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Beschluss

2 L 1383/25

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2025:0926.2L1383.25.00
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Leitsätze
1. Eine Auswahlentscheidung zwischen zwei Bewerbern bedarf einer hinreichenden Auseinandersetzung mit deren Leistungsstand. (Rn.15) 2. Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. (Rn.19) 3. Zu den Anforderungen an eine Auswahlentscheidung bei auf unterschiedliche Statusämter bezogenen Regelbeurteilungen konkurrierender Bewerber. (Rn.20)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor dem Antragsteller dem Beigeladenen die im Schreiben der Justizvollzugsanstalt Ottweiler vom 29.04.2025 ausgeschriebene Funktionsstelle eines Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes (Besoldungsgruppe A9 mit Zulage) im mittleren allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Ottweiler, Teilanstalt Saarlouis, zu übertragen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 2.500, € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auswahlentscheidung zwischen zwei Bewerbern bedarf einer hinreichenden Auseinandersetzung mit deren Leistungsstand. (Rn.15) 2. Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. (Rn.19) 3. Zu den Anforderungen an eine Auswahlentscheidung bei auf unterschiedliche Statusämter bezogenen Regelbeurteilungen konkurrierender Bewerber. (Rn.20) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor dem Antragsteller dem Beigeladenen die im Schreiben der Justizvollzugsanstalt Ottweiler vom 29.04.2025 ausgeschriebene Funktionsstelle eines Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes (Besoldungsgruppe A9 mit Zulage) im mittleren allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Ottweiler, Teilanstalt Saarlouis, zu übertragen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 2.500, € festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die im Schreiben der Justizvollzugsanstalt Ottweiler vom 29.04.2025 ausgeschriebene Funktionsstelle eines Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes (Besoldungsgruppe A9 mit Zulage) im mittleren allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Ottweiler, Teilanstalt Saarlouis, solange nicht dem Beizuladenden zu übertragen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist, hat Erfolg. Der Antragsgegner ist entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 1 SBG passivlegitimiert. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn (u.a.) die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder erschwert wird. Voraussetzung hierfür ist demnach, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der Angelegenheit wegen eines drohenden Rechtsverlusts, sowie einen Anordnungsanspruch, also das Bestehen des geltend gemachten Rechts, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da dem Antragsteller, der bislang -wie zuletzt der Beigeladene- ein Amt nach A 9 (Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst) bekleidet, bereits jetzt ein wesentlicher Nachteil dadurch droht, dass dem Beigeladenen der in Rede stehende Beförderungsdienstposten übertragen und ohne weitere Auswahlentscheidung das Beförderungsamt nach A 9 + Zulage verliehen werden soll und, sofern sich dies in einem Hauptsacheverfahren als zum Nachteil des Antragstellers rechtswidrig erweisen sollte, sein Erfolg in der Hauptsache zu spät käme. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn er hat in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die beabsichtigte vorrangige Beförderung des Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist, weil sie mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist. Insoweit ist maßgebend, dass die -an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende- Auswahlentscheidung auf einer nicht tragfähigen Grundlage zur Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers beruht und hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt wird. Überdies erscheint es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zumindest möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts selbst zum Zuge kommen kann. Dies rechtfertigt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO1Vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 02.07.2020, 2 L 334/20, n.v., bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2020, 1 B 