Beschluss
1 B 236/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1016.1B236.20.00
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Leitsätze
1. Einzelfall einer nicht plausiblen Herleitung der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen aus den Bewertungen der Einzelmerkmale.(Rn.27)
2. Eine im sogenannten Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilung muss in der Regel einer Begründung des Gesamturteils enthalten. Diese ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 2C 21.16 –, juris, sowie Senatsbeschluss vom 31.1.2020 - 1 B 206/19 -, juris ).(Rn.37)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Juli 2020 – 2 L 334/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.476,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer nicht plausiblen Herleitung der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen aus den Bewertungen der Einzelmerkmale.(Rn.27) 2. Eine im sogenannten Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilung muss in der Regel einer Begründung des Gesamturteils enthalten. Diese ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 2C 21.16 –, juris, sowie Senatsbeschluss vom 31.1.2020 - 1 B 206/19 -, juris ).(Rn.37) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Juli 2020 – 2 L 334/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.476,69 € festgesetzt. I. Der Antragsteller und die beiden Beigeladenen stehen als Hauptsekretäre (Besoldungsgruppe A 8) im Justizvollzugsdienst des Antragsgegners und konkurrieren um zwei von diesem am 14.1.2020 [Az.: 2019-E-7/19(c)] zum Beförderungstermin 1. April 2020 ausgeschriebene, zur Besetzung in der Justizvollzugsanstalt E-Stadt vorgesehene Stellen der Besoldungsgruppe A 9 (Amtsinspektor/in im Justizvollzugsdienst). Mit Schreiben vom 11.3.20201Blatt 147 der Personal-Hauptakte des AntragstellersBlatt 147 der Personal-Hauptakte des Antragstellers teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Beigeladenen für die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen ausgewählt worden seien. Sie seien aktuell besser dienstlich beurteilt als der Antragsteller, so dass ihnen der Vorrang zukommen müsse. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner durch Beschluss vom 2.7.2020 – 2 L 334/20 – im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe A9 zu übertragen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. II. Die am 14.7.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene, am 24.7.2020 begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsgegner am 3.7.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig aber unbegründet. Das Vorbringen des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat neben dem Bestehen eines Anordnungsgrundes, der auch vom Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung nicht infrage gestellt wird, einen Anordnungsanspruch bejaht und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte vorrangige Beförderung der Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft sei. Insoweit sei maßgebend, dass die - an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende - Auswahlentscheidung auf einer nicht tragfähigen Grundlage zur Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers beruhe und hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt werde. Dabei erscheine nach dem Erkenntnisstand im Entscheidungszeitpunkt zumindest möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts selbst zum Zuge kommen könne. Zwar sei im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Auswahl der für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 in Betracht zu ziehenden Beamten, die – wie der Antragsteller und die Beigeladenen – die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 9 erfüllen, zuvörderst an den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen (Beurteilungszeitraum: 1.7.2015 bis 30.6.2018) ausgerichtet habe. Soweit der Antragsteller moniere, dass diese Beurteilungen zu alt und damit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im März 2020 nicht mehr aussagekräftig gewesen seien, habe der Antragsgegner zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach ein Beurteilungssystem, das auf im Drei-Jahres-Rhythmus zu erstellenden Regelbeurteilungen beruht, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei und Regelbeurteilungen grundsätzlich hinreichend aktuell seien, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt und der jeweilige Beamte nach dem Beurteilungsstichtag nicht während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat. Gleichwohl halte die hierauf gestützte Auswahlentscheidung, die maßgeblich damit begründet worden sei, dass den Beigeladenen aufgrund eines um einen Notenpunkt innerhalb der Gesamtnote „gut geeignet (10 - 12 Punkte)“ besseren Gesamturteils ihrer dienstlichen Beurteilung (Beigeladene: jeweils 12 Punkte, Antragsteller: 11 Punkte) ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller zukomme, einer gerichtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand, weil die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen jeweils an einem Begründungsdefizit litten und daher rechtswidrig seien. Ob das Beurteilungssystem des Antragsgegners, dem die Beurteilungs-AV des MdJ Nr. 5/2012 vom 03. Mai 2012 (2000-31) zugrunde liege, bereits als solches zu beanstanden sei, bedürfe fallbezogen keiner Vertiefung. