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Beschluss

1 Q 35/04

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zuzulassen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, noch besondere Schwierigkeiten aufweist (§ 124 VwGO). • Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen wird; es kommt auf wissenschaftliche Beurteilungen durch in der jeweiligen Fachrichtung tätige Wissenschaftler an. • Für die wissenschaftliche Anerkennung sind belastbare, nach den Gütekriterien moderner Therapieforschung gewonnene Nachweise erforderlich; allein verbreitete Anwendung in Kreisen der Alternativmedizin reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt • Die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zuzulassen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, noch besondere Schwierigkeiten aufweist (§ 124 VwGO). • Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen wird; es kommt auf wissenschaftliche Beurteilungen durch in der jeweiligen Fachrichtung tätige Wissenschaftler an. • Für die wissenschaftliche Anerkennung sind belastbare, nach den Gütekriterien moderner Therapieforschung gewonnene Nachweise erforderlich; allein verbreitete Anwendung in Kreisen der Alternativmedizin reicht nicht aus. Der Kläger beantragte Beihilfe zum Rechnungsbetrag für eine Behandlung seiner Ehefrau mittels Bioresonanztherapie; die Beihilfe wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die zugrunde liegende Therapie sei wissenschaftlich nicht anerkannt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung und rügt insbesondere die Auslegung des Begriffs der "allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung". Er verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, das die Bedeutung der innerhalb der Alternativmedizin verbreiteten Auffassungen betont haben soll. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren, ob die erstinstanzliche Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat, ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen oder besondere Schwierigkeiten vorliegen. • Der Zulassungsantrag ist formell zulässig, jedoch unbegründet; die Voraussetzungen des § 124 VwGO sind nicht erfüllt. • Die herrschende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt den Begriff der "allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung" so aus, dass eine Methode von der herrschenden oder überwiegenden Meinung der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen werden muss. Die Anerkennung setzt Beurteilungen durch an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen tätige Wissenschaftler voraus. • Wissenschaftliche Anerkennung erfordert Nachweise nach den Gütekriterien moderner Therapieforschung (z. B. plazebokontrollierte, randomisierte, doppelblinde, prospektive und statistisch signifikante Studien). • Die verbreitete Anwendung oder positive Einschätzung innerhalb der Gruppe der Anwender alternativer Verfahren reicht nicht aus, um wissenschaftliche Allgemeinanerkennung zu begründen. • Für die vorliegenden Entscheidungen (Ausgangsbescheid 13.05.2003; Widerspruchsbescheid 26.08.2003) lagen keine wissenschaftlich tragfähigen Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Bioresonanztherapie vor, und es war auch nicht zu erwarten, dass eine solche Anerkennung zeitnah erfolgen würde. • Die erstinstanzliche Entscheidung ist in Ergebnis und Begründung überzeugend und weicht nicht von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab; daher bestehen keine ernstlichen Zweifel oder besonderen Schwierigkeiten, die eine Berufungszulassung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Bioresonanztherapie zum Zeitpunkt der Entscheidungen nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt galt, da es an den erforderlichen belastbaren wissenschaftlichen Nachweisen fehlt. Allein die Verbreitung oder positive Bewertung innerhalb der Alternativmedizin genügt nicht, um die für Beihilfefähigkeit erforderliche allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht die Beihilfe abgelehnt, und eine weitergehende Klärung im Berufungsverfahren ist nicht ersichtlich.