konkrete Vorhabengebiet bezogen mit den Ausführungen des Dr. Tränkle, der unbestritten ein Experte auf diesem Gebiet ist, auseinander. Bezogen auf Kalkstäube gibt es keine konkreten normativen Vorgaben, Fachkonventionen oder anderweitige vorgegebene Standards. Der aktuelle Stand von Technik und Rechtsprechung bezüglich Staubniederschlag (allgemein) wird - wie bereits ausgeführt - in dem Heft 160 der Reihe "Naturschutz und biologische Vielfalt" des Bundesamtes für Naturschutz mit dem Titel "Bestimmung der Erheblichkeit und Beachtung von Kumulationswirkungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung" zusammengetragen. Im Hinblick auf die Sachkunde des Gutachters Dr. Tränkle und seinen Ausführungen in der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung sowie in der mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte plausibel zu der Einschätzung gelangt ist, das Vorhaben verursache nachhaltige Störungen der Naturschutzgebiete "Kalbenberg-Süd" und "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" bzw. das Vorhaben sei nur mit weitreichenden Schutzabständen zu diesen Gebieten genehmigungsfähig. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Würdigung sowohl im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid als auch in der Klageerwiderung, die diese Annahme trägt. Die gilt auch bei Beachtung der Schutzvorgaben bezüglich der betroffenen Naturschutzgebiete. Gemäß dem in § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des "Biosphärenreservates Bliesgau" formulierten Schutzzweck sollen sich die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Kernzonen weitestgehend ungestört von menschlichen Nutzungen und Eingriffen urwaldartig entwickeln können. Sie dienen Zwecken des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere für Algen, Moose, Flechten, Pilze, Farne, waldgebundene Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Als forstliche Dauerbeobachtungsflächen dienen sie der Erforschung der Lebensvorgänge in ungestörten Waldökosystemen. In der Verordnung über die Festsetzung des "Biosphärenreservates Bliesgau" wird nicht näher definiert, was unter "weitestgehend" zu verstehen ist. Anhand des Vorgesagten kann aber nicht festgestellt werden, dass die Genehmigung des beantragten Abbaubetriebs, insbesondere des Abbaubereichs 6, den Vorgaben aus § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des "Biosphärenreservates Bliesgau" zuwiderlaufen wird. An dieser Stelle ist auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, dass es im laufenden Verfahren maßgeblich um das "Ob" des Abbaubetriebs gehe und das "Wie" im weiteren Genehmigungsverfahren geklärt werden könnten. c) Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 44 BNatSchG. Ausweislich der Begründung im Widerspruchsbescheid verstoße das Vorhaben mindestens in Bezug auf das Brutvorkommen der Feldlerche gegen die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG könne zumindest für die Wachtel und die Rastvögel Kiebitz, Raubwürger, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Brachpieper, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze nicht ausgeschlossen werden. Nach der Begründung im Ablehnungsbescheid verstoße das Vorhaben auch bezüglich der Wachtel gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3), wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4). In § 44 Abs. 5 BNatSchG heißt es: Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, 2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, 3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob durch ein beantragtes Vorhaben die artenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt und eingehalten werden. Dabei hat sie die Bestandserfassungen, die mit den Antragsunterlagen vorgelegt werden, mit den in dem Landschaftsausschnitt bekannten Vorkommen von Arten - auch älteren Datums - abzugleichen. Dies ist insbesondere bei einer unveränderten Biotopausstattung des Gebietes von Bedeutung.44Vgl. u.a. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris.Vgl. u.a. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris. Daten, die der Naturschutzbehörde in einem Genehmigungsverfahren durch Dritte als Hinweis oder zusätzliche Information zur Verfügung gestellt werden, wie etwa Zufallsbeobachtungen oder ehrenamtlich erhobene Daten von Artenkennern bzw. Artspezialisten in Zusammenhang mit anderen fachlichen Fragestellungen, müssen grundsätzlich nicht nach den für Gutachten geforderten Standards, Untersuchungsumfängen oder methodischen Ansätzen erhoben sein.45Siehe VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2015 - Au 4 K 14.795 -, juris.Siehe VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2015 - Au 4 K 14.795 -, juris. Sie sind beachtlich, solange sie hinreichend substanziell und validiert sind. Die Frage, ob durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, stellt eine Tatsachenfrage dar. Für die Beantwortung dieser Tatsachenfragen hatte das Bundesverwaltungsgericht bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - der zuständigen Behörde eine "naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative" zugebilligt. Damit wurde ein Bereich umschrieben, in dem es für die Gerichte an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis fehlte, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Zulassungsbehörde als "falsch" und damit "nicht rechtens" zu beanstanden, wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. In einem solchen Fall war die gerichtliche Kontrolldichte der behördlichen Zulassungsentscheidung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Diesem Rechtsinstitut hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 23.10.2018 Schranken aufgezeigt. Danach folgt aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich eine Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Entscheidungen der Behörden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen. Den Verwaltungsgerichten obliegt also nicht nur die Rechtskontrolle. Auch die tatsächlichen Feststellungen einer Behörde sind von den Verwaltungsgerichten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Als Abweichungen davon sind nur etwa das den Behörden auf der Rechtsfolgenseite vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen, die planerische Gestaltungsfreiheit oder die Fälle normativ gewährter Beurteilungsspielräume anerkannt. Fehlt es allerdings in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für eine fachliche Beurteilung, kann auch die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnisse an objektive Grenzen stoßen. Den Gerichten ist durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht aufgegeben, außerrechtliche tatsächliche Erkenntnislücken aufzulösen. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbstständig zu schließen, und sind auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind Gerichte zwar selbstverständlich in der Lage, tatsächliche Fragen auf ähnliche Weise aufzuklären wie die Behörden. Nach Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist jedoch in den Fällen eines strukturellen tatsächlichen Erkenntnisdefizits über die Überprüfung der Vertretbarkeit der behördlichen Annahmen hinaus keine weitere von der behördlichen Entscheidung unabhängige eigenständige Einschätzung durch das Gericht geboten. Auch wenn das Fachgericht über die bestehenden Erkenntnismöglichkeiten hinaus eine selbstständige Einschätzung vornähme, bliebe angesichts der unzureichenden Erkenntnislage zwangsläufig immer noch ungeklärt und auch objektiv unaufklärbar, ob die behördliche Einschätzung oder die gerichtliche Einschätzung richtig ist. Weil aber nichts dafür spricht, dass die gerichtliche Einschätzung wissenschaftlich ungeklärter ökologischer Zusammenhänge eher richtig ist als die der Behörde, vermag die gerichtliche Kontrolle insofern auch nicht zum Schutz der Rechte der Betroffenen beizutragen.46Eichberger, Gerichtliche Kontrolldichte, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und Grenzen wissenschaftlicher Erkenntnis, NVwZ 2019, 1560 mit Nachweisen.Eichberger, Gerichtliche Kontrolldichte, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und Grenzen wissenschaftlicher Erkenntnis, NVwZ 2019, 1560 mit Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zunächst festzustellen, ob es für entscheidungserhebliche Umstände tatsächlich an anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstäben und Methoden und den damit entscheidungsrelevanten, eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen fehlt. Es hat außerdem zu prüfen, ob das zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt immer noch der Fall ist, oder ob das Defizit durch neuere Erkenntnisse und Normkonkretisierungen zwischenzeitlich behoben ist. Beide Fragen unterliegen vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass die Anforderungen an die Feststellung eines strukturellen tatsächlichen Erkenntnisdefizits nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, sollen die Fälle einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle bei der Tatsachenfeststellung durch die Behörde nicht unangemessen ausgeweitet werden. Es ist offensichtlich, dass nicht bereits unterschiedliche Gutachtensergebnisse zu einer Tatsachenfrage die Annahme eines strukturellen Erkenntnisdefizits zu begründen vermögen. Aufgrund der Anknüpfung an das Fehlen "allgemein anerkannter Maßstäbe und Methoden" in den "einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft" durch das BVerfG vermag nicht jeder gutachterliche Dissens in Maßstab und Erkenntnismethode die Rücknahme gerichtlicher Kontrolle zu tragen. Erst wenn es allgemein keine anerkannten Maßstäbe und Methoden zur Klärung der erheblichen Tatsachenfrage gibt, ist die Annahme eines strukturellen Erkenntnisdefizits gerechtfertigt.47Eichberger, a.a.O., S. 1562 f.Eichberger, a.a.O., S. 1562 f. aa) Hinsichtlich der Wachtel und der Feldlerche kann nicht festgestellt werden, dass durch das Vorhaben ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG vorliegt. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zielt auf den Schutz der Individuen ab und ist als solches einer populationsbezogenen Relativierung unzugänglich.48Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2016 - 2 L 64/14 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 A 316/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2019 - 8 B 1013/18 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2018 - 12 LB 118/16, juris Rn. 211; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.08.2018 - 3 M 14/16 -, juris; hiervon abweichend lediglich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.7.2009 - 8 A 2358/08 -, BeckRS 2010, 47328; VG Minden, Urteil vom 10.03.2010 - 11 K 53/09 -, juris.Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2016 - 2 L 64/14 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 A 316/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2019 - 8 B 1013/18 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2018 - 12 LB 118/16, juris Rn. 211; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.08.2018 - 3 M 14/16 -, juris; hiervon abweichend lediglich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.7.2009 - 8 A 2358/08 -, BeckRS 2010, 47328; VG Minden, Urteil vom 10.03.2010 - 11 K 53/09 -, juris. Um dennoch zu einer sachgerechten Eingrenzung zu gelangen, bekannte sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung namentlich in Ansehung von Infrastruktur- und Eingriffsvorhaben (z.B. Straßenbau, Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen) frühzeitig zu der Auffassung, dass die oftmals sicher vorhersehbare und trotz aller Anstrengung nie völlig zu verhindernde Tötung geschützter Individuen nicht in jedem Fall den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Stattdessen wird die Verbotsfolge danach nur aktiviert, wenn das jeweilige Vorhaben das Risiko der Tötung von Individuen geschützter Arten "in signifikanter Weise" erhöht.49BVerwG, Urteile vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris, und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17, juris; Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25/17 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2011 - 12 ME 274/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2019 - 8 B 1013/18 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 A 316/16 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.08.2018 - 3 M 14/16 -, juris; hierzu Bick/Wulfert NVwZ 2017, 346 (347 ff.)).BVerwG, Urteile vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris, und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17, juris; Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25/17 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2011 - 12 ME 274/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2019 - 8 B 1013/18 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 A 316/16 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.08.2018 - 3 M 14/16 -, juris; hierzu Bick/Wulfert NVwZ 2017, 346 (347 ff.)). Verboten ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG neben der Beschädigung und vollständigen Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch deren Entnahme aus der Natur, d.h. das Entfernen vom Standort, so dass die Funktion als Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte verloren geht. Beschädigung ist das zur Minderung der Funktion führende Einwirken auf die Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten, unabhängig davon, ob es sich um direkte körperliche Einwirkungen oder lediglich mittelbare Beeinträchtigungen handelt. Zerstörung bezeichnet die vollständige Vernichtung der Funktion als Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte.50Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Okt. 2023, § 44 BNatSchG Rn. 32 m.w.N.Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Okt. 2023, § 44 BNatSchG Rn. 32 m.w.N. Bei der Feldlerche und der Wachtel handelt es sich um wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, die unter den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG fallen. Bezüglich Wachtel und Feldlerche sieht die Kammer keinen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als gegeben an. Wie die Klägerin zutreffend in ihrer Klagebegründung ausgeführt hat, sieht die saP Vermeidungsmaßnahmen vor, die einer Verwirklichung entgegenwirken, wie z.B. der Erschließung der Baufelder außerhalb der Brutzeit oder ein Absuchen der Flächen. Bezogen auf die Wachtel und die Feldlerche ist außerdem ein signifikant erhöhtes Risiko durch das Vorhaben der Klägerin bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, so dass nicht von einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen ist. Durch die einzelnen Bauabschnitte kommt es allerdings zu einer Beschädigung bzw. zeitweisen Zerstörung der Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten. Allerdings ist der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegend nicht erfüllt. Für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen (…) 3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, § 44 Abs. 5 BNatSchG. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden, § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG. Hinsichtlich der Feldlerche ist fallbezogen nicht von einer Verwirklichung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen. Denn ausweislich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages kann die ökologische Funktion der von den einzelnen Bauabschnitten betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im nahen und weiteren Umfeld des Vorhabenstandortes in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewirtschaftung im Jahresverlauf mosaikartig zahlreiche Ausweichhabitate vorhanden sind, ein Abbaubereich 5 ha beträgt und unmittelbar nach Abbau die in Anspruch genommene Fläche rekultiviert wird. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen XXX, die in der Karte saP-1 zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag festgehalten sind und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung eruiert wurden, wandern die Feldlerchen mit dem jeweils aktiven Steinbruchbetrieb mit und brüten auch unmittelbar am Rand des Abbaufeldes. So wurden im Randbereich des laufenden Abbaus sechs Brutpaare festgestellt. Diese tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte nicht infrage gestellt. Dass es an entsprechenden Ausweichhabitaten für die beantragten Bauabschnitte fehlt, ist nicht feststellbar. Insbesondere steht der Bereich der ursprünglichen 7 ha-Erweiterung wieder als Bruthabitat zur Verfügung. Aufgrund der im Randbereich zur Abbaufläche nachgewiesenen Brutpaare dürfte bezüglich der Feldlerche nicht von einem maßgeblichen Verlust von Brutplätzen aufgrund von Lärmimmissionen auszugehen sein. Zur Kompensation des konkreten Flächenverlustes sieht die saP außerdem für die Zeit des Abbaubetriebes eine Kombination aus Lerchenfenstern und Blühflächen vor. Die Lerchenfenster sind dabei als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgesehen. Die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genannten "vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen" werden auch als CEF-Maßnahmen (CEF = Continuous Ecological Functionality) bezeichnet. Sie zielen als "aktiv biotopschaffende Maßnahmen" darauf, die ökologische Funktionsfähigkeit von Lebensstätten (streng) geschützter Arten zu wahren, die durch ein Vorhaben in Anspruch genommen werden.51OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris, unter Hinweis auf: Fellenberg, Ewige Bindung? Zur Dauer der Unterhaltungspflichten bei artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, NuR 2016, 749 (750).OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris, unter Hinweis auf: Fellenberg, Ewige Bindung? Zur Dauer der Unterhaltungspflichten bei artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, NuR 2016, 749 (750). Daneben kennt das besondere Artenschutzrecht aber auch die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten sog. populationsstützenden Maßnahmen, die auch als FCS-Maßnahmen firmieren und denen im Gegensatz zu CEF-Maßnahmen erst auf der Ebene der Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Bedeutung zukommt.52Vgl. dazu Fellenberg, a.a.O., S., 749, 754; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris, Rn. 122; BayVGH, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 u.a. -, juris, Rn. 855; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris.Vgl. dazu Fellenberg, a.a.O., S., 749, 754; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris, Rn. 122; BayVGH, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 u.a. -, juris, Rn. 855; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris. Die Festsetzung von FCS-Maßnahmen ist erforderlich, wenn der Erhaltungszustand sich ohne sie vorhabenbedingt verschlechtern würde. Die artenschutzrechtlich relevanten CEF- und FCS-Maßnahmen sind zu unterscheiden von den in § 15 Abs. 2 BNatSchG geregelten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, mit denen der Verursacher eines Eingriffs nach § 14 BNatSchG verpflichtet wird, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.53Fellenberg, a.a.O., m.w.N.Fellenberg, a.a.O., m.w.N. Dass Feldlerchenfenster in Kombination mit Blüh-/Brachstreifen einen positiven Effekt auf die Siedlungsdichte der Feldlerche und damit eine populationsunterstützende Wirkung haben können, ist naturschutzfachlich vertretbar.54Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris, unter Hinweis auf: Abschlussbericht des NABU Deutschland e.V. zum Projekt „1.000 Äcker für die Feldlerche“ für die Deutsche Bundesstiftung Umwelt vom September 2011, die in Kooperation mit dem Deutschen Bauernverband erstellt wurde.Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris, unter Hinweis auf: Abschlussbericht des NABU Deutschland e.V. zum Projekt „1.000 Äcker für die Feldlerche“ für die Deutsche Bundesstiftung Umwelt vom September 2011, die in Kooperation mit dem Deutschen Bauernverband erstellt wurde. Soweit der Beklagte diesbezüglich ausgeführt hat, dass Prädatoren die Wirksamkeit der Lerchenfenster beeinträchtigen können und hinsichtlich der Anordnung der Lerchenfenster fachliche Bedenken bestehen, kann das Gericht dem so nicht folgen. Zwar konnten bei dem Artenschutzprojekt "Blick in die Lerchenfenster" 2012 der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld e.V. in mehreren Lerchenfenstern verschiedene Säugetierarten nachgewiesen werden, darunter Dachs, Fuchs, Hermelin, Steinmarder sowie die Haustiere Hauskatze und Hund. Bereits der SAFFIE-Projekt-Report vom Juni 2007 wies im Abschnitt 7.5.2.2. (Factors affecting nest predation) bereits auf das gesteigerte Prädatorenrisiko bei Lerchenfenstern, insbesondere bei solchen in Kombination mit Blühstreifen hin. Um zu vermeiden, dass etwa Füchse in die Fenster laufen, sieht der Abschlussbericht "1.000 Äcker für die Feldlerche" bei den Hinweisen zum Anlegen der Lerchenfenster aber vor, dass ein maximaler Abstand zu Fahrgassen gelassen werden soll. Deshalb erscheint die Anlage von Lerchenfenstern und Blüh- bzw. Brachestreifen auch in Anbetracht des Prädatorenrisikos nicht von vornherein ungeeignet, um positive Effekte auf die Feldlerchenpopulation zu erreichen. Vielmehr wird es für die Wirksamkeit von Lerchenfenstern in Kombination mit Blühstreifen maßgeblich darauf ankommen, dass ein ausreichender Abstand zu den Feldrändern gewahrt bleibt.55So OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris.So OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris. Bemängelt der Beklagte die in der saP vorgesehenen Standorte bzw. Größen - die Klägerin ist diesem Einwand entgegengetreten -, ist nicht ersichtlich, dass mit einer Genehmigungserteilung durch Nebenbestimmungen ein geeigneterer Standort festgelegt werden kann. Dass hierfür weitere naturschutzfachliche Erhebungen erforderlich sind, wurde seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verneint. Hinsichtlich der Wachtel kann ebenfalls aufgrund von Ausweichmöglichkeiten nicht von einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgegangen werden. Für die Wachtel findet sich ausweislich der saP auf dem Hanickel ein Brutnachweis. Mit der Klägerin ist insoweit davon auszugehen, dass der Wachtel auf der insgesamt 34 ha großem Fläche, abzüglich der durch den jeweiligen Bauabschnitt in Anspruch genommenen Fläche von 5 ha genügend Ausweichhabitate zur Verfügung stehen. Eine Entwertung der nicht vom Abbau betroffenen Flächen durch den von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen kann nicht festgestellt werden. Denn ansonsten wäre der Brutstandort durch die 7 ha-Erweiterung bereits entwertet worden. Die Nutzung des Hanickels als Brutplatz ist nach den Feststellungen des Sachverständigen und den wohl gesicherten naturschutzfachlichen Erkenntnissen abhängig von der Fruchtfolge, es besteht keine besondere Brutplatztreue. Die Wachtel benötigt offene Strukturen mit genügend Deckung und trotzdem guten Fluchtmöglichkeiten und bevölkert unterschiedlichste Habitate von gehölzarmen Feldlandschaften über Grünland bis hin zu Brachen und Saumstrukturen. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass diese Voraussetzungen auch während des Abbaus in den einzelnen Bauabschnitten gegeben sind. Der Flächenbedarf (Brutrevier) für ein Wachtelpaar beträgt i.d.R. < 1 ha. Trägt der Beklagte weiter vor, es komme durch den Abbau zu einer dauerhaften Entwertung des Hanickelrückens, weil die leichte Kuppel des Hanickels dauerhaft beseitigt werde, kann diesem Vortrag nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich aus den Antragsunterlagen nicht hinreichend, dass - wie von dem Beklagten angenommen – eine Senke entsteht. Zum anderen hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach Möglichkeit entsprechend der ursprünglichen Topographie zu verfüllen. Zuletzt gibt es auch keinen (naturschutzfachlichen) Beleg für die Annahme, die leichte Kuppel des Hanickels sei ausschlaggebend für die Eignung als Habitat. bb) Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zumindest für die Wachtel und die Rastvögel Kiebitz, Raubwürger, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Brachpieper, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze nicht ausschließen kann, vermag sich die Kammer dieser Einschätzung ebenfalls nicht anzuschließen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Störung ist jede zwanghafte Einwirkung auf das natürliche Verhalten von Tieren, insbesondere durch akustische oder optische Reize.56Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, juris Rn. 118.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, juris Rn. 118. Neben Lärm und Licht kann eine Störung vor allem durch Bewegung, aber auch durch statische Strukturen hervorgerufen werden (z.B. durch die Silhouettenwirkung von baulichen Anlagen).57Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2012 - 8 B 441/12 -, juris.Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2012 - 8 B 441/12 -, juris. Die Annahme einer Störung setzt die Feststellung voraus, welche Arten auf konkrete Störwirkungen wie Lärm oder visuelle Störreize bei der Balz, während des Brütens und der Aufzucht der Jungen negativ reagieren.58BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris.BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris. Eine physische Barriere stellt als solche keine Störung dar, solange sie von den betroffenen Tieren nicht als beunruhigend wahrgenommen werde.59Gellermann, Artenschutz und Straßenplanung, NuR 2009, 85, 87; Louis, 22 Jahre FFH-Richtlinie, NuR 2012, 467, 469; weitergehend offenbar BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 105 und 108.Gellermann, Artenschutz und Straßenplanung, NuR 2009, 85, 87; Louis, 22 Jahre FFH-Richtlinie, NuR 2012, 467, 469; weitergehend offenbar BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 105 und 108. Die Störung muss erheblich sein.60Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 44 Rn. 13.Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 44 Rn. 13. Die Vorschrift verdeutlicht, dass die Störung von Exemplaren geschützter Arten rechtliche Relevanz erst gewinnt, wenn der Erhaltungszustand des lokalen Bestandes darunter leidet. Gemeint ist damit die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der lokalen Population auswirken (Art. 1 lit. i FFH-RL). Im Übrigen deutet der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Nr. 2, Halbsatz 2 BNatSchG darauf hin, dass einer Störung die Erheblichkeit erst zu attestieren ist, wenn sich der so umrissene Erhaltungszustand des lokalen Bestandes tatsächlich verschlechtert. Unter solchen Vorzeichen liefe das Störungsverbot indes weitgehend leer, zumal sich entsprechende Feststellungen allenfalls auf der Grundlage genauer Kenntnisse über die für den Erhaltungszustand der lokalen Population maßgeblichen Parameter (z.B. Größe, Abundanz, Altersstruktur, Mortalitäts- und Reproduktionsrate, sonstige Belastungsfaktoren) treffen lassen, die im Regelfall nicht verfügbar sind. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, dem Störungsverbot mit seiner Definition des Erheblichkeitsbegriffs jede praktische Wirksamkeit nehmen zu wollen, muss § 44 Abs. 1 Nr. 2, Halbsatz 2 BNatSchG in anderem Sinne verstanden werden. Anhaltspunkte liefert dafür die Gesetzesbegründung, nach der eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population namentlich dann anzunehmen ist, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden.61Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 44 BNatSchG Rn. 13, 14, unter Hinweis auf: BT-Drs. 16/5100, S. 11; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 73; Heugel, in: Lütkes/Ewer, 2. Auflage 2018, § 44 Rn. 15.Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2023, § 44 BNatSchG Rn. 13, 14, unter Hinweis auf: BT-Drs. 16/5100, S. 11; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 73; Heugel, in: Lütkes/Ewer, 2. Auflage 2018, § 44 Rn. 15. Dies und der ergänzende Hinweis, dass die Erheblichkeit einer Störung artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden muss, lassen den Schluss zu, dass es weniger auf die positive Feststellung des Eintritts einer Verschlechterung auf Ebene der lokalen Population, sondern vielmehr darauf ankommt, ob sich mit der Störung Wirkungen verbinden, die in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles und der Erhaltungssituation der betroffenen Art nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population nahe liegend erscheinen lassen.62Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2009 - 11 S 58.08 -, juris = NuR 2009, 898 (899); Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44 Rn. 12.Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2009 - 11 S 58.08 -, juris = NuR 2009, 898 (899); Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44 Rn. 12. Solche Erwartungen sind am ehesten berechtigt, wenn Exemplare seltener oder stark gefährdeter Arten gestört werden, die gestörten Individuen kleinen lokalen Populationen angehören oder eine Störung sämtliche Tiere des in Rede stehenden Bestandes betrifft. Dagegen wird eine erhebliche Störung bei verbreiteten Arten mit womöglich individuenstarken lokalen Populationen eher seltener zu konstatieren sein.63BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris.BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris. Im Übrigen ist die Vergrämung, Vertreibung oder Verdrängung einzelner Tiere aus ihren bislang genutzten Bereichen nicht populationsrelevant, solange sie in für sie nutzbare störungsarme Räume ausweichen können; auf entsprechende Ausweichmöglichkeiten darf indes nicht ohne weiteres, sondern nur dann erkannt werden, wenn die in Betracht kommenden Ausweichräume zuvor daraufhin untersucht worden sind, ob sie nicht schon durch Individuen der betroffenen Art besetzt sind.64BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6/12 -, NuR 2014, 638 Rn. 61; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14/13 -, UPR 2014, 141 Rn. 36.BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6/12 -, NuR 2014, 638 Rn. 61; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14/13 -, UPR 2014, 141 Rn. 36. Stehen entsprechende Ausweichräume nicht zur Verfügung, sucht die Praxis populationsrelevante Wirkungen durch Kompensationsleistungen zu verhindern, die Gewähr dafür bieten sollen, dass es trotz einer – für sich betrachtet – erheblichen Störung nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kommt. Auf dieser Grundlage kann eine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die Wachtel und die Rastvögel Kiebitz, Raubwürger, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Brachpieper, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Rastvögel und Durchzügler stellt die saP auf Seite 27 ff. fest, dass im nahen und weiteren Umfeld des Vorhabenstandortes in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewirtschaftung im Jahresverlauf mosaikartig zahlreiche Ausweichhabitate vorhanden sind. Zu beachten ist auch, dass der bereits rekultivierte (alte) Abbaubereich diesen Vogelarten wieder zur Verfügung steht und durch die einzelnen Bauabschnitte nicht die komplette Fläche von 27 ha, sondern jeweils nur ca. 5 ha in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kam es im unmittelbaren Umfeld der beantragten Bauabschnitte durch den Kalksteinabbau schon zu Flächeninanspruchnahmen, ohne dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Rastvögel und Durchzügler festgestellt werden konnte. Auch hinsichtlich der Wachtel ist der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht verwirklicht. In dem geplanten Abbaubereich wurde hinsichtlich der Wachtel ein Brutstandort nachgewiesen. Zugleich wurde – insoweit durch den Beklagten unbestritten – festgestellt, dass die Wachtel nicht jedes Jahr auf dem Hanickel brütet, sondern in Abhängigkeit der Fruchtfolge. Eine besondere Brutplatztreue besteht nach den Ausführungen des saP bei der Wachtel nicht. Wie bei den Rastvögeln und Durchzüglern ist davon auszugehen, dass auch die Wachtel aufgrund des rotierenden Baufeldes im Bereich des Hanickels ein Ausweichhabitat findet. Die Ausweichhabitate sind nach den Erhebungen durch die Sachverständigen der Klägerin nicht bereits durch Individuen der betroffenen Art besetzt. Überdies besteht wohl für die Wachtel auch außerhalb des Hanickels ein Ausweichhabitat, da der Standort je nach Fruchtfolge für die Wachtel jahrweise ausfallen kann. Dass die Wachtel während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten durch das Vorhaben erheblich gestört werden wird, so dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der Wachtel verschlechtert, kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Insgesamt steht § 44 BNatSchG dem beantragten Vorhaben daher nicht entgegen. d) Der beantragte Abbau und die Wiederverfüllung der einzelnen Abbauabschnitte sind unstreitig als Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten. Soweit – wie es im Widerspruchsbescheid heißt – ggf. eine Nachforderung weiterer Unterlagen und Planungen zur Ableitung, Festlegung und Planung weiterer vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), ggf. auch populationsstützender Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) sowie Vermeidungsmaßnahmen, schadensbegrenzender Maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen erforderlich ist, können diese Unterlagen durch den Beklagten von der Klägerin nachgefordert werden. e) Bestehen seitens des Beklagten Zweifel in Bezug auf Grundstücksverfügbarkeiten (Flurstücke Nrn. 753/2, 245, 246, 417 und 2713/2) so können diese ebenfalls im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens geklärt werden. 3. Risiken für die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes bzw. der Naturschutzgebiete "Kalbenberg Süd" und "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" sind durch ein Schutzkonzept/Risikomanagement auszuschließen. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 -, juris, kann ein Monitoring dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nichtbehebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggfs. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann u.a. die Anordnung eines Monitorings sein. Ein Monitoring allein reicht aber nicht aus, sondern muss Teil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Begleitend zum Monitoring müssen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Die Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen.65Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 226 m.w.N.Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 226 m.w.N. Ein derartiges Monitoring und Schutzkonzept/Risikomanagement, das u.a. eine Lärm- und Kalkstaubimmissionsmessung bezüglich des Abbaubetriebes sowie eine Dokumentation der Bestandsentwicklung bzw. Aktionsräume der Arten beinhalten kann, kann in einem Genehmigungsbescheid entsprechend beauflagt werden. Diese Datenlage kann dann auch ggf. Grundlage für nachträgliche Anordnungen i.S.d. § 17 BImSchG sein, insbesondere wenn die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Dies dürfte insbesondere für den 6. BA relevant sein, von dem die Kernzone des Biosphärenreservates Bliesgau (Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd") betroffen ist. 4. Gegen die im Bescheid vom 17.04.2019 ebenfalls geltend gemachten Gebühren i.H.v. insgesamt 8.576,11 € bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken, insbesondere nicht, soweit der Beklagte Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung gemäß der Verordnung über den Erlass eines besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) in der derzeit geltenden Fassung i.H.v. 4.572,00 € geltend gemacht hat, die mit Gebührenrechnung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises vom 24.10.2018 festgesetzt wurden. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Saarländische Gebührengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Gebührenverzeichnissen, vorliegend dem Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden Personen des öffentlichen Rechts Gebühren zu erheben soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Gemäß Nr. 5 GebVerzBauaufsicht können Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage geltend gemacht werden. Danach ist eine Gebühr in Höhe von 3/4 der Gebühr zu Nummer 1 – vorliegend hinsichtlich der Unternummer 1.1.4 (Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung, Anbringung und Nutzungsänderung von selbstständig zu genehmigenden Aufschüttungen und Abgrabungen) und 1.3.1 (Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren) - zu erheben. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 4.572,00 € hat die Untere Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises in ihrer Kostenrechnung vom 24.10.2018 rechtmäßigerweise geltend gemacht, da sie inhaltlich und rechnerisch anlässlich des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens angefallen sind. Nach der Rechtsprechung der Kammer können die vom Saarpfalz-Kreis festgesetzten Gebühren grundsätzlich auch durch den Beklagten als zuständige Genehmigungsbehörde weitergegeben bzw. geltend machen.66Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23.11.2011 - 5 K 2254/10 -, juris.Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23.11.2011 - 5 K 2254/10 -, juris. Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin vortragen, dass diese Kosten nicht zu erheben seien, da der Genehmigungsantrag vorliegend abgelehnt worden sei, ist dieser Aspekt - wie die Widerspruchsbehörde bereits zutreffend ausgeführt hat - als unbeachtlich einzustufen. Der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Gebühren ist das Vorliegen einer besonderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit. Sie liegt vor, wenn das die Gebührenpflicht auslösende Handeln der Verwaltung innerhalb einer konkret-individuellen Sonderbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt und ihn damit als Zurechnungsobjekt für die Amtshandlung bestimmt.67Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2001 - 9 A 310/99 -, juris.Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2001 - 9 A 310/99 -, juris. Die Gebühren sind vorliegend durch die bauaufsichtliche Prüfung des Saarpfalz-Kreises entstanden. Überdies hat die Untere Bauaufsichtsbehörde keine grundsätzlichen (baurechtlichen) Bedenken gegen die zur Genehmigung gestellten Maßnahmen erhoben. 5. Tragen die Ausführungen im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid nicht die Prognose einer Beeinträchtigung von Quellbiotopen und eines Verstoßes durch die prognostizierten Lärmimmissionen und optischen Wirkungen sowie Kalkstaubimmissionen gegen Vorschriften zum Schutz von Naturschutz- sowie Natura 2000-Gebieten und gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG, sind die Bescheide aufzuheben und ist – da keine Entscheidungsreife vorliegt – über den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO auszusprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme.68Vgl. Urteile vom 14.11.1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 und - 8 C 35.79 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 2.Vgl. Urteile vom 14.11.1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 und - 8 C 35.79 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 2. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bringt ebenso wie § 80 Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (BT-Drucks. 3/55, S. 48, zu § 159). Aus diesem Grunde ordnen beide Vorschriften eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.69St. Rspr. des BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 14.11.1979, a.a.O., vom 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13; vom 28.10.1983 - 8 C 185.81 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15; vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 18, vom 14.08.1987 - 8 C 129.84 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 25 und vom 24.05.2000 - 7 C 8/99 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5.St. Rspr. des BVerwG; vgl. u.a. Urteile vom 14.11.1979, a.a.O., vom 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13; vom 28.10.1983 - 8 C 185.81 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15; vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 18, vom 14.08.1987 - 8 C 129.84 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 25 und vom 24.05.2000 - 7 C 8/99 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. Für die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung kommt es nicht auf die konkrete Leistung des Bevollmächtigten an.70Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36. Vorliegend war es der Klägerin mit Blick auf die komplexe und umfassende Sach- und Rechtslage nicht zuzumuten, am Widerspruchsverfahren ohne die Hinzuziehung von Bevollmächtigten teilzunehmen. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung des Kalksteinbruchs im Bereich des "XXXX" in den Gemeinden XXXX, Ortsteil XXXX, und XXXX, Ortsteil XXXX. Die Klägerin betreibt in XXXX, Ortsteil XXXX, einen von ihr im Jahr 2009 übernommenen Kalksteinbruch. Schon Anfang des 20. Jahrhunderts wurde dort Kalkstein abgebaut. Heute ist der Steinbruch der letzte übertägige Kalksteinbruch im Saarland. Der dort gewonnene Kalkstein wird für verschiedene Zwecke der Industrie (z.B. Roheisen- und Stahlherstellung), in der Bauwirtschaft (z.B. Schotter, Splitte und Brechsande oder Zusatzstoff für Beton und Asphalt) und der Land- und Fortwirtschaft eingesetzt. Der ursprüngliche Steinbruch einschließlich einer durch baurechtlichen Bescheid vom 22.09.1987 genehmigten Erweiterung (insgesamt ca. 2,49 ha) befindet sich innerhalb des FFH- und Vogelschutzgebiets 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" und des Naturschutzgebiets "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" (Verordnung vom 26.03.2004, ABI. S. 786, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.2020, ABI. S. 556). In dem Bereich findet kein Abbau mehr statt. Der Bereich dient heute als Werksbereich und beherbergt Betriebsgebäude und Aufbereitungsanlagen (Brecher und Siebanlagen). Er ist an die Landesstraße L 231 angebunden. Unter dem 04.01.2010 erteilte die Oberste Naturschutzbehörde für den Werksbereich eine Ausnahme von der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Am 21.12.2010 erteilte die Oberste Naturschutzbehörde außerdem gemäß § 67 BNatSchG für die Errichtung und den Betrieb der Aufbereitungsanlagen eine Befreiung von den Vorgaben der Naturschutzgebietsverordnung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Aufbereitungsanlagen erteilte der Beklagte am 14.04.2011 (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 1 als "Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein"). Am 05.10.2011 erteilte der Beklagte eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines weiteren Brechers und einer Siebanlage und die Verlagerung von zwei Siebanlagen. In dem Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 05.10.2011 teilte der für den Naturschutz zuständige Geschäftsbereich des Beklagten mit, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" (nach wie vor) vereinbar sei. Am 14.06.2011 erteilte die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung zur "Erweiterung des Steinbruches Rubenheim in ca. 500 m Entfernung zum bestehenden Steinbruch" auf einer Fläche von ca. 7,17 ha. Die "7 ha-Erweiterung" schließt nicht direkt an den ursprünglichen Werksstandort an, sondern befindet sich einige 100 m entfernt auf dem Rücken der Erhebung "Hanickel". Ursache dieser räumlichen Trennung ist, dass der ursprüngliche Werksstandort auf allen Seiten von dem Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und dem Natura 2000-Gebiet "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" umgeben ist. Die "7 ha-Erweiterung" liegt außerhalb dieser Gebiete, grenzt allerdings an sie an. Im Baugenehmigungsverfahren für die Erweiterungsfläche war der Beklagte der Auffassung, dass das Erweiterungsvorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des angrenzenden Naturschutz- und Natura 2000-Gebiets führt und auch sonst keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (s. Antwort der Landesregierung zu einer Anfrage der Abgeordneten Maurer, LT-Drs. 15/965, S. 2). An den Werksbereich ist die "7 ha-Erweiterung" über einen als Zufahrt ausgebauten Wirtschaftsweg angebunden. Die Zufahrt verläuft durch das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Mit Bescheid vom 29.03.2011 erteilte die Oberste Naturschutzbehörde der Klägerin gemäß § 67 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" für die Errichtung und den Betrieb der Zufahrt zur "7 ha-Erweiterung". Mit Bescheid vom 03.07.2015 erteilte die Oberste Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 BNatSchG für die Verlegung und Verbreiterung dieser Zufahrt. Die Verlegung und Verbreiterung der Zufahrt wurde außerdem durch Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG genehmigt. Das Rohstoffvorkommen in der "7 ha-Erweiterung" ist erschöpft. Der Bereich ist mittlerweile "ausgekalkt". Am 30.11.2017 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Erweiterung des Kalksteinbruchs XXXXX und XXXX um 27,1 ha. Diesen Antrag ergänzte sie mit Schreiben vom 13.07.2018 (Bl. 322-323, 415-454 d. Verfahrensakte). Die Klägerin beabsichtigt dabei, die Erweiterungsfläche von 27,1 ha nicht komplett auf einmal zu öffnen, sondern - wie im bisherigen Betrieb auch - immer nur eine Fläche von ca. 3 ha, maximal aber von 5 ha für die Gesteinsgewinnung geöffnet zu haben. Dementsprechend hat sie die Erweiterungsfläche in sechs ca. 5 ha große Abbauabschnitte unterteilt. Die Abbaudauer soll pro Abbauabschnitt ca. 2,7 Jahre betragen. Für die Erweiterung werden (ausschließlich) intensiv genutzte Ackerflächen in Anspruch genommen. Die Erweiterungsfläche ist - sieht man von dem großflächigen Wasserschutzgebiet "Bliestal", dessen Schutzzone III betroffen ist, ab - nicht als Schutzgebiet ausgewiesen. Im Landesentwicklungsplan (LEP), Teilabschnitt "Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)" vom 13.07.2004 ist die Fläche als Vorranggebiet für die Landwirtschaft (VL) (Ziff. 51 des LEP) und als Vorranggebiet für Grundwasserschutz (VG) (Ziff. 56 des LEP) festgelegt. Der Bereich der Zufahrt und angrenzende Flächen sind als Vorranggebiet für Naturschutz (VN) festgelegt. Die Erweiterungsfläche ist von mehreren Schutzgebieten umgeben: - Die Erweiterungsfläche ist umschlossen von dem FFH- und Vogelschutzgebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel", wobei die Erweiterungsfläche laut Genehmigungsantrag einen Schutzabstand von mindestens 1 m zum Natura 2000-Gebiet einhält. Der aktuelle Standarddatenbogen für das Natura 2000-Gebiet nennt neben weiteren Arten 11 Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (FFH-RL), 9 Arten nach Anhang II der FFH-RL, 9 Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (VRL) und 4 Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VRL. Der Beklagte hat die Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet in dem auf seiner Internetseite veröffentlichten Dokument "FFH- und Vogelschutzgebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" - Erhaltungsziele vom 29.04.2019", konkretisiert. - Die Erweiterungsfläche liegt im Biosphärenreservat "Bliesgau"/"Entwicklungszone" (Verordnung über das Biosphärenreservat Bliesgau vom 24.06.2020, ABI. 2020, S. 556 ff.). Die Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" des Biosphärenreservats wurde durch Änderungsverordnung vom 24.06.2020 in Richtung Westen ausgedehnt. Für das streitgegenständliche Vorhaben, das sich südöstlich der Kernzone befindet, ist die Änderung der Kernzone nicht relevant. Umschlossen wird die Steinbruch-Erweiterungsfläche von der Pflegezone des Biosphärenreservats. § 8 Abs. 2 der Verordnung über das Biosphärenreservat "Bliesgau" verweist hinsichtlich der Regelungen zum Schutz der Pflegezonen unter anderem auf bestehende Naturschutzgebietsverordnungen. Die Pflegezone, die die Steinbruch-Erweiterungsfläche umschließt, ist weitgehend deckungsgleich mit dem Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Im Nordosten grenzt die in diesem Bereich spitz zulaufende Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" des Biosphärenreservats an die Steinbruch-Erweiterungsfläche an. In § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über das Biosphärenreservat "Bliesgau" wird die Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" zum Naturschutzgebiet erklärt. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung sollen sich die Flächen der Kernzonen weitestgehend ungestört von menschlichen Nutzungen und Eingriffen urwaldartig entwickeln können. Sie dienen zur Erhaltung des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere für Algen, Moose, Flechten, Pilze, Farne, waldgebundene Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Als forstliche Dauerversuchsflächen dienen sie der Erforschung der Lebensvorgänge in ungestörten Waldökosystemen. § 3 Abs. 4 der Verordnung regelt, dass die Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" die Kriterien als FFH-Gebiet und als Gebiet über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten für Arten nach Anhang I der VRL erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung sind entsprechend § 23 Abs. 2 BNatSchG in den Kernzonen alle Handlungen verboten, die auf den Flächen der Kernzonen zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Gemäß § 5 der Verordnung können im Einzelfall von den Verboten nach § 4 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung sowie für Maßnahmen geringen Umfangs oder zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zugelassen werden, wenn dadurch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird; § 67 BNatSchG bleibt unberührt. - Umschlossen wird die Erweiterungsfläche vom Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" (Verordnung vom 26.03.2004, ABI. S. 786, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.2020, ABI. S. 556), das in diesem Bereich deckungsgleich mit der Pflegezone des Biosphärenreservates "Bliesgau" ist und nach seiner Ausdehnung in diesem Bereich weitgehend dem FFH- und Vogelschutzgebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" entspricht. Das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" dient nach § 2 Nr. 1 der Schutzgebietsverordnung unter anderem der Erhaltung, Sicherung und Entwicklung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie für Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie wie Kalk-Halbtrockenrasen, magere Flachland-Mähwiesen, Waldmeister-Buchenwald, Orchideen-Kalk-Buchenwald und Eichen-Hainbuchenwald sowie für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie wie z. B. Goldener Scheckenfalter, Großer Feuerfalter, Schwarzblauer Bläuling und Gelbbauchunke. Nach § 2 Nr. 2 der Schutzgebietsverordnung dient das Naturschutzgebiet u.a. zur Erhaltung, Sicherung und Entwicklung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie: als zu schützende Arten werden genannt Wespenbussard, Schwarzmilan, Rotmilan, Heidelerche und Neuntöter. Gemäß § 3 der Schutzgebietsverordnung sind in dem Schutzgebiet alle Maßnahmen und Nutzungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 der Schutzgebietsverordnung widersprechen. Nach § 5 Satz 1 der Schutzgebietsverordnung kann die Oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall unter anderem für Maßnahmen geringen Umfangs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Für das Vorhaben wurde vor Antragstellung bei der Landesplanungsbehörde ein Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Dieses endete mit dem Zielabweichungsentscheid und der Raumordnerischen Beurteilung vom 02.08.2016. In dem Zielabweichungsentscheid (Teil A des Bescheids vom 02.08.2016) stimmt die Landesplanungsbehörde der Abweichung von den im LEP, Teilabschnitt "Umwelt", festgelegten raumordnerischen Zielsetzungen des Vorranggebietes für Landwirtschaft (VL) und des Vorranggebietes für Naturschutz (VN) für die geplante Erweiterung des Kalksteinbruchs im Bereich des Hanickels in einer Größenordnung von ca. 27,1 ha zu. Sie verband die Zustimmung mit der Maßgabe, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren durch entsprechende Auflagen seitens der Naturschutzbehörden sichergestellt werde, dass die in der FFH-Verträglichkeitsstudie definierten und weiter zu konkretisierenden Schutzmaßnahmen durchgeführt, eingehalten und kontrolliert würden, damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und Vogelschutzgebietes und damit des Vorranggebietes für Naturschutz einträten. Die Zielabweichung sei unter den vorgenannten Voraussetzungen und raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar und berühre die Grundzüge des LEP, Teilabschnitt "Siedlung" vom 04.07.2006 und Teilabschnitt "Umwelt" vom 13.07.2004, nicht. Weiter stellte die Landesplanungsbehörde fest, dass hinsichtlich der Betroffenheit eines Vorranggebietes für Grundwasserschutz (VG) die Ausnahmevoraussetzungen der Ziffer 56 des LEP, Teilabschnitt "Umwelt", erfüllt seien. Eine Abweichung von den landesplanerischen Zielsetzungen im Vorranggebiet für Grundwasserschutz sei nicht erforderlich (Bescheid vom 02.08.2016, S. 5). Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (Teil B des Bescheids vom 02.08.2016) stellte die Landesplanungsbehörde fest, dass die geplante Erweiterung des Kalksteinbruchs unter Berücksichtigung der in Kapitel V der raumordnerischen Beurteilung getroffenen Maßgaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung in Einklang gebracht werden könne und auch sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entspreche (Bescheid vom 02.08.2016, S. 55). Kapitel V der raumordnerischen Beurteilung enthält Maßgaben zur Erarbeitung einer konkreten Abbau- und Rekultivierungsplanung, zur Landwirtschaft, zum Naturschutz und zur FFH-Verträglichkeit, zum Grundwasserschutz, zur verkehrlichen Erschließung, zum Denkmalschutz, zum Bodenschutz, zum Immissionsschutz, zum Tourismus und zum Landschaftsbild. Nach den Maßgaben zum Naturschutz und zur FFH-Verträglichkeit in Kapitel V Ziff. 5.1.3 sind die in der im raumordnungsverfahren vorgelegten FFH-Verträglichkeitsstudie dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation sowie artenschutzbezogenen Maßnahmen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitraum zu konkretisieren, abschließend festzulegen und auf Ihre Einhaltung strikt zu kontrollieren. Zu den zu konkretisierenden und anschließend festzulegenden Maßnahmen zählten insbesondere - die strikte Einhaltung der Abbaugrenzen und der vorgegebenen Zuwegung, - die Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstandes zum jeweiligen Lebensraumtyp/Biotop bei der Gefahr von Wandabbrüchen, - der Einsatz eines Sprühfahrzeuges sowie angemessenes Fahren gegen eine erhöhte Staubentwicklung, - technische Maßnahmen, die verhindern, dass der abgehobene Oberboden in benachbarte Flächen (Lebensraumtypen) eingeschwemmt wird, sowie - als Maßnahme zum Schutz der lebensraumtypischen Wachtel und Feldlerche, die auch im Bereich des Ackerplateaus brüten, ein Abschieben des Oberbodens zum Erschließen eines neuen Bauabschnitts außerhalb der Brutzeit der Arten bzw. unmittelbar nach der Ernte oder eine Kontrolle des jeweiligen Abbauabschnitts im Vorfeld auf tatsächliche Besiedelung durch die Arten und ggf. Ausweichen auf einen anderen Bereich. Der Antragstellung ging außerdem am 24.01.2017 ein Scoping-Termin nach § 2a der 9. BImSchV a.F. voraus (vgl. Protokoll zum Scoping-Termin am 24.01.2017, S. 241 ff. der Verwaltungsakte, Bd. 1). Nachdem es zu einigen Nachforderungen seitens des Beklagten gekommen war, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2018 die Vollständigkeit ihres Antrages bestätigt. Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Unterlagen wurden in der Zeit vom 19.10.2018 bis einschließlich 19.11.2018 öffentlich ausgelegt (s. Bekanntmachung, Verwaltungsakte, Bd. 2, S. 38). Ein für den 29.01.2019 in der Kleinturnhalle Rubenheim geplanter Erörterungstermin wurde aufgrund der für zu klein bemessenen Örtlichkeit abgesagt. In der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes (Teil II) vom 24.01.2019 heißt es, Datum und Örtlichkeit des neu anzusetzenden Erörterungstermins werden rechtzeitig bekannt gegeben. Die Gemeinde Gersheim erteilte mit Schreiben vom 20.11.2018 (Verwaltungsakte, Bd. 2, 8. 95) das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die Stadt Blieskastel teilte mit Schreiben vom 27.11.2018 (Verwaltungsakte, Bd. 2, S. 119) mit, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde, da dem Vorhaben die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Blieskastel entgegenstünden, in dem der Vorhabenstandort als Flächen für die Landwirtschaft und als Waldflächen dargestellt sei. Der Geschäftsbereich 3 Natur- und Umweltschutz des Beklagten teilte mit Schreiben vom 02.04.2019 (Verfahrensakte, Band 2, S. 217) seinem Fachbereich 3.3 mit, dass das naturschutzrechtliche Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 SNG nicht hergestellt werde. Am 17.04.2019 erließ der Beklagte ohne vorherige Anhörung der Klägerin einen ablehnenden Bescheid, da dem Vorhaben naturschutzrechtliche Aspekte entgegenstünden. In dem Bescheid heißt es zur Begründung u.a., nach § 6 BImSchG sei die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt würden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens i.S.v. § 11 der 9. BImSchV habe der Beklagte Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werde, in das Verfahren eingebunden und für deren Zuständigkeitsbereich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Miteingebunden sei u.a. der Fachbereich Natur- und Artenschutz des Beklagten zur Herstellung des naturschutzfachlichen Einvernehmens worden. Das erforderliche naturschutzfachliche Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 SNG werde für den 6. Bauabschnitt (BA) nicht hergestellt, da durch das Eingriffsvorhaben Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verursacht würden bzw. absehbar oder zu erwarten seien, denen u.a. der in § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Festsetzung des "Biospährenreservates Bliesgau" formulierte Schutzzweck der als Naturschutzgebiet ausgewiesenen "Kernzone Kalbenberg Süd" des "Biospährenreservates Bliesgau" und die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG entgegenstünden. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG lägen nicht vor. Ferner sei die Natura 2000-Verträglichkeit des Abbaus und der Wiederverfüllung des 6. BA nicht nachgewiesen. Um die Natura 2000-Verträglichkeit sicherzustellen und Schädigungen sowie nachhaltige Störungen des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden, wären weitreichende schadensbegrenzende Maßnahmen, u.a. Abstände, erforderlich, die den beantragten Abbau erheblich einschränken würden. Für die Abbauabschnitte 1 bis 5 werde das erforderliche naturschutzrechtliche Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 SNG ebenfalls nicht hergestellt. Durch das Eingriffsvorhaben würden Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verursacht, die den Schutzzweck des Naturschutzgebiets "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" bzw. dessen Lebensraumfunktion für seltene, gefährdete und charakteristische Arten beeinträchtigen und teilweise entwerten würden. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben mindestens in Bezug auf das Brutvorkommen der Wachtel und der Brutvorkommen der Feldlerche gegen die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG. Ein Verstoß gegen § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG könne zumindest für die Wachtel und die Rastvögel Kiebitz, Raubwürger, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Brachpieper, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem sei die Natura 2000-Verträglichkeit des Vorhabens in den Antragsunterlagen nicht nachgewiesen worden. Um eine Vermeidung der Beeinträchtigung und Entwertung der Lebensraumfunktionen des Naturschutzgebiets bzw. dessen Arteninventars und die Natura 2000-Verträglichkeit sicherzustellen, seien derart weitreichende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bzw. schadensbegrenzende Maßnahmen (z.B. Schutzabstände zur Grenze des Naturschutzgebietes von mindestens 200 m, zu den Brutvorkommen der Feldlerche bis 300 m) erforderlich, dass diese einen Kalksteinabbau mit anschließender Wiederverfüllung der Abbauschnitte 1 bis 5 nicht mehr zuließen. Darüber hinaus sei nicht sichergestellt, ob es mit hinreichender Sicherheit gelingen könne, erhebliche Beeinträchtigungen der nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG geschützten Biotope "Quellen" sowie "Quellbereiche" im weiteren Umfeld des Abbauvorhabens zu vermeiden. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG lägen nicht vor. Gleiches gelte für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Gemäß § 15 Absatz 5 BNatSchG dürfe ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen seien und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgingen. Durch das Eingriffsvorhaben würden Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verursacht, die den Schutzzweck des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe", im Umfeld des beantragten Steinbruchbetriebes zugleich auch "Pflegezone" des "Biosphärenreservates Bliesgau", beeinträchtigten bzw. dessen Lebensraumfunktion für seltene, gefährdete und charakteristische Arten beeinträchtigen und teilweise entwerten würden. Hier spielten insbesondere Lärm- und Staubimmissionen sowie optische Störungen und durch das Vorhaben verstärkt entstehende Bewegungsunruhe eine Rolle. Durch die Naturschutzbehörde sei geprüft worden, ob die in § 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" enthaltene Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich sei. Diese sei für den vorliegend relevanten Sachverhalt jedoch nicht anwendbar. Die oberste Naturschutzbehörde habe sowohl im mündlichen Vortrag im Scopingtermin am 24.01.2017 als auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Scopingtermin bereits darauf hingewiesen gehabt, dass gegen die Inanspruchnahme von Naturschutzgebietsflächen erhebliche Bedenken bestünden, eine Befreiung oder Ausnahme von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung nicht in Aussicht gestellt werden könne und bei der weiteren Planung u.a. sicherzustellen sei, dass z.B. kritische Staubeinträge sicher ausgeschlossen würden. Nicht zuletzt durch die Längserstreckung der beantragten Steinbrucherweiterung und deren "Insellage" innerhalb der Schutzgebiete verursacht, sei bereits bei angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse der im Naturschutzgebiet ansässigen Vögel, ein Abbau von Kalkgestein auf dem Hanickel nicht mehr möglich. Zu ähnlichen oder ergänzenden Einschränkungen des geplanten Steinbruchbetriebs führe die Betrachtung von Staubeinträgen. Die Natura 2000-Verträglichkeit der Abbauabschnitte 1 bis 6 könne auf Grundlage der vorliegenden Antragunterlagen ebenfalls nicht abschließend bestätigt werden. Auch hier wäre wahrscheinlich die Ausarbeitung und Festlegung schadensbegrenzender Maßnahmen erforderlich. Auf eine vollständige Ausarbeitung sei durch die Naturschutzbehörde an dieser Stelle in diesem besonderen Einzelfall jedoch verzichtet worden, da bereits durch das strenge Schutzregime des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und die im Umfeld des geplanten Steinbruchs flächengleiche "Pflegezone" des "Biosphärenreservates Bliesgau" zu erforderlichen Schutzabständen führten, die einen Abbau von Kalkgestein auf dem Hanickel nicht mehr zuließen. Darüber hinaus seien auch außerhalb der ausgewiesenen oder an die EU gemeldeten Schutzgebiete Artenschutzbelange relevant. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 3 SNG liege die Zuständigkeit gemäß Zuständigkeitsverordnung vom 25.05.2016 im hiesigen Verfahren bei der Naturschutzbehörde des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung würde gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG voraussetzen, dass die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden könnten. Als angemessene Frist zur Schaffung von gleichwertigen Biotoptypen im räumlich-funktionalen Zusammenhang sei dabei ein Prognose-Zeitraum bis maximal 20/25 Jahre in Ansatz zu bringen. Ein echter Funktionalausgleich - wie er vom Gesetz als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gefordert werde - sei bei Quellen und Quellbereichen nicht bzw. kaum möglich. Die "Rote Liste der Biotoptypen Deutschlands" (Finck et al. 2017) schätze die Regenerierbarkeit für sonstige kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen als "kaum regenerierbar" ein und gehe dabei von einem erforderlichen Zeitraum von mehr als 150 Jahren aus. Von daher lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nicht vor. Für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 67 BNatSchG liege die Zuständigkeit bei der Obersten Naturschutzbehörde im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Vorlaufend vor dem BlmSchG-Genehmigungsverfahren sei für das Vorhaben bereits ein Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren durchgeführt worden. Dieses habe sich entsprechend der rechtlichen Vorschriften auf der angemessenen Abstraktionsebene des Verfahrens mit der Prüfung der Verträglichkeit mit den Schutzzielen des FFH- und Vogelschutzgebietes "6809-302 Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" auseinandergesetzt. Der Zielabweichung sei nur unter der Maßgabe zugestimmt worden, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren durch entsprechende Auflagen der Naturschutzbehörden sichergestellt werde, dass die in der FFH-Verträglichkeitsstudie definierten und weiter zu konkretisierenden Schutzmaßnahmen durchgeführt, eingehalten und kontrolliert würden, damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und Vogelschutzgebietes und damit des Vorranggebietes für Naturschutz einträten. Hierbei seien u.a. auch erforderliche Schutzabstände zu den einzelnen Naturschutzgebieten und den jeweiligen schutzzielrelevanten Vorkommen von Lebensräumen, Arten sowie deren Habitate zu betrachten. Diese erforderlichen Schutzabstände führten jedoch, wie o.a. bei summativer Gesamtbetrachtung zur faktischen Unmöglichkeit eines Kalksteinabbaus in der beantragten Art und Weise/Größenordnung. In der naturschutzrechtlichen Abwägung seien auch die für eine Umsetzung des Vorhabens streitenden Belange zu betrachten. An erster Stelle stehe hier das Interesse der Klägerin und der Eigentümer der betroffenen Flurstücke an einem Abbau und einer Wiederverfüllung der Steinbruchflächen aus wirtschaftlichem Interesse. Dies gelte insbesondere auch deshalb, da bereits vorlaufend ein Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren durchgeführt worden sei. In diesem vorgeschalteten Verfahren seien sehr weitreichende Entscheidungen auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren übertragen worden. Die Interessen der Eigentümer betreffend sei in der Abwägung der durch sie vertretenen Interessen zu berücksichtigen, dass - wie bereits im Zielabweichungsentscheid und der raumordnerischen Beurteilung dargelegt - der Kalksteinabbau (Trochitenkalk) als Rohstoff zwar standortgebunden sei, dieser Standort im LEP Umwelt jedoch nicht für den Abbau von Rohstoffen vorgesehen gewesen sei, weshalb das Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren überhaupt erst erforderlich geworden sei. Die Vorranggebiete für Landwirtschaft und Naturschutz seien hingegen bereits langfristig landesplanerisch verankert worden. Auch sei die Entwicklung des bundesweit bedeutenden Naturschutzgroßprojektes "Saar-Bliesgau/Auf der Lohe", das zur großflächigen Ausweisung des gesamten Umfeldes der beantragten Abbauabschnitte 1 bis 5 als Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" geführt habe, und die Anerkennung sowie Ausweisung des "Biosphärenreservates Bliesgau" (hier: "Pflegezone") bereits Ergebnis einer sehr langfristigen Entwicklung gewesen. Gleiches gelte ebenfalls für die Meldung der angrenzenden Flächen als FFH- und Vogelschutzgebiet "6809/302 Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel". Von daher könnten kaum langfristige wirtschaftliche Erwartungen an den Standort geltend gemacht werden, da diese Ausweisungen in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden seien und von daher allen Eigentümerinnen und Eigentümern bekannt gewesen sein müssten. Darüber hinaus sei das im Zielabweichungsentscheid und der raumordnerischen Begründung bereits dargelegte öffentliche Interesse an einer ortsnahen Gewinnung von Kalksteinen zu berücksichtigen. Auch im Sinne des "Biosphärenreservates Bliesgau" seien bei der innerörtlichen und innerstädtischen Gestaltung ebenso wie beim Bau von Trockenmauern vermehrt Kalksteine eingesetzt worden. Entstünde durch den Kalksteinabbau hingegen eine Gefährdung der Anerkennung des "Biosphärenreservates Bliesgau" durch die UNESCO, hätte dies sehr viel weitreichendere nachteilige Folgen im öffentlichen Interesse als die vorgenannten positiven Aspekte. Dies dürfte in ähnlicher Weise auch für eine Betrachtung der insbesondere langfristigen Bilanz der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen gelten. In den Antragsunterlagen seien für den Steinbruchbetrieb 17 Beschäftigte aufgeführt, so dass lediglich ein örtlich begrenzter sozioökonomischer Effekt vorliege. Ebenfalls müsse in Abwägung gestellt werden, dass durch die Nicht-Genehmigung der beantragten Steinbrucherweiterung der industrielle Bedarf an Kalkgestein künftig nicht aus dem Bliesgau gedeckt werden könne, sondern aus anderen Kalksteinbrüchen bezogen werden müsse. Der vermutlich nächste Kalksteinbruch liege in der Gemeinde Palzem im Moseltal, knapp jenseits der saarländischen Grenze. Darüber hinaus sei der Mengenbedarf insbesondere in der Roheisenerzeugung in XXXX so groß, dass er alleinig aus einem Kalksteinbruch im Bliesgau nicht ansatzweise erfüllt werden könnte. Hier sei lediglich die Belieferung mit kleineren Teilmengen bei Lieferstörungen vorstellbar. Aktuell werde der Kalkbedarf der Firma XXX nach Schließung der Kalksteingrube in Auersmacher aus Kalksteinbrüchen in Ost-Frankreich mit Bahntransport sichergestellt. Unter Würdigung und Abwägung all dieser Aspekte komme die Genehmigungsbehörde zu dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege höher wögen als die für den Eingriff streitenden Belange und die Naturschutzbelange somit im Range vorgingen. Somit könne die Genehmigung nicht erteilt werden. Mit dem Ablehnungsbescheid wurden zugleich Gebühren i.H.v. insgesamt 8.576,11 € festgesetzt, die sich wie folgt zusammensetzen: - Gebühren nach Nr. 7, Ziffer 1.6 i.V.m. Nr. 7, Ziffer 1.1.1 AllgGebVerz (4/10 v.H. der Errichtungskosten, mindestens 8.000,00 Euro, davon 50 v.H. gemäß § 9 Abs. 2 SaarlGebG) = 4.000,00 €. - Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung gemäß der Verordnung über den Erlass eines besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) in der derzeit geltenden Fassung = 4.572,00 €. - Zzgl. gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) SaarlGebG besondere Ausgaben in Form von Postgebühren für die Zustellung in Höhe von 4,11 €. Unter dem 23.04.2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2019. Zur Begründung ließ die Klägerin über ihre damaligen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, der Ablehnungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da sie vor dem Erlass nicht angehört worden sei. Auch sei ein naturschutzrechtliches Einvernehmen nicht erforderlich gewesen, da die gleiche Behörde für die fachtechnische Stellungnahme und den Ablehnungsbescheid zuständig sei. Zum anderen sei der Ablehnungsbescheid auch materiell rechtswidrig, da kein Verstoß gegen das Naturschutzrecht vorliege. Die vorhandenen Beeinträchtigungen seien lediglich von untergeordneter Bedeutung und durch wenige Maßnahmen der Klägerin auszugleichen. Es fänden durch die geplante Erweiterung keine Staubeinträge bei Tieren und Pflanzen statt, der geforderte Schutzabstand von 200 m werde eingehalten; Einwirkungen auf Quellbiotope seien nicht zu befürchten; der Arten- und Vogelschutz werde beachtet. Eine Abwägung sei weder nach § 15 Abs. 5 BNatSchG i.V.m. § 28 Abs. 3 SNG, noch nach § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich gewesen, da weder ein Kompensationsdefizit vorhanden sei, noch eine Natura 2000-Gebiet-Beeinträchtigung vorliege. Im Übrigen seien auch die Arbeitsplatz- und Standortsicherung sowie die kurzen Transportwege zu berücksichtigen. Letztlich sei auch der Gebührenbescheid bezogen auf die bauaufsichtliche Prüfung nicht rechtmäßigerweise erlassen worden, da für die getroffene Entscheidung keine Rechtsgrundlage existiere (vgl. Bl. 2982 d. Widerspruchsakte). Am 02.09.2021 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben. Der ausführlichen Klagebegründung waren u.a. eine geänderte Natura 2000-Verträglichkeitsstudie bzgl. geänderter Erhaltungsziele (Stand August 2021) beigefügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 hat das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) als Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 17.04.2019 sei formell rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Anhörung vor Erlass der ablehnenden Entscheidung nicht erforderlich gewesen. Der Ablehnungsbescheid verändere die bisherige Situation nicht, weshalb der Klägerin nicht ein "Weniger" gewährt werde, sondern der Status Quo vielmehr erhalten werde. Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen der Antragstellung und des anschließenden Prüfverfahrens hinreichend Gelegenheit gehabt, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Im Übrigen sei der etwaige Verstoß gegen die Anhörungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden. Sofern die Klägerin weiter vorbringe, dass ein naturschutzfachliches Einvernehmen vorliegend nicht notwendig gewesen sei, da die gleiche Behörde für die fachtechnische Stellungnahme und den Ablehnungsbescheid zuständig sei, dringe sie damit nicht durch. Im Naturschutzrecht müsse ein zulassungsbedürftiger oder anzeigepflichtiger Eingriff von der zuständigen (Zulassungs-)Behörde nach § 15 BNatSchG behandelt werden; diese Behörde habe ihre Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen, falls keine stärkere Form der Beteiligung vorgesehen sei. § 17 Abs. 1 BNatSchG ordne an, dass die Behörde, die nach anderen Rechtsvorschriften über die Zulassung eines Eingriffsvorhabens entscheide, zur Entgegennahme einer das Vorhaben betreffenden Anzeige berufen sei oder den Eingriff selbst vornehme, zugleich die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffe. Stattdessen werde das (fach-)behördliche Prüfungsprogramm um das Eingriffsfolgenregime des § 15 BNatSchG ergänzt und die Eingriffsregelung in dem behördlichen Verfahren abgearbeitet, in dem über die Realisierung des jeweiligen Vorhabens befunden werde. Im Regelfall werde dies nicht von der Naturschutzbehörde, sondern nach dem "Huckepackprinzip" von einer anderen Behörde/Fachbehörde getroffen. Der Anwendungsbereich von § 17 BNatSchG werde durch den Satz 1 letzter Halbsatz erweitert. Es gebe danach Fälle, in denen kein gesetzliches Zulassungserfordernis bestehe, aber ein Vorhaben einer Behörde die Eingriffsqualität nach § 14 erfülle. In diesen Fällen sei die Eingriffsregelung durch die den Eingriff durchführende Behörde anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG treffe die zuständige Fachbehörde die Entscheidungen nach § 15 BNatSchG im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit keine weitergehende Form der Beteiligung im Bundes oder Landesrecht vorgeschrieben sei. Vorliegend sei ein sog. "Huckepackverfahren" nicht in Betracht gekommen, da es sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht um die gleiche Behörde hinsichtlich der beiden maßgeblichen Entscheidungen gehandelt habe. Allein aus der Tatsache, dass beide Fachbereiche in dem Hause des Beklagten angesiedelt seien, könne nicht als Argument im obigen Sinne fruchtbar gemacht werden. Der Beklagte habe nach dem durch § 11 der 9. BImSchV festgelegte Verfahren die betroffenen Behörden in das Verfahren einbezogen und um Angabe einer entsprechenden Stellungnahme gebeten, welche in umfangreichen Ausmaß angegeben worden seien. Der vorliegende Fall sei im Übrigen nicht mit dem von der Klägerin aufgeführten Fall aus dem Baurecht vergleichbar. Der Ablehnungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Der Antrag sei abzulehnen gewesen, da die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden könnten. Die zuständige Behörde brauche das förmliche Verfahren nicht weiterzuführen, sobald feststehe, dass eine ablehnende Entscheidung zu treffen sei. In der Begründung des Ablehnungsbescheides des Widerspruchsgegners vom 17.04.2019 seien die wesentlichen Gründe dargelegt worden. Dem 6. Bauabschnitt (BA) des Vorhabens stünden die Vorschriften des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG entgegen. Durch das Vorhaben würden Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes verursacht bzw. seien zu erwarten, denen u. a. auch der in § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Festsetzung des "Biosphärenreservates Bliesgau" formulierte Schutzzweck der als Naturschutzgebiet ausgewiesenen "Kernzone Kalbenberg Süd" entgegenstünden. Durch die Bauabschnitte 1-5 würden Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes verursacht bzw. seien zu erwarten, die dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" bzw. dessen Lebensraumfunktion für seltene, gefährdete und charakteristische Arten beeinträchtigen und teilweise entwerten würden. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben mindestens in Bezug auf das Brutvorkommen der Wachtel und der Feldlerche gegen die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG könne zumindest für die Wachtel und die Rastvögel Kiebitz, Raubwürger, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Brachpieper, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG lägen ebenfalls nicht vor. Zum einen habe die Klägerin keinen diesbezüglichen Antrag gestellt, zum anderen könnten die Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden. Als eine angemessene Frist zur Schaffung von gleichwertigen Biotoptypen im räumlich-funktionalen Zusammenhang sei dabei ein Prognosezeitraum bis maximal 20-25 Jahre in Ansatz zu bringen. Ein echter Funktionsausgleich wie er vom Gesetz als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gefordert werde, sei bei Quellen und Quellbereichen nicht bzw. kaum möglich. Die "Rote Liste der Biotoptypen Deutschlands" (Finck et al. 2017) schätze die Regenerierbarkeit für sonstige kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen als kaum regenerierbar ein und gehe dabei von einem erforderlichen Zeitraum von mehr als 150 Jahren aus. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 Bezug genommen (Bl. 247-298 der Gerichtsakte Band I). Unter dem 13.12.2021 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 in die Klage miteinbezogen. Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der Beklagte habe die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 17.04.2019 ohne Prüfung der in § 6 BImSchG genannten Voraussetzungen mit der Begründung abgelehnt, dass das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 SNG nicht hergestellt worden sei. Er sei dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zu seiner Entscheidung das Einvernehmen der Naturschutzbehörde erforderlich sei. § 29 Abs. 1 Satz 1 SNG bestimme für den Fall, dass ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung bedürfe, dass die hierfür zuständige Behörde zugleich die zur Durchführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 28 SNG erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde treffe. Des Einvernehmens der Naturschutzbehörde bedürfe es allerdings nicht, wenn die Naturschutzbehörde selbst über die Zulassung des Vorhabens entscheide (Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 35). Dies sei hier der Fall. Der Beklagte sei sowohl die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Immissionsschutzbehörde (§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 17.02.2014, ABI. I. S. 64) als auch zuständige Naturschutzbehörde (§ 47 Abs. 2 Nr. 3 SNG). Wegen der Identität der Behörden sei in dieser Konstellation keine Beteiligung erforderlich (Siegel, a.a.O., § 17 Rn. 25 mit Hinweis auf die vergleichbare Situation beim Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB; BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE, 121, 339, 341 ff.). Selbst wenn man dem nicht folgen und annehmen wollte, dass es trotz Identität von Immissionsschutz- und Naturschutzbehörde des Einvernehmens nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SNG bedürfe, wäre der ablehnende Bescheid vom 17.04.2019 rechtswidrig. Der für Natur- und Umweltschutz zuständige Geschäftsbereich des Beklagten habe das Einvernehmen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SNG zu Unrecht versagt. Das Verwaltungsgericht sei an die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens der Naturschutzbehörde nicht gebunden. Ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem der Beklagte zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verpflichtet werde, ersetze das Einvernehmen der Naturschutzbehörde (vgl. im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, NVwZ-RR 2003, 719, 719 f., und Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43/83 -, NVwZ 1986, 556, 557). Die im Ablehnungsbescheid angeführten Vorgaben des Naturschutzrechts stünden der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beklagten führe das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Schutz- und Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG seien Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet seien, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienten. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG sei, ergebe sich der Maßstab der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG grundsätzlich aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt würden. Zum Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften gehörten allerdings nicht die Ge- und Verbote einer Schutzerklärung, sondern nur die Normen, die sich mit dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen direkt befassten (Fischer-Hüftle, NuR 2010, 34, 35 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296 Rn. 48). Das Natura 2000-Gebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" sei teilweise deckungsgleich mit der zum Naturschutzgebiet erklärten Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" des Biosphärenreservates Bliesgau und dem Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Die Verordnungen über die Unterschutzstellung dieser Naturschutzgebiete enthielten in den Vorschriften zum Schutzzweck keine konkreten auf Natura 2000 bezogenen Vorgaben. Die Erhaltungsziele und die konkret zu schützenden Lebensraumtypen und Arten seien daher grundsätzlich dem Standarddatenbogen zum Natura 2000-Gebiet zu entnehmen. Lebensraumtypen und -arten, die nicht in der Schutzerklärung oder im Standarddatenbogen genannt seien, seien nicht Gegenstand der Erhaltungsziele und der Verträglichkeitsprüfung, selbst wenn es sich um prioritäre Lebensraumtypen oder Arten handele (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77/09 -, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 178). Ob ein Projekt das betreffende Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen könne, sei anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium sei der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten i.S.v. Art. 1 e) und i) der FFH-Richtlinie. Ein günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps oder einer Art müsse trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben und ein bestehender schlechter Erhaltungszustand dürfe nicht weiter verschlechtert werden (BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16/12 -, juris Rn. 28). Dabei sei unter "Stabilität" die Fähigkeit zu verstehen, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des Natura 2000-Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart gehe es um die Vermeidung langfristiger Qualitätseinbußen im Hinblick auf ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße. Stressfaktoren, die von einem Vorhaben ausgingen, dürften die artspezifische Populationsdynamik nicht so weit stören, dass die Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehöre, bilde und langfristig weiterhin bilden werde. Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle könne unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berührten das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten gehe, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören ließen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führe nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der Population sei nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten, solange sicher davon ausgegangen werden könne, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben werde (BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rn. 494, und vom 17.01.2007- 9 A20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie seinen Niederschlag gefunden habe, verlange nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Null-Risiko" auszurichten. Ein Projekt sei vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibe, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden würden (EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rn. 59). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, müsse die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02, juris Rn. 54) berücksichtigen. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen ließen, müssten kein unüberwindbares Zulassungshindernis sein. Insoweit sei es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssten (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 94). Das Schutzregime des Art. 6 FFH-Richtlinie beschränke sich flächenmäßig grundsätzlich auf das Natura 2000-Gebiet in seinen administrativen Grenzen (BVerwG, Beschluss 23.01.2015 - 7 VR 6/14 -, NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 16). Das Natura 2000-Gebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" werde durch die Erweiterung der Abbaufläche flächenmäßig nicht in Anspruch genommen. Allerdings seien auch Projekte und Pläne, die - etwa durch Emissionen - von außen auf ein Gebiet einwirkten, prüfungspflichtig (OVG Lüneburg, Urteil vom 27.08.2019 - 7 KF 24/17 -, juris Rn. 199; Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 34 Rn. 15). Die Klägerin habe die Aktualisierung der Erhaltungsziele zum Anlass genommen, die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie zu aktualisieren und zu ergänzen. Auch die ergänzte und aktualisierte Verträglichkeitsstudie komme zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung der - bereits in der im Genehmigungsverfahren eingereichten Fassung der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie enthaltenen - vorhabenbezogenen Maßnahmen auch im Sinne des Vorsorgeprinzips erhebliche Beeinträchtigungen des FFH- und Vogelschutzgebiets 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" in seinen für die Schutz- und Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen ebenso wie Beeinträchtigungen benachbarter Natura 2000-Gebiete auszuschließen seien. Durch die von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen komme es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets. Die Ermittlungen seien nach einem Worst-Case-Ansatz für den Abbauabschnitt 4 vorgenommen worden, in dem die höchste Staubemission zu erwarten sei. Ergänzend sei eine Emissions- und Immissionsprognose für den Bauabschnitt 6 durchgeführt worden, deren Ergebnisse im Anhang B der Staubimmissionsprognose dargestellt seien. Die berechnete Zusatzbelastung des Staubniederschlages betrage entlang der Fahrstrecke und rund um den Abbau- und Rekultivierungsbereich am Rand des Natura 2000-Gebiets bis zu ca. 0,2 g/(m2d). Die Depositionswerte unmittelbar an der geplanten nordöstlichen Abbaugrenze in Abbauabschnitt 6 würden max. < 0,26 g/(m2d), an der südwestlichen Abbaugrenze von Abbauabschnitt 4 max. < 0,145 g/(m2d) und an der nordöstlichen Abbaugrenze von Abbauabschnitt 4 max. < 0,3 g/(m2d) betragen. Unmittelbar entlang der Fahrstraße seien Depositionswerte von max. < 0,37 g/(m2d) zu erwarten. Die Depositionswerte würden mit zunehmender Entfernung schnell sinken. So seien im nordöstlichen Umfeld von Abbauabschnitt 6 nach ca. 50 m noch Werte von max. < 0,093 g/(m2d) vorhanden. In Abbauabschnitt 4 seien Werte im südwestlichen Umfeld von max. 0,059 g/(m2d) und an der nordöstlichen Abbaugrenze von max. 0,076 g/(m2d) vorhanden. In einer Entfernung von 50 m von der Fahrstraße würden Depositionswerte von max. < 0,039 g/(m2d) erreicht. Bei diesen Werten sei noch nicht berücksichtigt, dass die im Laufe des Abbaufortschritts stattfindende Freisetzung unterhalb des Geländeniveaus zu einer Deposition der Stäube innerhalb des Abbaugeländes und damit zu einer verringerten Freisetzungsrate in die freie Strömung führe. Die Abbauform der rollierenden Gewinnung biete mit den nach außen verbleibenden Böschungen Sicht-, Lärm- und Windschutz. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwegung zu dem jeweiligen Abbauabschnitt über abgebaute bzw. im Abbau befindliche Bereiche führe, liege sie tiefer, so dass sowohl Sicht- als auch Windschutz gegeben sei. Sollte auf der Steinbruchsohle dann noch Staub aufgewirbelt werden, zeige auch der bisherige Abbaubetrieb auf dem Hanickel, dass dieser überwiegend innerhalb des Abbaubereichs verbleibe, sich dort wieder absetze und nicht auf die Umgebung einwirke. In der Staubimmissionsprognose würden dennoch alle Emissionsquellen konservativ auf Geländeniveau modelliert. Im Umfeld des Vorhabens kämen von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie folgende Lebensraumtypen vor und würden in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie berücksichtigt: 6210: Halbtrockenrasen inkl. 6212*: Halbtrockenrasen auf Kalk, prioritäre Form mit Orchideen; 6510: Magere Flachland-Mähwiesen; 8160: Kalkhaltige Schutthalden; 8210: Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation; 9130: Waldmeister-Buchenwald. Zur Bewertung der Erheblichkeit der Einträge von Kalkstaub in das Natura 2000-Gebiet ziehe die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie - gemäß Forderung des Beklagten - das von Hanisch & Jordan entwickelte Prüfungsschema zum Umgang mit Stoffeinträgen in Natura 2000-Gebiete heran. Nach Hanisch & Jordan seien vorhabenbedingte Zusatzbelastungen durch Stoffeinträge nicht als erheblich anzusehen, wenn sie 1. das Abschneidekriterium von 1% des Beurteilungswertes für die zusätzlichen Einträge unterschritten oder 2. auch im Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten unter Berücksichtigung der Vorbelastung den Beurteilungswert nicht überschritten oder 3. bei Nichterfüllung des vorgenannten Kriteriums die gebietsbezogene Bagatellschwelle von 3% des Beurteilungswerts unterschritten. Während der Abschneidewert nur auf die vorhabenbedingte Zusatzbelastung abstelle und der Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer geplanten Anlage diene (vgl. zu Stickstoffeinträgen BVerwG, Urteil vom 15.05.2019 - 7 C 27/17 -, BVerwGE 165, 340 Rn. 33), charakterisiere die 3%-Bagatellschwelle noch akzeptable bagatellhafte Zusatzbelastungen in einem Gebiet. Dabei sei allerdings eine starre Kontingentierung der 3%-Bagatellschwelle unverhältnismäßig; die wiederholte Inanspruchnahme von Bagatellschwellen könne zulässig sein (vgl. BVerwG, a.a.O, juris Rn. 45 ff.). Die Wirkungen von Kalkstäuben auf Organismen und Lebensräume seien in der Regel nicht relevant. Dies werde bereits an der geringen Zahl von Studien deutlich, die sich mit den Auswirkungen von Kalkstäuben auf Tiere und Pflanzen beschäftigten. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) stufe in seinem Fachinformationssystem (https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Page.jsp) Staub bei allen hier zu betrachtenden Lebensraumtypen hinsichtlich der Relevanz nur mit "1 = ggf. relevant" ein und verweise für die Empfindlichkeit, Regenerationsfähigkeit, Prognose, Relevanzschwelle und Erheblichkeitsschwelle auf "E = eigene Einschätzung oder Aussage Dritter, ohne in der Literatur dokumentierten Nachweis/Hinweis (Experteneinschätzung)". Hanisch & Jordan empföhlen in Fällen, in denen - wie bei Kalkstäuben - lebensraumtyp- und artspezifische Wirkungswerte fehlten, die Anwendung kompartimentspezifischer Zielvorgaben oder Qualitätsnormen. Diese könnten sich u.a. aus maximalen Immissionskonzentrationen in der Luft zum Schutz der Vegetation und von Ökosystemen vor Gefahren und erheblichen Nachteilen ergeben, wie sie z.B. in der TA Luft geregelt seien. Zur Bewertung einer möglichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets könne danach der Immissionswert für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen gemäß Nr. 4.3.1 TA Luft (0,35 g/m2d) herangezogen werden. Dass Nr. 4.3 TA Luft im Unterschied zu Nr. 4.4 TA Luft nicht zum "Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen", sondern allgemein dem Schutz vor erheblichen Nachteilen diene, stehe dem nicht entgegen, schon weil Nr. 4.4 TA Luft keine Immissionswerte für Staubniederschlag enthalte. Dass der Immissionswert in Nr. 4.3.1 TA Luft deutlich niedriger als der Wert sei, bei dem überhaupt Wirkungen von Kalkstäuben auf Lebensraumtypen nachgewiesen seien, sei damit zu erklären, dass die Wirkungen von Stäuben entscheidend von der Art der Stäube abhingen. Die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie liege daher mit der Heranziehung eines Beurteilungswerts für Kalkstaub von 0,35 g/(m2d), einem daraus nach Hanisch & Jordan abgeleiteten 1%-Abschneidekriterium von 0,0035 g/(m2d) und einer - der Irrelevanzschwelle nach Nr. 4.3.2 a) TA Luft entsprechenden - 3%-Bagatellschwelle von 0,0105 g/(m2d) deutlich auf der sicheren Seite. Dies habe im Genehmigungsverfahren auch der Beklagte so gesehen. Nach dem Protokoll zur Besprechung des Geschäftsbereichs 3 Natur- und Umweltschutz des Beklagten mit den Planern der Klägerin am 08.06.2018 sei nach Auffassung des Beklagten als Beurteilungswert für Kalkstäube ein Wert von 1,0 g/(m2d) anzunehmen. Der Beurteilungswert von 0,35 g/(m2d) werde am Rand des Natura 2000-Gebiets eingehalten. Die Kalkstaubdeposition nehme mit zunehmender Entfernung zudem schnell ab. Das 1%-Abschneidekriterium, bei dem mögliche Wirkungen auf Lebensraumtypen und Artvorkommen dem Vorhaben nicht mehr zugerechnet werden können, werde an allen Seiten des Abbauvorhabens und der Fahrstraße bereits nach wenigen hundert Metern und z.T. in noch geringeren Abständen unterschritten. Dass es durch die von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und ihrer Flora kommen könne, werde durch eine Reihe weiterer Erwägungen gestützt. So seien erhebliche Wirkungen auf die Photosynthese durch die von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen nicht zu erwarten. Alle durch die möglichen Vorhabenwirkungen betroffenen Lebensraumtypen benötigten Kalk oder seien zumindest hoch tolerant gegenüber basischen Staubeinträgen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Ablagerungen von Kalkstäuben auf den Pflanzen regelmäßig - unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Jahresniederschlags in Rubenheim durchschnittlich alle 3 Tage - abgewaschen würden. Hinzu komme, dass die einzelnen Abbauabschnitte innerhalb von ca. 2,7 Jahren abgebaut und wieder rekultiviert sein würden. Die Immissionsmaxima verblieben daher nur rund zwei Jahre an derselben Stelle, sodass nicht ansatzweise genug Zeit verbleibe, um erhebliche Wirkungen auszulösen. Im Umfeld der bereits genehmigten und ausgesteinten Abbaufläche, entlang des Fahrwegs und um den Werksbereich beherbergten große Teile der Offenlandbereiche FFH-Lebensraumtypen (Wiesen trockener Standorte, Kalk-Magerrasen und Buchenwälder), obwohl sie über lange Jahre den oben genannten maximalen Depositionswerten ausgesetzt gewesen seien. Negative Effekte der von den genehmigten Abbauvorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen auf diese Lebensraumtypen seien nicht erkennbar (Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, S. 48) und könnten auch durch den Beklagten nicht nachgewiesen werden (s. raumordnerische Beurteilung, Bescheid vom 02.08.2016, S. 79). Dementsprechend zeige ein Vergleich der Daten zu der im unmittelbaren Umfeld der bereits genehmigten Abbaustätte vorhandenen Vegetation, dass es zwischen 2009 und 2014 trotz des laufenden Abbaubetriebs allenfalls zu geringfügigen und ganz überwiegend positiven Änderungen der Vegetation gekommen sei (Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, S. 51). Soweit es auf nur einer Fläche zu einer geringfügigen Verschlechterung gekommen sei, sei diese nicht auf die Wirkungen der Abbaustätte, sondern auf eine Nutzungsaufgabe zurückzuführen (Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, S. 51). Abbaumenge und -fläche erhöhten sich durch das Vorhaben im Vergleich zu den letzten Jahren nicht. Nach der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie seien erhebliche Wirkungen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen ausgeschlossen. Auch seien Wirkungen der Kalkstäube auf den Erhaltungszustand charakteristischer Arten der Lebensraumtypen nicht zu erwarten. Die Betroffenheit der lebensraumtypischen Flora werde bereits über die Prüfung des jeweiligen Lebensraumtyps als Ganzem adäquat erfasst. Eine Betrachtung einzelner Pflanzenarten als charakteristische Arten sei daher nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rn. 394). Als charakteristische Tierarten der Lebensraumtypen kämen potenziell verschiedene Schmetterlinge, Heuschrecken, Reptilien, Fledermäuse und Vögel in Betracht (s. die Auflistung auf S. 31 der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie). Ob diese Arten als charakteristische Arten einzuordnen seien, könne dahinstehen. Denn negative Effekte der von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen auf diese Arten könnten ausgeschlossen werden. Daten zur Wirkung von Kalkstäuben auf die Atmung von Insekten lägen nicht vor. Allerdings verfügten Insekten über komplexe Schutzvorrichtungen, wie z. B. Chitinhärchen, reusenartige Organe und andere Verschlussmechanismen, um die Tracheen, über die Insekten atmeten, vor Staub zu schützen. Erhebliche Effekte seien daher nicht vorhanden. Auch im Hinblick auf die Nahrungsaufnahme könne es durch die zu erwartenden Kalkstaubimmissionen nicht zu erheblichen Wirkungen auf Insekten kommen. Die Verbreitungsmuster der als charakteristische Arten in Betracht kommenden Schmetterlingsarten bestätigten dies. So seien etwa Vorkommen des Alexis-Bläulings und des Thymian-Ameisenbläulings unmittelbar im Randbereich der bestehenden Abbaustätte und des Fahrwegs zum Werksbereich festgestellt worden, obwohl die Staubzusatzbelastung dort bis zu ca. 0,022 g/(m2d) betrage habe. Auswirkungen auf Heuschrecken seien ebenfalls ausgeschlossen. Hierfür spreche auch die Verbreitung der Heuschreckenarten im Raum. Die höchsten Artenzahlen würden entlang der Zufahrt und der bestehenden Abbaustätte erreicht, also in Bereichen, die bereits langjährig den zu erwartenden Depositionen ausgesetzt gewesen seien. Für Reptilien und Fledermäuse gelte entsprechendes. Auch die als charakteristische Arten in Betracht kommenden Vogelarten würden durch die von dem Vorhaben ausgehenden Staubimmissionen nicht erheblich beeinträchtigt. Die potenziell charakteristischen Arten Braunkehlchen, Waldkauz und Wiesenpieper kämen nur als Durchzügler, Nahrungsgäste oder Rastvögel vor. Wegen ihrer kurzen Aufenthaltszeiten seien Wirkungen ausgeschlossen. Die Brutvogelarten Bluthänfling, Trauerschnäpper und Waldlaubsänger hätten mehrere Brutreviere im Bereich der Zufahrt zwischen der "7 ha-Erweiterung" und dem Werksbereich. Sie seien bereits in der Vergangenheit den zu erwartenden Staubdepositionen ausgesetzt gewesen. Dass sie in diesem Bereich dennoch brüteten, bestätige, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstäube für Vögel irrelevant seien. Der Einfluss des Staubes auf die Brutplätze der Arten werde zudem durch die abschirmende Wirkung von Gebüschen und Blättern deutlich reduziert. Dies gelte auch für die Hohltaube, die von den Staubwirkungen aber schon deshalb nicht betroffen sei, weil ihr Brutrevierzentrum ca. 500 m von dem Abbauvorhaben entfernt liege. Die Feldlerche brüte in nur 50 m Entfernung von der "7 ha-Erweiterung" auf bereits rekultivierten Flächen des Steinbruchs. Wirkungen von Kalkstaubimmissionen auf die Art seien offenkundig nicht vorhanden. Von den im Standarddatenbogen genannten Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie kämen im Bereich des Vorhabens nur der Goldene Scheckenfalter und der Große Feuerfalter vor. Diese Arten würden in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie berücksichtigt. Bei den Erhebungen zu Flora und Fauna im Umfeld der geplanten Abbaufläche seien außerdem Vorkommen der in Anhang I der FFH-Richtlinie als prioritäre Art aufgeführten Spanischen Flagge festgestellt worden. Da die Art im Standarddatenbogen nicht genannt sei, sei sie kein Erhaltungsziel des Natura 2000-Gebiets (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72). In der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie werde die Art dennoch berücksichtigt, zumal der Beklagte auf seiner Webseite Erhaltungsziele für die Spanische Flagge formuliert habe. Da der Beurteilungswert für Kalkstäube eingehalten werde, sei das Vorhaben im Hinblick auf Kalkstaubimmissionen für alle genannten Arten verträglich. Insbesondere der Goldene Scheckenfalter und der Große Feuerfalter sowie weitere Schmetterlingsarten wiesen ein großes Nahrungsspektrum auf und kämen regelhaft in Habitaten vor, die vor Depositionen geschützt seien. Der aktuelle Standarddatenbogen des Gebiets nenne folgende Vogelarten nach Anhang I der VRL: Eisvogel, Mittelspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Heidelerche, Schwarzmilan, Rotmilan, Wespenbussard und Grauspecht. Von diesen Arten sei bei den umfangreichen Erhebungen zur Vogelfauna (s. Anlage 20 der Antragsunterlagen: Bericht zu den Untersuchungsergebnissen, S. 8 f., 31 ff. mit Karte 5: Brutvögel) nur der Neuntöter im näheren Umfeld des Vorhabens mit mehreren Revieren nachgewiesen worden. Schwarzmilan und Rotmilan träten nur als Durchzügler und Nahrungsgäste auf; der nächste Brutstandort des Rotmilans liege ca. 500 m westlich. Der Wespenbussard sei nur als Durchzügler festgestellt worden. Die Heidelerche habe nur außerhalb des Natura 2000-Gebiets festgestellt werden können. Die übrigen Arten kämen in dem Bereich nicht vor. An Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VRL seien im Standarddatenbogen folgende Arten genannt: Orpheusspötter, Wendehals, Raubwürger und Grauammer. Ob diese Arten in der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden müssten, sei allerdings zweifelhaft. Dagegen spreche, dass sich die Schutzzwecke der mit dem Natura 2000-Gebiet in diesem Bereich weitgehend deckungsgleichen Naturschutzgebieten "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und "Kalbenberg Süd", aus denen sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG der Maßstab der Verträglichkeitsprüfung ergebe, nur auf Vogelarten nach Anhang I der VRL bezögen (s. § 2 Nr. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiete "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und § 3 Abs. 4 der Verordnung über das Biosphärengebiet "Bliestal"). Vorsichtshalber berücksichtige die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie dennoch die nachgewiesenen Arten Orpheusspötter und Raubwürger. Der Orpheusspötter, ein ungefährdeter Brutvogel des weiteren Umfeldes, sei im Untersuchungsbereich aber nicht brütend nachgewiesen worden. Der Raubwürger sei nur auf dem Durchzug rastend im Bereich der Ackerfläche (ohne Brutvorkommen) beobachtet worden. Darüber hinaus berücksichtige die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie - überobligatorisch - die Zugvogelarten Braunkehlchen, Kranich, Weißstorch, Brachpieper, Kiebitz, Kolkrabe, Steinschmätzer, Wiesenpieper und Wiesenschafsstelze. Das Vorhaben sei in Bezug auf Kalkstaubimmissionen für alle Vogelarten verträglich. Auch die von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen und optischen Wirkungen, die der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid anführe, führten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets. Durch Abbautätigkeiten, Transportverkehr sowie Wiedereintrag von Bodenmaterial sei mit optischen Wirkungen zu rechnen. So könnten sich während der Betriebszeit visuelle Belastungen durch den ruhenden und rollenden Fahrzeugverkehr sowie durch Aktivitäten von Personen und Maschinen im Bereich der geplanten Steinbrucherweiterung ergeben. Lichtimmissionen, die potenziell zu Beunruhigungen führen könnten, seien wegen der Betriebszeiten im Steinbruch dagegen ausgeschlossen. Beantragt sei zwar eine Betriebszeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. Gearbeitet werde aber ausschließlich bei Tageslicht, zumal ein Gewinnungsbetrieb im Winter bzw. ohne Tageslicht kaum möglich sei. Für das Vorhaben sei eine Schallimmissionsprognose erstellt worden. In der Schallimmissionsprognose würden auch die Schallimmissionen im Natura 2000-Gebiet ermittelt. Berechnet seien die Schallimmissionen für Höhen von 1,5 m und 10 m worden. Während der Beurteilungspegel unmittelbar an der Grenze der jeweiligen Abbauabschnitte meist noch über 64 dB(A) liege, nähmen die Werte mit zunehmender Entfernung schnell ab. Dabei sei die schalldämpfende Wirkung von Wäldern und dichten Hecken noch nicht berücksichtigt worden. Die Schallimmissionsprognose sei weder im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch im ablehnenden Bescheid beanstandet worden. Erhebliche Wirkungen auf das Natura 2000-Gebiet durch Erschütterungen seien nicht zu erwarten, da auf Sprengungen und Meißelarbeiten verzichtet werde. Die bei der Gewinnung mittels Bagger verursachten Erschütterungen seien bereits nach wenigen Dezimetern von der Abbauwand nicht mehr wahrnehmbar. Für die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL seien, soweit die Vegetation betroffen sei, die Wirkfaktoren Lärm und Beunruhigungen nicht relevant. Eine nähere Betrachtung sei daher nur im Hinblick auf die potenziell als charakteristische Arten in Betracht kommenden Schmetterlinge, Heuschrecken, Reptilien, Fledermäuse und Vögel erforderlich. Für diese Arten - mit Ausnahme der Vögel - seien die von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen und optischen Wirkungen jedoch nicht relevant. Schmetterlinge seien gegenüber den von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen unempfindlich, da sie diese – wie Versuche an Nachtfaltern gezeigt hätten - wegen ihrer niedrigen Schallfrequenz nicht wahrnehmen könnten. Dies werde auch durch die Verbreitungsmuster der Arten belegt. Auch auf die als charakteristische Arten in Betracht kommenden Heuschreckenarten hätten Lärm und Beunruhigungen keine Wirkung. Der Frequenzbereich der Gesänge von Heuschrecken (5 bis 50 kHz, teilweise bis 90 kHz) überschneide sich nur geringfügig mit dem Frequenzbereich der von den im Steinbruch eingesetzten Maschinen ausgehenden Schallimmissionen (ca. 30 Hz bis 10 kHz). Bewegungen von Maschinen und Menschen hätten keinen Einfluss auf die Heuschrecken, da sie erst bei sehr dichter Annäherung (1 bis 3 m) auf Bewegungen reagierten und Maschinenbewegungen ohnehin nur so lange relevant seien, wie sich der Abbau nicht in die Tiefe bewegt habe. Reptilien, insbesondere die Schlingnatter und die Zauneidechse, seien unempfindlich gegenüber Lärm und Beunruhigungen. Quartiere oder Wochenstuben von Fledermäusen seien im Umfeld des Vorhabens nicht nachgewiesen worden. Die drei Fledermausarten nutzten die Waldränder, die Randlinien entlang der Hecken und Gebüsche und die Wälder nur als Nahrungshabitat. Die Offenlandlebensräume der Vorhabenfläche seien nur von untergeordneter Bedeutung für die Fledermäuse. Die als charakteristische Arten in Betracht kommenden Vogelarten würden durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie orientiere sich bei der Bewertung der Auswirkungen der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen und Beunruhigungseffekte auf Vögel an den Ergebnissen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens "Vögel und Verkehrslärm" (Garniel et al., Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007, im Folgenden: Garniel et al. 2007) und der auf dieser Grundlage vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010 (im Folgenden auch: "Arbeitshilfe"). Die Verträglichkeitsstudie nehme in Analogie zu Garniel et al. 2007 und der Arbeitshilfe "Vögel und Straßenverkehr" eine Wirkungsprognose vor, die auf einer Kombination artspezifischer Beurteilungsinstrumente (kritische Schallpegel, Effektdistanzen, Fluchtdistanzen, Störradien) und lärmspezifischen Beurteilungsinstrumenten (Beurteilungspegel, Klassen der Verkehrsmengen) beruhe. Allerdings seien die auf Straßen bezogenen Erkenntnisse von Garniel et al. 2007 nicht schematisch auf andere Vorhabentypen wie das hier in Rede stehende Abbauvorhaben übertragbar (Garniel, Vögel und Straßenverkehr: Instrumente zur Beurteilung von Lärmauswirkungen, in: Bernotat/Dierschke/Grunewald, Hrsg., Bestimmung der Erheblichkeit und Beachtung von Kumulationswirkungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung: Ergebnisse des F+E-Vorhabens (FKZ 3513 80 1000) "Aktueller Stand der Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen in Natura 2000-Gebieten", 2017, S. 133, 147). Auch betone Garniel, dass mögliche Auswirkungen bei diskontinuierlichem Verkehrslärm nicht aufträten und erst ab Verkehrsmengen über 10.000 Kfz/24h relevant seien. Dementsprechend schlössen Garniel et al. die Anwendbarkeit einiger von ihnen entwickelter Beurteilungsinstrumente (z. B. kritische Schallpegel) selbst bei Straßen aus, wenn diese wenig befahren seien (unter 10.000 Kfz/24h), und zögen stattdessen vergleichsweise ungenaue Hilfskriterien (Fluchtdistanz einer Art, pauschale Annahmen zur graduellen Abnahme der Habitateignung) heran (vgl. Arbeitshilfe, S. 13, 18). Bei den Auswirkungen des Abbauvorhabens sei erst recht von einer schematischen Anwendung der Erkenntnisse von Garniel et al. abzusehen, da insbesondere die Wirkung visueller Störungen deutlich hinter denen einer auch mit einer Verkehrsstärke von bis zu 10.000 Kfz/24h befahrenen Straße zurückbleibe (saP, S. 25). Die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie ziehe die von Garniel et al. entwickelten Beurteilungsinstrumente daher orientierungsweise heran, ergänze diese aber um weitere, auf das konkrete Abbauvorhaben bezogene Kriterien. Ob eine Beeinträchtigung durch den Abbaubetrieb vorliege, hänge wesentlich davon ab, ob die betroffenen Vögel den von ihm ausgehenden Schall überhaupt als Lärm wahrnehmen könnten. Die Schallfrequenzen verschiedener Maschinen, die beim Betrieb des Vorhabens zum Einsatz kämen, lägen in einem Bereich von ca. 30 Hz bis 10 kHz. Damit lägen sie überwiegend im unteren Bereich des Hörvermögens von Vögeln, das von knapp über 0 bis max. 14 kHz reiche, wobei das Leistungsmaximum der meisten Arten zwischen 1 bis 5 kHz liege. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass Vögel als Anpassung an die natürliche Geräuschkulisse abgestimmte Frequenzfilter entwickelt hätten, die auch bei Frequenzen unter 1,5 kHz wirksam seien. Wegen der geringen Überschneidung der für die Vögel relevanten Lautfrequenzen mit dem Vorhabenlärm und dem natürlichen Frequenzfilter der Vögel seien die Wirkungen des von dem Abbauvorhaben ausgehenden Schalls auf die Vögel als sehr gering einzustufen. Bestätigt werde dies durch die Verteilung der Tierarten im Umfeld des bestehenden Betriebs und der 7 ha-Erweiterungsfläche. Diese Verteilung orientiere sich offenkundig an den Habitatstrukturen und nicht an den Wirkungen, die in den vergangenen Jahren vom Abbau auf der 7 ha-Erweiterungsfläche, der Tätigkeit im Werksbereich und der Fahrstraße ausgegangen seien. Die vorkommenden Tierarten seien offensichtlich an die Wirkungen der bestehenden Abbaustätte und damit auch an die Wirkungen der geplanten Erweiterung angepasst. Von den als charakteristische Arten in Betracht kommenden Vogelarten stuften Garniel et al. nur die Hohltaube und den Waldkauz als Arten mit mittlerer Lärmempfindlichkeit ein. Als kritischer Schallpegel werde bei diesen Arten bei geringer Verkehrsdichte (< 10.000 Kfz/24h) ein Pegel von 58 dB(A) angenommen. Die 58 dB(A)-lsophone werde in Abbauabschnitt 6 in 10 m Höhe in max. 140 m Entfernung und in den anderen Abbauabschnitten in z.T. deutlich geringerer Distanz zum Vorhaben unterschritten. Das nächstgelegene Brutrevierzentrum der Hohltaube sei in ca. 500 m Entfernung zu dem geplanten Steinbruch nachgewiesen worden und liege damit deutlich außerhalb des kritischen Schallpegels. Der Waldkauz sei nur als Nahrungsgast nachgewiesen worden. Die übrigen Vogelarten, die als charakteristische Arten in Betracht kämen (Bluthänfling, Braunkehlchen, Feldlerche, Trauerschnäpper, Waldlaubsänger und Wiesenpieper) zählten nach Garniel et al. zu den Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit. Für diese Arten gäben Garniel et al. nur eine Effektdistanz an. Als Effektdistanz werde die maximale Reichweite des erkennbar negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Brutvogelart bezeichnet (Arbeitshilfe "Vögel und Straßenverkehr", S. 28). Für die Feldlerche gäben Garniel et al. eine Effektdistanz von 500 m, für die übrigen Arten eine Effektdistanz von 200 m an. Für den Wiesenpieper (Rastvogel) verwiesen Garniel et al. auf Effekte bis zu 25 m entlang von schwach befahrenen Straßen. Diese Effektdistanzen - die ohnehin nur ein Instrument der Wirkungsprognose und keine Erheblichkeitsschwellen seien - gälten allerdings nur für stark befahrene Straßen. Auf andere Vorhaben wie das hier in Rede stehende Abbauvorhaben seien die für den Straßenverkehr entwickelten Effektdistanzen nicht übertragbar (so etwa in Bezug auf Windenergieanlagen OVG Münster, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 259, sowie in Bezug auf eine Deponie OVG Lüneburg, Urteil vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris Rn. 184). Dass die von Garniel et al. angegebenen Effektdistanzen auf das Abbauvorhaben nicht übertragbar seien, werde besonders an der Feldlerche deutlich. Die Feldlerche brüte am Vorhabenstandort entgegen der von Garniel et al. für starke Verkehrswege angegeben Effektdistanz in unmittelbarer Nachbarschaft der bestehenden 7 ha-Erweiterung. So seien Brutstandorte der Feldlerche in einer Entfernung von nur 50 m zur 7 ha-Erweiterung und auch innerhalb der 7 ha-Erweiterung auf bereits rekultivierten Flächen nachgewiesen worden. Erhebliche Beeinträchtigungen der Feldlerche durch die von dem Vorhaben ausgehenden akustischen und optischen Reize könnten daher ausgeschlossen werden. Der schwach lärmempfindliche Bluthänfling weise Brutreviere auch im Bereich der gegenwärtigen Zufahrtsstraße in einer Entfernung von ca. 60 m auf, was die schwache Lärmempfindlichkeit zusätzlich bestätige. Die Lage seiner Brutplätze sei habitat- und nicht störungsbedingt. Der Trauerschnäpper brüte in ca. 160 m Entfernung im Wald. Hier sei neben der geringen Störungsempfindlichkeit auch die hohe Signaldämpfung durch die Wälder zu berücksichtigen. Ähnliches gelte für den Waldlaubsänger, der in ca. 120 m Entfernung von der gegenwärtigen Zufahrt sein Brutrevier innerhalb des Waldes habe. Auch hier sei die erhebliche Signaldämpfung zu berücksichtigen. Braunkehlchen und Wiesenpieper kämen im Wirkraum des Vorhabens nur als Durchzügler vor. Die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen und Beunruhigungseffekte führten auch zu keiner Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets im Hinblick auf die für die Verträglichkeitsprüfung relevanten Vogelarten nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Art. 4 Abs. 2 der VRL, dies umfasse die Vogelarten Neuntöter, Mittelspecht, Wespenbussard, Heidelerche und Rot- und Schwarzmilan sowie die Zugvogelarten Orpheusspötter und Raubwürger. Das Vorhaben verstoße entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gegen die Schutzgebietsverordnungen für die Naturschutzgebiete "Kalbenberg Süd" und "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG seien alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Entsprechend seien nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Biosphärenreservat "Bliesgau" alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die auf den Flächen der Kernzonen, zu denen das Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" gehöre, zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten. Vergleichbar damit regele § 3 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung für das Gebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe", dass in dem Naturschutzgebiet - mit Ausnahme der in § 4 festgelegten Handlungen – alle Maßnahmen und Nutzungen verboten seien, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führten oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprächen. Der Begriff "Störung" sei weit zu fassen und decke alle sonstigen Beeinträchtigungen ab, die dem Schutzzweck zuwiderliefen. Es handele sich dabei um Handlungen, die nicht unmittelbar zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile führten, aber auf andere Weise dem Schutzzweck entgegenwirkten. Störungen seien allerdings nur verboten, wenn sie "nachhaltig" seien. Es müsse sich um Störungen handeln, die auf Grund ihrer Dauer und Intensität für das Gebiet von erheblichem Gewicht seien. Der Beklagte sei offenbar der Auffassung, das Vorhaben führe durch die von ihm ausgehenden Lärm- und Staubimmissionen sowie Bewegungsunruhe zu einer nachhaltigen Störung der Naturschutzgebiete. Das treffe nicht zu. Das Vorhaben führe nach den obigen Ausführungen zu keinen nachhaltigen Störungen, die dem Schutzzweck des Naturschutzgebiets "Kalbenberg Süd" zuwiderliefen. Selbst wenn es durch das Vorhaben zu Störungen käme, wären sie zudem nur beachtlich, wenn sie nachhaltig wären. Da die von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen mit zunehmender Entfernung schnell abnähmen, könne das Vorhaben allenfalls im unmittelbaren Nahbereich (bis zu max. 50 m) zu einer temporären und teilweisen Entwertung angrenzender Flächen für störungsempfindliche Arten vor allem als Bruthabitat führen. Wertgebende störungsempfindliche Arten seien in diesem Bereich nicht vorhanden. Selbst wenn derartige Arten vorhanden wären, wären die Wirkungen des Vorhabens von so kurzer Dauer und würden eine so geringe Fläche des Naturschutzgebiets betreffen, dass die damit verbundene Störung nicht nachhaltig wäre. So dauere die Auskalkung der einzelnen Abbauabschnitte jeweils nur ca. 2 bis 3 Jahre. Während dieser Zeit sei nicht etwa kontinuierlich mit Lärmimmissionen und Bewegungsunruhe zu rechnen. Gearbeitet werde nur bei Tageslicht. Das Abschieben des Oberbodens zum Erschließen eines neuen Abbauabschnittes werde grundsätzlich nur außerhalb der Brutzeit der Offenlandarten, also nicht in der Zeit von Anfang April bis Ende August, erfolgen (Genehmigungsantrag, S. 48). Anschließend verlagere sich die Störungsquelle recht schnell in die Tiefe und werde durch die umschließenden Abbauwände abgeschottet. Zudem würden Lärmimmissionen nur in den seltensten Fällen das in der Schallimmissionsprognose angegebene Maß erreichen. So gehe die Schallimmissionsprognose von einem Worst-Case-Ansatz aus und unterstelle einen durchgängigen und gleichzeitigen Betrieb von Bagger, Planierraupe, Siebanlage und Radlader. Tatsächlich werde die Siebanlage nach den Erfahrungen der letzten Jahre eher selten im Gewinnungsbereich stehen, womit auch der Radlader entfalle. Im tatsächlichen Normalbetrieb seien deshalb die Lärmemissionen deutlich geringer als in der Schallimmissionsprognose berechnet (Genehmigungsantrag, S. 35). Dementsprechend sei auch der Beklagte bislang davon ausgegangen, dass der Abbaubetrieb zu keinen nachhaltigen Störungen des Naturschutzgebiets führe. So sei er noch in seinem Bescheid vom 13.05.2016 (Anlage K 3) über die naturschutzrechtliche Genehmigung der Verlegung der Zufahrt zwischen Werksbereich und 7 ha-Erweiterungsfläche der Auffassung gewesen, dass "Störungen von streng geschützten Arten (FFH-Arten und Europäische Vogelarten) als gering einzuschätzen" seien. Die Zufahrt, auf die sich diese Aussage beziehe, verlaufe im Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und z.T. unmittelbar an der Grenze des Naturschutzgebiets "Kalbenberg Süd". Derselben Ansicht sei die Oberste Naturschutzbehörde in ihrem Bescheid vom 03.07.2015 (Anlage K2) gewesen, mit dem sie für die Verlegung und Verbreiterung dieser Zufahrt eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt habe. Auch im Baugenehmigungsverfahren für die 7 ha-Erweiterung sei der Beklagte der Auffassung gewesen, dass das Erweiterungsvorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des angrenzenden Naturschutz- und Natura 2000-Gebiets führe und auch sonst keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstünden (s. Antwort der Landesregierung zu einer Anfrage der Abgeordneten Maurer, LT-Drs. 15/965, S. 2). Dass der Beklagte dies in dem ablehnenden Bescheid vom 17.04.2019 nun anders sehe, sei nicht nachvollziehbar, zumal der bisherige Abbaubetrieb zu keinen erheblichen Störungen des Naturschutzgebiets geführt habe. Nachhaltige Störungen seien auch nicht im Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" zu erwarten. Es gälten die Erwägungen für das Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" entsprechend. Selbst wenn man dem nicht folgen und annehmen wollte, dass es durch das Vorhaben zu nachhaltigen Störungen im Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" und/ oder "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" komme, stünde der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnte die Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung vom Störungsverbot verlangen. Für die Entscheidung über die Erteilung der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sei entgegen dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17.04.2019 nicht die Oberste Naturschutzbehörde, sondern wegen der Konzentrationswirkung, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG zukomme, der Beklagte als Immissionsschutzbehörde zuständig. Da die Funktion der Befreiung darin bestehe, rechtlichen Unausgewogenheiten abzuhelfen, die sich bei Anwendung einer Norm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ergäben, setze die Möglichkeit der Befreiung einen im Zeitpunkt des Normerlasses vom Normgeber so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall voraus. Ein solcher sei hier gegeben. Dass der östlich des "Hanickels" bestehende Kalksteinbruch umfangreich modernisiert und der Abbau von Kalkstein auf dem Hanickelrücken fortgesetzt werde, sei bei Erlass der Verordnungen über die Schutzgebiete "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und "Kalbenberg Süd" nicht vorhersehbar gewesen. Vom Vorliegen einer atypischen Sondersituation sei daher zu Recht auch die Oberste Naturschutzbehörde ausgegangen, als sie der Klägerin etwa durch Bescheid vom 03.07.2015 (Anlage K2) für die Zufahrt zum Werksbereich gemäß § 67 BNatSchG eine Befreiung von der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" erteilt habe. Dasselbe gelte für den nun entstandenen Bedarf, den bisher landwirtschaftlich genutzten Hanickelrücken über die Fläche der 7 ha-Erweiterung hinaus für den Abbau in Anspruch zu nehmen. An dem Abbauvorhaben bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Eine gesicherte Rohstoffversorgung sei ein hochrangiger und rechtlich verankerter Gemeinwohlbelang. Der im Steinbruch der Klägerin gewonnene Kalkstein werde für verschiedenste Zwecke in der Industrie, Bau- und Landwirtschaft eingesetzt. Kalkstein werde im Saarland nur im Steinbruch Rubenheim über Tage und in Auersmacher unter Tage gewonnen. Seit Ende 2017 fördere die Kalksteingrube in Auersmacher nur noch im Stand-by-Betrieb und versorge ausschließlich die Hochöfen der ROGESA im Bedarfsfall. Dementsprechend komme auch die Landesplanungsbehörde in ihrer raumordnerischen Beurteilung zu dem Abbauvorhaben zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben "[a]ufgrund der Standortgebundenheit und der Begrenztheit der wirtschaftlich abbaubaren Kalksteinvorkommen im Saarland ... von erheblicher Bedeutung für die heimische Wirtschaft [ist] und ... aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft positiv bewertet [wird]. Des Weiteren wirkt sich die langfristige Sicherung des Abbaustandortes positiv auf den Arbeitsmarkt aus." Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sei das Ergebnis von Raumordnungsverfahren bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Die erhebliche Bedeutung des Vorhabens für die heimische Wirtschaft und die mit dem Vorhaben verbundene Sicherung von Arbeitsplätzen sei daher als Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung zwischen den für das Abbauvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen und den Naturschutzbelangen einzustellen. Die Abwägung auf Seite 8 ff. des ablehnenden Bescheids vom 17.04.2019 trage dem nicht Rechnung. Der Beklagte versuche, das Interesse an dem Vorhaben mit dem untauglichen Argument zu relativieren, der Mengenbedarf an Kalkstein im Saarland sei - insbesondere in der Roheisenerzeugung durch die Fa. ROGESA in Dillingen - so groß, dass er allein aus dem beantragten Kalksteinbruch nicht ansatzweise erfüllt werden könne. Dass der hohe Mengenbedarf des Saarlandes an Kalkstein ein Argument dafür sein solle, auch noch auf den letzten bestehenden Kalksteinbruch im Saarland zu verzichten, sei nicht nachvollziehbar. Der hohe und bei weitem nicht gedeckte Bedarf an Kalkstein im Saarland verstärke vielmehr das öffentliche Interesse an der Zulassung des Vorhabens. Die vom Beklagten angeführte Möglichkeit, zur Deckung des Kalksteinbedarfs Rohstoffe aus Ost-Frankreich zu importieren, stelle keinen adäquaten Ersatz für die heimische Kalksteinproduktion dar. Die standortnahe heimische Produktion von Rohstoffen erhöhe die Versorgungssicherheit gerade in Zeiten steigender Rohstoffpreise, vermeide unnötige Transportwege und trage dadurch zur Vermeidung unnötigen CO2-Ausstoßes durch den LKW-Transport bei, entlaste das Verkehrsnetz, senke Transportkosten und stärke die regionale Wirtschaft (zu den eindeutigen Vorteilen der heimischen Kalksteinproduktion s. auch die Raumordnerische Beurteilung, Bescheid vom 02.08.2016, S. 65). Der im Ablehnungsbescheid vom 17.04.2019 als vermutlich nächster Kalksteinbruch angeführte Steinbruch in Palzem im Moseltal sei ein Dolomitsteinbruch und kein Kalksteinbruch. Zu Unrecht versuche der Beklagte, das öffentliche Interesse an der Schaffung und Erhaltung der Arbeitsplätze mit dem Argument zu relativieren, dass in den Antragsunterlagen für den Steinbruchbetrieb (nur) 17 Beschäftigte aufgeführt würden, so dass nur ein örtlich begrenzter sozioökonomischer Effekt vorliege. Dass mit der geplanten Erweiterung die derzeit im Steinbruch bestehenden 17 Arbeitsplätze erhalten und damit langfristig gesichert würden, werde in der Raumordnerischen Beurteilung aus wirtschafts- und strukturpolitischer Sicht positiv bewertet und sei in der Abwägung mit entsprechendem Gewicht zu berücksichtigen. Die Arbeitsplätze seien teilweise einfache Arbeitsplätze und auf Grund der hohen Mechanisierung auch für betagtere Mitarbeiter, z.T. auch mit körperlichen Defiziten, geeignet, die so weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden könnten. Dem komme in der betroffenen strukturschwachen ländlichen Region besondere Bedeutung zu. Die Erweiterung sichere auch die durch die Wertschöpfungskette indirekt mit dem Steinbruch verbundenen Arbeitsplätze in der Region. So generierten die hergestellten Produkte durch ihren regionalen Einsatz z.B. im Baugewerbe und bei Handwerkern eine weitere regionale Wertschöpfung, durch die es im Sekundärbereich zu einem Beschäftigungseffekt von mehr als 100 Vollzeitbeschäftigten kommen könne. Sollte es durch das Vorhaben zu nachhaltigen Störungen in umliegenden Naturschutzgebieten kommen (was nicht der Fall sei), so wären diese nur von untergeordnetem Gewicht. Es treffe zudem nicht zu, dass die Klägerin bzw. die Eigentümer nicht auf die Nutzbarkeit des Standorts für den Kalksteinabbau hätten vertrauen dürfen. Der Beklagte verkenne, dass der Kalksteinabbau am Hanickel, der seit Anfang des 20. Jahrhunderts bestehe, eine deutlich längere Historie habe als die in Rede stehenden Naturschutzgebiete, die erst in den Jahren 2004 und 2007 ausgewiesen worden seien. Steinbrüche am Hanickel in Rubenheim gebe es seit über 100 Jahren. Wegen der begrenzten Kalksteinvorkommen sei der Betrieb der Klägerin standortgebunden und könne daher nicht beliebig verlagert werden. Auch blende der Beklagte aus, dass er durch die Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für die unmittelbar an das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" angrenzende 7 ha-Erweiterung des Steinbruchs auf dem Hanickel und die durch das Naturschutzgebiet verlaufende Zufahrt zum bestehenden Werksbereich selbst einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe. Mit der Fortführung der traditionellen Kalkgewinnung auf dem Hanickel im Bliesgau könne die Zielsetzung des Biosphärenreservates Bliesgau erfüllt werden. Weitere Schwerpunkte der Biosphäre seien z.B. der Erhalt der dörflichen Strukturen, der Attraktivität der Kulturlandschaft und die Steigerung der regionalen Wertschöpfung. Dementsprechend habe das MAB-Nationalkomitee beim Bundesumweltministerium, das für die deutschen Biosphärenreservate zuständig sei, zur Frage der Vereinbarkeit von Steinbrucherweiterung und Biosphärenreservat erklärt, dass durch entsprechende Auflagen und Maßnahmen die Belange des Biosphärenreservates gewahrt bleiben könnten. Grundsätzlich stehe die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG im Ermessen des Beklagten. Da sämtliche Aspekte, die vorliegend für die Ermessensausübung maßgeblich sein könnten, bereits in der Abwägung zu berücksichtigen seien und die Abwägung ein deutliches Überwiegen der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange ergebe, sei das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Nur ergänzend und ohne dass es darauf noch ankäme, sei darauf hinzuweisen, dass eine Befreiung nicht nur wegen des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben, sondern auch deshalb erteilt werden müsse, weil die Durchführung der Vorschriften des Naturschutzes zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führen würde (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die Klägerin habe nach Erwerb des Steinbruchs im Jahr 2009 erhebliche Investitionen getätigt, um den Steinbruch zu modernisieren. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG. Die Auffassung des Beklagten, dass das Vorhaben im Hinblick auf Wachtel und Feldlerche das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirkliche, sei nicht nachvollziehbar. Zwar stelle die saP auf S. 28 und 31 fest, dass eine Verwirklichung des Tötungsverbots in Bezug auf Wachtel und Feldlerche ohne vorhabenbezogene Maßnahmen nicht auszuschließen sei. Denn, dass sich in dem jeweiligen Bauabschnitt gerade mit Abbaubeginn bzw. im Zeitraum des Abbaus Brutvorkommen dieser Arten befänden, könne nicht ausgeschlossen werden. Allerdings sehe die saP auf S. 44 Vermeidungsmaßnahmen vor, die eine Verwirklichung des Zugriffsverbots ausschlössen. Danach könne durch einen optimierten Bauablauf gewährleistet werden, dass der allgemeine Baubeginn bzw. die ersten Freistellungarbeiten zum Erschließen eines neuen Bauabschnittes nicht mit der Brutzeit der Vögel zusammenfielen. Neue Baufelder dürften danach nur außerhalb der Brutzeit erschlossen werden. Sei dies nicht möglich, habe im Vorfeld eine Absuche der Fläche zu erfolgen, um Beeinträchtigungen der Bodenbrüter zu vermeiden. Würden Bodenbrüter vorgefunden, sei dann jedoch keine Erweiterung in diesem Bereich bis zum Ende der Brutzeit möglich. Der Aufenthalt von Brutvögeln im unmittelbaren Baufeldbereich und die damit einhergehende Gefahr der Tötung von Jungvögeln seien dadurch ausgeschlossen (s. auch LBP, S. 34). Ebenso treffe es nicht zu, dass das Vorhaben zu Lasten von Wachtel und Feldlerche gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verstoße. Zwar könne es durch das Vorhaben bei der Erschließung eines neuen Abbaufelds zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten kommen. Allerdings sei das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG bei Eingriffen, die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG - d. h. unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zugelassen würden, nicht erfüllt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Dies sei nach der saP, S. 28 f., 31 f., der Fall, da im nahen und weiteren Umfeld des Vorhabenstandortes in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewirtschaftung im Jahresverlauf mosaikartig zahlreiche Ausweichhabitate (v.a. Acker- und Grünlandflächen) vorhanden seien. Dies sei schon deshalb plausibel, weil die Arten sowohl im Bereich des geplanten Vorhabens als auch im weiteren Umfeld (v.a. Extensiv-, Brachflächen des angrenzenden Grünlandes) Brutvorkommen hätten. Zudem erfolge die insgesamt rund 27,1 ha betragende Erweiterung des Steinbruchs nicht auf einmal, sondern werde mit Abbaufeldern von stets max. 5 ha in Anspruch genommen. Unmittelbar nach Beendigung des Abbaus werde das jeweilige Abbaufeld rekultiviert und stehe den Arten als Ausweichfläche zur Verfügung. Vorsichtshalber sehe die saP auf S. 44 f. für die Zeit des Abbaubetriebes zur Kompensation des konkreten Flächenverlustes bei jährlichem bis zwei- bis dreijährigem Ortswechsel eine Kombination aus fünf Lerchenfenstern und Blühflächen von je ca. 20 m2 Flächengröße vor. Die Lerchenfenster seien dabei als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor Beginn des Abbaus anzulegen (LBP, 8. 31, 34). Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibe daher im räumlichen Zusammenhang gewahrt (saP, 8. 