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien nämlich allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil das vergebene Gesamturteil jeweils nicht hinreichend begründet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngerer Zeit wiederholt entschieden, dass das Gesamturteil einer im sogenannten Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung bedürfe, die – sofern sie nicht ausnahmsweise entbehrlich sei – ein materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst sei und daher im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden könne. Zur näheren Erläuterung habe es im Wesentlichen ausgeführt, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bedürfe, wenn das Beurteilungssystem ein sogenanntes Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vorsehe, in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet werde. Das abschließende Gesamturteil sei durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfe schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssten in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse. Dies erfordere keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein müsse. Vielmehr sei umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbiete sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen sei, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst würden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils werde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertige sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Dies gelte insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichen Gesamturteil. Denn hier müsse der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden solle, begründen. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedürfe es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsähen. Denn hier müsse erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden sei. Im Übrigen seien die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen sei. Gänzlich entbehrlich sei eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht komme, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdränge. Die – richtige – Begründung des Gesamturteils habe schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genüge es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig sei allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, sei demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild ziele auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies könne durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäbe könne nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt seien. Andernfalls bestehe das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein „passendes“ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben werde, der ein Rechtsmittel eingelegt habe. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beanspruche auch nach dem im letzten Jahr veröffentlichten Urteil vom 9.5.2019 – 2 C 1.18 – in Fällen der vorliegenden Art weiterhin Geltung. In dem zitierten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht auf seine bisherige Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer gesonderten Begründung des Gesamturteils bei einer im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung verwiesen und sodann – einschränkend – ausgeführt, einer Begründung des Gesamturteils bei einer im sog. Ankreuzverfahren oder allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung bedürfe es (dann) nicht, wenn diese eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen (dort: sieben) betreffe, denen der Dienstherr zulässigerweise eine gleich große Bedeutung (dasselbe Gewicht) zumesse. Eine solche Konstellation liege im gegebenen Fall jedoch nicht vor, da hier insgesamt 16 Einzelmerkmale zu bewerten seien und die Beurteilungs-AV zudem unterschiedliche Bewertungsskalen für die Bewertung der Einzelmerkmale einerseits und die Bildung der Gesamtnote andererseits vorsehe (nach Nr. 4.3 a der Beurteilungs-AV stünden für die Bewertung der Einzelmerkmale insgesamt sieben Einstufungen von „übertrifft erheblich“ bis „entspricht nicht“ zur Verfügung, wohingegen die Gesamtnote nach Nr. 4.5 a der Beurteilungs-AV anhand eines 15-Punkte-Systems, eingekleidet in sechs Verbalnoten von „sehr gut geeignet“ bis „nicht geeignet“ zu bilden sei, sodass sich das Gesamturteil nicht ohne weiteres aus der Verteilung der Einzelmerkmale ableiten lasse. Hiervon ausgehend mangele es sowohl der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als auch denjenigen der Beigeladenen an einer ausreichenden Begründung des Gesamturteils. Zwar seien die bewerteten Einzelmerkmale, aus denen sich die Gesamtnote schlüssig ergeben müsse, wobei eine Gesamtschau und -abwägung vorzunehmen und nicht lediglich der rechnerische Mittelwert der einzelnen Leistungsmerkmale zugrunde zu legen sei (vgl. Nr. 4.5 b der Beurteilungs-AV), hinreichend differenziert und im Beurteilungsvordruck auch jeweils textlich erläutert, in den dienstlichen Beurteilungen fehlten jedoch jegliche Ausführungen dazu, wie die Gesamtnote aus diesen Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten hierbei gegeben worden sei. Diese Ausführungen seien im konkreten Fall auch nicht entbehrlich. An der Argumentation des Antragsgegners, dass – entsprechend einer ständigen Praxis im Bereich der Justizvollzugsanstalten – alle Einzelmerkmale gleichgewichtet worden seien, da nur durch diese von der Beurteilungs-AV gedeckte Gleichgewichtung aller Beurteilungskriterien gewährleistet sei, das aktuelle Leistungsbild der zu beurteilenden Beamten im Justizvollzug in der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Weise ohne durchgängigen Rückgriff auf die nachrangigen Hilfskriterien abgestuft