Urteil
1 A 99/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0725.1A99.21.00
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Leitsätze
1. Ein genereller Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit ist für die Fälle schwerwiegender Schwermetallvergiftungen partiell unwirksam; eine Beihilfefähigkeit setzt aber voraus, dass die Aufwendungen für die konkret durchgeführte Behandlung den allgemeinen Anforderungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit entsprechen (Fortführung Urteil des Senats vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 -, juris).(Rn.33)
(Rn.35)
2. Einzelfall einer verneinten ernstlichen Schwermetallbelastung (in akuter, chronischer und kumulativer Hinsicht).(Rn.47)
(Rn.48)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2020 - 2 K 963/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein genereller Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit ist für die Fälle schwerwiegender Schwermetallvergiftungen partiell unwirksam; eine Beihilfefähigkeit setzt aber voraus, dass die Aufwendungen für die konkret durchgeführte Behandlung den allgemeinen Anforderungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit entsprechen (Fortführung Urteil des Senats vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 -, juris).(Rn.33) (Rn.35) 2. Einzelfall einer verneinten ernstlichen Schwermetallbelastung (in akuter, chronischer und kumulativer Hinsicht).(Rn.47) (Rn.48) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2020 - 2 K 963/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig. Insbesondere kommt in der fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) zur Akte gereichten Berufungsbegründung vom 20.4.2021 trotz des Fehlens eines konkreten Antrags (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO) noch hinreichend deutlich das klägerische Begehren zum Ausdruck (§ 88 VwGO), den Beklagten für die von diesem als nicht beihilfefähig erachteten Aufwendungen auf der Grundlage der Rechnungen für ärztliche Behandlungen vom 20.7.2015,1über 523,79 € (davon 338,64 € für Chelattherapie, Bl. 13 der Beiakte)über 523,79 € (davon 338,64 € für Chelattherapie, Bl. 13 der Beiakte) vom 5.11.20152über 520,63 € (davon 256,38 € für Chelattherapie, Bl. 16 der Beiakte)über 520,63 € (davon 256,38 € für Chelattherapie, Bl. 16 der Beiakte) und vom 15.12.20153über 213,81 € (davon 170,92 € für Chelattherapie, Bl. 18 der Beiakte)über 213,81 € (davon 170,92 € für Chelattherapie, Bl. 18 der Beiakte) sowie der Laborrechnung vom 10.7.20154über 116,62 € (Bl. 12 der Beiakte)über 116,62 € (Bl. 12 der Beiakte) zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von insgesamt 617,79 € zu verpflichten.5vgl. Urteile des Senats vom 2.2.2022 - 1 A 215/20 -, juris Rn. 20, und vom 13.1.2022 - 1 A 74/21 -, juris Rn. 34, dort unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwGvgl. Urteile des Senats vom 2.2.2022 - 1 A 215/20 -, juris Rn. 20, und vom 13.1.2022 - 1 A 74/21 -, juris Rn. 34, dort unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG II. Die Berufung bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten weiteren Beihilfeleistungen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der Kläger gehört als vormals im Landesdienst tätig gewesener Beamter und inzwischen Ruhestandsbeamter und Versorgungsempfänger zum Kreis der dem Grunde nach gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Saarländisches Beamtengesetz - SBG - beihilfeberechtigten Personen. Für die Beurteilung seines geltend gemachten Anspruchs ist – wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen.6st. Rspr., vgl. Urteil des Senats vom 8.6.2021 - 1 A 204/19-, juris Rn. 42m.w.N.st. Rspr., vgl. Urteil des Senats vom 8.6.2021 - 1 A 204/19-, juris Rn. 42m.w.N. Als entstanden gelten die Aufwendungen dabei nach dem – seit der auf der Grundlage von § 67 Abs. 10 SBG ergangenen Bekanntmachung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 10.3.19877ABl. I S. 329ABl. I S. 329 unveränderten – § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind. Für die in Streit stehenden, in der Zeit vom 7.4.2015 bis zum 15.12.2015 erbrachten Leistungen8Bl. 12 ff. der BeiakteBl. 12 ff. der Beiakte ist folglich die Beihilfeverordnung vom 10.3.1987 in der bis zum 31.12.2015 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung zu bringen. Nach (§ 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBG i.V.m.) § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der damaligen Fassung sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie für Materialien, Arznei- und Verbandsmittel nach den Anlagen 2 bis 4. In der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO ist unter Nr. 1. „Allgemein“ bestimmt: „Die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.“ Weiter führt die Nr. 2 der Anlage 2 unter „Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist“, unter Buchstabe C - 1. Spiegelstrich - die Chelat-Infusions-Therapie auf. Unter Nr. 3 „Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie aufgrund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind“, ist die Chelat-Infusions-Therapie hingegen nicht aufgeführt. Ausgehend von den, wie dargelegt, fallbezogen maßgeblichen beihilferechtlichen Regelungen des Beklagten ist dadurch ein Beihilfeanspruch für eine Chelat-Infusions-Therapie sowie eine an diese anknüpfende Kontrolluntersuchung ausgeschlossen, wobei dieser generelle Ausschluss nach der Rechtsprechung des Senats, wie noch auszuführen sein wird, partiell unwirksam ist. 2. a) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich – von Sonderfällen abgesehen –9dazu siehe untendazu siehe unten mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange.10st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15/94 -, juris Rn. 18 m.w.N.st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15/94 -, juris Rn. 18 m.w.N. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die in (§ 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBG i.V.m.) § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO vorgesehene Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und nach Umfang und Höhe angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein. Eine Ausnahme gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden.11vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15/94 -, juris Rn. 19 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15/94 -, juris Rn. 19 m.w.N. Diesen Grundsatz gestaltet § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO normativ aus und präzisiert damit die Regelungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG. b) Allerdings wäre es mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG zugleich abzuleitenden Begrenzung der Gestaltungsbefugnisse des Normgebers nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu vereinbaren, wenn gerade in Fällen einer schwerwiegenden Schwermetallvergiftung die Aufwendungen für die Chelat-Therapie von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen würden.12vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 -, juris Rn. 60vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 -, juris Rn. 60 Vielmehr ist danach der sich aus den angeführten und hier maßgeblichen Beihilfevorschriften normativ ergebende generelle Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit nicht gerechtfertigt, wie der Senat in seinem Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 - ausgeführt hat:13juris Rn. 47 ff. m.w.N.juris Rn. 47 ff. m.w.N. „Wie der Kontext der genannten Regelungen zeigt, ist der Grund für den generellen Ausschluss der Chelat-Infusionstherapie von der Beihilfefähigkeit darin zu sehen, dass diese Therapie vom Normgeber generell als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode eingestuft ist, wobei sich die insoweit zu stellenden Anforderungen, wie der Anlage 2 Nummer 1 „Allgemein“ zu entnehmen ist, darauf beziehen, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Wissenschaftlich allgemein anerkannt ist eine Methode, wenn der herrschende oder überwiegende Teil der medizinischen Wissenschaft die Behandlung der in Rede stehenden Erkrankung mit der Therapie als wirksam und als geeignet ansieht ... Wissenschaftliche Anerkennung bedeutet dabei nicht, dass die Therapie unumstritten sein muss. Allerdings ist eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu verneinen, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoren oder wissenschaftlicher Gremien die Behandlung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansieht, wobei sich die Kritik gerade auf die Wirksamkeit beziehen muss ... Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der generelle Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar trifft es sicherlich zu, dass der Chelat-Therapie als – in der Vergangenheit propagierte – Behandlungsmethode gegen Arteriosklerose ... wegen nicht belegter positiver Wirkungen bei zahlreich auftretenden, auch gefährlichen Nebenwirkungen zu Recht die allgemeine medizinisch-wissenschaftliche Anerkennung versagt geblieben ist. Auch lässt sich eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Chelat-Therapie als Maßnahme zur Ausleitung auch geringer Schwermetallbelastungen, die alternativ-medizinisch angewendet wird, nicht feststellen ... Allgemein anerkannt in der evidenzbasierten Medizin ist die Chelat-Therapie hingegen bei ernsthaften bzw. schwerwiegenden Vergiftungen durch Schwermetalle ... Stellt die Chelat-Therapie danach bei ernsthaften bzw. schwerwiegenden Schwermetallvergiftungen eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar, so kann ihr genereller Ausschluss durch Anlage 2 Nr. 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 a BhV SL keinen Bestand haben ... Ist danach der generelle Ausschluss der Aufwendungen für eine Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit rechtswidrig, so führt dieser Rechtsfehler zur partiellen Unwirksamkeit des Ausschlusses für die Fälle ernstlicher/schwerwiegender Schwermetallvergiftungen.“ c) Aus der Unwirksamkeit des Ausschlusses der Aufwendungen für eine Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit auch in Fällen einer ernsthaften/schwerwiegenden Schwermetallbelastung folgt freilich für sich allein noch nicht, dass diese Aufwendungen in einem solchen Falle gleichsam automatisch erstattungsfähig sind: „Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufwendungen für die beim Kläger konkret durchgeführte Behandlung den allgemeinen Anforderungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BhV SL) entsprechen. Notwendig ist eine Aufwendung im Verständnis von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhV SL, wenn sie durch eine medizinisch gebotene Behandlung bedingt ist, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich physischer oder psychischer Beeinträchtigungen dient. Geht es – wie hier – um eine ärztliche Behandlung, ist ausgehend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 S. 1 BhV SL, wonach ärztliche Leistungen und die dabei verbrauchten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen prinzipiell beihilfefähig sind, für die Beurteilung der Notwendigkeit in erster Linie auf die vom Arzt – wovon in aller Regel auszugehen ist – unter Beachtung seiner Berufspflichten getroffene Therapieentscheidung abzustellen. Auch wenn § 4 Abs. 2 S. 1 BhV SL die Entscheidung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen der Beihilfestelle zuweist, ist insoweit kein Raum für eine „kleinliche“ Nachprüfung ... Auf der anderen Seite folgt aus § 4 Abs. 2 S.1 BhV SL, dass die Beihilfestelle nicht gehalten ist, die Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung stets ungeprüft als notwendig anzuerkennen. So kommt es zwar für die Notwendigkeit von Aufwendungen für eine medizinische Behandlung darauf an, dass sie unter medizinischen Gesichtspunkten objektiv notwendig war. Das ist freilich dann anzunehmen, wenn die Behandlung nach den objektiven Befunden und den wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbar war ...“.14vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 -, juris Rn. 65 ff. m.w.N.vgl. Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 -, juris Rn. 65 ff. m.w.N. d) Der Senat stützte seine vorzitierte Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. F., Professor für Innere Medizin und Lehrbeauftragter für Naturheilkunde, vom 25.7.2010, das zuvor in einem (hier beigezogenen) Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes - 3 K 735/09 - eingeholt worden war. Darin ist u.a. ausgeführt, dass Chelat-Bildner zur Ausleitung von Schwermetallen in der Notfallmedizin nach Empfehlungen der Giftzentralen bei nachgewiesenen schweren Intoxikationen mit Blei, Arsen, Quecksilber u.a. (mehr als fünffache Konzentrationen des Normwertes) eingesetzt werden, wohingegen leichte Erhöhungen von Schwermetallen (wie bspw. Blei bei Rauchern) aus Sicht der wissenschaftlich gesicherten Medizin („Schulmedizin“) keine Indikation für eine Ausleitung mit Chelatbildnern darstellen.15dort S. 15 des Gutachtensdort S. 15 des Gutachtens Zusammenfassend heißt es in dem damaligen Gutachten Prof. Dr. St.:16dort S. 17 (Hervorhebungen im Original)dort S. 17 (Hervorhebungen im Original) „Bei der Verabreichung sogenannter Chelat-Bildner (CaNa EDTA und DMSA) zur Ausleitung von Schwermetallen bei tatsächlich nicht erhöhten oder allenfalls leicht bis mäßig erhöhten Konzentrationen im Blut (bzw. im Urin nach DMSA-Stimulation) handelt es sich – insbesondere als wiederholte Infusionen über den Zeitraum von mehreren Monaten – nicht um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren.“ e) Es liegen keine Erkenntnisse vor, die eine veränderte Einschätzung gebieten würden. Sie steht in Übereinstimmung mit einer früheren Bekanntmachung des Umweltbundesamtes, die die Erkenntnislage wie folgt zusammenfasst:17Stellungnahme der Kommission „Human Biomonitoring“ des Umweltbundesamtes: Einsatz von Chelatbildnern in der Umweltmedizin?, Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824Stellungnahme der Kommission „Human Biomonitoring“ des Umweltbundesamtes: Einsatz von Chelatbildnern in der Umweltmedizin?, Bundesgesundheitsbl – Gesundheitsforsch – Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824 „Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß wir heute mit der DMPS und dem DMSA über 2 Antidote verfügen, die für die Behandlung akuter Metallvergiftungen unverzichtbar geworden sind. Ihre Anwendung bei vermeintlichen chronischen Metallvergiftungen, wie sie in der Umweltmedizin zum Teil praktiziert wird, ist aufgrund der vorliegenden Datenlage jedoch nicht zu rechtfertigen. Nach Auffassung der Kommission „Human Biomonitoring“ ist auch ein Überschreiten der HBM-II-Werte in der Regel noch keine Indikation für eine Chelattherapie. Einzige Ausnahme bleibt die Bleiintoxikation im Kindesalter. Hier ist ab einer Bleikonzentration von 450 µg/l Vollblut die Indikation für eine Chelattherapie gegeben.“ In der Leitlinie „Funktionelle Körperbeschwerden“ der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) heißt es etwa in einer „Klinischen Entscheidungshilfe“ über „Unzweckmäßige, überflüssige oder obsolete Maßnahmen in der Diagnostik und Therapie funktioneller Körperbeschwerden“, dass eine „Langzeit-Medikation mit ... Chelatbildnern ... schädliche Einflüsse auf Darmflora, Vitamin-, Metall- und Mineralstoffhaushalt“ haben kann.18AWMF-Reg.-Nr. 051-001, Klasse S-3, Stand 07/2018, S. 189 (https://register.awmf.org/assets/guidelines/051-001l_S3_Funktionelle_Koerperbeschwerden_2018-11.pdf)AWMF-Reg.-Nr. 051-001, Klasse S-3, Stand 07/2018, S. 189 (https://register.awmf.org/assets/guidelines/051-001l_S3_Funktionelle_Koerperbeschwerden_2018-11.pdf) In der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) vom 10.3.202019Prävention und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten unter Einwirkung von Blei und seinen anorganischen Verbindungen (außer Bleiarsenate, Bleichromate), AWMF-Register Nr. 002/001, Klasse S1 (https://register.awmf.org/assets/guidelines/002-001l_S1_Praevention-Frueherkennung-arbeitsbedingter-Gesundheitsgefaehrdungen_Blei_2020-05.pdf)Prävention und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten unter Einwirkung von Blei und seinen anorganischen Verbindungen (außer Bleiarsenate, Bleichromate), AWMF-Register Nr. 002/001, Klasse S1 (https://register.awmf.org/assets/guidelines/002-001l_S1_Praevention-Frueherkennung-arbeitsbedingter-Gesundheitsgefaehrdungen_Blei_2020-05.pdf) heißt es zur Chelattherapie zwecks Schwermetallausleitungen unter Ziff. 5.2.4 („Maßnahmen bei Überschreitung gesundheitsbasierter Beurteilungswerte“):20Hervorhebungen nicht im OriginalHervorhebungen nicht im Original „Blei kann wie einige andere Metalle und Metalloide an Chelatbildner gebunden und vermehrt zur Ausscheidung gebracht werden. Chelatbildner werden seit Jahrzehnten als Therapeutika eingesetzt, um die Ausscheidung von Blei und anderen Schwermetallen zu beschleunigen (Bradberry und Vale 2009a, 2009b). Überwiegend werden sie zur Notfalltherapie für schwerwiegende, akute Vergiftungen durch spezielle Schwermetalle verwendet. Die Indikation für eine Chelatortherapie kann bei Fällen mit schweren Symptomen und/oder deutlich erhöhten Blutbleikonzentrationen gestellt werden, bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung mit Berücksichtigung der Symptome und individuellen Gegebenheiten bei dem jeweiligen Patienten (Kosnett et al. 2007). Da Komplexbildner oftmals in lebensbedrohlichen Notfallsituationen eingesetzt werden, existieren in diesem Kontext lediglich retrospektive Analysen. Prospektive, randomisierte, Placebo-kontrollierte, doppelblinde Studien am Menschen in derartigen Situationen und Expositionshöhen sind den Autoren der Leitlinie nicht bekannt.“ Ebenso legt etwa das vom Verwaltungsgericht des Saarlandes in dem (hier beigezogenen) Verfahren 6 K 1837/12 eingeholte Gutachten des Prof. Dr. G. vom 24.3.2014 u.a. dar, dass bei (dort mit Blick auf das Siebeneinhalbfache erhöhte Werte im basalen Urin bejahter) „pathologischer Schwermetallbelastung“ die Chelat-Therapie als Methode der Wahl gelte und wissenschaftlich allgemein anerkannt sei –21dort S. 41, 51 des Gutachtensdort S. 41, 51 des Gutachtens was zugleich impliziert, dass die wissenschaftliche Anerkennung an den (im Basalurin gemessenen) extrem erhöhten Wert anknüpft. All das bestätigt, dass es sich bei einer Chelatinfusionstherapie zur Ausleitung von Schwermetallen nach wie vor nicht um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren handelt, sofern nicht eine akute Schwermetallvergiftung vorliegt. f) Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 -, die an die seither insoweit im Wesentlichen unveränderte wissenschaftliche Erkenntnislage anknüpft und von der abzuweichen der Senat daher auch vorliegend keine Veranlassung sieht, bedarf es für eine Beihilfefähigkeit einer Chelat-Therapie also (nach wie vor) zweier Voraussetzungen: Zunächst muss es sich um eine ernstliche/schwerwiegende Schwermetallvergiftung handeln, um den in den hier maßgeblichen beihilferechtlichen Regelungen des Beklagten angelegten generellen Ausschluss der Aufwendungen für eine Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit zu überwinden. Sodann müssen die Aufwendungen für die beim Kläger konkret durchgeführte Behandlung den allgemeinen Anforderungen der Notwendigkeit und der Angemessenheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO entsprechen, wobei im Falle einer – wie hier – ärztlichen Behandlung für die Beurteilung der Notwendigkeit in erster Linie auf die vom Arzt in aller Regel unter Beachtung seiner Berufspflichten getroffene Therapieentscheidung abzustellen ist, sofern die Behandlung nach den objektiven Befunden und den wissenschaftlichen Erkenntnissen zumindest vertretbar erscheint. 