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Beschluss

9 C 6/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorlage von Fragen zur Auslegung der FFH-Richtlinie an den EuGH bleibt das Verfahren auszusetzen; über sonstige Fragen kann vorläufig nur eine vorläufige Einschätzung mitgeteilt werden. • Die Entscheidung über die Einholung weiterer Sachverständigengutachten obliegt dem Tatsachengericht; ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn vorhandene Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen. • Präklusionsregelungen für anerkannte Naturschutzvereinigungen sind mit Unionsrecht grundsätzlich vereinbar, dürfen aber nicht dazu führen, dass fachlich relevante Einwendungen unzulässig ausgeschlossen werden. • Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind sowohl Einzelwirkungen als auch kumulative Wirkungen zu prüfen; kumulative Wirkungen sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das Projekt allein die Erheblichkeitsschwelle nicht eindeutig überschreitet. • Kohärenzsicherungsmaßnahmen können das Gewicht des Integritätsinteresses mindern, ihre Wirksamkeit und Eingriffs- und Zeitnähe müssen aber hinreichend belegt sein. • Artenschutzrechtliche Verbote sind populationsbezogen zu prüfen; für einzelne Befunde (z.B. Eier der Grünen Keiljungfer, Störung der Feldlerche) fehlen im Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Bedenken gegen Planfeststellungsbeschluss wegen unklarer FFH‑Prüfung und unzureichender Feststellungen • Bei Vorlage von Fragen zur Auslegung der FFH-Richtlinie an den EuGH bleibt das Verfahren auszusetzen; über sonstige Fragen kann vorläufig nur eine vorläufige Einschätzung mitgeteilt werden. • Die Entscheidung über die Einholung weiterer Sachverständigengutachten obliegt dem Tatsachengericht; ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn vorhandene Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen. • Präklusionsregelungen für anerkannte Naturschutzvereinigungen sind mit Unionsrecht grundsätzlich vereinbar, dürfen aber nicht dazu führen, dass fachlich relevante Einwendungen unzulässig ausgeschlossen werden. • Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind sowohl Einzelwirkungen als auch kumulative Wirkungen zu prüfen; kumulative Wirkungen sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das Projekt allein die Erheblichkeitsschwelle nicht eindeutig überschreitet. • Kohärenzsicherungsmaßnahmen können das Gewicht des Integritätsinteresses mindern, ihre Wirksamkeit und Eingriffs- und Zeitnähe müssen aber hinreichend belegt sein. • Artenschutzrechtliche Verbote sind populationsbezogen zu prüfen; für einzelne Befunde (z.B. Eier der Grünen Keiljungfer, Störung der Feldlerche) fehlen im Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Neubau des Verkehrszuges Waldschlößchenbrücke (25.2.2004) einschließlich eines Ergänzungs- und Änderungsbeschlusses (14.10.2008) und eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses (17.9.2010). Kläger sind Naturschutzverbände, die zahlreiche naturschutz- und artenschutzrechtliche Einwendungen geltend machen, insbesondere zu Lebensraumtypen und Arten des FFH- und Vogelschutzgebiets sowie zur Prüfung kumulativer Wirkungen und Alternativen (Tunnel). Das Oberverwaltungsgericht wies viele Beweisanträge zurück und erklärte zahlreiche Einwendungen des Klägers als präkludiert; überwiegend bestätigte es die Zulässigkeit der Planfeststellung. Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der FFH‑Richtlinie vorgelegt. Er hat den Parteien seine vorläufige rechtliche Einschätzung mitgeteilt, dabei Verfahrens- und materielle Fehler sowie Lücken in den tatsächlichen Feststellungen herausgestellt. • Verfahrensrecht: Das Oberverwaltungsgericht durfte weitere Gutachten ablehnen, soweit vorhandene Gutachten keine groben Mängel oder unlösbaren Widersprüche aufweisen; der Kläger konnte die Beweisergebnisse nicht substantiiert erschüttern. • Präklusion: Nationale Präklusionsregeln für anerkannte Naturschutzvereine (§61 BNatSchG i.V.m. §57 SächsNatSchG) stehen grundsätzlich mit Unionsrecht in Einklang; allerdings hat das Berufungsgericht die Anforderungen in einzelnen Punkten überspannt, sodass bestimmte Einwendungen des Klägers zu Unrecht als präkludiert gelten. • Vogelschutzgebiet: Die Abgrenzung und die Frage eines faktischen Vogelschutzgebiets unterliegen einem fachlichen Beurteilungsspielraum; die Feststellungen des Berufungsgerichts zur mangelnden ornithologischen Eignung der Johannstädter Elbwiesen sind nicht zu beanstanden. • FFH‑Prüfung: Es ist offen, welcher materielle Maßstab bei nachträglicher Prüfung anzulegen ist; der Senat hat dem EuGH hierzu Fragen vorgelegt. Soweit bereits eine Verträglichkeitsprüfung vorlag, war zu prüfen, ob und in welchem Umfang nachträgliche Neubewertungen erforderlich sind. • Kumulative Wirkungen: Kumulative Effekte sind bei der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen; sie dürfen nicht pauschal ausgeschlossen werden, insbesondere wenn eine umfassende Neubewertung vorgenommen wurde oder wenn das Projekt allein die Erheblichkeitsschwelle nicht klar überschreitet. • Abweichungsentscheidung (Art.6 Abs.4 FFH‑RL): Das Oberverwaltungsgericht hat den richtigen Prüfmaßstab zur Abwägung zwingender Gründe angewandt, aber die Gewichtung und Prüfung teilweise unzureichend dokumentiert; eine Stellungnahme der Kommission war nicht zwingend. • Kohärenzsicherungsmaßnahmen: Solche Maßnahmen können das Integritätsinteresse mindern, müssen jedoch hinsichtlich Eingriffs- und Zeitnähe sowie Erfolgsaussichten hinreichend belegt sein; dies fehlt für bestimmte Lebensraumtypen (LRT 3270). • Artenschutzrecht: Das Berufungsurteil machte teils unzureichende Feststellungen. Für Larven einiger Arten und für die Risiken durch Bauarbeiten ist die Verneinung des Tötungstatbestandes im Einzelfall nachvollziehbar, bei den Eiern der Grünen Keiljungfer und bei der Frage der Störung der Feldlerche fehlen aber konkrete Feststellungen zur Prüfung der Verbotsvoraussetzungen. • Alternativenprüfung: Bei der Abwägung zwischen Brücken- und Tunnelvarianten ist neben Kategorisierungen (prioritär/nicht-prioritär) auch die praktische Umsetzbarkeit, wasserwirtschaftliche Belange und experimenteller Charakter der Alternativen zu berücksichtigen; das Oberverwaltungsgericht hat die Tunnelvariante u.a. wegen experimenteller und wasserwirtschaftlicher Bedenken als nicht vorzugswürdig angesehen. • Verfahrensfolge: Weil maßgebliche Fragen der FFH‑Rechtsprechung ungeklärt sind, hat der Senat dem EuGH Fragen vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt; auf Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der FFH‑Richtlinie vorgelegt. Auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Änderungen Bedenken, insbesondere wegen unzureichender Feststellungen zur FFH‑Verträglichkeitsprüfung, zur Berücksichtigung kumulativer Wirkungen, zur Bewertung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie zu einzelnen artenschutzrechtlichen Tatbeständen (Eier der Grünen Keiljungfer, Störung der Feldlerche). Präklusionsentscheidungen des Berufungsgerichts sind an mehreren Stellen zu weit gegangen; einige Einwendungen hätten nicht ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden dürfen. Da der Senat verfahrens- und materiellrechtliche Fragen dem EuGH vorlegt, ergeht vorläufig kein endgültiges Urteil; die vorgetragenen Bedenken können aber dazu führen, dass das Planfeststellungsverfahren weiter aufzuklären und ergänzende tatsächliche Feststellungen oder Nachprüfungen vorzunehmen sind.