und nachvollziehbar abzubilden, bestünden bereits Zweifel, da bessere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um ein abgestuftes Leistungsbild der zur beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe bereits bei Erstellung der Regelbeurteilung darzustellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen jeweils kein einheitliches Leistungsbild bei den Einzelbewertungen aufwiesen, so dass sich allein hieraus – ungeachtet des Umstandes, dass auch erläutert werden müsste, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen für die Bewertung der Einzelmerkmale einerseits und die Bildung der Gesamtnote andererseits zueinander verhalten – eine erhöhte Begründungspflicht für das vergebene Gesamturteil ergebe. So sei im Fall des Antragstellers festzustellen, dass der Dienstvorgesetzte als zuständiger Beurteiler (vgl. Nr. 6.1 der Beurteilungs-AV) von den insgesamt 16 bewerteten Einzelmerkmalen 10 Merkmale mit der zweithöchsten Einstufung „übertrifft“ und die übrigen sechs Merkmale mit der dritthöchsten Einstufung „entspricht in besonderem Maße“ von insgesamt sieben möglichen Einstufungen bewertet und hieraus im Rahmen einer Gesamtabwägung die Gesamtnote „gut geeignet (11 Punkte)“ gebildet habe. Eine Begründung, wie diese Gesamtnote aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde und warum gerade die mittlere Punktzahl „11 Punkte“ innerhalb der zweithöchsten Einstufung „gut geeignet (10 - 12 Punkte)“ zuerkannt wurde, finde sich im Beurteilungsformular – trotz umfangreicher Ausführungen zur Begründung der Gesamtnote, die nach Nr. 4.5 c der Beurteilungs-AV immer dann erforderlich seien, wenn der Dienstvorgesetzte beabsichtigt, eine bessere Gesamtnote als „geeignet (7 - 9 Punkte)“ zu vergeben – nicht. Dort sei zwar unter Bezugnahme auf die Vorbeurteilung aus dem Jahr 2015, in der dem Antragsteller ein gewisser Mangel an Führungsstärke, Durchsetzungsvermögen und Konsequenz bescheinigt worden war, ausgeführt, der Antragsteller habe diese Fähigkeiten im Beurteilungszeitraum deutlich verbessert, wobei eine weitere Reifung im nächsten Beurteilungszeitraum erwartet werde, und es fänden sich auch Ausführungen zu weiteren beurteilungsrelevanten Fähigkeiten und Eigenschaften des Antragstellers, es fehlten allerdings jegliche Erläuterungen dazu, wie bzw. warum der Beurteiler auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelfeststellungen im Rahmen deren Gewichtung und Zusammenführung zu der ausgeworfenen Gesamtnote gelangt sei. Dies werde den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine hinreichende Begründung des Gesamturteils nicht gerecht. Daran könne auch der letzte Absatz der Ausführungen zur Begründung der Gesamtnote „Herr A. hat auch im zurückliegenden Beurteilungszeitraum seine weitere positive Leistungsentwicklung nicht nur bestätigt, sondern auch noch steigern können, was sich in der Anhebung mehrerer Einzelprädikate widerspiegelt; insgesamt rechtfertigen die dienstlichen Leistungen jedoch weiterhin eine Bewertung mit „gut geeignet“ - 11 Punkte -.“ nichts ändern, denn auch hieraus werde nicht deutlich, welche Erwägungen für die Bildung der Gesamtnote maßgeblich gewesen seien bzw. wie sich die Bewertung der Einzelmerkmale hätte darstellen müssen – z.B. mindestens eine Einzelbewertung mit der höchsten Einstufung „übertrifft erheblich“ o.ä. –, um die nächstbessere Gesamtnote „gut geeignet (12 Punkte)“ oder eine noch bessere Gesamtbewertung zu erhalten. Nichts Anderes gelte für die dienstlichen Anlassbeurteilungen der Beigeladenen, die ebenfalls ein uneinheitliches Leistungsbild bei den Einzelbewertungen aufwiesen und bei denen es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils fehle. So sei im Fall des Beigeladenen zu 1. festzustellen, dass der Beurteiler von den insgesamt 16 bewerteten Beurteilungsmerkmalen ein Merkmal mit der höchsten Einstufung „übertrifft erheblich“, sechs Merkmale mit der zweithöchsten Einstufung „übertrifft“ und die übrigen neun Merkmale mit der dritthöchsten Einstufung „entspricht in besonderem Maße“ bewertet und hieraus im Rahmen einer Gesamtabwägung die Gesamtnote „gut geeignet (12 Punkte)“ gebildet habe. Eine Begründung, wie diese Gesamtnote aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde und warum hier, obwohl die Mehrzahl der Einzelmerkmale nur mit der dritthöchsten Einstufung bewertet wurde und nur ein einziges Merkmal die Bestbewertung erhalten hat, anders als im Fall des Antragstellers die höchste Punktzahl „12 Punkte“ innerhalb der zweithöchsten Einstufung „gut geeignet (10 - 12 Punkte)“ zuerkannt wurde, finde sich auch diesmal im Beurteilungsformular nicht. In den umfangreichen Ausführungen zur Begründung der Gesamtnote seien zwar die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen zu 1. beschrieben, diese Beschreibungen seien allerdings allenfalls dazu geeignet, die Einstufungen der jeweiligen Einzelmerkmale zu plausibilisieren. Darüber, wie der Beurteiler – ausgehend vom Spektrum der Bewertungen der 16 Einzelmerkmale und ihrer Gewichtung – zu der abschließenden Gesamtnote „gut geeignet (12 Punkte)“ gelangt ist, sagten sie dagegen nichts aus. Auch die Feststellung im letzten Absatz, der Beigeladene zu 1. habe seine dienstlichen Leistungen nicht nur bestätigen, sondern auch merklich steigern können, was sich nicht nur in der Anhebung mehrerer Prädikatsmerkmale, sondern auch in der Anhebung der Gesamtnote widerspiegele und eine Bewertung mit „gut geeignet - 12 Punkte – rechtfertige, sei insoweit unergiebig, so dass auch hier ein nicht heilbares Begründungsdefizit