3. Fallbezogen fehlt es schon an ersterer Voraussetzung. Denn beim Kläger lag bei objektiver Betrachtung keine ernstliche Schwermetallbelastung vor – und zwar weder akut noch chronisch noch kumulativ; zumindest ist eine solche nicht nachgewiesen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Berufungsbegründung des Klägers, mit der dieser im Kern darauf abstellt, es müsse zwischen den Fallgruppen einer akuten Schwermetallvergiftung im Notfall und der, seines Erachtens bei ihm gegebenen, Fallgruppe der chronischen Schwermetallbelastung unterschieden werden, so dass bei einer chronischen Belastung eine Erhöhung des Normwertes um das Fünffache als Voraussetzung einer Erstattungsfähigkeit „indiskutabel“ sei; zudem müsse bei ihm eine Kumulation verschiedener Schwermetallbelastungen berücksichtigt werden. a) Wie sich aus dem vom Senat im vorliegenden Verfahren eingeholten umweltmedizinischen Gutachten des Herrn Prof. Dr. D. vom 22.11.202122im Folgenden: Gutachtenim Folgenden: Gutachten ergibt, weist bereits die geschilderte Beschwerdesymptomatik des Klägers weder auf eine Intoxikation durch Blei noch durch Nickel und auch nicht durch andere Schwermetalle hin.23S. 5 des GutachtensS. 5 des Gutachtens Auch eine beim Kläger im November 2014 durchgeführte Bestimmung von 35 Metallen im Basal-Urin ergab, dass bei keinem dieser untersuchten Parameter eine Konzentration oberhalb des jeweiligen Referenzwertes vorlag;24Bl. 16 der beigezogenen Gerichtsakte 6 K 901/15Bl. 16 der beigezogenen Gerichtsakte 6 K 901/15 eine erhöhte Metallbelastung war damit nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgeschlossen.25S. 5 f. des GutachtensS. 5 f. des Gutachtens Erst die beim Kläger anschließend durchgeführte Anwendung von Chelatbildnern (sog. Provokationstest) führte hinsichtlich potentiell toxischer Elemente zu den hier in Rede stehenden und in Bezug auf der Auswertung zugrunde gelegte sog. „Chelatspezifische Orientierungswerte“ deutlich erhöhten Messwerten im Urin für Blei und Nickel sowie zu geringfügig erhöhten Werten für Aluminium und Barium.26Blei (17,35 mcg/g - Normwert: < 5,00 mcg/g), Nickel (10,15 mcg/g - Normwert: < 3,00 mcg/g), Aluminium (43,94 mcg/g - Normwert: < 40,00 mcg/g) und Barium (8,92 mcg/g - Normwert: < 8,22 mcg/g); siehe Bl. 18 der beigezogenen Gerichtsakte 6 K 901/15 sowie S. 6 des GutachtensBlei (17,35 mcg/g - Normwert: < 5,00 mcg/g), Nickel (10,15 mcg/g - Normwert: < 3,00 mcg/g), Aluminium (43,94 mcg/g - Normwert: < 40,00 mcg/g) und Barium (8,92 mcg/g - Normwert: < 8,22 mcg/g); siehe Bl. 18 der beigezogenen Gerichtsakte 6 K 901/15 sowie S. 6 des Gutachtens Bei der Anwendung von Chelatbildnern als Diagnostikum handelt es sich allerdings, wie der Gutachter darlegt, um einen – wenngleich nicht grundsätzlich verbotenen – zulassungsüberschreitenden Einsatz von Arzneimitteln (sog. off-label-use); im Gegensatz zum therapeutischen Einsatz gibt es keine wissenschaftlich fundierte Grundlage, die eine Verwendung für diagnostische Zwecke rechtfertigen würde, wie sich, so der Gutachter, bereits daran zeigt, dass es für diesen keine validierten Grenzwerte gibt.27S. 6 f. des GutachtensS. 6 f. des Gutachtens Der Einsatz von Chelatbildnern zur Diagnostik wird daher von verschiedenen Kommissionen und Institutionen nicht empfohlen, wie der Sachverständige überzeugend ausführt und belegt.28S. 7 des GutachtensS. 7 des Gutachtens Er ist danach diagnostisch wertlos; die so ermittelten Konzentrationen erlauben keine gesundheitliche Bewertung, da Referenzwerte nicht vorliegen.29vgl. zur inhaltlichen Einschätzung Ziff. 4.2.4. der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) vom 10.3.2020 (a.a.O.), wo zur „Bleibestimmung im Urin nach Provokation mit Komplexbildnern“ ausgeführt ist (Hervorhebungen nicht im Original): „Mitunter wird eine Bleibestimmung in Urin im Rahmen eines „Mobilisationstests“ angeboten bzw. durchgeführt. Hierbei wird eine Biomonitoring-Analyse in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Gabe eines Chelatbildners (z.B. DMPS) durchgeführt. Chelatbildner bewirken eine erhöhte Metallausscheidung sowohl bei Personen, für die eine durchschnittliche Metallexposition anzunehmen ist als auch bei einer anzunehmenden erhöhten Metall-Gesamtlast im Körper (Charlton und Wallace 2010, Frumkin et al. 2001).Allgemein anerkannte Referenzwerte für die Bleikonzentration im Urin nach Mobilisation liegen nicht vor.In seinem Positionspapier legt das American College of Medical Toxicology dar, dass Mobilisa-tionstests auf wissenschaftlicher Ebene nicht als ausreichend validiert gelten können, kein Benefit dargelegt werden konnte und seine Anwendung zu Schaden führen kann(Charlton und Wallace 2010). Seither haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die die Verwendung von Mobilisationstests begründen würden. Daher wird der Einsatz von Komplexbildnern im Rahmen der Diagnostik nicht empfohlen.“vgl. zur inhaltlichen Einschätzung Ziff. 4.2.4. der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) vom 10.3.2020 (a.a.O.), wo zur „Bleibestimmung im Urin nach Provokation mit Komplexbildnern“ ausgeführt ist (Hervorhebungen nicht im Original): „Mitunter wird eine Bleibestimmung in Urin im Rahmen eines „Mobilisationstests“ angeboten bzw. durchgeführt. Hierbei wird eine Biomonitoring-Analyse in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Gabe eines Chelatbildners (z.B. DMPS) durchgeführt. Chelatbildner bewirken eine erhöhte Metallausscheidung sowohl bei Personen, für die eine durchschnittliche Metallexposition anzunehmen ist als auch bei einer anzunehmenden erhöhten Metall-Gesamtlast im Körper (Charlton und Wallace 2010, Frumkin et al. 2001).Allgemein anerkannte Referenzwerte für die Bleikonzentration im Urin nach Mobilisation liegen nicht vor.In seinem Positionspapier legt das American College of Medical Toxicology dar, dass Mobilisa-tionstests auf wissenschaftlicher Ebene nicht als ausreichend validiert gelten können, kein Benefit dargelegt werden konnte und seine Anwendung zu Schaden führen kann(Charlton und Wallace 2010). Seither haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die die Verwendung von Mobilisationstests begründen würden. Daher wird der Einsatz von Komplexbildnern im Rahmen der Diagnostik nicht empfohlen.“ Im Übrigen gelten Chelatbildner als potentiell nephrotoxisch und können in seltenen Fällen allergische Reaktionen auslösen.30S. 7 des Gutachtens; ebenso legt eine fachmedizinische Veröffentlichung unter Beteiligung des Gutachters (Greiner/Drexler, Schlusswort zu dem Beitrag: Unnötige Diagnostik in der Umweltmedizin – Eine retrospektive Kohortenstudie, Dtsch Ärztebl 2016, 113, und Dtsch Ärztebl 2017, 114) dar, dass „in Abwägung der potenziellen Nebenwirkungen eines Chelatbildners bei nicht erkennbarem diagnostischen Mehrwert der Einsatz zur Diagnostik nicht gerechtfertigt ist.“S. 7 des Gutachtens; ebenso legt eine fachmedizinische Veröffentlichung unter Beteiligung des Gutachters (Greiner/Drexler, Schlusswort zu dem Beitrag: Unnötige Diagnostik in der Umweltmedizin – Eine retrospektive Kohortenstudie, Dtsch Ärztebl 2016, 113, und Dtsch Ärztebl 2017, 114) dar, dass „in Abwägung der potenziellen Nebenwirkungen eines Chelatbildners bei nicht erkennbarem diagnostischen Mehrwert der Einsatz zur Diagnostik nicht gerechtfertigt ist.