OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 441/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

23mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Auflage zur Durchführung eines Monitorings kann nach §12 Abs.1 BImSchG angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist, um artenschutzrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. • Die nachträgliche Verschärfung einer Auflage gegenüber dem Betreiber kann zulässig sein, wenn der Betreiber zuvor Rechtsbehelfe eingelegt hat; Maßstab sind die Grundsätze zur reformatio in peius. • Bei Unsicherheiten über die Auswirkungen einer Windkraftanlage auf lokale Vogelpopulationen ist Monitoring ein zulässiges Mittel, um Erkenntnislücken zu schließen und gegebenenfalls Kompensationsmaßnahmen anzupassen. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist bei summarischer Prüfung die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Behörde zu beachten; offene Fragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung eines Monitorings kann das Interesse des Anlagenbetreibers an Aussetzung der Auflage überwiegen, wenn das Monitoring zeitnah beginnen muss und die Kosten nicht unzumutbar sind.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Vollziehbarkeit artenschutzrechtlichen Monitorings bei Windkraftanlagen • Eine Auflage zur Durchführung eines Monitorings kann nach §12 Abs.1 BImSchG angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist, um artenschutzrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. • Die nachträgliche Verschärfung einer Auflage gegenüber dem Betreiber kann zulässig sein, wenn der Betreiber zuvor Rechtsbehelfe eingelegt hat; Maßstab sind die Grundsätze zur reformatio in peius. • Bei Unsicherheiten über die Auswirkungen einer Windkraftanlage auf lokale Vogelpopulationen ist Monitoring ein zulässiges Mittel, um Erkenntnislücken zu schließen und gegebenenfalls Kompensationsmaßnahmen anzupassen. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist bei summarischer Prüfung die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Behörde zu beachten; offene Fragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung eines Monitorings kann das Interesse des Anlagenbetreibers an Aussetzung der Auflage überwiegen, wenn das Monitoring zeitnah beginnen muss und die Kosten nicht unzumutbar sind. Die Genehmigungsbehörde erteilte der Antragstellerin im Juni 2010 die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Windkraftanlage mit Nebenbestimmungen, darunter die Nebenbestimmung IV.6.3, die ein dreijähriges Brutzeitmonitoring für Kiebitz und Großen Brachvogel vorsieht. Die Nebenbestimmung wurde nachträglich in Bezug auf die Anzahl der jährlichen Begehungen von drei auf fünf erhöht. Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Auflage; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Die Behörde begründete die Auflage mit dem Erfordernis, artenschutzrechtliche Vorgaben (§6 BImSchG i.V.m. §44 BNatSchG) sicherzustellen und mögliche Kompensationsbedarfe zu klären. Die Antragstellerin rügte insbesondere, Monitoring sei ungeeignet, die Auflage stütze sich nicht auf den Auflagenvorbehalt und die Auflage sei finanziell belastend und unzulässig. • Rechtsgrundlage: Die Anordnung der Auflage ergibt sich aus §12 Abs.1 Satz1 BImSchG, weil Auflagen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen zulässig sind; der Auflagenvorbehalt im Bescheid erfasst das Monitoring nicht wörtlich. • Reformatio in peius: Die nachträgliche Verschärfung der Auflage ist vor dem Hintergrund eingelegter Rechtsbehelfe nach den Grundsätzen zur reformatio in peius zulässig; es gelten Grundsätze der Rücknahme und des Widerrufs belastender Verwaltungsakte. • Artenschutzrechtliche Prüfung: Nach §44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG ist jede erheblich störende Einwirkung auf streng geschützte Arten untersagt; eine erhebliche Störung bemisst sich populationsbezogen (lokale Population, Erhaltungszustand). Kiebitz und Großer Brachvogel sind europäische Vogelarten i.S.d. Vogelschutzrechts. • Einschätzungsprärogative: Bei naturschutzfachlichen Unsicherheiten steht der fachlich beratenen Behörde ein bestimmter Beurteilungsspielraum zu; gerichtliche Kontrolle im Eilverfahren ist eingeschränkt auf Prüfung der sachlichen Vertretbarkeit der Einschätzung. • Summarische Prüfung im Eilverfahren: Es lässt sich nicht abschließend feststellen, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist; das Monitoring dient der Beseitigung bestehender Erkenntnislücken und der Feststellung, ob ergänzende Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind. • Geeignetheit des Monitorings: Monitoring ist ein anerkanntes Instrument zur Aufklärung nicht behebbarer naturschutzrechtlicher Unsicherheiten und zur Bewertung der Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen; die Betreiberin hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb das Monitoring ungeeignet wäre. • Interessenabwägung: Bei offenem Erfolg in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, weil das Monitoring in der nächsten Brutperiode beginnen muss und die zu erwartenden Kosten (ca. 15.000 €) im Verhältnis zur Investition nicht erheblich sind. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Auflage zum Brutzeitmonitoring und die Zulässigkeit ihrer Vollziehung; das Monitoring stützt sich auf §12 Abs.1 BImSchG zur Sicherstellung artenschutzrechtlicher Anforderungen. Die nachträgliche Erhöhung der Begehungsanzahl ist unter den gegebenen Umständen nicht unzulässig. Eine abschließende Klärung, ob die Windkraftanlage eine erhebliche Störung der lokalen Populationen verursacht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, der Streitwert wurde auf 7.500 € festgesetzt.