vorliege. Die gleichen Erwägungen beanspruchten auch für die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. Geltung. Hier habe der Beurteiler von den insgesamt 16 bewerteten Beurteilungsmerkmalen ein Merkmal mit der höchsten Einstufung „übertrifft erheblich“, sieben Merkmale mit der zweithöchsten Einstufung „übertrifft“ und die übrigen acht Merkmale mit der dritthöchsten Einstufung „entspricht in besonderem Maße“ bewertet und hieraus im Rahmen einer Gesamtabwägung ebenfalls die Gesamtnote „gut geeignet (12 Punkte)“ gebildet. In den Ausführungen zur Begründung der Gesamtnote fänden sich wiederum nur Beschreibungen der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen zu 2., die die Einstufungen der jeweiligen Einzelmerkmale nachvollziehbar machen sollten. Hinsichtlich der Herleitung der Gesamtnote aus den Einzelbewertungen gelte dagegen das Gleiche wie beim Beigeladenen zu 1.; da auch die Ausführungen im letzten Absatz wortwörtlich mit denen aus der Beurteilung des Beigeladenen zu 1. übereinstimmten, liege auch hier ein nicht heilbares Begründungsdefizit vor. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die dienstlichen Regelbeurteilungen der Beigeladenen zudem widersprüchliche Bewertungen der Einzelmerkmale „Arbeitszuverlässigkeit“ und „Berufsauffassung“ aufweisen, komme es demzufolge nicht mehr an. Erweise sich die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nach alledem zum Nachteil des Antragstellers als rechtsfehlerhaft, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren auf der Grundlage rechtsfehlerfrei erstellter dienstlicher Beurteilungen selbst zum Zuge kommen könne. Wie die Neubeurteilungen letztlich ausfallen würden, lasse sich nicht prognostizieren. Im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der dienstlichen Beurteilung zustehenden Beurteilungsspielraum sei es nicht Aufgabe des Gerichts, eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Neubeurteilung des Antragstellers im Vergleich mit den ausgewählten Mitbewerbern vorzunehmen. Es sei aber zu sehen, dass die dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen an einem Begründungsdefizit litten und der Antragsteller in seiner Beurteilung trotz aktuell schlechterer Gesamtnote im Verhältnis zu den Beigeladenen (Antragsteller: „gut geeignet - 11 Punkte“; Beigeladene: jeweils „gut geeignet - 12 Punkte“) sogar ein geringfügig besseres arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale als die Beigeladenen aufweise (Antragsteller: gerundet 5,63 Punkte, Beigeladener zu 1.: 5,5 Punkte, Beigeladener zu 2.: gerundet 5,56 Punkte). Hiervon ausgehend sei sowohl denkbar, dass die Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller „zu gut“ beurteilt worden seien und ihnen bei einer Neubeurteilung - wie dem Antragsteller - die Gesamtnote „gut geeignet - 11 Punkte“ zuerkannt werde, als auch, dass der Antragsteller bisher „zu schlecht“ beurteilt worden sei und ihm bei einer Neubeurteilung - ebenso wie den Beigeladenen - die Gesamtnote „gut geeignet - 12 Punkte zuzuerkennen sein werde. Im Übrigen sei bislang nicht ausdrücklich vorgetragen bzw. plausibel gemacht, dass den Beigeladenen im Fall einer Neubeurteilung sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen selbst bei gleicher Gesamtnote bei der dann auf der zweiten Stufe vorzunehmenden umfassenden inhaltlichen Auswertung der Beurteilungen zwingend der Vorzug einzuräumen wäre, weil sie - anders als der Antragsteller - in einem Beurteilungsmerkmal die höchste Einstufung „übertrifft erheblich“ erhalten haben. Soweit sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf den Beschluss der Kammer vom 16.1.2020 – 2 L 1480/19 – berufe und die Auffassung vertrete, dort sei ausgeführt, dass die Differenz eines einzigen Beurteilungskriteriums in den Einzelbeurteilungen als ein beförderungsrelevanter Vorsprung anzuerkennen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei, müsse betont werden, dass der dortige Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei und sich die Folgerung des Antragsgegners auch nicht aus dem zitieren Beschluss ergebe; im dortigen Fall sei der Beigeladene in vier Einzelmerkmalen mit der Höchstbewertung und in den übrigen 12 Merkmalen mit der zweitbesten Bewertung beurteilt worden, während der Antragsteller jenes Verfahrens in drei Merkmalen mit der Höchstbewertung, in 10 Merkmalen mit der zweitbesten Bewertung und in den übrigen drei Merkmalen nur mit der drittbesten Bewertung beurteilt gewesen sei; die daraus gezogene Schlussfolgerung des Antragsgegners, dass dem dortigen Beigeladenen mit Blick auf die Differenz in diesen Einzelbeurteilungen ein beförderungsrelevanter Vorsprung zuzuerkennen sei, habe die Kammer aus Rechtsgründen nicht beanstandet; darüber, ob ein beförderungsrelevanter Vorsprung auch dann anzuerkennen ist, wenn ein Bewerber zwar – wie hier – in einem einzelnen Beurteilungsmerkmal mit der höchsten Einstufung bewertet wurde, der sich hieraus ergebende Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die eine solche Einstufung nicht erhalten haben, jedoch dadurch „aufgezehrt“ bzw. ausgeglichen werde, dass andere Beurteilungsmerkmale schlechter als bei den Mitbewerbern bewertet sind, so dass sich bei Betrachtung des arithmetischen Mittels letztlich kein Vorteil mehr ergebe, habe die Kammer bislang keine Aussage getroffen; auch der Antragsgegner habe bislang nicht dargelegt, welche Erwägungen in einem solchen Fall für ihn maßgebend seien. Bei dieser Sachlage seien die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten – die aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden – Auswahlentscheidung selbst ausgewählt zu werden, zumindest als offen zu bezeichnen. Dies rechtfertige es, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe des Beschlusstenors vorläufig zu sichern. Die vorstehend zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugen und werden durch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend infrage gestellt. Festzustellen ist zunächst, dass der Antragsgegner den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bestehen eines Begründungsdefizits in seiner Beschwerdebegründung formal nicht entgegentritt, ein solches darin vielmehr als gegeben voraussetzt. Demgemäß sind nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO formalrechtlich nähere Ausführungen des Senats hierzu entbehrlich. Der Antragsgegner greift allein die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, dass die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten, die aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung selbst ausgewählt zu werden, zumindest als offen zu bezeichnen seien, was die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs rechtfertige. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe „die Bewerbung des Antragstellers auch in einem neuen Auswahlverfahren auf der Grundlage rechtsfehlerfrei erstellter dienstlicher Beurteilungen keine Aussicht auf Erfolg.“ Die sodann folgenden Ausführungen des Antragsgegners sind indes nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ausgehend von den Einzelbewertungen in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sei sowohl denkbar, dass die Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller „zu gut“ beurteilt worden seien und ihnen bei einer Neubeurteilung - wie dem Antragsteller - die Gesamtnote „gut geeignet - 11 Punkte“ zuerkannt werde, als auch, dass der Antragsteller bisher „zu schlecht“ beurteilt worden sei und ihm bei einer Neubeurteilung - ebenso wie den Beigeladenen - die Gesamtnote „gut geeignet - 12 Punkte zuzuerkennen sein werde, und im Übrigen sei bislang nicht ausdrücklich vorgetragen bzw. plausibel gemacht, dass den Beigeladenen im Fall einer Neubeurteilung sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen selbst bei gleicher Gesamtnote bei der dann auf der zweiten Stufe vorzunehmenden umfassenden inhaltlichen Auswertung der Beurteilungen zwingend der Vorzug einzuräumen wäre, zu widerlegen. In seiner Beschwerdebegründung unternimmt der Antragsgegner erkennbar den Versuch, im Beschwerdeverfahren nachträglich zu plausibilisieren, wie sich die vergebenen Gesamturteile aus den Einzelbewertungen ergeben und dass diese die im Vergleich zu den Beurteilungen der Beigeladenen schlechtere Beurteilung des Antragstellers tragen. Genau dies ist – das hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats dargelegt – indes nicht zulässig.2BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 2 C 21.16 –, BVerwGE 157, 366, zitiert nach juris, Urteil vom 2.3.2017 – 2 C 51.16 –, Buchholz 232.1, Nr. 3 zu § 49 BLV, zitiert nach juris, sowie Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR .16 –, BVerwGE 157, 168, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2020 – 1 B 206/19 –, jurisBVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 2 C 21.16 –, BVerwGE 157, 366, zitiert nach juris, Urteil vom 2.3.2017 – 2 C 51.16 –, Buchholz 232.1, Nr. 3 zu § 49 BLV, zitiert nach juris, sowie Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR .16 –, BVerwGE 157, 168, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2020 – 1 B 206/19 –, juris Im Einzelnen trägt der Antragsgegner vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass – „trotz etwaiger Begründungsdefizite in Bezug auf die Gesamtnote“ – den Beurteilungen eindeutige Leistungsvorsprünge der Beigeladenen zu entnehmen seien, aufgrund derer eine Neubeurteilung zu unveränderten Gesamtnoten für Beigeladene und Antragsteller führen würde. Dem stehe mit Rücksicht darauf, dass sich eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils verbiete, nicht entgegen, dass der Antragsteller im Verhältnis zu den Beigeladenen ein geringfügig besseres arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale aufweise als die Beigeladenen. Entscheidend sei im Ergebnis vielmehr, dass beide Beigeladenen im Beurteilungszeitraum Leistungen erbracht hätten, mit denen sie die Anforderungen an ihr Amt erheblich übertroffen hätten. Dies sei bei dem Beigeladenen zu 1. bei dem Einzelmerkmal „Arbeitszuverlässigkeit“ und bei dem Beigeladenen zu 2. bei dem Einzelmerkmal „Berufsauffassung“ der Fall. Demgegenüber habe der Antragsteller in keinem Einzelmerkmal diese Höchstbewertung erreichen können. Dieses Vorbringen des Antragsgegners verfängt nicht. Ebenso wenig wie sich – dies hat das Verwaltungsgericht durchaus nicht verkannt, sondern der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt – ein Gesamturteil anhand einer rein rechnerischen Ermittlung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Bewertungen der Einzelmerkmale herleiten lässt, folgt eine bessere Bewertung im Gesamturteil zwangsläufig aus dem Umstand, dass ein Bewerber anders als seine Konkurrenten in einem Einzelmerkmal über eine Bestbewertung verfügt, während die Konkurrenten in den übrigen Einzelmerkmalen gleich oder sogar besser beurteilt sind. Dies wirft nämlich zwangsläufig die vom Verwaltungsgericht angesprochene Frage auf, ob der durch die Bestbewertung bedingte Vorteil durch schlechtere Bewertungen in anderen Einzelmerkmalen aufgezehrt wird. In diesen Fällen entscheidend