“ Überdies führt Prof. Dr. D. aus, dass selbst die nach Mobilisation detektierten Metallkonzentrationen nicht sehr hoch zu sein scheinen und im Wesentlichen unterhalb arbeitsmedizinischer Grenz- bzw. Referenzwerte lägen.31S. 7 f. des GutachtensS. 7 f. des Gutachtens Zusammenfassend hält der Sachverständige fest, dass beim Kläger „eine erhöhte Metallbelastung ... zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden konnte, dass der Einsatz von Chelatbildnern zur Diagnostik keine wissenschaftliche Grundlage hat und dass selbst die Messwerte nach Chelatbildnergabe nicht auf eine exzessive Belastung hinweisen.“32S. 8 des GutachtensS. 8 des Gutachtens Auf dieser Grundlage beantwortet Prof. Dr. D. die gutachterliche Fragestellung wie folgt:33S. 8 des Gutachtens; Hervorhebung nicht im OriginalS. 8 des Gutachtens; Hervorhebung nicht im Original „Die am 10.11.2014 nachgewiesenen Messwerte für Schwermetalle im Urin, besonders für Blei (17,35 µg) und Nickel (10,15 µg Urin), belegen keine erhöhte Schwermetallbelastung und damit auch keine Schwermetallintoxikation. Der Einsatz der Chelatbildnerinfusionstherapie hat im vorliegenden Erkrankungsfall keine wissenschaftlich belegbare Indikation. Auch die Untersuchungen nach Chelatbildnerinfusionstherapie lassen sich angesichts der Ausgangsbefunde wissenschaftlich nicht begründen.“ Diese eindeutigen und klaren Ausführungen des Sachverständigen stellen sich als in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend dar. Sie stehen in Übereinstimmung mit den dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen und fügen sich in das aus in anderen Verfahren eingeholten früheren Gutachten ergebende Bild nahtlos ein.34siehe dazu auch www.wikipedia.de (Stichwort „Chelat-Therapie“; Stand: 14.7.2023), wonach – anders als dies bei einem Einsatz von selektiven Chelatbildnern bei ernsthaften akuten Vergiftungen mit Schwermetallen der Fall ist – die alternativmedizinische Gabe eines Chelators zur Diagnostik von subklinischen Schwermetallvergiftungen „nicht zugelassen“ und „wissenschaftlich widerlegt“ ist sowie „von Fachgesellschaften abgelehnt“ wird und auch die „alternativmedizinische Schwermetallausleitung … von der wissenschaftlichen Medizin abgelehnt“ wird, des Weiteren die Chelattherapie in die „Top Ten“der als „Gesundheitsschwindel“erkannten Methoden eingereiht wurde und insbesondere „keine unabhängige wissenschaftliche Studie … bislang einen Erfolg der Methode erwiesen“ hat.siehe dazu auch www.wikipedia.de (Stichwort „Chelat-Therapie“; Stand: 14.7.2023), wonach – anders als dies bei einem Einsatz von selektiven Chelatbildnern bei ernsthaften akuten Vergiftungen mit Schwermetallen der Fall ist – die alternativmedizinische Gabe eines Chelators zur Diagnostik von subklinischen Schwermetallvergiftungen „nicht zugelassen“ und „wissenschaftlich widerlegt“ ist sowie „von Fachgesellschaften abgelehnt“ wird und auch die „alternativmedizinische Schwermetallausleitung … von der wissenschaftlichen Medizin abgelehnt“ wird, des Weiteren die Chelattherapie in die „Top Ten“der als „Gesundheitsschwindel“erkannten Methoden eingereiht wurde und insbesondere „keine unabhängige wissenschaftliche Studie … bislang einen Erfolg der Methode erwiesen“ hat. Die Ergebnisse des Gutachtens sind plausibel begründet und umfassend belegt.35siehe dazu etwa Hoet/Haufroid/Lison, Heavy metal chelation tests: the misleading und hazardous promise, Archives of Toxicology (2020) 94, 2893, 2895, m.w.N.: „Even safer alternatives, such as DMSA or DMPS, may increase the elimination of certain essential elements, and side effects include abdominal distress, transient rash, elevated circulating liver transaminases, and neutropenia.“siehe dazu etwa Hoet/Haufroid/Lison, Heavy metal chelation tests: the misleading und hazardous promise, Archives of Toxicology (2020) 94, 2893, 2895, m.w.N.: „Even safer alternatives, such as DMSA or DMPS, may increase the elimination of certain essential elements, and side effects include abdominal distress, transient rash, elevated circulating liver transaminases, and neutropenia.“ b) Den vom Kläger hiergegen mit seinen Schriftsätzen vom 6.1.2022 und 17.3.2022 erhobenen Einwänden vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat hat Prof. Dr. D. hinsichtlich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 6.1.2022 geltend gemachten Kritikpunkte am eingeholten Gutachten um ergänzende Stellungnahme gebeten, die unter dem 14.2.2022 erfolgt ist. Der Sachverständige führt darin aus, dass er sein Gutachten vom 22.11.2022 erneut durchgelesen und inhaltlich geprüft habe und einen Änderungsbedarf auch in Kenntnis der Ausführungen des Klägervertreters nicht erkennen könne. Soweit dieser vorbringe, dass der vorliegende Streitgegenstand auch unter Fachleuten umstritten sei, sei dies nicht richtig; richtig sei vielmehr, dass neben den Aussagen einer wissenschaftlich fundierten (Schul-)Medizin in allen Fachgebieten auch wissenschaftlich weniger oder kaum begründbare Außenseitermeinungen vertreten würden, was auch für den Einsatz von Chelaten zum Nachweis einer umweltbedingten Schwermetallvergiftung zutreffe.36S. 2 f. der ergänzenden StellungnahmeS. 2 f. der ergänzenden Stellungnahme Im Lager der Außenseitermedizin sei auch eine vom Kläger in Bezug genommene Internetveröffentlichung anzusiedeln.37 https://www.praxis-dr-fischer.de/schwerpunkte/schwermetallausleitung/; dazu S. 4 f. der ergänzenden Stellungnahmehttps://www.praxis-dr-fischer.de/schwerpunkte/schwermetallausleitung/; dazu S. 4 f. der ergänzenden Stellungnahme Entgegen den Einwänden der Klägerseite seien die (von ihm als Sachverständigem zugrunde gelegten) Referenzwerte mit statistischen Methoden abgeleitet und nicht variabel.38S. 2 f. der ergänzenden StellungnahmeS. 2 f. der ergänzenden Stellungnahme Soweit nach Auffassung des Klägers die behandelnde Ärztin ein umfassendes Bild über dessen Gesundheitszustand gehabt habe, sei dies zwar zutreffend, betreffe aber nicht die – zu verneinende – Frage, ob eine Chelattherapie notwendig und angemessen gewesen sei.39S. 3 f. der ergänzenden StellungnahmeS. 3 f. der ergänzenden Stellungnahme Die analytisch als solche nicht zweifelhaften Schwermetallkonzentrationen im Urin, die nach einer Chelatbildnergabe ermittelt würden, könnten wissenschaftlich nicht interpretiert werden.40S. 6 der ergänzenden StellungnahmeS. 6 der ergänzenden Stellungnahme Abschließend führt der Sachverständige aus:41S. 6 der ergänzenden StellungnahmeS. 