Beschluss
4 ME 315/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein anerkannter Naturschutzverein ist antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, wenn er glaubhaft macht, durch behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein.
• Ein Naturschutzverein kann auf Unterlassung bereits vollendeter, beteiligungspflichtiger Maßnahmen verlangen, wenn die Behörde ein erforderliches Befreiungsverfahren unterlässt und dadurch Beteiligungsrechte verletzt werden.
• Die ganzjährige Öffnung eines Weges innerhalb eines Naturschutzgebiets kann eine verbotsbedürftige Veränderung nach § 24 Abs. 2 NNatG i.V.m. § 3 NSG-VO darstellen und erfordert gegebenenfalls ein Befreiungsverfahren nach § 53 NNatG i.V.m. § 5 NSG-VO.
• Ist die Nutzung eines Weges geeignet, die Lebensraumfunktionen und den Schutzzweck eines Naturschutzgebiets erheblich zu beeinträchtigen, rechtfertigt dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sperrung.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen unbefugte ganzjährige Öffnung eines Weges im Naturschutzgebiet • Ein anerkannter Naturschutzverein ist antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, wenn er glaubhaft macht, durch behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. • Ein Naturschutzverein kann auf Unterlassung bereits vollendeter, beteiligungspflichtiger Maßnahmen verlangen, wenn die Behörde ein erforderliches Befreiungsverfahren unterlässt und dadurch Beteiligungsrechte verletzt werden. • Die ganzjährige Öffnung eines Weges innerhalb eines Naturschutzgebiets kann eine verbotsbedürftige Veränderung nach § 24 Abs. 2 NNatG i.V.m. § 3 NSG-VO darstellen und erfordert gegebenenfalls ein Befreiungsverfahren nach § 53 NNatG i.V.m. § 5 NSG-VO. • Ist die Nutzung eines Weges geeignet, die Lebensraumfunktionen und den Schutzzweck eines Naturschutzgebiets erheblich zu beeinträchtigen, rechtfertigt dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sperrung. Ein anerkannter Naturschutzverein beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Öffnung des Teekabfuhrweges im Naturschutzgebiet Petkumer Deichvorland und im EU-Vogelschutzgebiet zwischen Kirchweg (Jarssum) und Petkum. Die Gemeinde hatte den Weg im Juli 2008 für die Allgemeinheit geöffnet, ohne zuvor ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren durchzuführen oder den Verein zu beteiligen. Der Verein rügte Verletzung seines Beteiligungsrechts nach § 60 a NNatG i.V.m. § 60 BNatSchG und berief sich auf Gutachten, die erhebliche Störungen und Verdrängung gefährdeter Vogelarten bei ganzjähriger Nutzung darlegten. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf. Streitgegenstand war, ob die Öffnung des Weges eine verbotsbedürftige Veränderung darstellt, ob Beteiligungsrechte verletzt wurden und ob eine vorläufige Sperrung anzuordnen ist. • Zulässigkeit: Der Verein ist antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil er geltend macht, in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein; eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist im Anordnungsverfahren ausreichend möglich darzustellen. • Rechtsnatur des Anspruchs: Ein Antrag nach § 123 VwGO erfordert Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, weil damit der im Hauptsacheverfahren zu verfolgende Anspruch gesichert werden soll. • Verfahrensbeteiligung: Das Unterlassen eines beteiligungspflichtigen Befreiungsverfahrens durch die Behörde kann die Beteiligungsrechte eines anerkannten Naturschutzvereins verletzen; eine Umgehung des Verfahrensrechts ist nicht sanktionslos hinzunehmen. • Tatbestand der Befreiung: Die ganzjährige Öffnung des Weges stellt eine Befreiung von Verboten nach § 53 Abs. 1 NNatG i.V.m. § 5 NSG-VO dar, weil die Nutzung zu einer Veränderung der Lebensraumfunktionen und damit zu einer Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt. • Rechtliche Bewertung der Wegeöffnung: Die Regelung, dass außerhalb der Wege Betreten verboten ist, begründet kein generelles Erlaubnisrecht für die Nutzung der Wege; die Verbote des §§ 24 Abs. 2 NNatG und 3 Abs. 1 NSG-VO sind auch auf Wege anzuwenden, soweit die Nutzung zu Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führt. • Sachverständigenbefunde: Zwei Gutachten (2003, 2006) sowie eine weitere Präsentation belegen, dass ganzjährige Nutzung – insbesondere außerhalb der bisherigen Sommeröffnungszeit – zu erheblichen Störungen, Verdrängung und vermindertem Bruterfolg bei zahlreichen gefährdeten Gast- und Brutvogelarten führt. • Anordnungsanspruch und -grund: Aus den vorgelegten Gutachten folgert das Gericht, dass der Verein einen Anspruch auf vorläufige Unterbindung der Nutzung hat; der Anordnungsgrund liegt in der akuten Gefährdung der Lebensraumfunktionen und der Unzumutbarkeit, den Verein auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. • Umsetzbarkeit der Anordnung: Zweifel an der Durchsetzbarkeit wegen überwundener Absperrungen stehen dem Erlass nicht entgegen; die Behörde ist befugt, geeignete Absperrmaßnahmen anzuordnen und durchzuführen. Der Beschwerde des Vereins wurde stattgegeben: Die vorläufige Sperrung des Teekabfuhrweges zwischen Kirchweg (Jarssum) und Petkum ist anzuordnen, bis der Verein seine Beteiligungsrechte nach § 60 a Satz 1 NNatG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG wahrnehmen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die ganzjährige Öffnung des Weges eine verbotsbedürftige Veränderung des Naturschutzgebiets darstellt und dass die zuständige Gemeinde ein erforderliches Befreiungsverfahren nicht durchgeführt hat, wodurch Beteiligungsrechte verletzt wurden. Die vorgelegten Gutachten belegen erhebliche Störungen und Verdrängungen gefährdeter Vogelarten, so dass ein Einschreiten im einstweiligen Rechtsschutz geboten ist. Die Gemeinde ist verpflichtet, bis zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beteiligungsverfahrens geeignete Absperrmaßnahmen zu treffen, um weiteren Schaden am Schutzgebiet zu verhindern.