auf das bestbewertete Einzelmerkmal abzustellen, wäre beurteilungsrechtlich allenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr dem mit der Bestnote bewerteten Einzelmerkmal in Bezug auf das ausgeübte Amt zulässigerweise besondere Bedeutung beigemessen hätte. Hierfür bestehen fallbezogen keine Anhaltspunkte. Weder wird den vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen angeführten Einzelmerkmalen in der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Beurteilungs-AV Nr. 5/2012 des Antragsgegners vom 3.5.2012 in der Fassung der AV Nr. 13/2015 vom 7.10.2012 besondere Relevanz beigemessen, noch lässt die Begründung der Gesamturteile erkennen, dass gerade diesen Einzelmerkmalen mit Blick auf das ausgeübte Amt besondere Bedeutung zukommen sollte. Das Gegenteil ist der Fall, denn der Antragsgegner hat – hierauf hat das Verwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang mit Recht hingewiesen – in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung betont, dass entsprechend einer ständigen Praxis im Bereich der Justizvollzugsanstalten alle Einzelmerkmale gleich gewichtet worden seien, da nur durch diese von der Beurteilungs-AV gedeckte Gleichgewichtung aller Beurteilungskriterien gewährleistet sei, das aktuelle Leistungsbild der zu beurteilenden Beamten im Justizvollzug abzubilden. Hinsichtlich der zuletzt zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Antragsgegners kann vollinhaltlich auf die diesbezügliche Kritik des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 der Ausfertigung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen werden. Insbesondere läuft eine Gleichgewichtung aller Einzelbewertungen letztlich darauf hinaus, dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen für die Gesamtbeurteilung unter dem Aspekt der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Bestenauslese eine beurteilungsrechtlich bedenkliche Bedeutung zukommen zu lassen. Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass die Leistungen des Antragstellers insgesamt hinter denen der Beigeladenen zurückstünden, ergebe sich „auch aus den Begründungen der Gesamtnoten, wenngleich sich diese eindeutiger dazu verhalten könnten, welche Aspekte letztlich für die Vergabe des Gesamturteils ‚gut geeignet – 11 Punkte‘ oder im Falle der Beigeladenen ‚gut geeignet – 12 Punkte‘ entscheidend waren“. Dieses Vorbringen belegt anschaulich den – wie bereits dargelegt untauglichen – Versuch des Antragsgegners, der an dieser Stelle der (auf die Rüge der vom Verwaltungsgericht bejahten Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers in einem neuen Auswahlverfahren auf der Grundlage rechtsfehlerfrei erstellter dienstlicher Beurteilungen beschränkten) Beschwerdebegründung entsprechend nochmals selbst einräumt, dass die Begründungen der Gesamtnoten die ihnen zugrundeliegenden Aspekte nicht mit der wünschenswerten Eindeutigkeit erkennen lassen, die Gesamtnoten im Nachhinein zu plausibilisieren. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung auch inhaltlich nicht geeignet, die erstellten Gesamturteile der Beteiligten plausibel zu machen. Im Einzelnen trägt der Antragsgegner hierzu vor, der Beurteilungstext des Antragstellers enthalte einen Auszug aus der Vorbeurteilung, wonach mehr Durchsetzungsvermögen und ein konsequenteres Verhalten gezeigt werden könnte und ein Ausbau dieser Fähigkeiten als unabdingbare Voraussetzung zu seiner Fortentwicklung als Führungspersönlichkeit gesehen werde. In der aktuellen Beurteilung des Antragstellers sei diesbezüglich ausgeführt, dass sich Führungsstärke, Durchsetzungsvermögen und Konsequenz zwar verbessert hätten, jedoch immer noch ausbaufähig seien. Eine weitere Reifung werde im nächsten Beurteilungszeitraum erwartet. Abschließend komme der Beurteiler zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller seine Leistungen habe steigern können, was sich auch in der Anhebung mehrerer Einzelprädikate widerspiegele; insgesamt sei jedoch weiterhin eine Bewertung mit „gut geeignet – 11 Punkte“ gerechtfertigt. In der Beurteilung des Beigeladenen zu 1. der hinsichtlich des Einzelmerkmals „Arbeitszuverlässigkeit“ die Anforderungen seines Amtes erheblich übertreffe, werde – so der Antragsgegner weiter – nicht nur diese Eigenschaft des Beigeladenen besonders hervorgehoben, es würden auch ausdrücklich sein ausgeprägtes Organisationsvermögen und sein hoher persönlicher Einsatz beschrieben. Er habe sich „in besonderer Weise als geeignet gezeigt, zukünftige Leitungsaufgaben zu übernehmen“. In dem zurückliegenden Beurteilungszeitraum sei er „weiter deutlich gereift“, so dass der Beurteiler letztlich zu dem Ergebnis gelange, dass der Beigeladene zu 1. seine dienstlichen Leistungen „merklich“ habe steigern können, was eine Bewertung mit „gut geeignet – 12 Punkte“ rechtfertige. Dem Beigeladenen zu 2. werde in seinem Beurteilungstext eine „vorbildliche Berufsauffassung“ bescheinigt, das diesbezügliche Einzelmerkmal sei mit der Bestnote bewertet. Weiter sei in der Beurteilung des Beigeladenen zu 2. ausgeführt, dass er als noch dienst- und lebensjunger Beamter durch seine Eigeninitiative, seine Flexibilität und seine Belastbarkeit positiv heraussteche. Die positive Fortentwicklung des Beigeladenen zu 2. sei weiterhin absehbar, und mit zunehmendem Lebensalter würden auch seine Führungsqualitäten eine weitere Steigerung erfahren können und die Übernahme weiterer Führungsaufgaben anzeigen. Im Ergebnis habe der Beigeladene zu 2. seine Leistungen „merklich“ steigern können, weshalb die Bewertung mit „gut geeignet – 12 Punkte“ gerechtfertigt sei. Vergleiche man die Beurteilung des Antragstellers mit denen der Beigeladenen, sei folglich erkennbar, dass die Beigeladenen im Beurteilungszeitraum ihre Leistungen in einem Maße gesteigert hätten, das eine Anhebung des Gesamturteils von 11 Punkten in der Vorbeurteilung auf 12 Punkte rechtfertige. Der Antragsteller, der ebenfalls mit 11 Punkten vorbeurteilt gewesen sei, habe demgegenüber im gleichen Zeitraum keine eine Anhebung des Gesamturteils rechtfertigende Leistungssteigerung gezeigt. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass er im Gegensatz zu den Beigeladenen bezüglich keines Einzelmerkmals die Bestnote habe erreichen können, sondern auch daraus, dass die Beurteilungen der Beigeladenen wesentlich mehr positive Hervorhebungen enthielten. Im Falle einer Neubeurteilung würde es daher bei der erfolgten, im Vergleich zu den Beigeladenen schlechteren Gesamtbewertung mit der Note „gut geeignet – 11 Punkte“ verbleiben, so dass sich die Bewerbung des Antragstellers im Ergebnis als aussichtslos erweise. Diese Ausführungen des Antragsgegners können nicht überzeugen. Zunächst zeigen sie nicht auf, dass die Beurteilungen der Beteiligten den im erstinstanzlichen Beschluss ausführlich zitierten Anforderungen genügen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Ankreuzverfahren aufgestellt hat und denen zufolge sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen muss und insbesondere in den Fällen – wie dem hier vorliegenden –, in denen die Beurteilungsrichtlinien für Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen (fallbezogen sieben mögliche Einzelbewertungen gegenüber sechs möglichen Noten im Gesamturteil) vorsehen, erläutert werden muss, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist.3BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48, zitiert nach juris, Rdnr. 36BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48, zitiert nach juris, Rdnr. 36 Dass die Beurteilungen der Beteiligten diesen Anforderungen nicht gerecht werden, hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Beschluss4Seiten 9 ff. der BeschlussausfertigungSeiten 9 ff. der Beschlussausfertigung überzeugend dargelegt; hierauf kann Bezug genommen werden. Abgesehen davon, dass eine Heilung von Begründungsmängeln in der dienstlichen Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren nach der bereits zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich ist, macht auch die Beschwerdebegründung des Antragsgegners nicht plausibel, dass die Gesamtbeurteilung des Antragstellers mit der Note „gut geeignet – 11 Punkte“, diejenigen der Beigeladenen demgegenüber mit der Note „gut geeignet – 12 Punkte“ auf der Grundlage der jeweils erfolgten Bewertungen in den Einzelmerkmalen gerechtfertigt sind. Es ist offensichtlich, dass der Antragsgegner sich zur Rechtfertigung dieses Ergebnisses in seiner Beschwerdebegründung gezielt auf Einzelbewertungen beruft, die zulasten des Antragstellers auf der einen Seite und zugunsten der Beigeladenen auf der anderen Seite streiten sollen. Seinen diesbezüglichen Bemühungen steht zudem entgegen, dass das den Beigeladenen zugutegehaltene Erreichen der Bestnote in einem Merkmal weder nach der Beurteilungsrichtlinie noch nach den den Textteil abschließenden Erwägungen des Beurteilers Voraussetzungen einer Gesamtbewertung mit 12 Punkten ist. Soweit der Antragsgegner auf Seiten des Antragstellers hervorhebt, dass sich nach der Begründung der Gesamtbeurteilung dessen Führungsstärke, Durchsetzungsvermögen und Konsequenz zwar verbessert hätten, jedoch immer noch ausbaufähig seien, ist zu bemerken, dass die vorgenannten Eigenschaften in den Einzelmerkmalen der Beurteilungen als solche nicht wortwörtlich genannt sind, der Begriff der Führungsstärke indes dem Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ (Erläuterungen XIII) zuzuordnen sein dürfte, während Durchsetzungsvermögen und Konsequenz zum einen ebenso zum Führungsverhalten gehören und im Übrigen am ehesten unter das Einzelmerkmal „Kommunikationsfähigkeit und Behauptungsvermögen“ (Erläuterungen X) subsumiert werden können. Insoweit fällt indes auf, dass Kommunikationsfähigkeit und Behauptungsvermögen des Antragstellers mit „übertrifft“ (zweitbeste Bewertung) bewertet sind, während beide Beigeladenen in diesem Einzelmerkmal lediglich die Bewertung „entspricht in besonderem Maße“ (drittbeste Bewertung) erreicht haben, und in dem Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ alle Beteiligten – auch die beiden Beigeladenen – die drittbeste Bewertung erhalten haben. Einer Gesamtbeurteilung der Beigeladenen mit der Gesamtnote „gut geeignet – 12 Punkte“ haben die Bewertungen in den genannten Einzelmerkmalen nach Dafürhalten des Beurteilers nicht entgegengestanden. Selbst wenn man aus deren Hervorhebung in der Begründung des Gesamturteils des Antragstellers schließen wollte, dass den vorgenannten Einzelmerkmalen eine besondere Wertigkeit hätte beigemessen werden sollen – was nicht mit der Aussage des Antragsgegners, allen Einzelmerkmalen komme bei den zu erstellenden Beurteilungen regelmäßig dieselbe Bedeutung zu, zu vereinbaren wäre – erschließt sich nicht, warum gerade dem Antragsteller ein diesbezügliches Defizit als ausschlaggebend für seine im Vergleich zu denjenigen der Beigeladenen schlechtere Gesamtbeurteilung entgegengehalten wird. Hinzu tritt, dass in der Begründung der Gesamtnote des Antragstellers dessen Reifung als Führungspersönlichkeit im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum durchaus positiv herausgehoben