6 der ergänzenden Stellungnahme „Die Chelattherapie ist indiziert bei akuten Intoxikationen mit Quecksilber und Blei. Eine akute Intoxikation ist die Kombination einer entsprechenden klinischen Symptomatik mit dem Nachweis einer erhöhten Metallbelastung im Körper. Wie ausgeführt ist bei dem Kläger beides nicht zweifelsfrei gesichert worden“. Auch diese differenzierte und sachbezogene ergänzende Stellungnahme des Gutachters überzeugt. Das gilt auch in Ansehung der hiergegen von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 17.3.2022 nochmals erhobenen Einwendungen. Dass das Gutachten „sehr wissenschaftlich“ sei, spricht entgegen der klägerischen Auffassung nicht gegen, sondern vielmehr für dessen Verwertbarkeit und Belastbarkeit. Ob es im vorliegenden konkreten Fall auch aus der ärztlichen Sicht des Sachverständigen notwendig gewesen sei, eine Schwermetallentgiftung durchzuführen, wird von diesem auch nicht, wie der Kläger meint, nicht dargelegt, sondern klar verneint.42siehe S. 8 des Gutachtens vom 22.11.2021:„Der Einsatz der Chelatbildnerinfusionstherapie hat im vorliegenden Erkrankungsfall keine wissenschaftlich belegbare Indikation. Auch die Untersuchungen nach Chelatbildnerinfusionstherapie lassen sich angesichts der Ausgangsbefunde wissenschaftlich nicht begründen.“siehe S. 8 des Gutachtens vom 22.11.2021:„Der Einsatz der Chelatbildnerinfusionstherapie hat im vorliegenden Erkrankungsfall keine wissenschaftlich belegbare Indikation. Auch die Untersuchungen nach Chelatbildnerinfusionstherapie lassen sich angesichts der Ausgangsbefunde wissenschaftlich nicht begründen.“ Dass die behandelnde Ärztin eine Schwermetallausschwemmung beim Kläger als sinnvoll angesehen hat und dabei im Rahmen ihres Handlungs- und Therapiespielraums gehandelt haben mag, betrifft die Frage der medizinischen Vertretbarkeit dieser Vorgehensweise,43dazu siehe untendazu siehe unten nicht aber die hier hinsichtlich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs in Rede stehende und, wie ausgeführt, vorgelagerte Frage des Vorhandenseins einer schwerwiegenden Schwermetallvergiftung. Zutreffend führt der Kläger zwar an, dass der Beklagte verwaltungsgerichtlich zu Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen der spektralanalytischen Urinuntersuchung vom 8.11.2014 verpflichtet worden war44Urteil vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -, jurisUrteil vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -, juris und der Beklagte zu den Aufwendungen für die daraufhin erfolgten ersten beiden Ausleitungen (Nrn. 1 und 2) sowie später im Jahr 2016 erfolgte Ausleitungen (Nrn. 15 bis 20) unstreitig Beihilfe geleistet hat, nicht aber zu den hier streitgegenständlichen Ausleitungen Nrn. 3 bis 14. Nachvollziehbar ist auch, dass diese uneinheitliche Erstattungspraxis des Beklagten aus Sicht des Klägers widersprüchlich und unverständlich erscheinen mag. Für die Frage, ob der Kläger Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen zu den vorliegend in Rede stehenden Aufwendungen hat, ist dies aber in rechtlicher Hinsicht ohne Relevanz und begründet insbesondere keine diesbezüglichen Bindungswirkungen des Beklagten; ein Rechtsanspruch auf weitere Beihilfeleistungen hängt vielmehr allein davon ab, ob die hierfür gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind – woran es vorliegend jedoch, wie ausgeführt, fehlt. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten unzweifelhaft ergibt, war entgegen der klägerischen Auffassung fallbezogen weder die Durchführung einer Chelatinfusionstherapie noch einer anschließenden Kontrolluntersuchung wissenschaftlich (schulmedizinisch) indiziert. Die im November 2014 durchgeführte Untersuchung des Basalurins des Klägers hat wiederum entgegen seiner eigenen Interpretation gerade den Nachweis erbracht, dass bei ihm von einer ernstlichen Schwermetallintoxikation keine Rede sein kann. Vorliegend stellt sich auch nicht, wie der Kläger meint, die Frage nach den (allgemeinen) medizinischen Kriterien für die Annahme einer chronischen und/oder ernstlichen Vergiftung mit Schwermetallen, sondern einzig und allein die Frage, ob eine solche beim Kläger vorlag, was nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens evident zu verneinen ist. Schon deshalb bedarf es hier entgegen der Auffassung des Klägers in beihilferechtlicher Hinsicht auch nicht der Aufgabe der Unterscheidung zwischen akuten und sog. chronischen Schwermetallvergiftungen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass „Dosierung, Applikationsform und Dauer sowie Effektivität und Sicherheit einer Chelattherapie bei chronischen Metallvergiftungen ... nicht ausreichend untersucht“ sind, „die Sicherheit einer Langzeittherapie mit Chelatbildnern ... weitgehend unbekannt“ ist und es „bis heute ... keine zuverlässigen Studien darüber (gibt), ob der klinische Verlauf einer chronischen Metallvergiftung durch eine Chelattherapie überhaupt günstig beeinflußt werden kann“.45siehe Stellungnahme der Kommission „Human Biomonitoring“ des Umweltbundesamtes: Einsatz von Chelatbildnern in der Umweltmedizin?, a.a.O.siehe Stellungnahme der Kommission „Human Biomonitoring“ des Umweltbundesamtes: Einsatz von Chelatbildnern in der Umweltmedizin?, a.a.O. Der Nutzen einer sog. Ausleitung von Schwermetallen durch wiederholte und über einen längeren Zeitraum durchgeführte Infusionen mit Chelaten bei normalen oder leicht bis mäßig erhöhten Schwermetallkonzentrationen im Blut oder (nach Stimulation) im Urin ist „durch keine Studie belegt.“46Sachverständigengutachten Prof. Dr. med. F. vom 25.7.2010, a.a.O., S. 22Sachverständigengutachten Prof. Dr. med. F. vom 25.7.2010, a.a.O., S. 22 c) Hinsichtlich der Kontrolluntersuchung kann sich der Kläger auch nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -47jurisjuris berufen, das einen Beihilfeanspruch für die damalige Erstdiagnoseuntersuchung aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO ableitet. Denn vorliegend geht es jedenfalls nicht um eine derartige Erstdiagnose, sondern darum, dass nach einer Chelatinfusionstherapie deren Erfolg kontrolliert werden sollte, was ohne die – nach den obigen Ausführungen medizinisch nicht notwendige – Therapie als solche keinen Sinn ergäbe und daher ebenso wenig wie die Therapie selbst als notwendig und erstattungsfähig anerkannt werden kann. d) Zu einem anderen Ergebnis führt ebenfalls nicht eine zwischenzeitlich in Kraft getretene Neufassung der Ausführungsvorschriften zur Beihilfeverordnung des Saarlandes (Nr. 4.1 AV zu § 5 Abs. 2 BhVO). Diese bestimmt – in inhaltlicher Übereinstimmung mit den neueren bundesrechtlichen Regelungen (Abschn. 2 Nr. 1 der Anl. 1 zu § 6 Abs. 3 Satz 2 BhVO) –48in der Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 24.7.2018 (BGBl I S. 1232)in der Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 24.7.2018 (BGBl I S. 1232) nunmehr Folgendes: „4.1 Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen. Die Chelat-Therapie stellt als Therapie gegen Arteriosklerose und gegen geringe Schwermetallkonzentrationen keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar, Aufwendungen für eine Chelat-Therapie sind daher nur beihilfefähig bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit) ...