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Urteil

1 A 10683/16

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Raumordnungsziele schützen die Fernwirkung auf schutzzweckrelevanten Betrachtungspunkten; nicht jede Sichtbeziehung begründet einen Widerspruch. • Für den Schutzbereich einer denkmalpflegerisch relevanten Umgebung ist maßgeblich, ob eine bauliche Anlage das Erscheinungsbild oder die landschaftsprägende Wirkung des Denkmals mehr als unwesentlich beeinträchtigt. • Bei einem „stecken gebliebenen" immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann das Gericht ein Bescheidungsurteil erlassen und die Verwaltung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung verpflichten.
Entscheidungsgründe
Teilerfolg: Verwaltung zur neuerlichen Entscheidung über Windenergieanlage verpflichtet • Raumordnungsziele schützen die Fernwirkung auf schutzzweckrelevanten Betrachtungspunkten; nicht jede Sichtbeziehung begründet einen Widerspruch. • Für den Schutzbereich einer denkmalpflegerisch relevanten Umgebung ist maßgeblich, ob eine bauliche Anlage das Erscheinungsbild oder die landschaftsprägende Wirkung des Denkmals mehr als unwesentlich beeinträchtigt. • Bei einem „stecken gebliebenen" immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann das Gericht ein Bescheidungsurteil erlassen und die Verwaltung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung verpflichten. Die Klägerin beantragte Genehmigung zum Bau und Betrieb zweier Windenergieanlagen (Typ GE 2,5; Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 122 m). Der Beklagte lehnte beide Anträge mit Bescheid vom 13.04.2015 ab, mit der Begründung, die Anlagen würden das Landschaftsbild des Moseltals und die Fernwirkung der Kulturdenkmäler Reichsburg B... und Burg C... beeinträchtigen, dem Schutzzweck der LSG-VO Moselgebiet widersprechen und Raumordnungszielen des RROP Mittelrhein-Westerwald entgegenstehen; außerdem bestehe Artenschutzgefährdung (Uhu) für eine Anlage. Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; der Senat trennte ein Verfahrensteil ab und führte Ortsbesichtigung durch. Streitpunkt ist allein noch die auf Flurstück 2... geplante Anlage; die Klägerin verlangt die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. • Rechtsgrundlagen: § 4, § 6 BImSchG, 4. BImSchV (vereinfachtes Verfahren), § 35 Abs.3 Satz2 BauGB, §§ 3,4 LSG-VO, §§ 4,13 DSchG, ROG und RROP MW 2006. • Der Beklagte hat die Ablehnung ausschließlich mit dem Entstehen von Konflikten zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründet; diese Versagungsgründe halten rechtlich nicht stand. • Zu Raumordnung und RROP MW 2006: Die Ziele Z1 (Denkmalpflege) und Z1 (Landschaftsbild) sind anzuwenden, verlangen aber nur Schutz vor optischen Beeinträchtigungen in einem räumlich schutzzweckrelevanten Umkreis und nur dort, wo eine schutzzweckrelevante optische Beziehung von bedeutsamen Betrachtungspunkten besteht. • Beurteilung der konkreten Sichtbeziehungen: Maßgeblich sind frequentiere, schutzzweckrelevante Betrachtungspunkte, von denen aus beide Objekte in relevanter optischer Beziehung wahrnehmbar sind; Entfernung, Maßstäblichkeit, Vorbelastung, Topographie und Blickfokussierung sind zu würdigen. • Ortsbesichtigung und Visualisierungen ergaben: Von den in den Akten benannten Fotopunkten ist für Burg C... keine landschaftsprägende Fernwirkung im schutzzweckrelevanten Sinn nachweisbar; die WEA würde sie nicht relevant beeinträchtigen. Für Reichsburg B... besteht Fernwirkung, aber die geplante Anlage erscheint dort am Rand des Blickfeldes, ist vorbelastet durch andere bauliche Elemente und beeinflusst die dominierende Wirkung der Burg nicht in schutzwürdiger Weise. • Denkmalrechtlich: Die für den Schutzbereich nach § 4 DSchG maßgebliche Umgebung ist auf das beschränkte, landschaftlich relevante Prägefeld zu begrenzen; hier besteht keine relevant beeinträchtigende Sichtbeziehung und damit kein denkmalrechtliches Versagungsrecht. • LSG-VO: Der Schutzzweck der Verordnung ist nicht in relevanter Weise beeinträchtigt; die Anlage liegt mehr als 1.000 m hinter der Hangkante und ist von den schützenswerten Teilen des Moseltals aus nur in wenigen Fällen und nur gering wahrnehmbar. • Verfahrensrechtlich: Da das Genehmigungsverfahren in vielen technischen und auflagenrelevanten Punkten noch nicht hinreichend abgearbeitet war, ist ein Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs.5 VwGO gerechtfertigt; das Gericht verpflichtet die Verwaltung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. Die Berufung hatte teilweisen Erfolg. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windenergieanlage auf Flurstück 2... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die vom Beklagten im Ablehnungsbescheid geltend gemachten Versagungsgründe (Widerspruch zu Zielen des RROP 2006, Beeinträchtigung des Schutzzwecks der LSG‑VO, denkmalrechtliche Belange) halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insbesondere bestehen für die maßgeblichen, frequentiell relevanten Betrachtungspunkte keine schutzzweckrelevanten optischen Beeinträchtigungen der genannten Burgen; die LSG‑VO wird nicht in relevanter Weise verletzt. Da das Genehmigungsverfahren in technischen und auflagenrelevanten Fragen nicht abgeschlossen war, hat das Gericht die Verwaltung zur Neubescheidung verpflichtet, statt selbst endgültig über alle immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu entscheiden. Kostenentscheidung: Klägerin 1/3, Beklagter 2/3; Revision nicht zugelassen.