Urteil
3 K 624/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1008.3K624.10.0A
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Leitsätze
Die Bioresonanztherapie ist keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode; die Aufwendungen hierfür sind daher regelmäßig nicht beihilfefähig.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bioresonanztherapie ist keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode; die Aufwendungen hierfür sind daher regelmäßig nicht beihilfefähig.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Beihilfe verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte der Klägerin kein Raum ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Beides ist hier der Fall. Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften steht der Klägerin die begehrte Beihilfe nicht zu. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08), im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG F. vom 11. März 2009 i.V.m. der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – F. 2009. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BhVO bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Buchstabe a) sowie für Heilbehandlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO, Hilfsmittel nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO und Behandlungen von Heilpraktikern (Buchstabe b) nach den Anlagen 2 bis 5 der BhVO. Dementsprechend bestimmt Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO unter der Überschrift „Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel“ in Nr. 1 allgemein, dass für Behandlungsmethoden und Mittel, deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist, Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Nr. 2 der Anlage benennt sodann die Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist. Hier sind ausdrücklich unter Buchstabe B die „Bioresonatorentests“ sowie unter Buchstabe G die „Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektronischen Funktionsdiagnostik , Mora-Therapie)“ aufgeführt. Das geltende Beihilferecht schließt demnach eine Beihilfefähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die bei ihr erfolgte Behandlung ausdrücklich aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die BhVO auch zutreffend davon aus, dass es sich bei den angewandten Behandlungsmethoden BIT (= Biophysikalische Informationstherapie = Bioresonanztherapie) (s. http://www-p.hin.ch/Kaspar.Gross/bio.html; http://www.solideo-online.de/leistungen.html; http://www.phytodoc.de/therapeut/st-wendel/beduja-himpel-lorenz-und-peter-nikolaus-lorenz/) und BFD (= Bioelektronische Funktionsdiagnostik) im Rahmen des Bioresonanzverfahrens (vgl. http://heilpraxis-wittmann.de/index.php?seite = bfd) um Methoden handelt, die nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (s. zuletzt Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 –, DÖV 1996, 37, m.w.N.). Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Behandlungsmethoden nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Dies folgt nicht allein aus der auf entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen fußenden Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO, hiervon geht vielmehr auch die Rechtsprechung aus (vgl. Urteil der Kammer vom 01.06.2010 – 3 K 185/10 – unter Hinweis auf AG Köln, Urteil vom 29.01.2008 – 146 C 214/06 –, zitiert nach JURIS, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 07.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2007 – 1 Bf 12/07.Z –, zitiert nach JURIS; VG Ansbach, Urteil vom 19.04.2006 – AN 15 K 05.03841 –, zitiert nach JURIS). Zutreffend ist in der zuletzt zitierten Entscheidung des VG Ansbach darauf hingewiesen, dass die Bioresonanztherapie und vergleichbare Verfahren weiterhin unter Nr. 17 in die Anlage B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V aufgenommen sind und daher auch nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, was den Schluss zulasse, dass der Bioresonanztherapie eben die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehle (VG Ansbach, Urteil vom 19.04.2006 a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). An dieser Bewertung hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert (siehe Anlage II. Nr. 17 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 17.01.2006, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006, Nr. 48, Seite 1523, zuletzt geändert am 17.12.2009 , veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 , Nr. 34, Seite 870; http://www.g-ba.de/downloads/62-492-416/RMvV_2009-12-17.pdf). Sie entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes (Urteil der Kammer vom 01.06.2010 – 3 K 185/10 –, siehe auch Urteil der Kammer vom 10.02.2004 – 3 K 245/03 –, bestätigt durch Beschluss des OVG Saarlouis vom 24.03.2005 – 1 Q 35/04 –, zitiert nach JURIS). In dem zuletzt zitierten Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Fülle gerichtlicher Entscheidungen festgestellt, es entspreche übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung aller Gerichtszweige , dass die Bioresonanztherapie bzw. Bioresonanzdiagnostik nicht als eine wissenschaftlich erprobte und wirksame Methode einzustufen sei (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.03.2005 a.a.O., Orientierungssatz 3). Bei Behandlungen mittels Bioresonanztherapie sei die Versagung einer Beihilfe wegen nicht gegebener wissenschaftlicher Anerkennung dieser Behandlungsmethode daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.03.2005 a.a.O., Leitsatz). Die Beihilfevorschriften schließen eine Beihilfegewährung im vorliegenden Fall somit aus. Die Anwendung der als maßgeblich zitierten Beihilfevorschriften hält sich auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –, ständige Rechtsprechung: vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 60, 212 = DÖV 1981, S. 101; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 - 2 NB 1.88 -, Buchholz 271 Nr. 6; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -). Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die vorgesehene Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –, BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2). Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Behandlung zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960, Autovaccine-Behandlung, 1961 BeihilfeGr Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2). Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für so genannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, a.a.O.; ähnlich bereits OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.). In derartigen Ausnahmefällen ist es einerseits unerheblich, ob die angewandte Behandlungsmethode - für den Regelfall zu Recht - durch allgemeine ministerielle Bestimmungen als "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt" von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden ist. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall - wie angeblich auch hier - zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche "Erfolgsabhängigkeit" ist dem Beihilferecht fremd (vgl. Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –; Urteil der Kammer vom 19.05.1998, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1996 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 36 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.; zuletzt Urteile der Kammer vom 02.02.1999 - 3 K 474/96 - (Heileurhythmie), 02.03.1999 - 3 K 202/98 - (Vitamin E als Reinfarkt-Prophylaxe) und 28.04.1999 - 3 K 125/94 - (Akupunktmassage)). Ebenso unerheblich ist der (in anderen Fällen immer wieder ins Feld geführte) Kostengesichtspunkt: Den dortigen Klägern leuchtete nicht ein, dass teure aber erfolglose schulmedizinische Behandlungen beihilfefähig sind, nicht aber vergleichsweise kostengünstige und erfolgreiche aber schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden. Diese Betrachtungsweise lässt sowohl die eben angesprochene Erfolgsunabhängigkeit des Beihilferechts außer acht wie den ebenfalls erwähnten Grundsatz der effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, dem prinzipiell nur dadurch Rechnung getragen wird, dass "notwendig" und "angemessen" nur solche Methoden sind, die von ihrer Konzeption her anerkanntermaßen Erfolg versprechend sind. Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für die Bioresonanztherapie bzw. Bioresonanzdiagnostik zu, weil nach den oben dargelegten Feststellungen keine Hinweise dafür gegeben sind, dass diese Behandlungsmethode in absehbarer Zeit allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden wird (siehe hierzu insbesondere OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.03.2005 – 1 Q 35/04 –, a.a.O.; LSG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2009 – L 11 KR 3564/08 –, zitiert nach JURIS). Die Versagung von Beihilfe erscheint auch mit Blick auf die Höhe des Betrages nicht fürsorgepflichtwidrig. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 – m.w.Nw). Diese Voraussetzungen liegen aufgrund der oben im einzelnen abgehandelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden unabhängig von der Beihilfehöhe nicht vor, weil es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um solche handelt, die für die Klägerin unabwendbar waren und denen sie sich nicht entziehen konnte. Der Klägerin steht schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Beihilfeanspruch zu. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin, der Beklagte habe es mit Blick auf seine bisherige Praxis der Beihilfegewährung unter Verletzung des gebotenen Vertrauensschutzes pflichtwidrig unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Behandlungen künftig nicht (mehr) als beihilfefähig anerkannt würden, führt daher ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Die Kammer hat mehrfach (zuletzt mit Urteil vom 09.03.2010 – 3 K 14/10 –; siehe auch Urteile vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 – sowie Urteile vom 04.03.2008 – 3 K 348/07 und 3 K 1111/07 –) klargestellt, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, eine als rechtswidrig erkannte Handhabung der Beihilfevorschriften rechtswidrig fortzusetzen. Ein beihilferechtlicher Anspruch hierauf besteht nicht. Auch besteht mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, ihrer Schwester sei eine entsprechende Beihilfe gewährt worden, kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Klägerin mit ihrem Einwand, der Beklagte hätte sie zumindest darauf hinweisen müssen, dass er zu den Behandlungskosten künftig keine Beihilfe mehr gewähren werde, auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Schadensersatz wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass es bislang an der Durchführung des insoweit erforderlichen gesonderten Verwaltungsverfahrens fehlt (s. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 01.06.2010 – 3 K 185/10 – mit weiteren Nachweisen). Die Klage war daher abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 391,06 Euro festgesetzt. Die am … 1957 geborene Klägerin, die als Beamtin (letzte Dienststelle: Gesamtschule S.) mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigt ist, begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie. Mit Beihilfeantrag vom 30.03.2010 legte die Klägerin unter anderem eine im Auftrag ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. B.H.-L., Heilkunde GmbH, erstellte Liquidation vom 25.03.2010 über einen Gesamtrechnungsbetrag von 782,11 Euro ein. Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 12.04.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den vorgenannten Aufwendungen ab. Zur Begründung ist der Bescheid mit dem Hinweis versehen, wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden wie Bioresonanztests und bioelektrische Funktionsdiagnostik seien gemäß Nr. 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe sich anlässlich einer Viruserkrankung schon im Jahre 2009 einer so genannten Bioresonanztherapie unterzogen. Die Kosten seien vom Beklagten anerkannt worden. Auch für die ersten aufgrund einer erneuten Viruserkrankung im Jahre 2010 begonnen Behandlungen habe der Beklagte zunächst Beihilfe gewährt. Dass der Beklagte die Therapie nunmehr als nicht beihilfefähig einstufe, sei ein willkürlicher Verstoß gegen Treu und Glauben. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sie zu den Aufwendungen für die Therapie weiterhin Beihilfe erhalten werde. Im Übrigen sei die Bioresonanztherapie inzwischen als Heilmethode anerkannt. Außerdem biete die Schulmedizin keinerlei Methoden zur Behandlung von Viruserkrankungen. Die Behandlung sei bei ihr, der Klägerin, auch erfolgreich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 5 Abs. 2 BhVO könne das zuständige Ministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausschließen. In Nr. 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO seien die Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren sei, aufgelistet. Zu den dort genannten Behandlungsmethoden gehöre auch die hier angewandte Bioresonanztherapie. Dass es sich hierbei um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele, habe das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.06.2010 – 3 K 185/10 – bestätigt. Mit am 05.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass der Beklagte im Jahre 2010 auch entsprechende Aufwendungen ihrer ebenfalls beihilfeberechtigten Schwester anerkannt habe. Der Beklagte hätte sie zumindest darauf hinweisen müssen, dass er zu den Behandlungskosten künftig keine Beihilfe mehr gewähren werde. Die Klägerin beantragt schriftlich, den Bescheid vom 12.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Beihilfeantrag neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er hält an den angefochtenen Bescheiden aus den darin angeführten Gründen fest. Ergänzend trägt er vor, wenn die Klägerin zu den streitgegenständlichen Aufwendungen in der Vergangenheit Beihilfe erhalten habe, rechtfertige dies keine erneute rechtswidrige Beihilfegewährung. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Beihilfestelle sei nicht verpflichtet, eine rechtswidrige Beihilfegewährung fortzusetzen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 29.09.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.