“. Unabhängig von der nach Vorgesagtem wohl zu verneinenden Frage, ob die Voraussetzungen dieser Neuregelung vorliegend erfüllt wären, ist diese hier, wie eingangs dargelegt, noch nicht einschlägig. Somit kommt dem Kläger weder ein Anspruch auf Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die hier in Rede stehenden Anwendungen im Rahmen seiner Chelatinfusionstherapie noch für die in deren Rahmen bzw. deren Folge stattgefundene Kontrolluntersuchung seines Urins zu. Weder das eine noch das andere war fallbezogen im oben dargelegten beihilferechtlichen Sinne notwendig und angemessen. 4. Ein Sonderfall, in dem ausnahmsweise der auf Art. 33 Abs. 5 GG gründende beamtenrechtliche Fürsorgeanspruch eine beihilferechtliche Anerkennung der für die klägerische Behandlung entstandenen Aufwendungen erfordern würde, liegt ebenfalls nicht vor. a) Zwar kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO, (dem Grunde nach) Beihilfe zu den „notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang“ zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten.49vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15/94 -, juris Rn. 20vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 15/94 -, juris Rn. 20 Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht, also die begründete Erwartung, besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. In derartigen Ausnahmefällen ist es unerheblich, ob die angewandte Behandlungsmethode – für den Regelfall zu Recht – durch allgemeine ministerielle Bestimmungen als „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“ von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden ist.50vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.1995 - 2 C 15/94 -, juris Rn. 21 m.w.N., und vom 18.6.1998 - 2 C 24/97 -, juris Rn. 13vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.1995 - 2 C 15/94 -, juris Rn. 21 m.w.N., und vom 18.6.1998 - 2 C 24/97 -, juris Rn. 13 Für eine solche Ausnahme ist allerdings zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.51vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 24/97 -, juris Rn. 13vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 24/97 -, juris Rn. 13 Wie bereits ausgeführt, liegen derartige Erkenntnisse hinsichtlich der Chelat-Infusionstherapie bei nicht schwerwiegenden Schwermetallbelastungen sowie des diagnostischen Einsatzes von Chelatbildnern gerade nicht vor. Vielmehr ist nach den obigen Darlegungen deren wissenschaftliche Anerkennung derzeit nicht zu erwarten. b) Überdies kann sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Erstattungsanspruch auch wegen einer unzumutbaren finanziellen Belastung oder wegen besonderer Umstände eines Einzelfalls, in dem die Versagung der beantragten (weiteren) Beihilfe ausnahmsweise grob fürsorgewidrig wäre, ergeben. Allerdings stellen die Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen dar, was der Dienstherr im Krankheitsfall zu leisten hat. Außerdem darf nicht verkannt werden, dass schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen bzw. -begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Ein derartiger völlig atypischer Fall kann etwa vorliegen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.52vgl. Urteil des Senats vom 2.2.2022 - 1 A 215/20 -, juris Rn. 40 ff. mw.N.vgl. Urteil des Senats vom 2.2.2022 - 1 A 215/20 -, juris Rn. 40 ff. mw.N. Unzumutbare finanzielle Belastungen oder besondere Umstände des Einzelfalls, in denen die Versagung der beantragten (weiteren) Beihilfe ausnahmsweise, etwa wegen einer existenziellen Bedeutung für den Kläger, grob fürsorgewidrig wäre, sind vorliegend freilich nicht erkennbar und werden von diesem zudem nicht (substantiiert) vorgetragen. c) Ferner ist Beihilfe auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden u.a. dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen.53vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2007 - B 37/07 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, juris Ls. 1 (sog. Nikolaus-Beschluss)vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2007 - B 37/07 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, juris Ls. 1 (sog. Nikolaus-Beschluss) Dass dem seinerzeitigen Krankheitsbild des Klägers eine lebensbedrohliche Erkrankung zu Grunde lag, ist jedoch in keiner Weise ersichtlich und wird von diesem auch selbst nicht vorgetragen. 5. Lediglich zur Klarstellung sei im Übrigen angemerkt, dass es dem Senat mit Blick auf das seinerzeitige und offenkundig auch trotz vorheriger stationärer Behandlung nicht näher eingrenzbare chronische Krankheitsbild des Klägers in Form einer Autoimmunerkrankung mit umfangreichen Beschwerden fern liegt, die medizinische Vertretbarkeit der ärztlichen Entscheidung für die Durchführung einer Chelat-Infusionstherapie grundsätzlich in Frage zu stellen. Insbesondere nimmt das Gericht zur Kenntnis, dass sich ausweislich der Angaben der behandelnden Fachärztin, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, das Krankheitsbild des Klägers unter der Chelattherapie gebessert habe, Hypertoniemedikation infolge stabiler Werte habe abgesetzt werden können, sein Gesundheitszustand stabil sei und dieser sich leistungsfähig und gesund fühle.54siehe das vom Kläger erstinstanzlich vorgelegte Ärztliche Attest seiner behandelnden Ärztin vom 5.3.2020 (Bl. 118 d.A.)siehe das vom Kläger erstinstanzlich vorgelegte Ärztliche Attest seiner behandelnden Ärztin vom 5.3.2020 (Bl. 118 d.A.) Auch mag es für den Kläger schwer verständlich sein, dass die Besserung seines Befindens nicht folgerichtig die Wissenschaftlichkeit der angewandten Verfahren belegt, sondern durch multiple Umstände bedingt sein kann.55siehe dazu das Sachverständigengutachten Dr. F., a.a.O., S. 29siehe dazu das Sachverständigengutachten Dr. F., a.a.O., S. 29 Auf all das kommt es aber fallbezogen und in beihilferechtlicher Hinsicht nicht mehr an, nachdem es für eine Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen bereits an der insoweit erforderlichen Fallkonstellation einer schwerwiegenden Schwermetallbelastung erkennbar fehlt. Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf (0,7 x 882,65 € =) 617,79 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der als Ruhestandsbeamter im Landesdienst mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine im Jahre 2015 erfolgte Chelat-Therapie nebst Laborleistungen. Er beantragte 2016 Beihilfeleistungen u.a. zu Aufwendungen für ärztliche Leistungen, von denen insgesamt 765,94 € auf eine Chelatinfusionstherapie entfielen, sowie für eine Laborrechnung (Kontrolluntersuchung des Urins) über 116,62 €. Die Erstattung dieser Kosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.5.2016 unter Bezugnahme auf Ziff. 