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Urteil

9 A 310/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifstellen der Gebührenverordnung sind nur insoweit zulässig, als sie eine konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung zwischen Behörde und Betroffenem voraussetzen. • Eine Beseitigungsanordnung kann gebührenpflichtige Amtshandlung sein, wenn sie dem Betroffenen individuell zurechenbar verursacht wurde. • Die Verknüpfung der Gebührenhöhe einer Beseitigungsanordnung mit der Baugenehmigungsgebühr (Wertgebühr) kann gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen und die Tarifstelle nichtig machen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit gebührenrechtlicher Anknüpfung der Beseitigungsgebühr an Baugenehmigungsgebühr • Tarifstellen der Gebührenverordnung sind nur insoweit zulässig, als sie eine konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung zwischen Behörde und Betroffenem voraussetzen. • Eine Beseitigungsanordnung kann gebührenpflichtige Amtshandlung sein, wenn sie dem Betroffenen individuell zurechenbar verursacht wurde. • Die Verknüpfung der Gebührenhöhe einer Beseitigungsanordnung mit der Baugenehmigungsgebühr (Wertgebühr) kann gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen und die Tarifstelle nichtig machen. Der Kläger errichtete ohne vorherigen Bauantrag eine Dachgaube an seinem Wohnhaus. Die Bauaufsichtsbehörde (Beklagter) stellte die Baurechtswidrigkeit fest, ordnete mit Verfügung die Beseitigung an und setzte Gebühren fest (60 DM für Prüfungsaufwand, 200 DM Mindestgebühr für Beseitigungsanordnung). Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Der Beklagte legte Berufung gegen die Aufhebung des Gebührenbescheids zur Beseitigungsanordnung ein. Streitgegenstand ist, ob die einschlägige Tarifstelle der Gebührenordnung wirksam ist und ob der Kläger als Veranlasser gebührenpflichtig ist. • Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs.1 Nr.1, 2, 13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW a.F., §1 AVwGebO und Tarifstelle 2.8.2.1 AGT; tatbestandlich lag eine rechtswidrige Dachgaube und eine Beseitigungsanordnung vor (rechtskräftiges Urteil VG Minden). • Gebührenpflicht setzt eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, die im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt; danach ist individuelle Zurechenbarkeit des Verhaltens des Betroffenen ausreichend (§§ 1, 13 GebG NRW a.F.). • Hier ist der Kläger als Bauherr verantwortlich und hat durch das illegale Errichten der Dachgaube die Beseitigungsanordnung zurechenbar veranlasst; somit ist die Amtshandlung grundsätzlich gebührenfähig als Gegenleistung. • Die Tarifstelle 2.8.2.1 AGT ist jedoch insoweit nichtig, als sie die Gebühr der Beseitigungsanordnung pauschal mit 1/4 der Baugenehmigungsgebühr (Tarifstellen 2.4.1/2.4.2 AGT) und damit mittelbar an den Rohbauwert anknüpft. Diese Kopplung verstößt gegen das Äquivalenzprinzip (§ 3 GebG NRW a.F.), weil der für die Beseitigungsanordnung relevante Verwaltungsaufwand regelmäßig nicht in einem Verhältnis zur Wertgebühr steht. • Die zuvor schon für Prüfungsaufwand geregelte Tarifstelle (2.8.1.2 AGT) erfasst Prüfungen zur Genehmigungsfähigkeit; für die eigentliche Beseitigungsanordnung verbleibt lediglich ein geringer Verwaltungsaufwand (Anhörung, Erstellung der Verfügung), der eine pauschale Wertgebührenbemessung nicht rechtfertigt. • Da die Verordnung den nichtigen Anknüpfungsteil enthält und nicht festgestellt werden kann, dass der Verordnungsgeber die Tarifstelle ohne diesen Teil unverändert erlassen hätte, ist die gesamte Tarifstelle 2.8.2.1 AGT nichtig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs.2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg; der Gebührenbescheid zur Beseitigungsanordnung ist rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zwar kann die Anordnung der Beseitigung grundsätzlich gebührenpflichtig sein, weil der Kläger als Bauherr die Maßnahme zurechenbar veranlasst hat; die konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung ist damit gegeben (vgl. §13 GebG NRW a.F.). Die gebührenrechtliche Tarifregelung (Tarifstelle 2.8.2.1 AGT) ist jedoch insgesamt nichtig, weil ihre Anknüpfung an die Baugenehmigungsgebühr das Äquivalenzprinzip verletzt und nicht gerechtfertigt ist. Folge ist die Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.