Beschluss
12 ME 274/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Windenergieanlagen ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nur dann verletzt, wenn das Vorhaben das Risiko der Tötung besonders geschützter Tiere signifikant erhöht.
• Bei wissenschaftlichen Unsicherheiten gebührt der Fachbehörde naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Vertretbarkeitskontrolle.
• Monitoring kann Bestandteil eines wirksamen Schutzkonzepts sein; es rechtfertigt zunächst den Betrieb ohne sofortige Abschaltzeiten, wenn die Prognose eines nur geringen Kollisionsrisikos vertretbar erscheint und Abschaltzeiten bei Bedarf vorgesehen sind.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von Windenergieanlagen trotz Fledermausrisiko zulässig bei vertretbarer Prognose und Monitoring • Bei Windenergieanlagen ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nur dann verletzt, wenn das Vorhaben das Risiko der Tötung besonders geschützter Tiere signifikant erhöht. • Bei wissenschaftlichen Unsicherheiten gebührt der Fachbehörde naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Vertretbarkeitskontrolle. • Monitoring kann Bestandteil eines wirksamen Schutzkonzepts sein; es rechtfertigt zunächst den Betrieb ohne sofortige Abschaltzeiten, wenn die Prognose eines nur geringen Kollisionsrisikos vertretbar erscheint und Abschaltzeiten bei Bedarf vorgesehen sind. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen (Enercon E-82) auf einer als Sonderbaufläche ausgewiesenen Fläche. Nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens erteilte die zuständige Behörde der Betreiberin die Genehmigung und ordnete auf Antrag der Betreiberin die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller rügte insbesondere Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften wegen eines erhöhten Kollisionsrisikos für Fledermäuse. Die Genehmigung enthielt ein zweijähriges Monitoring und einen Auflagenvorbehalt, wonach bei entsprechenden Ergebnissen Abschaltzeiten angeordnet werden könnten. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nach summarischer Prüfung. • Rechtsgrundlagen: artenschutzrechtliches Tötungsverbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.; Eingriffsregelung nach §§ 7 ff. NNatSchG a.F. bzw. §§ 14 BNatSchG n.F. • Tatbestandsvoraussetzung des Tötungsverbots erfordert, dass das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben signifikant erhöht wird; bloße vereinzelte Kollisionsverluste sind nicht ausreichend. • Wegen prognostischer und ornithologischer Besonderheiten gebührt der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; Gerichte prüfen die sachliche Beurteilung nur auf Vertretbarkeit. • Die vorgelegten artenschutzfachlichen Untersuchungen (u. a. Erfassungen, Horchkisten, Gutachten) waren methodisch und inhaltlich ausreichend, ergaben nur geringe oder vereinzelt nachgewiesene Vorkommen relevanter Fledermausarten und rechtfertigten die Prognose, dass das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht werde. • Monitoring ist ein zulässiges und notwendiges Instrument, um bei bestehenden Unsicherheiten weitere Erkenntnisse zu gewinnen; es kann zunächst erlauben, Anlagen im ersten Jahr ohne Abschaltzeiten zu betreiben, wenn vertretbare Prognosen vorliegen und Abschaltpflichten bei Bedarf vorgesehen sind. • Populationsökologische Schwellenwerte sind oft nicht bestimmbar; ein vorab zu erhebender Schwellenwert ist nicht erforderlich, wenn die vorhandenen Untersuchungen eine vertretbare Grundlage für die Genehmigung bilden. • Auch entgegenstehende fachliche Einzelmeinungen begründen keine Rechtswidrigkeit, solange die behördliche Einschätzung nach dem wissenschaftlichen Stand vertretbar ist. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass die Behörde die Genehmigung für die sechs Windenergieanlagen erteilen durfte, weil die vorgelegten Fachuntersuchungen eine vertretbare Prognose ergeben, dass das Betriebsvorhaben das Tötungsrisiko für die relevanten Fledermausarten nicht in signifikanter Weise erhöht. Wegen bestehender Unsicherheiten ist das angeordnete zweijährige Monitoring mit Auflagenvorbehalt geeignet, Erkenntnisse zu gewinnen und bei Nachweis signifikanter Schlagereignisse durch Abschaltzeiten zu reagieren. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde ist vor dem Hintergrund fehlender allgemein anerkannter populationsökologischer Grundlagen vertretbar und genügt den Anforderungen des artenschutzrechtlichen Verbots. Damit bleibt die Genehmigung unter den vorgesehenen Schutzauflagen rechtmäßig.