236/20, juris.Vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 02.07.2020, 2 L 334/20, n.v., bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2020, 1 B 236/20, juris.. Offenbleiben kann dabei, ob der Antragsteller bereits deshalb in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist, weil der Leiter der JVA Ottweiler nicht befugt war, ein beamtenrechtliches Auswahlverfahren durchzuführen und die Entscheidung über die Besetzung der Stelle zu treffen. Nach § 2 Nr. 1 BeamtStG sind grundsätzlich die Länder dienstherrenfähig. Darüber hinaus kann die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 BeamtStG. i.V.m. § 2 SBG nur durch Gesetz oder Rechtsverordnung der Landesregierung begründet werden, was für die JVA Ottweiler nicht ohne Weiteres ersichtlich ist2vgl. auch § 96 Abs. 1 SLStVollzG, § 102 Satz 1 SLJStVollzG, ferner auch die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei bestimmten Klagen aus dem Richter- und dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 23.09.1992vgl. auch § 96 Abs. 1 SLStVollzG, § 102 Satz 1 SLJStVollzG, ferner auch die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei bestimmten Klagen aus dem Richter- und dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 23.09.1992. Der Antragsteller hat darauf verwiesen, dass Entscheidungen über die Verleihung eines anderen Statusamtes, aber auch über Abordnungen und Versetzungen im Bereich desselben Dienstherrn gemäß § 6 Abs. 2 bzw. § 27 Abs. 1 SBG von der obersten Dienstbehörde -welcher hier der Antragsgegner ist, § 3 Abs. 1 Nr. 3 SBG- zu treffen sind. Demgegenüber hat der Antragsgegner ausgeführt, dass es sich bei der von ihm als Maßnahme im Rahmen der Geschäftsverteilung bezeichneten verfahrensgegenständlichen Stellenbesetzung um eine beamtenrechtliche Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten handelt, die dem Dienstvorgesetzten, vorliegend dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Ottweiler, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SBG obliegt und sich im Übrigen dessen Auswahlentscheidung (im gerichtlichen Verfahren) zu eigen gemacht. Das verfahrensgegenständliche Auswahlverfahren ist aus anderen Gründen fehlerhaft. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl dürfen nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Ein Bewerber kann deshalb verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Ansonsten hat eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zur Folge, dass der Bewerber eine neue Auswahlentscheidung beanspruchen kann, sofern seine Auswahl sodann zumindest möglich erscheint.3 BVerwG, Beschlüsse vom 27.9.2011, 2 VR 3.11, vom 25.10.2011, 2 VR 4.11, vom 20.6.2013, 2 VR 1.13, und vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, jeweils jurisBVerwG, Beschlüsse vom 27.9.2011, 2 VR 3.11, vom 25.10.2011, 2 VR 4.11, vom 20.6.2013, 2 VR 1.13, und vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, jeweils juris In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der Bewerber mitbringen muss und welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes voraussichtlich gewachsen ist. Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist4Beschlüsse der Kammer vom 18.06.2012, 2 L 304/12, und vom 22.09.2014, 3 L 388/14, jeweils jurisBeschlüsse der Kammer vom 18.06.2012, 2 L 304/12, und vom 22.09.2014, 3 L 388/14, jeweils juris. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Bewerbers in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist5Beschluss der Kammer vom 22.09.2014, 3 L 88/14, a.a.O.Beschluss der Kammer vom 22.09.2014, 3 L 88/14, a.a.O.. Zunächst ist der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil indes gehalten, die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden6Beschluss der Kammer vom 27.04.2017, 2 L 26212/16, BeckRS 2017, 126994 m.w.N.Beschluss der Kammer vom 27.04.2017, 2 L 26212/16, BeckRS 2017, 126994 m.w.N.. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss der Dienstherr das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden7Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, 2 C 19.10, juris, m.w.N.; Beschlüsse vom 27.09.2011, 2 VR 3.11, vom 25.10.2011, 2 VR 4.11, und vom 22.11.2012, 2 VR 5.12, jeweils juris, m.w.N.; ständige Rechtsprechung, vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 18.08.2020, 2 L 571/20, BeckRS 2020, 20348Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, 2 C 19.10, juris, m.w.N.; Beschlüsse vom 27.09.2011, 2 VR 3.11, vom 25.10.2011, 2 VR 4.11, und vom 22.11.2012, 2 VR 5.12, jeweils juris, m.w.N.; ständige Rechtsprechung, vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 18.08.2020, 2 L 571/20, BeckRS 2020, 20348. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Instrumente zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert dabei die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von großer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Zeitpunkten endet. Ergibt sich nach Ausschöpfung aller unmittelbar leistungsbezogener Erkenntnisquellen kein Vorsprung eines Bewerbers, steht die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei -vorbehaltlich der Regelung des § 13 LGG- auch weiteren Erwägungen wie etwa dem beruflichen Werdegang oder der Wertigkeit der bislang wahrgenommenen Tätigkeit Bedeutung zuerkennen darf8Vgl. hierzu u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.2006, 1 W 38/06, BeckRS 2006, 25704Vgl. hierzu u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.09.2006, 1 W 38/06, BeckRS 2006, 25704. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Antragstellers. Dabei kann aus Sicht der Kammer offenbleiben, ob bereits die Ausschreibung der verfahrensgegenständlichen Stelle mit Aushang des Leiters der JVA Ottweiler vom 29.04.2025, wonach zum 01.06.2025 oder später eine Funktionsstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage als Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes im mittleren allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Ottweiler, Teilanstalt Saarlouis zu besetzen sei, wie der Antragsteller meint, fehlerhaft war, weil sich ihr die maßgeblichen Auswahlkriterien für die zu besetzende Stelle nicht entnehmen ließen. Wegen der Maßgeblichkeit des Anforderungsprofils für die Auswahlentscheidung ist dieses den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weshalb Fehler des Anforderungsprofils grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt führen, weil dieses sodann an den Grundsatz der Bestenauslese verletzenden Gesichtspunkten orientiert wird. Der Inhalt des Anforderungsprofils ist durch eine am objektivierten Empfängerhorizont (potentieller Bewerber) orientierte Auslegung zu ermitteln9vgl. bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2024, 6 B 599/24, NVwZ-RR 2025, 202; MAH VerwR/Fiebig/Wolfering, 5. Aufl. 2023, § 5 Rn. 100 m.w.N.vgl. bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2024, 6 B 599/24, NVwZ-RR 2025, 202; MAH VerwR/Fiebig/Wolfering, 5. Aufl. 2023, § 5 Rn. 100 m.w.N.. Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden10BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 2 VR 1.13, BeckRS 2013, 53574; vgl. zur Unterscheidung von konstitutivem und deskriptivem Anforderungsprofil auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2013, 1 B 414/13, BeckRS 2013, 59112;BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 2 VR 1.13, BeckRS 2013, 53574; vgl. zur Unterscheidung von konstitutivem und deskriptivem Anforderungsprofil auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2013, 1 B 414/13, BeckRS 2013, 59112;. Ob dem der Aushang der Personalabteilung der JVA Ottweiler vom 29.04.2025 zur „Besetzung einer Funktionsstelle im mittleren allgemeinen Vollzugsdienst“ gerecht wird, erscheint zweifelhaft. Andererseits ist ein Anforderungsprofil nicht zwingend. Fehlt es, sind grundsätzlich die aktuellen Beurteilungen der Bewerber maßgebend. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen und zum Nachteil des Antragstellers lässt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Leistungsstand beider erkennen. Der Antragsteller wurde zum 30.06.2021 im Amt eines Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A8) auf einem mit der Besoldungsgruppe A9 bewerteten Dienstposten mit der Gesamtnote „gut geeignet (12 Punkte)" beurteilt und zum 01.06.2022 zum Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A9) befördert. Zum 30.06.2024 (Beurteilungszeitraum ab 01.07.2021) wurde er erneut mit der Gesamtnote „gut geeignet (12 Punkte)" beurteilt. Der Beigeladene, der seit mehr als … Jahren in der Teilanstalt Saarlouis der JVA Ottweiler, in der sich auch die ausgeschriebene Stelle befindet, beschäftigt ist, wurde zum 30.06.2021 ebenfalls im Amt des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst mit der Gesamtnote „gut geeignet (11 Punkte)" beurteilt. Die