29, 31). Weshalb der Beklagte dennoch meine, das Vorhaben verstoße gegen das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und dass § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die Planung weiterer vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen voraussetze, sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte gehe in dem Ablehnungsbescheid zu Unrecht davon aus, ein Verstoß gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) in Bezug auf Wachtel und die Rastvögel Kiebitz, Raubwürger, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Brachpieper, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine erhebliche Störung i.S.d. Vorschrift liege vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Bei der Frage, ob sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtere, sei ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen, da nur nachhaltige negative Veränderungen relevant sein könnten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert würden. Könne die lokale Population diese nachteiligen Wirkungen aber im Wege der Eigenkompensation und/oder durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen in absehbarer Zeit abfangen, liege keine erhebliche Störung vor. Dementsprechend stelle z.B. eine Vergrämung jedenfalls dann keine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar, wenn die betroffene Population auf bestehende oder eigens dafür hergestellte Habitate ausweichen könne. Potenzielle abbaubedingte Störungen seien daher sowohl räumlich als auch zeitlich eng begrenzt. Hinzu komme, dass die Störwirkungen des Abbaus nach den Erfahrungen mit dem bisherigen Steinbruchbetrieb gering seien. Zu Rastvögeln und Durchzüglern stelle die saP auf S. 27 f. fest, dass im nahen und weiteren Umfeld des Vorhabenstandortes in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewirtschaftung im Jahresverlauf mosaikartig zahlreiche Ausweichhabitate vorhanden seien. Gleiches gelte für die Wachtel (saP, 8.26 ff.). Die Art habe in der strukturreichen Landschaft stets die Möglichkeit, mit ihren Revieren in Abhängigkeit von dem jeweils rotierenden und nur wenige Monate an einem Ort sich befindlichen Baufeld auf ruhigere Habitate auszuweichen, ohne dass dadurch populationsökologische Nachteile entstünden. Zwar sei bei der Wachtel eine relative Brutorttreue zum Habitat gegeben. Sie baue ihre Nester jedoch jedes Jahr neu oder wechsele ggf. bei entsprechender Verfügbarkeit die Niststandorte, so dass eine besondere Brutplatztreue nicht bestehe. Störungen der Wachtel während der Brutzeit würden zudem durch die zeitliche Beschränkung der Freimachung der Abbaufelder auf die Zeit außerhalb der Brutzeit der Vögel (s.o.) vermieden (saP, S. 44). Nach Auffassung des Beklagten "verbleiben Zweifel", ob es "unter Festsetzung weiterer Vermeidungsmaßnahmen" gelingen könne, erhebliche Beeinträchtigungen der nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG geschützten Biotope "Quellen" und "Quellbereiche" im weiteren Umfeld des Abbauvorhabens mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz lägen nicht vor, da die Beeinträchtigung nicht in angemessener Zeit (20 bis 25 Jahre) ausgeglichen werden könne. Auch dieser Einwand sei nicht berechtigt. Das Vorhaben führe zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Quellbereichen. Dass es zu erheblichen, d.h. nach Dauer und Schwere bedeutsamen Auswirkungen auf die Quellbereiche komme, sei danach ausgeschlossen. Dies folge auch daraus, dass das Einzugsgebiet der Quellen rund um den Hanickel eine Fläche von ca. 135 ha habe. Die jeweilige Gewinnungsfläche weise nur jeweils maximal 5 ha auf und betreffe daher maximal 4% des Einzugsgebiets der Quellen (s. auch Anlage 17 der Antragsunterlagen: Hydrogeologisches Gutachten, S. 16 ff.). Dem Vorhaben stünden auch keine sonstigen Vorschriften entgegen. Gehe man davon aus, dass der Hauptantrag noch nicht spruchreif sei, da im gerichtlichen Verfahren erstmals komplexe Fragen geprüft werden müssten, die im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelt worden seien, habe die Klägerin entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden werde, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2019 (Az.: 3.3/Sf/l-110569-203) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2021 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Maßgabe des Antrags vom 30.11.2017, zuletzt ergänzt am 13.07.2018, zu erteilen; 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Hilfsweise, 1. den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2019 (Az.: 3.3/Sf/l-110569-203) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2021 aufzuheben; 2. den Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.11.2017, zuletzt ergänzt am 13.07.2018, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.04.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021. Ergänzend trägt er vor, der beantragte Abbau und die Wiederverfüllung des 6. BA seien als Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten. Der in der Klagebegründung vorgetragenen Einschätzung, dass das Vorhaben zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Quellbereichen führe, sei zu widersprechen. Es sei falsch, dass das hydrologische Gutachten – bei genauem Lesen – erhebliche Beeinträchtigungen der gesetzlich geschützten Biotope mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließe. Die langfristige Wasserwegbarkeit hänge laut Gutachten von dem eingebauten Material ab. Während die Wasserdurchlässigkeit lehmigen Materials aus den Höhenlagen des Bliesgaus eher denen des Standortabraums ähnelten, würde sich beim Einbau sandigeren Materials aus den Tallagen des Bliesgaus die Wasserwegsamkeit tendenziell eher erhöhen. Die in Rede stehenden Quellen und Quellbereiche lägen alle in einem engen räumlichen Zusammenhang und beherbergten neben häufigen und weiter verbreiteten Arten eine ganze Reihe bemerkenswerter und mehrere seltene sowie in ihrem Bestand im Saarland rückläufige bzw. stark gefährdete Pflanzenarten. Zwischenzeitlich seien die neuen Roten Listen aus dem Jahr 2020 veröffentlicht worden. Insbesondere für den Kleinen Baldrian, die Filz-Segge und den Gewöhnlichen Teufelsabbiss habe sich der kurzfristige Bestandstrend einer mäßigen Abnahme weiter fortgesetzt, die Arten hätten weiterhin in der Kategorie V – Vorwarnliste verbleiben müssen. Eine Besonderheit stelle die Schuppenfrüchtige Gelb-Segge dar, die selbst bundesweit gefährdet sei. In der aktuellen Roten Liste von 2020 sei die Art aufgrund einer weiter anhaltenden starken Abnahme weiterhin als stark gefährdet eingestuft worden. Den meisten nachgewiesenen spezialisierten Arten der Quellen und Quellbereiche sei gemeinsam, dass sie auf dauernd nasse und ausreichend lange wechselfeuchte Standortbedingungen angewiesen seien. Kurzfristig stärker schüttende Wasserverhältnisse und dafür längere Trockenphasen könnten bereits bei kurzfristigen Extremereignissen oder mehrfach nacheinander auftretenden, für die jeweilige Art "zu langen" Trockenphasen zum Verschwinden der Arten führen. Erhebliche Beeinträchtigungen der genannten Quellen und Quellbereiche könnten demnach nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 3 SNG sei Voraussetzung, dass die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden könnten. Ein echter Funktionsausgleich sei aber nicht möglich. Dass im Zuge der Erstellung der Gutachten festgestellt worden sei, dass nicht mehr alle der ursprünglich vorhandenen Quellbereiche vorhanden bzw. in einem guten Zustand seien, entschärfe die Problematik indes nicht, da die Naturschutzbehörde davon ausgehe, dass zumindest für den größten Teil nicht mehr vorhandener bzw. erheblich beeinträchtigter Quellbereiche eine Wiederherstellungspflicht bestehe. Hinsichtlich der Betroffenheit europäischer Vogelarten durch Lärmimmissionen im 6. BA sei auszuführen, dass für die Kernzone des Biospährenreservates über mehrere Jahre und damit über mehrere Brutperioden über einen längeren Zeitraum anhaltende Lärmimmissionen über 58 dB(A) als gravierend und nicht vernachlässigbar eingeschätzt würden. Durch die dauerhafte Nutzung der vorhandenen Zuwegung für den bisherigen Abbaubereich für alle beantragten Abbaubereiche und zusätzliche Umsetzung des 6. BA ergebe sich nicht nur eine einseitige Belastung, sondern sogar eine Beunruhigung für die Brutvorkommen von zwei verschiedenen Seiten, d.h. eine kumulierende Wirkung aus westlicher und südlicher Richtung. Der Vortrag der Klägerin setze sich ausschließlich mit dem Thema Lärm unter dem Aspekt der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung auseinander. Dies sei aus fachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht für eine Bewertung der Auswirkungen des beantragten Abbaus alleine nicht ausreichend und sei in der ablehnenden Stellungnahme der Naturschutzbehörde deshalb aufgegriffen worden. Die Bewertungen in der Klagebegründung könnten in mehrfacher Hinsicht nicht akzeptiert werden. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der Lärmprognose sei seitens der Naturschutzbehörde akzeptiert worden. Es fehle jedoch die konsequente Ableitung von Schutzmaßnahmen, die Ermittlung erforderlicher Abstände, die Ermittlung der graduellen Lebensraumentwertungen bzw. Planung von Schutz-, Vermeidungs-, Kompensations-, ggf. erforderliche CEF- oder funktionsverbessernden Maßnahmen. Ein pauschaler Abzug einer Signaldämpfung in einer Größenordnung von 10 dB(A)/100 m für "normale" Wälder und für dichtere Hecken von 20 dB(A)/100 m werde kritisch gesehen. In den DIN-Normen würden nach hiesiger Kenntnis i.d.R. max. 5 dB(A) Schalldämpfung in Ansatz gebracht. Jüngere Untersuchungen zeigten, dass alleine in Abhängigkeit von meteorologischen Bedingungen der Schwankungsbereich von Schalldämpfungen in einer Größenordnung von 10 dB innerhalb weniger Stunden betragen könne. Auch scheine es große Unterschiede in Abhängigkeit von der Dichte der Waldbestände und deren Struktur zu geben. Da die Balz- und Brutzeit von Vögeln meist schon früh im Jahr (beim Mittelspecht teilweise schon im Januar) beginne, wichtige Laubbäume wie Buche und Eiche aber oft erst im Mai ihre Blätter austrieben, erscheine ein pauschaler Abzug in der in der ergänzend vorgelegten Verträglichkeitsprüfung in Ansatz gebrachten Größenordnung sehr kritisch. Wie hier am Beispiel des in Rede stehenden Waldbestandes westlich des Abbauabschnittes 6, aber auch in der reich strukturierten Offenlandschaft östlich desselben Abbauabschnittes deutlich werde, spielten innerhalb eines Lebensraumes in einem Ökosystem, einer Lebensgemeinschaft und im Zusammenspiel sowie in Wechselwirkung komplexe ökologische Zusammenhänge eine Rolle, die das Arteninventar und dessen räumliche Anordnung bestimme. Dabei seien einzelne Arten sehr standorttreu, die exakte örtliche Lage der Brutstätten sei aber nicht zwingend konstant. In den einzelnen Jahren könnten Störungen insbesondere in der frühen Fortpflanzungszeit auch zu Standortverlagerungen führen. Nicht zuletzt aus Konkurrenzgründen würden von Tieren aber auch für sie pessimale Standorte besiedeln, was vielfach zu einem geringeren Bruterfolg oder Individuenverlusten führe. Die Bedeutung der im Umfeld des geplanten Steinbruchs vorhandenen Lebensräume und Arten drücke sich nicht zuletzt auch in der mehrschichtigen Überlagerung der ausgewiesenen Schutzgebiete aus. Um mit vertretbarem Aufwand den rechtlichen Anforderungen an verschiedene Brutvorkommen von Vögeln und insbesondere auch dem Schutzzwecke des Naturschutzgebietes Kernzone "Kalbenberg Süd" in einem Abstand von nur 15 m zum geplanten Abbau gerecht zu werden, erscheine ein Abstand des geplanten Abbaus von der Außengrenze des Schutzgebietes, der eine sichere Einhaltung der 58 dB-Grenze tagsüber und Einhaltung der Effektdistanzen der vorkommenden Brutvogelarten angemessen. Dies ergebe einen Abstand des Abbaubereiches in einer Größenordnung von mind. 150 m. Dadurch könne eine zweiseitige Belastung der vorkommenden Vogelarten auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Für die östlich an den 6. BA angrenzenden Flächen des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" müssten analog ebenfalls erhebliche Abstände (sichere Einhaltung der 52 dB-Grenze und der Effektdistanzen der jeweiligen Brutvögel) eingehalten werden. Mit der Klagebegründung sei eine sehr umfangreiche Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie vorgelegt worden. Den Bewertungen der Schallimmissionen und optischen Wirkungen müsse nach den obigen Ausführungen widersprochen werden. Angesichts der in der Schallimmissionsprognose eingestellten Laufzeiten des Maschinenparks von in der Regel mind. 8 Stunden könne nach hiesiger Einschätzung nicht realistisch von einer nur diskontinuierlichen Lärmbelastung ausgegangen werden. Um eine Natura 2000-Verträglichkeit des Vorhabens zu erreichen, seien größere Abstände als im Antrag angegeben erforderlich. Auch die Auswirkungen der Staubeinträge auf den Schutzzweck der Kernzone seien nicht zu unterschätzen und dürften keinesfalls vernachlässigt werden. Neben den bereits angesprochenen Artenschutzbelangen solle das Schutzgebiet zudem als forstliche Dauerbeobachtungsfläche zur Erforschung der Lebensvorgänge in ungestörten Waldökosystemen dienen. Selbst im Vergleich mit den nicht vergleichbaren Waldkalkungsmaßnahmen müsste ein Abstand des 6. BA von mindestens 100 m von der Grenze der Kernzone angesetzt werden, um Staubimmissionen, die den Schutzzweck der "Kernzone Kalbenberg Süd" gefährden könnten, mit hinreichender Prognosesicherheit zu vermeiden. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass Kalkstäube für Pflanzen, Biotoptypen bzw. Lebensraumtypen nicht relevant seien, müsse widersprochen werden. Entsprechend der Prognose der Klägerin seien am nordöstlichen Rand des 6. BA bereits als Zusatzbelastung Werte bis 0,35 g/(m2d) und sogar darüber hinaus zu erwarten. Somit würde ohne die Festlegung entsprechender Pufferflächen sogar der Grenzwert der TA Luft überschritten. Demnach sei die Einhaltung eines noch zu ermittelnden Mindestabstandes zu den angrenzenden Schutzgebieten bereits zur Einhaltung der Vorgaben der TA Luft zwingend erforderlich. Es spiele aber für eine konkrete Schädigung von Pflanzen nicht nur die Einhaltung des durchschnittlichen Tagesmittels eine Rolle, sondern es sei insbesondere die Verweildauer bzw. Ansammlung von Stäuben auf den Pflanzen relevant. Unter Berücksichtigung erwärmungsbedingter Trockenschäden an einheimischen Laubbäumen während der in den letzten Jahren gehäuft vorkommenden Monaten mit Hitzerekorden und langanhaltenden Trockenphasen ohne nennenswerte Abwaschwirkungen sei zu erkennen, dass sich die Situation zur Beurteilung zu erwartender Staubeinträge zunehmend verschärfe. Dass bei den Bestandserfassungen und Monitoring-Untersuchungen bis dato keine großflächig auftretenden Schädigungen der Vegetation festgestellt worden seien, könne nach Einschätzung der Prüfbehörde hingegen keinesfalls als Garantie bzw. wissenschaftlich hinreichend abgesicherte Wirkprognose gewertet werden, dass dies bei Fortführung des Steinbruchbetriebes während eines Zeitraums von zukünftig mind. 16 Jahren unter sich ändernden zumindest witterungsbedingten, wenn nicht sogar schon klimabedingten Veränderungen weiterhin auch so bleiben werde. Auf die Länge an der Station Wolfersheim dokumentierter Trockenphase von 37 Tagen am Stück, in denen Staubeinträge nicht hätten abgewaschen werden können, sondern entsprechend des Haftvermögens akkumuliert würden, werde hingewiesen. Eine Berechnung optimierter Abstände sei der Naturschutzbehörde selbst nicht möglich. Es sei in Anlehnung an Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie Aufgabe der Verträglichkeitsprüfung sicherzustellen, dass Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt würden, soweit sie ein Gebiet als solches nicht beeinträchtigten. Vor Erteilung einer Genehmigung müsse die Behörde Gewissheit darüber erlangen, dass sich ein Projekt nicht nachteilig auf das betroffene Natura 2000-Gebiet als solches auswirke. Dabei sei die Behörde verpflichtet, die beantragte Genehmigung zu versagen, wenn Unsicherheit darüber bestehe, dass keine derartigen Auswirkungen aufträten. Hinsichtlich der Kriterien, anhand derer Behörden die erforderliche Gewissheit erlangen könnte, habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass aus fachlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehen dürfe, mit der Maßgabe, dass sich die Behörden auf die besten einschlägigen Erkenntnisse stützen müssten. Von daher könne auch nach nochmaliger Prüfung die Natura 2000-Verträglichkeit der beantragten Steinbrucherweiterung behördlich nicht bestätigt werden. Hinsichtlich der Abbauabschnitte 1-5 bleibe festzuhalten, dass in der Mehrheit der im Antrag erhaltenen Karten die Grenzen der angrenzenden bzw. benachbarten Schutzgebiete trotz mehrfacher Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde nicht eingetragen seien. Dies erschwere die Prüfung der Antragsunterlagen. Den Ausführungen in der Klagebegründung zu Wachtel und Feldlerche müsse ebenfalls widersprochen werden. Von Garniel & Mierwald (2010) werde die Feldlerche explizit als Sonderfall in Kapitel 1.2.4.2 behandelt, da nach Einschätzung der Autoren eine besonders hohe Empfindlichkeit gegen optische Störungen, die auf den ausgedehnten Singflügen intensiv wahrgenommen würden, nicht auszuschließen sei. Die optische Störempfindlichkeit sei nach Einschätzung der Naturschutzbehörde nicht auf Straßen beschränkt. Ein Brutnachweis der Wachtel befinde sich annährend im Zentrum der Offenlandfläche auf dem Hanickel. Die Art benötige offene Strukturen mit genügend Deckung und trotzdem guten Fluchtmöglichkeiten. Von daher sei anscheinend die leichte Erhöhung des Hanickel-Zentrums besonders als Bruthabitat geeignet. Vermutlich nicht zuletzt von der Abhängigkeit der Fruchtfolge brüte die Wachtel nicht jedes Jahr im Bereich des Hanickels. Dennoch lägen die Bruten der Wachtel nach bisheriger ornithologischer Beobachtung mit einer recht hohen Brutorttreue immer in dem näheren Umfeld der leichten Kuppe des Hanickels, wenn dort Getreide oder Raps eingesät sei. In den Abbauabschnitten 1 bis 5 inklusive der jeweils erforderlichen Zufahrt seien bei Annahme von 200 m Reichweite Lärmimmissionen zu erwarten, die auf fast der gesamten Fläche 52 dB(A) überschritten. Randlich gelegenen Restflächen käme dabei letzten Endes keine Bedeutung zu, da diese für eine Brut der Wachtel nach Einschätzung der Naturschutzbehörde nicht geeignet seien, da die Art zu Hecken, Waldrändern und anderen vertikalem höheren Strukturen Meidedistanzen einhalte. Nach fachlicher Einschätzung gelte dies analog auch für die wald-nah gelegenen Flächen des 6. BA. In der Konsequenz müsse mind. von einer graduellen Lebensraumentwertung des vollständigen Brutortes der Wachtel über den gesamten Betriebszeitraum der Abbauabschnitte 1 bis 5 (ca. 13 Jahre) ausgegangen werden. Die Einschätzung in dem von der Klägerin vorgelegten "Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" komme zu dem Ergebnis, dass "die Vögel in der hiesigen strukturreichen Landschaft darüber hinaus stets die Möglichkeit" hätten, "mit ihren Revieren in Abhängigkeit des jeweils rotierenden und nur wenige Monate an einem Ort sich befindlichen Baufeld auf ruhigere Habitate auszuweichen, ohne dass dadurch populationsökologische Nachteile entstünden". Dieser Einschätzung könne sich die Naturschutzbehörde in der geschilderten Situation für das Bruthabitat der Wachtel nicht oder bestenfalls eingeschränkt anschließen. An dieser Stelle müsse aus Sicht der Naturschutzbehörde unterschieden werden zwischen der als "Entzug der Natur" zu wertenden Vergrämung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und der Störung während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), die einen Bezug zur lokalen Population habe. Ohne konkrete Betrachtung der konkreten Situation in den "Ausweichhabitaten" könne die Einschätzung auf Seite 28 nicht geteilt werden. Selbst wenn für die Wachtel populationsrelevante Ausfälle möglicherweise bei entsprechender Prüfung auszuschließen wären, greife die angeführte Argumentation nicht. Vielmehr sei für die Wachtel eine Prüfung durchzuführen, ob ein Eintreten der Verbotstatbestände aus § 44 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus sei die Wiederherstellung der Geländemorphologie der Hochfläche des Hanickels nach Abschluss der Wiederverfüllung aus dem "Höhenplan nach vollständiger Rekultivierung" zu sehen. Demnach reiche das zu erwartenden Z0-Material zur Wiederverfüllung des Steinbruchs im Betriebszeitraum nicht aus, um die für die Wachtel relevante Kuppelsituation wiederherzustellen. Eine weitere Verschärfung der Erdmassenverfügbarkeit wäre noch durch die zum hinreichenden Schutz der Quellen und Quellbereiche notwendigen Anforderungen an das Verfüllmaterial zu erwarten. Die zu erwartende Senke würde für die Wachtel sogar eine über den zeitlich begrenzten Steinbruchbetrieb hinaus sehr wahrscheinlich dauerhafte Entwertung und "Nicht-Mehr-Eignung" als Bruthabitat bzw. Prädationsfalle nach sich ziehen. Ohne die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werde die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Wachtel nicht mehr erfüllt. Solche Maßnahmen seien im vorliegenden Antrag nicht geplant worden. Es könne darüber hinaus bei überschlägiger Betrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen auch zu Störungen der Wachtel während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit führten, die über mindestens 13 Jahre andauernd zu einer Verschlechterung der lokalen Populationen i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG führen könnten. Eine diesbezügliche Untersuchung und fachliche Wertung liege in den Unterlagen nicht vor. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG komme nicht in Betracht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass vorliegend das lokale Vorkommen verloren gehe. Der Bestand der Art sei sowohl im Saarland als auch bundesweit rückläufig. Die Feldlerche gehöre bundesweit zu den in ihrem Bestand gefährdeten Arten und zu den besonders störungsempfindlichen Arten mit einer Effektdistanz i.V.m. Straßen von 500 m. Die meisten erfassten Feldlerchen-Bruten lägen im Randbereich der 7 ha-Fläche. Betrachte man den ohne jeden Zweifel für die Feldlerche relevanten Bereich bis 300 m, so stelle man fest, dass alle auf der Fläche des Hanickel und in den angrenzenden Schutzgebieten und sogar darüber hinaus kartierten Feldlerchen in diesem Radius lägen. Zu berücksichtigen sei bei der Bewertung der Betroffenheit einzelner Brutpaare sicherlich der Reliefunterschied innerhalb der 300 m und das Vorhandensein von Gehölzen, aber auch der wiederum erweiterte Bereich während der arttypischen Singflüge. Ohne nähere Betrachtung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die meisten Brutvorkommen in einem gewissen Umfang betroffen seien. Auch wenn man der Argumentation der Klägerin folge, sei auch für die Feldlerche eine Prüfung erforderlich, ob mit hinreichender Sicherheit ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden könne. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die festgelegten Maßnahmen M12 und M13 nicht geeignet seien, um Beeinträchtigungen der Habitate der Feldlerche auszugleichen. Es müsse vielmehr geprüft werden, ob es möglich sei (fachlich und Flächenverfügbarkeit) geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festzulegen, die jedoch nicht im direkten Einwirkbereich durch die Zuwegung und den beantragten Steinbruchbetrieb liegen dürften. Es verblieben Unsicherheiten, ob es überhaupt gelingen könne, geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in ausreichender räumlicher Nähe zu finden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG komme auch hier nicht in Betracht. Hinsichtlich von Lärmimmissionen in die den Abbauabschnitten 1 bis 5 benachbarten Schutzgebiete und dem Abgleich der erfassten, charakteristischen, seltenen und gefährdeten Arten sowie deren Lebensräume sei nach Einschätzung der Naturschutzbehörde für die betrachteten Vogelarten (ohne Feldlerche) eine Abnahme der Habitateignung bis in eine Reichweit bis 200 m in das Naturschutzgebiet hinein anzunehmen. Mit der Abnahme der Habitateignung müsse somit auch bis in eine Reichweite von ca. 200 m eine gravierende Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes angenommen werden. Für die Feldlerche sei die Situation noch problematischer. Die Ausführungen im "Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" auf Seite 27 (zu den Rast- und Gastvögeln), dass die ökologische Funktion der Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde, reichten nach Einschätzung der Naturschutzbehörde nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit das Eintreffen von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Ruhestätten) auszuschließen. Dies erfordere eine detaillierte Betrachtung der einzelnen rastenden Arten, eine Ermittlung des abzusetzenden Prozentanteils der Abnahme der Habitateignung und ggf. Planung geeigneter CEF-Maßnahmen. Hinsichtlich der Staubimmissionen bzgl. der Abbauabschnitte 1 bis 5 sei auszuführen, dass nur durch den 4. BA bereits Staubdepositionen oberhalb der Irrelevanzschwelle nach der TA Luft bis in eine Reichweite von mehr als 200 m nach Südwesten und mindestens 75 m nach Südosten in die Schutzgebiete hinein zu erwarten seien. Zudem erstreckten sich die prognostizierten zusätzlichen Staubimmissionen auch seitlich in die an andere Bauabschnitte angrenzenden Schutzgebietsflächen, so dass in relativ breiten Überschneidungsbereichen Staubeinträge über mindestens 2 Abbauphasen, also mehr als 5 Jahre zu erwarten seien. Demnach sei die im "Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" und in der Natura 2000-Verträglichkeitstudie zugrunde gelegten Staubimmissionen in das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und in das Natura 2000-Gebiet "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" falsch. Der Gutachter gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Irrelevanzschwelle nach TA Luft am Rand der Schutzgebiete eingehalten sei. Die roten Kacheln, die in den Abbildungen 2 und 3 die Bereiche der Überschreitung der Depositionswerte in Bezug zur Irrelevanzschwelle nach TA Luft kennzeichneten, seien nur bei sehr gutem Licht zu erkennen (Seiten 6 und 7, Anlage 24, Registerblatt 27). Zudem seien auch hier nur die Ergebnisse für den 4. BA dargestellt. Für die Bauabschnitte 1, 2, 3 und 5 müssten die Bereiche entsprechend der Ausführungen quasi parallel zur beantragten Steinbrucherweiterung verschoben und zusätzlich berücksichtigt werden. Dies sei auch in der neu vorgelegten Ergänzung nicht geschehen. Das heiße, auf der Südwest-Flanke der beantragten Steinbrucherweiterung seien die Werte der Irrelevanzschwelle der TA Luft mindestens bis in eine Tiefe von 200 m und nach Südosten von mind. 75 m auf der gesamten Flanke in die Schutzgebiete hinein überschritten. Für Feinstaub sei ergänzend ermittelt worden, dass für Schädigungen der Vegetation im Sinne von Flohr (2010) 25 Tage ohne Abwaschen der Staubdepositionen erforderlich wären. Bei diesen überschlägigen Betrachtungen sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Grenzwert