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Beschluss

1 B 2/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das neue Beurteilungssystem der Deutschen Telekom ist grundsätzlich verfassungsgemäß und rechtlich nicht zu beanstanden. • Eine dienstliche Beurteilung ist für Beförderungsentscheidungen nur dann verwertbar, wenn sie den gesamten Beurteilungszeitraum richtlinienkonform abdeckt und das Gesamturteil schlüssig aus den Einzelbewertungen hervorgeht. • Fehlt für wesentliche Teile des Beurteilungszeitraums eine richtlinienkonforme Stellungnahme, so ist die Beurteilung als rechtswidrig anzusehen und begründet einen Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung. • Bei fehlerhafter Beurteilung genügt für einstweiligen Rechtsschutz die Glaubhaftmachung, dass bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung eine Beförderung des Anspruchsinhabers möglich erscheint.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte dienstliche Beurteilung wegen Beurteilungslücke rechtfertigt Sicherung des Bewerbungsverfahrens • Das neue Beurteilungssystem der Deutschen Telekom ist grundsätzlich verfassungsgemäß und rechtlich nicht zu beanstanden. • Eine dienstliche Beurteilung ist für Beförderungsentscheidungen nur dann verwertbar, wenn sie den gesamten Beurteilungszeitraum richtlinienkonform abdeckt und das Gesamturteil schlüssig aus den Einzelbewertungen hervorgeht. • Fehlt für wesentliche Teile des Beurteilungszeitraums eine richtlinienkonforme Stellungnahme, so ist die Beurteilung als rechtswidrig anzusehen und begründet einen Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung. • Bei fehlerhafter Beurteilung genügt für einstweiligen Rechtsschutz die Glaubhaftmachung, dass bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung eine Beförderung des Anspruchsinhabers möglich erscheint. Der Antragsteller, Beamter der Besoldungsgruppe A12 bei der Deutschen Telekom, war zeitweise in höherwertiger Tätigkeit (A13) eingesetzt. In der Beförderungsrunde wurden 33 Planstellen vergeben; der Antragsteller wurde nicht für A13 berücksichtigt, weil seine dienstliche Beurteilung vom 11.03.2015 nur das Gesamturteil „gut +“ ergab. Die Beurteilung stützte sich auf eine Stellungnahme des Bereichsleiters vom 27.10.2014, die den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.10.2013 abdeckte; für die ersten sieben Monate des relevanten Bewertungszeitraums (1.6.2011–31.12.2011) fehlt aber eine richtlinienkonforme Stellungnahme. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit der Folge, dass vorläufig keine der vorgesehenen Beförderungen auf Basis der angefochtenen Beurteilung erfolgen solle. • Grundsatz: Das Beurteilungssystem der Telekom ist in seiner aktuellen Fassung grundsätzlich zulässig und bietet differenzierte Notenskalen, die der Vergleichbarkeit vieler Beamter dienen. • Anforderungen an Beurteilungen: Beurteiler sind verpflichtet, den gesamten Beurteilungszeitraum durch geeignete Stellungnahmen sachgerecht abzudecken und die Einstufung der Einzelkriterien sowie das Gesamturteil nachvollziehbar zu begründen (§ 2 Abs. 3 ff. Leitfaden). • Beurteilungslücke: Für rund sieben Monate des Beurteilungszeitraums des Antragstellers fehlt eine den aktuellen Richtlinien entsprechende Stellungnahme; dies verletzt Vorgaben zur Vollständigkeit und beeinträchtigt den Aussagewert der Beurteilung. • Wird ein Beamter in einer höherwertigen Tätigkeit eingesetzt, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Einzelkriterien und bei der Bildung des Gesamturteils gesondert zu berücksichtigen; bloße Pauschalaussagen in der Beurteilung sind hierfür nicht ausreichend. • Die vorhandenen Einzelnoten (fünfmal „gut“, einmal „sehr gut“) rechtfertigen ohne nachvollziehbare, einzelfallbezogene Begründung nicht zwingend das Gesamturteil „gut +“, zumal die Skala zur Ausdifferenzierung im oberen Leistungsbereich vorgesehen ist. • Folge für den Rechtsschutz: Mangels tragfähiger, richtlinienkonformer Beurteilungsgrundlage sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung offen; damit besteht Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zum Schutz des Bewerbungsverfahrens (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG). • Prozessrechtliches und Kosten: Fragen zur Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten sind für den Ausgang unbeachtlich; die Kosten wurden aufgrund des Verfahrensverlaufs verteilt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert: Der Antragsgegnerin wurde vorläufig untersagt, eine der zur Beförderung vorgesehenen Personen in ein Amt der Besoldungsgruppe A13 vz vor dem Antragsteller zu berufen. Die Beurteilung des Antragstellers ist wegen einer wesentlichen Beurteilungslücke und fehlender nachvollziehbarer Begründung des Gesamturteils rechtswidrig; daher kann der Antragsteller eine erneute, rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verlangen. Da die Erfolgsaussichten bei Wiederholung der Auswahl offen sind, war einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden entsprechend verteilt; der angeordnete Sicherungsanspruch umfasst alle konkret zur Beförderung vorgesehenen Stellen, die der Antrag des Bewerbers betrifft.