Beurteilung erfolgte auf einem Dienstposten, der mit Besoldungsgruppe A7 bis A9 bewertet ist. Bei insgesamt vier Einzelmerkmalen blieb der Beigeladene einen Notenpunkt hinter dem Antragsteller zurück. Zum 30.06.2024 (Beurteilungszeitraum ab 01.07.2021) wurde der Beigeladene bei unverändertem Dienstposten und Statusamt beurteilt und erhielt die Gesamtnote „sehr gut geeignet (13 Punkte)". Die Gesamtnote lag damit um einen Notenpunkt über der Beurteilung des Antragstellers. Damit ist in den Blick zu nehmen, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen ist. Beurteilungen treffen somit eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind11BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 2 VR 1/13, a.a.O.BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 2 VR 1/13, a.a.O.. Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor -wie hier mit der Beurteilung des Antragstellers im Statusamt nach A 9 mit 12 Punkten und der Beurteilung des Beigeladenen im Statusamt nach A 8 mit 13 Punkten- so ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das geschieht durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung. Das gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich -wie hier- auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist, dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind und an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes12OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.01.2019, 1 B 1602/18, Rn. 24f., juris, und vom 07.01.2019, 1 B 1792/18, Rn. 11, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.01.2019, 1 B 1602/18, Rn. 24f., juris, und vom 07.01.2019, 1 B 1792/18, Rn. 11, juris. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar13BVerfG, Beschlüsse vom 11.05.2011, 2 BvR 764/11, Rn. 11, juris, und vom 20.03.2007, 2 BvR 2470/06, juris, Rn. 15f.BVerfG, Beschlüsse vom 11.05.2011, 2 BvR 764/11, Rn. 11, juris, und vom 20.03.2007, 2 BvR 2470/06, juris, Rn. 15f.. Die den formulierten Grundsatz tragende Erwägung, dass mit einem höheren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung einhergehen, kann zwar nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen -wie letztlich auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 25.09.2025 konzediert- von den Umständen des Einzelfalls ab14BVerfG, Beschlüsse vom 04.07.2018, 2 BvR 1207/18, juris, Rn. 10, vom 17.02.2017, 2 BvR 1558/16, Rn. 21, juris, sowie vom 11.05.2011, 2 BvR 764/11, Rn. 11, jurisBVerfG, Beschlüsse vom 04.07.2018, 2 BvR 1207/18, juris, Rn. 10, vom 17.02.2017, 2 BvR 1558/16, Rn. 21, juris, sowie vom 11.05.2011, 2 BvR 764/11, Rn. 11, juris. Nur dort, wo sich der Statusunterschied auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen15BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012, 2 BvR 1120/12, Rn. 13, jurisBVerfG, Beschluss vom 04.10.2012, 2 BvR 1120/12, Rn. 13, juris. Zu berücksichtigen ist insbesondere im Einzelfall, ob trotz des grundsätzlich gegebenen Statusunterschieds der gleiche Maßstab angelegt worden ist und deshalb insoweit gerade kein Statusunterschied bestanden hat16OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2019, 1 B 1792/18, juris Rn. 17, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, 2 BvR 2470/06, juris, Rn. 17, 18ffOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2019, 1 B 1792/18, juris Rn. 17, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, 2 BvR 2470/06, juris, Rn. 17, 18ff. Auch lässt sich ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien (insbes. einen Beurteilungsvorsprung) kompensiert werden kann17BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, 2 BvR 764/11, Rn. 11, jurisBVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, 2 BvR 764/11, Rn. 11, juris. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen. Die Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde durch die Verwaltungsgerichte hat an die vorgenannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat18BVerfG, Beschluss vom 04.07.2018, 2 BvR 1207/18, juris, Rn. 11f.BVerfG, Beschluss vom 04.07.2018, 2 BvR 1207/18, juris, Rn. 11f.. Der Kammer ist es, dies in den Blick nehmend, ob der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht möglich, eine diesen Anforderungen gerecht werdende Auswahlentscheidung nachzuvollziehen. Ein Auswahlvermerk liegt, wie schon vom Antragsteller im Schriftsatz vom 17.09.2025 gerügt, nicht vor19vgl. auch die gerichtliche Verfügung vom 12.08.2025vgl. auch die gerichtliche Verfügung vom 12.08.2025. Eine differenzierte und an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens zu messende Auseinandersetzung mit der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber anhand einzelner Bewertungsmerkmale und Feststellungen der jeweiligen Beurteilungen ist auch nicht anderweitig ersichtlich. In dem die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung darstellenden Schreiben der Personalabteilung der JVA Ottweiler an den örtlichen Personalrat vom 18.06.2025, auf welches der Antragsgegner verweist mit dem Hinweis, dass ein (weiterer) Auswahlvermerk nicht vorliege, ist zunächst ausgeführt, dass vorrangig „die Eignung der Bewerber/-in, bei mehreren geeigneten Bewerbern/-innen die dienstliche Gesamtleistung nach der aktuellen dienstlichen Beurteilung (Sommer 2024) zu berücksichtigen“ sei. Vorgeschlagen zur Besetzung der verfahrensgegenständlichen Funktionsstelle wird sodann der Beigeladene, da dieser „ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 inne“ hat und „durch seine dienstliche Verwendung über Jahre hinweg innerhalb der JVA Ottweiler Teilanstalt Saarlouis seine besondere Eignung für diesen Dienstposten unter Beweis gestellt“ habe. Es heißt in dem v.g. Schreiben sodann weiter: „Seine Eignung für die nun zu besetzende Funktionsstelle ist daher anzunehmen. Bei dem vorzunehmenden Vergleich ist zunächst die aktuelle dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2024 einzubeziehen. Dabei findet zunächst Berücksichtigung, dass die Bewerberin Frau X. bei der Besetzung der o. a. Funktionsstelle unberücksichtigt geblieben ist. Die Beamtin hat bereits eine Funktionsstelle nach A 9 mit Zulage inne, so dass sie auf dieser von ihr bis heute ausgeübten gleichbewerteten Stelle ebenso eine Beförderung mit der Zulage wird erreichen können. Die Anstaltsleitung nimmt daher in diesem Fall ihr Direktionsrecht wahr. Der unterlegene Bewerber, Herr Y. ist in Bezug auf die Gesamtnote in der aktuellen Regelbeurteilung aus dem Jahr 2024 niedriger bewertet. Daneben muss auch die ausgewertete dienstliche Gesamtleistung, die für die Entscheidungsfindung in dieser hervorgehobenen Funktionsstellenbesetzung nicht unerheblich ist, Beachtung finden.“ Auch dem Schreiben der Personalabteilung der JVA Ottweiler an den örtlichen Personalrat vom 18.06.2025 lässt sich angesichts dessen eine konkrete, einzelfallbezogene und sachangemessene Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen des Antragstellers in keiner Weise entnehmen. Es mangelt vielmehr insgesamt an Darlegungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen entsprechend den aufgezeigten Anforderungen20vgl. in diesem Zusammenhang zur -möglichen- Würdigung des Umstandes, dass Beamte eines höheren Statusamtes nach einem höheren Anforderungsmaßstab beurteilt werden, dahingehend, dass die um eine Note schlechter ausgefallene Beurteilung im ranghöheren Amt der Beurteilung im rangniedrigeren Amt gleichgestellt wird: Beschluss der Kammer vom 18.08.2020, 2 L 571/20, BeckRs 2020,20348vgl. in diesem Zusammenhang zur -möglichen- Würdigung des Umstandes, dass Beamte eines höheren Statusamtes nach einem höheren Anforderungsmaßstab beurteilt werden, dahingehend, dass die um eine Note schlechter ausgefallene Beurteilung im ranghöheren Amt der Beurteilung im rangniedrigeren Amt gleichgestellt wird: Beschluss der Kammer vom 18.08.2020, 2 L 571/20, BeckRs 2020,20348. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung beispielsweise mit der Frage, ob mit dem vom Antragsteller inngehabten Amt eines Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst und seiner konkreten Verwendung seit Sommer 2018 als hauptverantwortlicher Leiter der Staatlichen Berufsschule Ottweiler (SBO) und seinem Einsatz für die zu leistenden Sonderdienste an Wochenenden und Feiertagen in leitender Funktion in der JVA Ottweiler21Jugendstrafvollzug (männlich) und Erwachsenstrafvollzug (männlich) unter 2 Jahre, vgl. https://www.saarland.de/jvaotw/DE/homeJugendstrafvollzug (männlich) und Erwachsenstrafvollzug (männlich) unter 2 Jahre, vgl. https://www.saarland.de/jvaotw/DE/home -wobei der Antragsteller sich bewährt zu haben scheint- nicht gleichsam automatisch mehr Aufgaben oder mehr Verantwortung verbunden sind als mit dem -im maßgeblichen Beurteilungszeitraum- vom Beigeladenen innegehabten