aus der TA Luft um den täglichen Jahresmittelwert und nicht um einen maximal zulässigen Tageswert handele. Dies bedeute letzten Endes, dass der Steinbruchbetrieb in witterungsbedingt trockenen Phasen, rechtzeitig vor Erreichen des 25. Tages ohne "abwaschwirksame" Niederschläge einzustellen wäre. Die Bewertungen in Bezug auf Insekten, die im "Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag", in der "Natura 2000-Verträglichkeitsstudie" und in der "Landschaftspflegerischen Begleitplanung" vorgenommen worden seien, bezögen sich als Maß ganz überwiegend auf die Irrelevanzschwelle nach TA Luft (= 0,0105 g/(m2d)). Es werde der Schluss gezogen, dass für die Vorkommen keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien, da die prognostizierten Staubimmissionen unterhalb der Irrelevanzschwelle nach TA Luft lägen. Wie bereits dargelegt, müsse der Richtigkeit dieser Feststellungen widersprochen werden. Für einzelne Vorkommen wie z.B. dem Kernhabitat des Goldenen Scheckenfalters werde in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie darauf hingewiesen, dass das Kernhabitat durch Gehölzstrukturen abgeschirmt werde. Diese könne mit gewissen Einschränkungen nachvollzogen werden. Ob eine ausreichende Abschirmung gegen die prognostizierten Staubeinträge über einen Zeitraum von weiteren acht Jahren (Abbauabschnitte 1, 3 und 4) jedoch mit hinreichender Prognoseentscheidung für diese und andere Insektenarten gewährleistet werden könne, bleibe nach Einschätzung der Naturschutzbehörde trotzdem offen. Da bisher kaum Untersuchungen vorlägen, in denen konkrete Staubmengen abgeleitet worden seien, ab deren Unterschreiten konkrete Beeinträchtigungen einzelner Insektenarten oder Artgruppen mit hoher Prognosesicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne die hilfsweise Orientierung der Gutachter an vorhandenen Irrelevanzschwellen oder Bagatellschwellen nachvollzogen werden. Da diese jedoch alle durch das zu beurteilende Vorhaben überschritten würden, könne diese Vorgehensweise nicht zur Entlastung des Vorhabenträgers führen. Viel eher müsse angesichts des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes der Schluss gezogen werden, dass spätestens ab einer Überschreitung einer Staubimmission von 0,0105 g/(m2d) Beeinträchtigungen des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes nicht mehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Die Prüfung unter diesen Aspekt erforderlicher Mindestabstände der Abbaugrenze zu dem benachbarten Naturschutzgebiet führe zu dem Ergebnis, dass ein Abbau der Abbauabschnitte 1 bis 5 unter Berücksichtigung der Irrelevanzschwelle quasi nicht mehr möglich wäre. Dass aus dem Vorkommen einzelner Arten in der Nähe des bisherigen Steinbruchs eine Beeinträchtigung grundsätzlich ausgeschlossen werden könne, sei hingegen nicht anzunehmen. Die sei am Beispiel der Bewertung gradueller Beeinträchtigungen und Abnahme der Habitateignung für einzelne Arten bereits ausführlich dargelegt worden. Dies in der neu vorgelegten Ergänzung zur Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung in Kapitel 6.4.1 und 6.4.2 festgesetzten grundsätzlichen und spezifischen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen reichten nach Prüfung der Naturschutzbehörde nicht aus, um eine Genehmigungsfähigkeit der Steinbrucherweiterung zu erreichen. Die festgesetzten Maßnahmen seien ausgesprochen wichtig. Die Aussagen zu "Pufferflächen" seien jedoch zu unkonkret, um darauf eine Natura 2000-Verträglichkeitsstudie aufzubauen. Die Festsetzungen zur Bewässerung der Transportwege seien erforderlich, jedoch könnten sie nicht als zusätzliche Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahme anerkannt werden, da auf Seite 17 der Staubimmissionsprognose die regelmäßige Bewässerung bereits als Voraussetzung für die Berechnung der Staubimmissionen berücksichtigt werde. Auch im Umfeld der Abbauabschnitte 1 bis 5 lägen über den stauenden Schichten des mittleren Muschelkalkes zahlreiche Quellen und Quellbereiche. Auch diese beherbergten ihrerseits wiederum seltene, im Bestand gefährdete und in ihrem Bestand stark rückläufige Arten (z.B. Gewöhnliche Natternzunge, Kleiner Baldrian und Breitblättriges Knabenkraut). Auch hier könnten erhebliche Beeinträchtigungen der genannten Quellen und Quellbereiche nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es müsse entsprechend sichergestellt werden, dass der eingebaute Anteil sandiger Erdmassen so gering sei, dass sich dies nicht mehr auf die Wasserwegsamkeit auswirken könne. Würde man überschlägig einen Anteil an sandigen Massen von weniger als 25 bis 30 % in Ansatz bringen, würde dies vermutlich zwangsläufig bedeuten, dass die einzelnen Abbaubereiche länger offen bleiben würden und somit wiederum ein erhöhtes Risiko für die Quellbereiche entstehen würde. Ein Monitoring mit Risiko-Management scheide vorliegend aus. Daher bleibe ein gewisses Restrisiko erhalten. Abschließend sei entgegen der Auffassung der Klägerin nach wie vor davon auszugehen, dass durch die beantragte Steinbrucherweiterung nachhaltige Störungen der Schutzziele der angrenzenden Naturschutzgebiete zu erwarten seien. Im Hinblick auf die von der Klägerin selbst dargestellte Historie verwundere es, dass die Klägerin auf einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe. Mit Abstand betrachtet habe bei der Aufeinanderfolge der verschiedenen Anträge eher sogar der Eindruck entstehen können, dass über eine klassische Salami-Taktik sukzessive versucht worden sei, einen industriellen Steinbruchbetrieb zu etablieren. Unabhängig davon, dass bereits kein entsprechender Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG gestellt worden sei, habe ein solcher auch keinen Erfolg. Die obigen Ausführungen zeigten die erhebliche Beeinträchtigung des Naturschutzes, die es rechtfertige, ein etwaiges Interesse als nicht überwiegend anzusehen. Auch das Argument, der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausgeübt, verfange nicht. Schließlich sei kein Antrag auf Befreiung gestellt worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die gesicherte Rohstoffversorgung als entsprechenden öffentlichen Belang anführe, fehle es insoweit bereits an einer entsprechenden Darlegung, inwieweit der Rohstoff Kalk gerade durch die Abbaustätten in der Region gedeckt werden müsse. Der Rohstoff sei sehr wohl auch aus anderen Regionen beziehbar. Weiter sei zu erwähnen, dass das Argument, es gehe um weit mehr als 17 zu sichernde Arbeitsplätze, nicht durchgreife. Zwar möge von der Tätigkeit der Klägerin eine positive Wirkung auf andere Firmen ausgehen. Es sei jedoch nicht so, dass durch die Nichtgenehmigung der hier beantragten Tätigkeit ein direkter Arbeitsplatzverlust der Drittfirmen zu befürchten sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz berufen. Insoweit werde auf das Protokoll zum Scoping-Termin verwiesen. Das Argument der Klägerin, es seien erhebliche Investitionen getätigt worden, verfange nicht. Da sich der Befreiungstatbestand als mögliches Korrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten darstelle, könnten sich unzumutbare Belastungen nur aus boden-, nicht aber aus personenbezogenen Umständen namentlich finanzieller oder familiärer Art ergeben. Die Klage sei daher abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 04.07.2022 trägt die Klägerin auf die Klageerwiderung des Beklagten ergänzend vor, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung meist ohne erkennbaren Grund zwischen dem 6. BA und den Abbauabschnitten 1 bis 5 differenziere, was dazu führe, dass der Beklagte mehrfach seine Argumente wiederhole. Der Beklagte spekuliere, dass die Grundstücke Flurstücke Nrn. 753/2, 245, 246, 417 und 2713/2 mit einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Landes und des Bundes belastet sein könnten, die der Verwirklichung des Projekts entgegenstünden. Dieser Einwand erstaune, da die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2019 nach Grundbucheinsicht mitgeteilt habe, dass für die genannten Grundstücke keine dingliche Sicherheit bestehe, die dem Abbauvorhaben entgegenstehe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch die Natura 2000-Verträglichkeit nachgewiesen. Es komme zu keiner Inanspruchnahme von Flächen des Natura 2000-Gebietes bzw. des damit weitgehend deckungsgleichen Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe", die der Beklagte meine, aus der Betrachtung der Schnitte ableiten zu können. Die Abbaugrenzen seien eindeutig im "Grundriss Gewinnung" (Anlage 5 der Antragsunterlagen) zeichnerisch dargestellt. Hinsichtlich der Staubimmissionen werde der vom Beklagten angesetzte Beurteilungswert von 1,0 g/(m2d) deutlich unterschritten. Dennoch meine der Beklagte, die Abbaugrenze müsse deutliche Abstände zum Natura 2000-Gebiet einhalten, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets auszuschließen. Der Beklagte begründe seine Auffassung damit, dass die als Anlage 15 der Antragsunterlagen vorgelegte Staubimmissionsprognose der XXXX fehlerhaft sei. Denn sie gehe schematisch davon aus, dass die Staubimmissionen von einer im Zentrum des jeweiligen Abbauabschnitts liegenden Fläche ausgingen und nicht von dessen Rand. Der Einwand sei nicht berechtigt. Nach der Stellungnahme der Fa. Müller-BBM vom 03.04.2022 sei es fachlich nicht geboten, die in der Staubimmissionsprognose vom 03.05.2018 angesetzten Staubemissionsquellen bis an den Rand des projektierten Abbaubereichs zu ziehen und den berechneten Staubniederschlag direkt auf der benachbarten Gitterzelle auszuwerten und zu bewerten. Die Positionierung der Staubemissionsquelle direkt am Rand des Abbaubereichs würde zu unrealistischen Ergebnissen führen. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich durch die Böschungsneigung der Abbau immer weiter von dieser Grenze entferne, je mehr er in die Tiefe gehe. Hinzu komme, dass die Staubimmissionsprognose mit äußerst konservativen Ansätzen rechne. Die Staubimmissionsprognose gehe von einer dauerhaften Staubfreisetzung über ein ganzes Jahr aus den modellierten Quellen aus und nehme an, dass innerhalb der modellierten Emissionsquellen alle immissionsverursachenden Betriebsvorgänge (Fahrbewegungen, Umschlagvorgänge, Verfüllung) aufsummiert und konzentriert freigesetzt würden. In der Realität erfolgten die verschiedenen Tätigkeiten jedoch zu unterschiedlichen Zeiten und an verschiedenen Orten. Am nächsten an den Rand des Abbaubereichs reiche das Abschieben des Oberbodens heran. Das Abschieben des Oberbodens im Randbereich nehme nur einen kleinen Teil des Jahres in Anspruch. Sobald der Abbau in die Tiefe gehe, wandere der Abbaubereich aufgrund der Böschungsneigungen von der Abbaugrenze weg. Das bedeute, dass die mengenmäßig relevanten Staub-emissionen nicht an der Abbaugrenze stattfänden. Die während der Abbau- und Verfüllphase wesentlichen Staubemissionen entstünden im eingetieften Bereich. Dennoch werde in dem Modell, das der Staubimmissionsprognose zugrunde liege, konservativ angenommen, dass alle Staubemissionen während eines Jahres auf der Geländeoberkante freigesetzt und unmittelbar mit dem Wind verfrachtet würden. Dass sich ein wesentlicher Teil der Kalkstäube innerhalb des Abbaubereichs ablagere und nicht in die Ausbreitung gelange, werde nicht erfasst. Um diesem Effekt im Ausbreitungsmodell zumindest ansatzweise Rechnung zu tragen, sei es sachgerecht, zwischen der modellierten Emissionsquelle und den Beurteilungspunkten mehrere Gitterzellen für die Berücksichtigung der Deposition am Boden anzusetzen. Hinzu komme, dass die Emissionsberechnung in der Staubimmissionsprognose nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 ("Umweltmeteorologie; Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen: Lagerung, Umschlag und Transport von Schüttgütern", Januar 2010) vorgenommen worden sei, die zu ausgesprochen konservativen Ergebnissen führe. So habe ein Forschungsvorhaben des Lehrstuhls für Tagebau und Internationaler Bergbau an der TU Clausthal ergeben, dass der Vergleich der messtechnisch bestimmten Emissionsfaktoren mit den nach der VDI-Richtlinie 3790 berechneten Emissionsfaktoren für die Betriebsvorgänge Materialaufnahme, Materialaufgabe und Bandübergabe in sämtlichen Betrieben zu einer deutlichen Überschätzung der Emissionen nach VDI, teilweise um mehr als das 100-fache führe. Die Kritik des Beklagten an der Staubimmissionsprognose sei daher zurückzuweisen. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der für Luftreinhaltung und Störfälle zuständige Geschäftsbereich des Beklagten im Genehmigungsverfahren keine Bedenken gegen die Staubimmissionsprognose und die darin gewählten Ansätze gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes auch nicht etwa daraus, dass die Staubdepositionsraten die Werte für das maximale Staubfangvermögen von Pflanzen erreichen würden. Selbst wenn man modellhaft vom Maximalwert des Depositionswertes ausgehe, müsse es theoretisch ca. 25 Tage nicht regnen, damit das maximale Staubfangvermögen von Pflanzen erreicht werde. Der Beklagte meine dazu, dieser Fall könne eintreten, da es nach den Aufzeichnungen der nächstgelegenen Messstation Wolfersheim durchaus mehrfach längere Trockenphasen ohne "nennenswerten Niederschlag" gegeben habe. Ausweislich der einschlägigen Fachliteratur komme es zu einer signifikanten Reduktion der Elektronentransportraten (einer der Grundlagenmechanismen der Photosynthese) nur bei 1. maximalen Staubauflagen und 2. dichter Behaarung. Für Pflanzenarten mit glatter Oberfläche und ohne nennenswerte Behaarung sei auch bei maximaler Staubauflage kein signifikanter Rückgang der Elektronentransportrate festzustellen. Insbesondere die Hauptbaumart des LRT 9130 "Waldmeister-Buchenwald", die Buche, gehöre zu den Baumarten, die durch eine nahezu fehlende Behaarung gekennzeichnet sei. Die Ableitung eines maximalen Zeitraums, in dem es nicht regnen dürfte, um das maximale Staubfangvermögen von Blättern zu erreichen, betreffe mithin nur wenige Pflanzenarten mit dicht behaarten Blättern. Um bei den berechneten niedrigeren Depositionsraten das Maximalstaubfangvermögen von Pflanzen zu erreichen, müsste es schon mehr als 100 Tage nicht regnen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es selbst bei maximalem Staubauftrag zu einer Reduktion der Elektronentransportrate nur während Schwachlichtphasen komme. Die möglichen Wirkungen seien daher selbst bei Erreichen der maximalen Staubauflage zeitlich sehr begrenzt, nämlich auf die frühen Morgen- und späten Abendstunden. Fehl gehe auch der Einwand des Beklagten, ein über die bisherigen Kalkstaubeinträge hinaus fortwährend über etliche Jahre andauernder Eintrag von Kalkstäuben beeinträchtige die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets für den LRT 9130 "Waldmeister-Buchenwald", die auf die Bedeutung des Erhalts eines hohen Alt- und Totholzanteils und der an Alt- und Totholz gebundenen Artengemeinschaften hinwiesen. Soweit der Beklagte darauf verweise, durch die zu erwartenden Kalkstaubeinträge würde der Totholzabbau gehemmt, sei schon nicht schlüssig, weshalb dadurch das genannte Erhaltungsziel beeinträchtigt werden solle. Die Kritik des Beklagten an dem in den Antragsunterlagen enthaltenen Vergleich mit Waldkalkungsmaßnahmen gehe fehl. Sie lenke davon ab, dass die Bezugnahme auf Waldkalkungsmaßnahmen in den Antragsunterlagen lediglich illustriere, dass Kalk nicht, wie vom Beklagten unterstellt, per se negative Wirkungen auf Lebensräume und Arten in Schutzgebieten habe. Entscheidend sei, dass bereits am Rand des Natura 2000-Gebiets der konservativ angesetzte Beurteilungswert von 0,35 g/(m² d) und erst Recht der vom Beklagten angeführte Beurteilungswert von 1,0 g/(m² d) eingehalten werde. Hinzu komme, dass Kalkstäube durch Niederschläge auch vom Totholz abgewaschen würden. Zudem liege der pH-Wert von Holz bzw. Totholz im sauren Bereich, womit das Puffervermögen als sehr hoch einzustufen sei. Die Depositionsraten des Vorhabens seien so gering, dass sie vom effektiven Puffersystem des Totholzes und des Bodens neutralisiert würden. Dementsprechend sei auch kein Fall bekannt, in dem im Bereich eines Steinbruchs, in dem Kalk oder andere basische Steine abgebaut worden seien, negative Wirkungen auf Pflanzen und Tiere festgestellt worden seien. Soweit der Beklagte anführe, es sei ein "fortwährend über etliche Jahre andauernder Eintrag von Kalkstäuben" zu erwarten, gehe er zudem von einem falschen Sachverhalt aus. Der geplante Abbau solle zwar insgesamt 16 Jahre dauern, die einzelnen Abbauphasen seien aber mit rund 2,7 Jahren deutlich kürzer, was bedeute, dass die Immissionsmaxima real nur 2 Jahre bezogen auf einen festgelegten Punkt deponiert würden. Daran änderten auch die Ausführungen des Beklagten nichts, wo er meine, die Staubimmissionen aus den verschiedenen Abbauabschnitten würden sich flächig überlagern, sodass nicht von nur kurzfristigen Staubimmissionen in die geschützten Lebensräume ausgegangen werden könne. Soweit die Kalbstaubimmissionen eines späteren Abbauabschnitts dort niedergingen, wo bereits durch einen vorherigen Abbauabschnitt Kalkstäube eingetragen worden seien, seien die Mengen – auch wegen der Entfernung zu dem emittierenden Abbauabschnitt und wegen des zwischenzeitlich durch Niederschlag abgewaschenen und durch den Boden über den Zeitfaktor (2,7 Jahre) verarbeiteten Kalks – vernachlässigbar gering. Die Annahme des Beklagten, dass sich die Kalkstäube in den Überschneidungsbereichen akkumulierten, treffe nicht zu. Hierfür seien die Depositionsmengen viel zu gering. Auch die Bedenken des Beklagten im Hinblick auf die Wirkungen der Kalkstäube auf Insekten griffen nicht durch. Der Vorwurf, die Klägerin gehe davon aus, dass die Irrelevanzschwelle nach TA Luft bereits am Rand der Abbaufläche eingehalten werde, gehe fehl. In der Staubimmissionsprognose (Anlage 15 der Antragsunterlagen), Abbildungen 13 und 18, werde ebenso wie in dem Gutachten zu den Staubwirkungen (Anlage 24 der Antragsunterlagen, dort S. 2 ff.) eindeutig aufgezeigt, dass am Rand des Natura 2000-Gebiets zwar der Beurteilungswert von 0,35 g/(m2d), nicht aber auch die Irrelevanzschwelle nach TA Luft (2002) eingehalten werde. Staubimmissionen, die über der Irrelevanzschwelle nach TA Luft (2002) lägen, reichten allerdings nicht weit, nämlich maximal 270 m, in das Natura 2000-Gebiet hinein. Dies werde in der saP (Anlage 25 der Antragsunterlagen), S. 15 und 42, in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie (Anlage 26 der Antragsunterlagen), S. 15 und 29, und im LBP (Anlage 28 der Antragsunterlagen), S. 26, zutreffend dahin zusammengefasst, dass der Immissionsrichtwert zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag nach Nr. 4.3.1 TA Luft (2002) am Rand des FFH-Gebiets eingehalten werde und dass die rechnerische Zusatzbelastung durch Staub außer im direkten Grubenumfeld unter der Irrelevanzschwelle gemäß TA Luft (2002) liege. Zu den Staubwirkungen habe die Klägerin im Genehmigungsverfahren (Anlage 24 der Antragsunterlagen) eine umfassende Stellungnahme des auf diese Thematik spezialisierten Gutachters XXXX vorgelegt. Herr XXX verfüge über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen zu Steinbrüchen und Naturschutz und habe zu dieser Thematik vielfach publiziert. Herr XXX stelle nicht auf die Irrelevanzschwelle nach TA Luft ab und habe auf die habitat- und nicht staubdepositionsabhängige Verbreitung der Insekten, die zu geringen Kalkmengen, die guten Schutzvorrichtungen der Insekten, die geringen Expositionszeiten und den Umstand, dass Kalk essenzieller Nahrungsbestandteil auch von Insekten sei, verwiesen. Mit der schlüssigen Begründung des Herrn XXX setze sich der Beklagte nicht auseinander. Entgegen der Auffassung des Beklagten tauge die aus dem Beurteilungswert von 0,35 g/(m2d) abgeleitete 3%-Bagatellschwelle von 0,0105 g/(m2d) nicht als alleiniges Kriterium für die Bestimmung der Erheblichkeit von Einwirkungen auf das Natura 2000-Gebiet bzw. die umliegenden Schutzgebiete. Die Bagatellschwelle trage – auch nach dem vom Beklagten auf S. 22 ff. der Klageerwiderung herangezogenen Fachkonventionsvorschlag von Hanisch & Jordan – dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung und kennzeichne für den Fall, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde, noch akzeptable bagatellhafte Zusatzbelastungen in einem Gebiet. Die Auffassung des Beklagten, die Staubimmissionen dürften die Bagatellschwelle nicht überschreiten, bedeute der Sache nach, dass jede Staubimmission, die über eine Null-Immission hinausgehe, die Erheblichkeitsschwelle überschreite und nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zur Schwelle von 0,0105 g/(m2d) zulässig sei. Dies entbehre jeder Grundlage. Der Beklagte verkenne, dass die Verträglichkeitsprüfung nicht auf ein "Nullrisiko" auszurichten sei, sondern darauf, ob auf der Grundlage der unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen gewonnenen besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen bestehe. Vernünftige Zweifel bestünden entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein deshalb, weil keine Studien zu konkreten Mengen an Kalkstäuben vorlägen, ab denen nicht mehr von einer Beeinträchtigung bestimmter Insektenarten oder Insektenartengruppen auszugehen sei. Denn auch unabhängig von der Existenz derartiger Studien ließen sich erhebliche Wirkungen aus den u.a. im Gutachten zu den Staubwirkungen und der aktualisierten Natura 2000-Verträglichkeitsstudie genannten Gründen sicher ausschließen. Mehr als eine bloß theoretische Besorgnis lege der Beklagte durch seinen Verweis auf fehlende Studien zu "Kalkstaubgrenzwerten" für bestimmte Insektenarten und die Schutzbedürftigkeit der an das Vorhaben angrenzenden Schutzgebiete nicht dar. Soweit der Beklagte zu Unrecht die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie für unzureichend und die Aussagen zu "Pufferflächen" für zu unkonkret halte, bleibe offen, welche Konkretisierung der Beklagte vermisse. In der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie werde ausgeführt, dass durch einen Bauzaun eine Pufferzone entlang des Rands des Abbaufeldes (Ackerfläche) zu den Nachbarflächen zu schaffen sei und die Gewinnung nur innerhalb des durch Bauzaun abgetrennten Bereichs erfolgen dürfe. Konkreter lasse sich dies nicht formulieren. Soweit der Beklagte beanstande, die in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie vorgesehene Bewässerung der Transportwege sei erforderlich, könne jedoch nicht als zusätzliche Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahme anerkannt werden, da sie schon in der Staubimmissionsprognose Berücksichtigung finde, treffe dies zwar zu, zeige aber keinen Mangel der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie auf. Auch durch die von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen und optischen Wirkungen komme es zu keiner Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets. Die Einwände des Beklagten, nach denen es aufgrund der zu erwartenden Schallimmissionen zu einer für die Erhaltungsziele erheblichen Beeinträchtigung von Tierarten, insbesondere von Vogelarten kommen solle, verfingen nicht. In der Klageschrift sei bereits dargelegt worden, dass die auf Straßen bezogenen Erkenntnisse von Garniel et al. nicht schematisch auf andere Vorhabentypen, wie das hier in Rede stehende Abbauvorhaben, übertragbar seien. Der Beklagte scheine dies zwar zu erkennen, ziehe daraus allerdings keine Schlüsse, sondern wende die genannten Veröffentlichungen ohne jede Einschränkung auf das vorliegende Vorhaben an. Auf dieser Basis komme er zu dem Ergebnis, dass es dem Vorhaben wegen der Beeinträchtigung von Vögeln ohne die Einhaltung massiver Abstände zu dem Natura 2000-Gebiet (die so groß seien, dass das Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden könnte) an der Gebietsverträglichkeit fehle. In der Stellungnahme der XXX. (Anlage K 8) werde ausführlich begründet, weshalb die pauschale 1:1-Übertragung der Erkenntnisse von Garniel et al. unzulässig sei. Der beantragte Steinbruch sei nicht mit Straßen vergleichbar. Für das Abbauvorhaben sei von einer Maximalbelastung von 242 Fahrten in 16 Stunden auszugehen (s. Schallimmissionsprognose, Anlage 16 der Antragsunterlagen, S. 11), was rund 15 Fahrzeugbewegungen pro Stunde entspreche. Von 22:00 bis 6:00 Uhr gebe es keine Fahrzeugbewegungen. Bei den 242 Fahrten in 16 Stunden handele es sich um Maximalwerte. Im Realbetrieb sei mit weniger Fahrten zu rechnen. Demgegenüber setzten Garniel et al. auf Straßen bis zu 10.000 Kfz/24h auf, was rund 420 Kfz pro Stunde entspreche. Für Brutvogelarten ohne kritische Schallpegel sei nach Garniel (2017) davon auszugehen, dass andere Wirkungen, insbesondere optische Störeffekte, Relevanz hätten. Die optischen Wirkungen einer Straße mit bis zu 800 Kfz/h, auf der sich die Fahrzeuge mit bis zu 100 km/h und auf Autobahnen auch deutlich schneller bewegten, seien mit denen des Steinbruchs und den dortigen sehr langsam fahrenden LKW und Dumpern nicht vergleichbar. Das Störpotenzial an Straßen durch Bewegungen sei um ein Vielfaches höher. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die von Garniel et al. herangezogenen Daten auf Studien an bestehenden Straßen basierten. Der geplante Steinbruch unterscheide sich hiervon deutlich. Während der Gesteinsgewinnung befinde sich aber der wesentliche Teil der Emissionsquellen in der Tiefe auf der Grubensohle, was zur Folge habe, dass sich die Lärmimmissionen durch die Schutzwirkung der Felswand deutlich verringerten. Das Gegenargument des Beklagten, Garniel & Mierwald (2010) gingen auf S. 5 ihrer Arbeit davon aus, dass bei der Berücksichtigung anderer Vorhaben bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung an Straßen auch andere Lärmquellen wie manche Industrie- und Gewerbeanlagen zu berücksichtigen seien, überzeuge nicht. Eine Berücksichtigung komme nur dann in Betracht, wenn es um Industrie- und Gewerbeanlagen gehe, die eine kontinuierliche Schallkulisse erzeugten. Hinzu komme, dass der Beklagte Garniel & Mierwald (2010) auch inhaltlich nicht korrekt wiedergebe. Dies betreffe zum einen die kritischen Schallpegel. So behaupte der Beklagte, dass in der Fachwelt für Vögel ein Wert von 52 dB(A) anerkannt sei, für Waldvögel ein Wert von 58 dB(A). Diese Werte lege er pauschal seiner weiteren Prüfung zugrunde. Das sei unrichtig. Nach Garniel (2017), S. 145, ließen sich die Auswirkungen des Straßenverkehrslärms nur für 41 Brutvogelarten (also nicht Nahrungsgäste und Durchzügler) anhand eines kritischen Schallpegels beurteilen. Selbst bei diesen Arten träten die prognostizierten Auswirkungen bei diskontinuierlichem Verkehrslärm nicht auf und seien erst ab Verkehrsmengen über 10.000 Kfz/24 h relevant. Mit Ausnahme des Mittelspechts, für den ein kritischer Schallpegel von 58 dB(A) tags angegeben werde, sei bei Garniel (2017) für keine der in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens vorkommenden Brutvogelarten ein kritischer Schallpegel genannt. Indem der Beklagte Abstände des geplanten Abbaus zu den Außengrenzen der umliegenden Schutzgebiete fordere, die an den Außengrenzen eine sichere Einhaltung der 58 dB(A) bzw. der 52 dB(A)-Isophone gewährleisteten, lasse er dies außer Acht. Weiter wende der Beklagte verschiedentlich zu geringe Entfernungen der Revierzentren vom Vorhaben und unrichtige Beurteilungspegel an. Der Beklagte gehe zum 6. Abbauabschnitt davon aus, der von ihm – zu Unrecht – als maßgeblich erachtete Beurteilungspegel von 58 dB(A) sei in 10 m Höhe bis ca. 150 m weit in den benachbarten Waldbestand (Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd") hinein zu erwarten, und leite daraus auf S. 14 der Klageerwiderung einen notwendigen Abstand des Abbaubereichs von der Außengrenze des Naturschutzgebiets von mindestens 150 m ab. Der Beklagte verkenne, dass selbst bei Maximalbetrieb des Steinbruchs die 58 dB(A)-Isophone – ohne Dämpfung durch den Wald – nur 130 m weit in das angrenzende Natura 2000-Gebiet bzw. das insoweit deckungsgleiche Naturschutzgebiet "Kalbenberg-Süd" hineinreiche. Im Regelbetrieb lägen die Beurteilungspegel noch einmal deutlich niedriger; ein Schallpegel von 58 dB(A) werde – wiederum ohne Dämpfung durch den Wald – nur am äußersten Rand des Naturschutzgebiets "Kalbenberg Süd" erreicht. Hinzu komme, dass es der Beklagte zu Unrecht ablehne, eine Schalldämpfung durch Wälder in einer Größenordnung von 10 dB(A)/100 m anzuerkennen. Dass der Beklagte meine, bei der Schalldämpfung von Garniel et al. zu Lasten des beantragten Vorhabens abweichen zu müssen, obwohl er die Orientierungswerte von Garniel et al. sonst schematisch auf das Abbauvorhaben übertrage, sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Für die Bewertung der Auswirkungen der von dem Abbauvorhaben ausgehenden Schallimmissionen auf Vögel in den umliegenden Schutzgebieten komme es nicht auf die Schallimmissionen an, die bei maximal zulässiger Anlagenauslastung hervorgerufen würden, sondern auf die im Regelbetrieb zu erwartenden Schallimmissionen. Um den Regelbetrieb ansatzweise abzubilden, sei in der mit den Antragsunterlagen eingereichten Schallimmissionsprognose zur Prognose der Geräuschimmissionen in den angrenzenden Schutzgebieten für die durchgängig einwirkenden Geräuschquellen von einer jeweils achtstündigen Einwirkzeit ausgegangen worden. Zur realistischen Prognose der von dem Abbauvorhaben im Regelbetrieb auf die umliegenden Schutzgebiete einwirkenden Schallimmissionen habe die Klägerin deshalb einen Nachtrag zur Schallimmissionsprognose in Auftrag gegeben (Anlage K 9). Der Nachtrag zur Schallimmissionsprognose betrachte zwei Betriebszustände, die mit unterschiedlich hohen Schallimmissionen verbunden seien (Abraumabtrag und Gesteinsabbau). Beurteilungspegel von mehr als 58 dB(A) (für eine Berechnungshöhe von 10 m) würden danach nur im äußersten Nahbereich der Abbauabschnitte erreicht und reichten beim Abraumabtrag maximal bis zu ca. 50 m, bei der Gesteinsgewinnung maximal bis zu ca. 40 m in die angrenzenden Schutzgebiete hinein. Beurteilungspegel für eine Berechnungshöhe von 1,5 m würden in dem Nachtrag zur Schallimmissionsprognose nicht gesondert ausgewiesen. Für die Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 VRL sei auf den Vortrag des Beklagten und ergänzend zur Klagebegründung zum Mittelspecht folgendes zu erwidern: Der Mittelspecht habe seinen Brutplatz in ca. 220 m Entfernung von der Abbaugrenze des 6. BA. Der von dem Beklagten angeführte kritische Schallpegel für den Mittelspecht von 58 dB(A) führe nicht weiter. Wie bereits ausgeführt sei dieser Schallpegel nur für Straßen mit einer Verkehrsstärke ab 10.000 Kfz/24 h relevant. Zudem werde der Schallpegel von 58 dB(A) am Revierzentrum selbst bei Berücksichtigung des Maximalpegels deutlich unterschritten (vgl. S. 35 ff des SS. v. 04.07.2022). Ferner seien die für Verkehrswege geltenden Effektdistanzen nicht auf das Abbauvorhaben übertragbar. Nach Garniel & Mierwald (2010) sei eine Überprüfung der anhand der Orientierungswerte gewonnenen Ergebnisse erforderlich, um auszuschließen, dass diese im konkreten Fall zu einer Überschätzung des tatsächlichen Störpotenzials von Straßen führe. Denn die anhand der Orientierungswerte ermittelten Bestandsrückgänge basierten auf allgemein einsetzbaren und deshalb konservativen Annahmen, die die Besonderheiten der betroffenen Landschaft außer Acht ließen. Die Übertragbarkeit der von Garniel et al. für Straßen empfohlenen Effektdistanzen scheitere bereits daran, dass die Abbautätigkeit die überwiegende Abbauzeit unterhalb der Oberfläche vonstattengehe. Der Trochitenkalk lagere unter einer durchschnittlich 12 m mächtigen Abraumschicht. Die durchschnittlich 6 m hohe Trochitenkalk-Abbauwand werde von der Sohle aus gewonnen, d. h. der Bagger stehe im Durchschnitt 18 m unter der Geländeoberkante, greife 6 m nach oben und ziehe die Schaufel nach unten, um den Trochitenkalk aus der Abbauwand herauszulösen. Die Gewinnung erfolge mithin durchschnittlich in 18 m Tiefe. Dies gelte auch für die Beladung der Dumper. Optische Wirkungen gingen davon nicht aus. Entscheidend sei aber bei der auf den Einzelfall bezogenen Analyse zu berücksichtigen, dass bereits umfassende Erkenntnisse aus dem Betrieb des bestehenden Steinbruchs vorlägen, die erhebliche Wirkungen auf die Avifauna im Umfeld des Vorhabens ausschlössen. Der Beklagte ignoriere, dass es bei der beantragten Steinbrucherweiterung nicht um ein völlig neues Vorhaben gehe. Gegenstand des Vorhabens sei die Erweiterung eines Steinbruchs. Bis 2019 sei bereits auf einer ca. 7 ha großen Erweiterungsfläche auf dem Rücken des Hanickel Kalkstein abgebaut worden. Die 7 ha-Erweiterungsfläche liege zwischen den Abbauabschnitten 1 und 6 und grenze an das Natura 2000-Gebiet und das damit weitgehend deckungsgleiche Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" an. Negative Wirkungen des bisherigen Abbaubetriebs auf den Mittelspecht und andere Arten seien weder in den dafür durchgeführten Genehmigungsverfahren prognostiziert noch während des Abbaus auf der 7 ha-Erweiterungsfläche oder danach festgestellt worden. Die Erhebungen zur Avifauna, die dem streitgegenständlichen Genehmigungsantrag zugrunde lägen und bei denen auch das Mittelspechtrevier erfasst worden sei, seien im Jahr 2017 erfolgt, als auf der 7 ha-Erweiterungsfläche noch Kalkstein abgebaut und über die Zufahrt zum Werksstandort transportiert worden sei. Es sei mithin bereits belegt, dass die Zufahrt, die ca. 120 m vom Revierzentrum des Mittelspechts entfernt sei, keine Wirkungen auf diesen habe. Von nichts anderem sei für den 6. BA auszugehen. Denn der 6. BA sei deutlich weiter vom Revierzentrum des Mittelspechts entfernt als die bestehende Zufahrt. Allein zwischen dem Revierzentrum des Mittelspechts und dem Waldrand in Richtung des 6. BA liege eine Entfernung von ca. 180 m. Die Berechnungen, die der Beklagte unter Heranziehung der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner (2007) anstelle, gingen schon deshalb fehl, weil der Beklagte trotz der vorstehenden Erkenntnisse die Orientierungswerte von Garniel et al. für Straßen unbesehen auf das vorliegende Vorhaben übertrage. Die Anwendung der Methodik von Lambrecht/Trautner (2007) sei aber auch aufgrund noch grundsätzlicherer Erwägungen unzulässig (vgl. S. 41 ff. d. SS. v. 04.07.2022/Berechnung Flächenverluste). Das Vorhaben verstoße entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gegen die Schutzgebietsverordnungen für die Naturschutzgebiete "Kalbenberg Süd" und "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Der Abstand zwischen dem 6. BA und dem Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" betrage an der engsten Stelle 15 m. Der 6. BA müsse nach Ansicht des Beklagten einen Abstand von mindestens 100 m zum Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" einhalten, damit es nicht zu einer Gefährdung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets komme. Der Beklagte wolle dadurch offenbar sicherstellen, dass bereits am Rand des Naturschutzgebiets die Irrelevanzschwelle für den Eintrag von Kalkstäuben nach der TA Luft (0,0105 g/(m2d)) eingehalten werde. Dass diese Forderung jeder Grundlage entbehre, da sich die Irrelevanzschwelle nicht als Erheblichkeitsschwelle eigne, sei bereits zur Natura 2000-Verträglichkeit dargelegt worden. Der Beurteilungswert von 0,35 g/(m2d), bei dessen Einhaltung keine Effekte auf Tiere und Pflanzen zu erwarten seien, werde bereits an der Abbaukante sicher eingehalten. Der Beklagte widerlege dies nicht, sondern gründe seine Bedenken auf pauschale und nicht weiter belegte Aussagen. Die von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen würden in der Klagebegründung sowohl im Hinblick auf die Natura 2000-Verträglichkeit als auch im Hinblick auf die umliegenden Naturschutzgebiete abgearbeitet. Auch wenn der Maßstab für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten im Detail nicht deckungsgleich sei, schließe dies es allerdings nicht aus, für die Frage, ob es zu nachhaltigen Störungen von Vogelarten in den Naturschutzgebieten kommen, auch auf die Erkenntnisse der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie zurückzugreifen. Der Beklagte zeige in der Klageerwiderung nichts auf, was den Schluss zuließe, dass es im Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" zu nachhaltigen Störungen durch Lärm kommen könnte. Soweit der Beklagte behaupte, als kritischer Lärmpegel für "Vögel" sei in der Fachwelt ein Wert von 52 dB(A) anerkannt, sei dies für die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets "Kalbenberg Süd" vorliege, schon deshalb irrelevant, weil vom Schutzweck des Naturschutzgebiets nicht etwa sämtliche Vögel, sondern nur waldgebundene Vögel erfasst seien. Es treffe zudem nicht zu, dass in der Fachwelt für Vögel ein kritischer Lärmpegel von 52 dB(A) anerkannt sei. Vermutlich seien Garniel et al. gemeint. Nach Garniel (2017) sei aber nur bei einer kleinen Gruppe von insgesamt elf Vogelarten ein kritischer Schallpegel an Straßen von 52 dB(A) tagsüber zu berücksichtigen. Mittelspecht, Waldlaubsänger, Trauerschnäpper und Star gehörten nicht dazu. Den Schallpegel von 52 dB(A) pauschal als kritischen Schallpegel für "Vögel" anzuwenden, sei fachlich nicht vertretbar. Garniel (2017) formuliere nur für eine Gruppe von 20 Arten, dass der kritische Schallpegel an Straßen bei 58 dB(A) liegen könne. Alle "Waldvögel" fielen nicht darunter. Zu der Artengruppe mit einem an Straßen kritischen Schallpegel von 58 dB(A) gehöre von den Arten, die der Beklagte nenne, nur der Mittelspecht. Dessen Revierzentrum liege, wie bereits ausgeführt, deutlich außerhalb des Bereichs, in dem ein Schallpegel von 58 dB(A) zu erwarten sei. Die Revierzentren von Mittelspecht, Waldlaubsänger und Trauerschnäpper lägen mehr als 100 m vom 6. BA entfernt, das des Stars halte mindestens 75 m Abstand ein. Selbst bei direkter Übertragung der von Garniel & Mierwald (2010) für Straßen mit bis zu 10.000 Kfz/24h entwickelten Effektdistanzen auf das Abbauvorhaben (die, wie oben ausgeführt, unzulässig seien) wären Wirkungen mithin allenfalls im Hinblick auf den Star denkbar. Dass das Abbauvorhaben keine störende Wirkung für den Star habe, werde bei der – auch nach Garniel et al. erforderlichen – Einzelfallbetrachtung durch dessen Verteilung im Raum aber eindeutig widerlegt. Ein Großteil der Brutplätze des Stars hätten sich innerhalb eines Abstands von 100 m um die 7 ha-Erweiterung gefunden. Einzelne Brutplätze hätten – trotz laufenden Abbaus – nicht mehr als 10 m von den Werksanlagen und der Zufahrt entfernt gelegen. Einschränkungen der Habitateignung für den Star seien danach offensichtlich nicht gegeben. Auch die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben sei wegen der von ihm ausgehenden Staub- und Lärmimmissionen nicht mit dem Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" vereinbar, trage nicht. Die abstrakt-theoretische Besorgnis des Beklagten, es könne zu einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebiets "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" durch Staubimmissionen kommen, führe nicht zur Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Schutzgebietsverordnung. Es wäre unverhältnismäßig, wenn schon die entfernteste Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichte, um zur Unzulässigkeit eines Vorhabens zu kommen, zumal ein Nullrisiko nicht zu beweisen und nicht gefordert sei. Beim Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" komme hinzu, dass die Schutzgebietsverordnung in § 3 Abs. 1 nur Handlungen verbiete, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile "führen" (nicht: "führen können") oder dem Schutzzweck gemäß § 2 der Schutzgebietsverordnung "widersprechen" (nicht: "widersprechen können"). Auch daraus folge, dass theoretische Besorgnisse nicht genügten, um einen Verbotstatbestand auszulösen. Analog zum Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" meine der Beklagte auch im Hinblick auf das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe", dass die Abbauabschnitte 1 bis 5 zum Rand des Naturschutzgebiets einen Abstand von mindestens 200 m, bei der Feldlerche bis 300 m, einhalten müssten, um eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Innerhalb dieser Entfernung befänden sich Brutnachweise von Neuntöter, Star, Goldammer, Bluthänfling, Feldsperling, Nachtigall, Feldschwirl, Feldlerche und Grauschnäpper. Es treffe schon nicht zu, dass alle genannten Arten vom Schutzzweck des Naturschutzgebiets "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" erfasst seien. Vom Schutzzweck seien nur Tierarten erfasst, die selten, gefährdet und für das Muschelkalkgebiet charakteristisch seien. Bis auf den Feldschwirl sei keine der vom Beklagten genannten Arten selten oder gefährdet. Zudem seien keine Wirkungen auf die genannten Arten vorhanden, die geeignet wären, den Schutzzweck des Naturschutzgebiets zu beeinträchtigen. Es gebe keinen kritischen Schallpegel von 52 dB(A). Der Verweis auf Effektdistanzen für die Feldlerche überzeuge ebenfalls nicht. Hinsichtlich Goldammer, Bluthänfling, Feldsperling und Feldschwirl seien die Effektdistanzen ebenso nicht anwendbar. Diese stünden in Widerspruch mit den festgestellten Revierzentren in unmittelbaren Zusammenhang mit den Werksanlagen. Die Revierzentren der Nachtigall lägen zwischen 90-250 m von der Abbaukante der 7 ha- Erweiterung und der Fahrstraße entfernt – bei einer angenommenen Effektdistanz von 200 m. Wie in der Klagebegründung bereits ausgeführt, stehe der Klägerin für den Fall, dass das Vorhaben einen Verbotstatbestand der Schutzgebietsverordnungen für das Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" und/oder "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" verwirklichen würde, ein Anspruch auf Befreiung zu. Entgegen der Ansicht des Beklagten genüge es bereits, wenn ein entsprechender Wille erkennbar sei, alle für das jeweilige Vorhaben erforderlichen behördlichen Gestattungen zu erlangen. Mit ihrem Genehmigungsantrag habe die Klägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie alle für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Gestattungen beantrage. Befreiungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG seien im Übrigen aufgrund der Konzentrationswirkung in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen. Da sich der Beklagte für unzuständig für eine Befreiungserteilung gehalten habe, habe er bisher auch nicht dahingehend sein Ermessen ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Beklagten würden durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote verwirklicht. In Bezug auf die Wachtel werde das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verwirklicht. Es komme auch nicht zu einer Verwirklichung des Störungsverbotes oder des Verbots der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Denn die Wachtel könne ohne Weiteres im räumlichen Zusammenhang auf andere Habitate ausweichen. Die lokale Population könne die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens also durch konfliktvermeidende Maßnahmen abfangen, so dass keine erhebliche Störung i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vorliege. Durch die Ausweichmöglichkeit bleibe die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt, was nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die Verwirklichung des Verbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausschließe. Die Annahme des Beklagten auf S. 38 f. der Klageerwiderung, Ausweichmöglichkeiten auf dem Hanickelrücken bestünden nicht, da die von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen den gesamten Hanickelrücken als Bruthabitat der Wachtel entwerteten, sei unrichtig. Auch in Bezug auf die Wachtel übertrage der Beklagte unbesehen den von Garniel & Mierwald (2010) für vielbefahrene Straßen angegebenen kritischen Schallpegel, der bei der Wachtel bei 52 dB(A) in 10 m Höhe liege. Das sei unzulässig. Nach Garniel & Mierwald (2010), S. 22, gelte dieser kritische Schallpegel selbst bei Straßen nur für solche mit Verkehrsmengen über 10.000 Kfz/24 h. Das Vorhaben, das maximal 242 Fahrzeugbewegungen in 16 Stunden auslöse, sei nicht mit einer Straße und erst Recht nicht mit Straßen mit Verkehrsmengen über 10.000 Kfz/24 h vergleichbar. Die kritischen Schallpegel von Garniel & Mierwald (2010) gälten daher nicht. Auch der von Garniel & Mierwald (2010), S. 12, explizit nur für Straßen mit mehr als 20.000 Kfz/24 h angeführte Sonderfall der Jungenführung, bei dem in Bodennähe (1 m) ein kritischer Schallpegel von 55 dB(A) gelten solle, passe auf das vorliegende Vorhaben nicht. Ferner sei – auch wenn es nicht darauf ankomme – darauf hinzuweisen, dass im maßgeblichen Regelbetrieb Lärmimmissionen von mehr als 52 dB(A) bei weitem nicht so weit in das Umfeld eines Abbauabschnitts hineinreichten wie der Beklagte auf S. 38 der Klageerwiderung annehme. Da bei der Methode der rollierenden Gewinnung stets nur eine Fläche von maximal 5 ha abgebaut werde, verblieben auf der insgesamt ca. 34 ha großen Fläche (abzüglich des jeweiligen Abbauabschnitts, von dem maximal 5 ha geöffnet seien) auf dem Hanickelrücken weite Bereiche, in denen der Beurteilungspegel von 52 dB(A) unterschritten werde (s. Nachtrag zur Schallimmissionsprognose). Anzusetzen sei daher allenfalls die von Garniel & Mierwald (2010), S. 14, für die Wachtel angegebene Fluchtdistanz, die bei nur 50 m liege. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch der 6. BA trotz Waldnähe als Ausweichfläche für die Wachtel geeignet. Der Wald laufe nur von Norden her spitz auf den 6. BA zu. Die rund 5 ha große Fläche dieses Abschnittes biete daher ausreichend Raum für ein Wachtelbrutpaar, auch wenn es die nordöstliche Ecke des 6. BA wegen der angrenzenden Waldspitze in der Tat meiden werde. Westlich der Waldspitze schließe sich dagegen extensive Wiese an den 6. BA an. Zurückzuweisen sei die Behauptung des Beklagten, es komme durch das Vorhaben zu einer dauerhaften Entwertung des gesamten Hanickelrückens als Bruthabitat der Wachtel, weil die für die Wachtel relevante "Kuppensituation", d.h. die leichte Kuppe des Hanickels, in deren Nähe die Wachtel regelmäßig brüte, dauerhaft beseitigt werde. Dass die "Kuppensituation" ausschlaggebend für die Besiedlung der Fläche durch die Wachtel sei, treffe nicht zu. Die Wachtel brüte allgemein betrachtet in der offenen Kulturlandschaft auf Flächen mit einer relativ hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung, aber auch Stellen mit schütterer Vegetation biete. Hinzu komme, dass es auch nach Beendigung des Vorhabens eine "Kuppensituation" auf dem Hanickelrücken geben werde. Nach der Rekultivierungsplanung (Anlage 6 der Antragsunterlagen) werde bei Abbauabschnitt 1 eine ca. 3 ha große Fläche kuppenartig verbleiben. Zwischen den Abbauabschnitten 2, 3, 4 und 5 sei eine mindestens 6 ha große weitgehend ebene Fläche vorgesehen. Anders als der Beklagte meine, werde die bestehende Kuppe nicht etwa durch eine Senke ersetzt. Der Beklagte habe sich insoweit von der Darstellung in Schnitt 1 in Anlage 7 der Antragsunterlagen optisch täuschen lassen. Die vermeintliche Senke befinde sich innerhalb der Station 1+143,73 und 1+194,03. In diesem Bereich (gut 50 m) sinke die Rekultivierungshöhe um ca. 1 m ab und steige wieder an. Für die Wachtel seien solch geringfügige Änderungen der Geländehöhen nicht relevant. Zudem könne die Wachtel auf das umliegende Offenland ausweichen. Eine Besonderheit des Bliesgaus liege in der Vielfalt seiner Landschaftstypen mit dem Ineinandergreifen unterschiedlicher Groß- und Kleinstlebensräume. Dass sämtliche in Betracht kommenden Flächen schon durch andere Individuen besetzt seien, sei ausgeschlossen. Der Flächenbedarf (Brutrevier) für das festgestellte Paar der Wachtel betrage i.d.R. < 1 ha. Der Fachgutachter Flottmann habe aufgrund mehrfacher Begehungen des beantragten Gewinnungsbereichs festgestellt, dass sowohl für dieses Paar als auch für deutlich mehr Paare genügend Ausweichraum sowohl als Ruhe- als auch als Fortpflanzungsstätte vorhanden sei. Der Beklagte weise zudem auf S. 37 selbst darauf hin, dass es aufgrund der für die Art üblichen starken Populationsschwankungen und abhängig von der landwirtschaftlichen Fruchtfolge auch Jahre gebe, in denen keine Wachtel auf der Hochfläche des Hanickel brüte, sie aber dennoch im Folgejahr wieder einen Platz finde. Die Bedenken des Beklagten gegen die Maßnahmen M12 und M13 (Blühstreifen und Lerchenfenster) griffen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung lägen die Lerchenfenster nicht in der höchsten Belastungszone. Vielmehr würden sie mit der Rotation des Abbaufortschritts in von dem Abbau entfernteren Bereichen angelegt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass selbst vermeintlich besonders störempfindliche Arten wie die Feldlerche unmittelbar an der Kante des laufenden Abbaus der 7 ha-Erweiterung brüteten, so dass diese Flächen durchaus für die Anordnung von Blühstreifen und Lerchenfenstern geeignet seien. Auch die Bedenken des Beklagten, die Lerchenfenster blieben nicht mindestens für eine Brutsaison bestehen, da sie mit dem rollierenden Abbau mitwanderten, griffen nicht durch. Die Lerchenfenster würden zeitversetzt mit dem rollierenden Abbau mitwandern, sodass diese zumindest für eine Brutsaison bzw. eine Anbauphase in der Fruchtfolge vorbereitet und sicher erhalten blieben. Die Rekultivierung verfüllter Flächen erfolge üblicherweise etwa in jährlichen Etappen. Die Blühstreifen könnten jedoch auch über zwei bis drei Jahre an einem Standort bleiben und dann im Rahmen der Rekultivierung neuer Flächen auf diesen wieder angelegt werden. Auch hinsichtlich der Feldlerche würden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG nicht verwirklicht. Mit dem wandernden Steinbruchbetrieb würden auch die Feldlerchen dem jeweils aktiven 5 ha-Steinbruchbereich ausweichen. Dies sei möglich und werde auch so von den Feldlerchen angenommen. Das zeige die Art damit, dass sie unmittelbar um den Steinbruchbetrieb auf der 7 ha-Erweiterung in der durchschnittlich üblichen Stärke angetroffen werde. Es könne deshalb mit hinreichender, weil praktisch nachgewiesener Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG einträten. Die Erhebungen während des laufenden Abbaus der 7 ha-Erweiterung zeigten eindeutig, dass die Feldlerche sich von dem laufenden Steinbruchbetrieb nicht davon abhalten lasse, sich auch unmittelbar am Rand des Abbaufeldes anzusiedeln. Allein der Randbereich der 7 ha-Erweiterung sei während des laufenden Abbaus von sechs Brutpaaren besiedelt gewesen. Dies sei nach Feststellung der von der Klägerin beauftragten Fachgutachter aus der feldornithologischen Erfahrung heraus zu erwarten und werde auch bei den streitgegenständlichen Abbauabschnitten der 27,1 ha-Erweiterung der Fall sein. Die dagegen von Seiten des Beklagten erhobenen Einwände überzeugten nicht. An den Ergebnissen der Brutvogelkartierung sei erkennbar, dass die Feldlerche recht gleichmäßig verteilt über die 27 + 7 ha-Hanickel-Ackerfläche anzutreffen sei. Nur im Bereich des aktiven Steinbruchbetriebes trete sie nicht auf, aber bereits wieder in dessen unmittelbarer Nähe. Bruterfolge seien nachgewiesen. Der Ansatz des Beklagten, die Erfahrungen aus dem tatsächlichen Steinbruchbetrieb, der in identischer Weise fortgesetzt werden solle, zu negieren und stattdessen die Erkenntnisse für die Effekte von Straßen auf das Abbauvorhaben übertragen zu wollen, sei zurückzuweisen. Weder nach der Rechtsprechung noch nach Auffassung von Garniel et al. selbst sei ein solches Vorgehen zulässig. Hinsichtlich der Rast- und Gastvögel würden ebenfalls keine artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote verwirklicht. Für die Annahme eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG) wäre es zumindest erforderlich, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne einer konkreten Gefährdung bestehe. Dies sei nach dem Vortrag des Beklagten nicht der Fall. Der Beklagten gehe davon aus, dass ein "gewisses Restrisiko" bestehen bleibe und halte fest, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Quellen und Quellbereiche nicht zwingend zur erwarten seien, aber "auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden" könnten. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts lege der Beklagte mit der Behauptung eines "gewissen Restrisikos" nicht dar. Durch das Vorhaben komme es allenfalls zu minimalen Veränderungen der Quellschüttungen, die nicht über die ohnehin gegebenen, witterungsbedingten Schwankungen hinausgingen. Der Einbau eines höheren Anteils sandiger Massen sei nach dem Genehmigungsantrag gar nicht beabsichtigt. Im Hydrogeologischen Gutachten werde auf S. 17 ausgeführt, dass die Quellen im Einflussbereich des derzeitigen Steinbruchs nach Verfüllung mit den beschriebenen Materialien weiterhin schütteten und dass nach der Rekultivierung mit keiner negativen Veränderung im unterirdischen Abflusssystem zu rechnen sei, wenn dieses Verfüllungskonzept auch auf die geplante Erweiterung angewandt werde. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.07.2022 den überarbeiteten Nachtrag zur Schallimmissionsprognose sowie eine Stellungnahme der AG. L.N. von Juli 2022 zur Gefährdung von Quellen und Quellbereichen vorgelegt und ergänzend vorgetragen, bei der überarbeiteten Schallimmissionsprognose sei berücksichtigt worden, dass es im Regelbetrieb nur 16 Traktorfahrten zur Benässung der Fahrwege (Hin- und Rückfahrt pro Stunde) geben werde. Die in den angrenzenden Bereichen im Regelbetrieb zu erwartenden Schallimmissionen seien dadurch noch niedriger als nach der Maximalbetrachtung, die in der mit den Antragsunterlagen eingereichten Schallimmissionsprognose angestellt worden seien. Das betreffe insbesondere die Zuwegung zwischen Werksbereich und Erweiterungsfläche, in deren Umfeld die Schallimmissionen praktisch an keiner Stelle 58 dB(A) überschritten und in wenigen Metern Entfernung auf unter 52 dB(A) sänken. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.