wird. Diesbezüglich wird dem Antragsteller „eine merkliche Verbesserung“ bescheinigt und festgestellt, Führungsstärke, Durchsetzungsvermögen und Konsequenz seien zwar immer noch ausbaufähig – dies sind sie bei den Beigeladenen wie dargelegt auch –, hätten sich aber „deutlich verbessert“. Während der Antragsgegner im Rahmen seiner Gegenüberstellung der Beurteilungen des Antragstellers einerseits sowie der Beigeladenen andererseits gerade die Attribute „merklich“ und „deutlich“ bei den Beigeladenen hervorhebt, lässt er diesen Aspekt beim Antragsteller geflissentlich außer Acht. Umso mehr verwundert, dass in der Beurteilungsbegründung des Antragstellers neben einer auch sonst durchweg positiven Kritik zwar ausdrücklich konstatiert wird, dass der Antragsteller „seine weitere positive Leistungsentwicklung nicht nur bestätigt“ habe, diese vielmehr auch noch habe steigern können, was sich in der Anhebung mehrerer Einzelprädikate widerspiegele, diesem für den Antragsteller positiven Gesichtspunkt dann jedoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung keinerlei Bedeutung beigemessen wird, die Gesamtnote vielmehr – wie bereits in der Vorbeurteilung, in der die Bewertungen der Einzelmerkmale insgesamt wesentlich schlechter ausgefallen waren, – auf „gut geeignet – 11 Punkte“ festgesetzt wird. Tatsächlich hat sich der Antragsteller im Vergleich zur Vorbeurteilung hinsichtlich neun Einzelmerkmalen um eine Bewertungsstufe und hinsichtlich zweier Einzelmerkmale sogar um zwei Bewertungsstufen verbessert, was im arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen einen Anstieg von gerundet 4,81 auf gerundet 5,63 bedingt hat, ohne dass dies im Gesamturteil – eine diesbezügliche Begründung fehlt gänzlich – Niederschlag gefunden hat. Die Beigeladenen haben sich gegenüber der Vorbeurteilung in sechs Einzelmerkmalen um eine Stufe (Beigeladener zu 1.) bzw. in vier Einzelmerkmalen um eine Stufe und in einem Merkmal um zwei Stufen gesteigert und sich damit im arithmetischen Mittel lediglich von gerundet 5,13 auf 5,5 (Beigeladener zu 1.) bzw. von gerundet 5,19 auf 5,56 (Beigeladener zu 2.) verbessert. Bei diesem Vergleich verkennt der Senat nicht, dass – wie bereits dargelegt – die Zugrundelegung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen für die Festlegung der Gesamtbeurteilung regelmäßig unmaßgeblich ist, angesichts der Erklärung des Antragsgegners, es entspreche seiner Praxis, sämtliche Einzelmerkmale bei der Findung des Gesamturteils gleich zu gewichten, muss ihm aber entgegengehalten werden, dass die Leistungssteigerung des Antragstellers wesentlich deutlicher ausgefallen ist als diejenige der Beigeladenen. Gleichwohl wurden die Gesamtbeurteilungen der Beigeladenen von 11 auf 12 Punkte angehoben, während dies vom Antragsteller trotz seiner deutlichen Leistungssteigerung nicht geschehen ist. Der Gedanke, dies darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller als einziger der Beteiligten seit dem 9.10.2017 mit 50 % seiner Sollarbeitszeit teilzeitbeschäftigt ist, mag naheliegen, eine derartige Annahme wäre indes spekulativ und ist im gegebenen Zusammenhang daher nicht maßgebend. Dass hiervon ausgehend die Hervorhebung einzelner Leistungsmerkmale, in denen die Beigeladenen besser als der Antragsteller bewertet worden sind, nicht geeignet ist, deren bessere Gesamtbeurteilung zu plausibilisieren, liegt auf der Hand. Wie der Antragsgegner vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangen kann, im Gegensatz zu den Beigeladenen habe der Antragsteller keine die Anhebung seiner Gesamtbeurteilung rechtfertigende Leistungssteigerung erbracht, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig vermag der Senat der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung zu folgen, aus dem Vergleich der Beurteilung des Antragstellers mit denjenigen der Beigeladenen ergebe sich, dass eine erneute Auswahlentscheidung wiederum zugunsten der Beigeladenen ausfallen müsste, die Bewerbung des Antragstellers sich damit im Ergebnis als aussichtslos erweise. Vielmehr ist nach den vorstehenden Ausführungen – wie bereits vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Beschluss überzeugend ausgeführt – durchaus denkbar, dass der Antragsteller im Falle einer Neubeurteilung sowohl seiner selbst als auch der Beigeladenen mit diesen in der Gesamtnote zumindest gleichzieht und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung damit wenigstens als offen anzusehen sind, was es rechtfertigt, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Wege der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen einstweiligen Anordnung zu sichern. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dem auch nicht die Erwägung entgegen, zwei weitere Bewerber seien ebenfalls mit „gut geeignet – 11 Punkte“ bewertet und nach ausschärfender Auswertung der dienstlichen Beurteilungen dem Antragsteller ebenfalls vorzuziehen. Dieses Argument des Antragsgegners würde bereits dann leerlaufen, wenn der Antragsteller – dies erscheint durchaus nicht unwahrscheinlich – im Falle einer Neubeurteilung wie die Beigeladenen die Gesamtbeurteilung „gut geeignet – 12 Punkte“ erhielte. Der Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG. Ausgehend von einem Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 von 3.492,23 € nach der zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde gültigen Bundesbesoldungsordnung A für Landesbeamte war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wie beschlossen festzusetzen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.