Amt des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst und seiner konkreten Verwendung in der geringere Personal- und Gefangenenzahlen bei im Unterbringungsbereich großzügigeren Regelungen22vgl. https://www.saarland.de/jvaotw/DE/institution/anstalt/saarlouis/saarlouisvgl. https://www.saarland.de/jvaotw/DE/institution/anstalt/saarlouis/saarlouis aufweisenden Außenstelle der JVA Ottweiler23Teilanstalt Saarlouis, sog. FreigängerhausTeilanstalt Saarlouis, sog. Freigängerhaus und der Wahrnehmung der stellvertretenden Vollzugsdienstleitung -dort-. Dies, zumal der Antragsteller, nachdem er zum 01.06.2022 zum Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst ernannt worden ist, für den Beurteilungszeitraum der zum 30.06.2024 erstellten Beurteilung letztlich an den an dieses statusrechtliche Amt zu stellenden Anforderungen zu messen war. Da an Beamte höherer Besoldungsgruppen ungeachtet der Erfüllung gleichwertiger Aufgaben grundsätzlich auch höhere Anforderungen zu stellen sind, fällt ein Beamter, der nach seiner Beförderung erstmals an dem Leistungsstandard der Beamten der höheren Besoldungsgruppe zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufiger mehr oder weniger stark ab mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor24Vgl. hierzu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.11.1995, 1 R 53/94, und vom 06.07.2000, 1 R 2/00, m.w.N.; Urteile der Kammer vom 25.04.2006, 2 K 16/06, und vom 02.12.2008, 2 K 283/08Vgl. hierzu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.11.1995, 1 R 53/94, und vom 06.07.2000, 1 R 2/00, m.w.N.; Urteile der Kammer vom 25.04.2006, 2 K 16/06, und vom 02.12.2008, 2 K 283/08, was beim Antragsteller u.a. aufgrund seines überdurchschnittlichen Leistungsvermögens -hinsichtlich der Gesamtnote25Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. bspw. OVG Bremen, Beschluss vom 22.9.2016, 2 B 123/16, juris; BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017, 2 BvR 1558/16, Rn. 20, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015, 2 BvR 1958/13, NVwZ 2016, 682).Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. bspw. OVG Bremen, Beschluss vom 22.9.2016, 2 B 123/16, juris; BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017, 2 BvR 1558/16, Rn. 20, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015, 2 BvR 1958/13, NVwZ 2016, 682).- aber gerade nicht der Fall war26u.a. gerade deshalb bestand ein sich aufdrängender Anlass, sich mit der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auseinanderzusetzenu.a. gerade deshalb bestand ein sich aufdrängender Anlass, sich mit der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auseinanderzusetzen. Auch aus diesem Grunde bestand ein sich aufdrängender Anlass, sich mit der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auseinanderzusetzen. Erweist sich die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nach alledem zum Nachteil des Antragstellers als rechtsfehlerhaft, kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts selbst zum Zuge kommen kann. Dabei ist nochmals zu beachten, dass der Antragsteller in seiner aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 30.06.2024 im Gesamturteil „gut geeignet (12 Punkte)“ im Statusamt A 9 erreicht hat, wohingegen der Beigeladene demgegenüber mit „sehr gut geeignet (13 Punkte)“, mithin um nur einen Punkt besser, indes im niedrigeren Statusamt A 8 beurteilt wurde. Im Hinblick darauf sind die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahlentscheidung selbst ausgewählt zu werden, zumindest als offen zu bezeichnen. Dies rechtfertigt es, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe des Beschlusstenors vorläufig zu sichern27Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016, 1 B 2/16, Rn. 41, vom 23.08.2017, 1 B 454/17, Rn. 28 und vom 27.02.2018, 1 B 809/17, Rn. 24, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020, 2 L 334/20, n.v.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.03.2016, 1 B 2/16, Rn. 41, vom 23.08.2017, 1 B 454/17, Rn. 28 und vom 27.02.2018, 1 B 809/17, Rn. 24, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 02.07.2020, 2 L 334/20, n.v.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Dienstpostenkonkurrenzen, die nicht unmittelbar mit einer Beförderung verbunden sind, in Höhe der Hälfte des auf die Hauptsache bezogenen Wertes (Auffangwert) bzw. mit 2.500,- € angenommen.