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2a BhVO ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 6.4.2017 zurückgewiesen: die bei der Urinuntersuchung vom 10.11.2014 gemessenen Konzentrationen an Schwermetallen hätten keine schwere Intoxikation ergeben. Mit seiner am 30.5.2017 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, hinsichtlich seiner im Jahre 2014 erfolgten Behandlung habe er ein Urteil des Verwaltungsgerichts (vom 24.2.2017 - 6 K 901/15 -) erwirkt, durch welches der Beklagte verpflichtet worden sei, ihm zu den Aufwendungen für die erste Urinspektralanalyse des auch vorliegend beauftragten Labors Beihilfe zu gewähren. Nachdem aufgrund dieser Untersuchung bei ihm eine massive Schwermetallvergiftung festgestellt worden sei, leuchte nicht ein, weshalb die daraufhin durchgeführte Therapie nicht beihilfefähig sein solle. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 96/15 -) seien die Kosten für eine vom Arzt veranlasste Chelat-Therapie grundsätzlich beihilfefähig. Auch nach den Umständen seines Einzelfalls hätten unstreitig erhöhte Schwermetallwerte vorgelegen. Dabei sei neben den festgestellten hohen Laborwerten für Schwermetalle deren Kumulation besorgniserregend gewesen. Angesichts dessen komme es nicht darauf an, ob auch eine bestimmte Konzentration der jeweiligen Schwermetalle feststellbar gewesen sei. Es müsse vielmehr dem behandelnden Arzt überlassen bleiben, über die Indikation für die Chelat-Therapie zu entscheiden. Weiterhin sei notwendig, dass eine Kontrolluntersuchung des Urins stattfinde, um feststellen zu können, ob eine Besserung eingetreten sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.4.2017 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für die bei ihm 2015 durchgeführte Chelat-Therapie (Rechnungen vom 20.7., 5.11. und 15.12.2015) einschließlich der Laborkosten (Rechnung vom 10.7.2015) in Höhe von insgesamt 617,79 € zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seine Auffassung bekräftigt, dass sich aus dem angesprochenen verwaltungsgerichtlichen Urteil für die Beihilfefähigkeit einer Chelat-Therapie nichts herleiten lasse. Eine Chelat-Infusionstherapie stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 21.12.2010 - 3 K 735/09 -) bei tatsächlich nicht erhöhten oder jedenfalls nur leicht bis mäßig erhöhten Konzentrationen im Blut oder Urin kein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren dar. Daher seien vorliegend die Infusionstherapie und die Kontrolluntersuchung des Urins nicht notwendig und angemessen im Sinne des Beihilferechts. Nachdem eine mündliche Verhandlung und zwei Vergleichsvorschläge des Verwaltungsgerichts nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hatten, hat es mit aufgrund der Beratung vom 21.4.2020 ergangenem Urteil - 2 K 963/17 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a BhVO und Nr. 1 der Anlage 2 zu dieser setze die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt sei. Zu den Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren sei, gehöre nach Maßgabe der Nr. 2 Buchstabe C - 1. Spiegelstrich - die Chelat-Infusionstherapie. Dieser generelle Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit sei zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht gerechtfertigt. Danach seien entsprechende Aufwendungen allerdings lediglich dann ausnahmsweise beihilfefähig, wenn der im Urin oder Blut des Betroffenen gemessene Wert für (zumindest) ein Schwermetall den betreffenden Normwert um mehr als das Fünffache überschreite. Mangels einer schwerwiegenden Schwermetallvergiftung als Indikation für die bei ihm im Jahr 2015 durchgeführte Behandlung seien die Aufwendungen für die Chelat-Therapie jedoch im Fall des Klägers nicht notwendig und daher nicht beihilfefähig. Die bei ihm am 10.11.2014 im Urin nachgewiesenen Messwerte für Schwermetalle erreichten den für die Annahme einer pathologischen Intoxikation geltenden Schwellenwert jeweils nicht. Auch die besonderen Umstände des Einzelfalls, und zwar die kumulative Erhöhung der Werte für vier Schwermetalle, wobei für die Metalle Blei und Nickel eine Überschreitung des Normwertes um jeweils mehr als das Dreifache festgestellt worden sei, ließen es nicht gerechtfertigt erscheinen, von der angeführten grundlegenden Entscheidung des Senats abzuweichen bzw. weitere Ausnahmen vom Ausschluss der Chelat-Therapie von der Beihilfefähigkeit zuzulassen. Es erscheine nachvollziehbar, dass eine derart aggressive Maßnahme lediglich als ultima ratio zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen in der (Schul-)Medizin anerkannt sei, während sie bei chronischer Schwermetallbelastung als alternativmedizinische, im beihilferechtlichen Sinne nicht notwendige Methode gelte. Dem entspreche zudem die zwischenzeitliche Regelung in der Bundesbeihilfeverordnung. Dies gelte auch für die dem Kläger in Rechnung gestellten Laborleistungen für eine Urinuntersuchung zur Überprüfung des Erfolgs der Chelat-Therapie. Denn die Untersuchung sei nicht im Rahmen einer anlassbezogenen Abklärungsdiagnostik erfolgt, sondern hier bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Therapie. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht werde durch den grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Chelat-Therapie nicht verletzt. Dem am 19.5.2020 bei Gericht eingegangenen und begründeten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 28.4.2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat durch dem Kläger am 12.4.2021 zugestellten Beschluss vom 9.4.2021 - 1 A 191/20 - entsprochen. Seine Berufung hat der Kläger am 20.4.2021 begründet. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe aufgrund seiner chronischen Erkrankung und des Umstandes, dass es sich bei der Chelat-Therapie um eine wissenschaftlich fundierte Therapie zur Ausleitung von Schwermetallen handele, einen Anspruch auf Kostenerstattung. Bei einer Schwermetallbelastung gebe es zwei unterschiedliche Fallgruppen. Zunächst gebe es die Fallgruppe akuter Schwermetallvergiftungen im Notfall als einzelnes, besonderes Vorkommnis, bei dem die Kosten per se ausgleichsfähig seien. Sodann gebe es die Fallgruppe der chronischen Schwermetallbelastung; diese sei bei ihm unstrittig ärztlich festgestellt worden. Er sei im Frühjahr 2014 mit der schulmedizinischen Abschlussdiagnose „nicht näher definierbare Autoimmunerkrankung“ aus dem Krankenhaus entlassen worden. Seine Hausärztin, Fachärztin für Allgemein- und Umweltmedizin, habe den Verdacht auf Schwermetallbelastung gehegt und ihn getestet. Die Untersuchung nach dem Provokationstest und labortechnische Untersuchungen des Urins hätten bestätigt, dass eine massive Schwermetallbelastung vorliege, die einen chronischen Verlauf zeige. Aus diesem Grund seien 20 Chelat-Therapien erfolgt. Diese seien im Kontext zu sehen, auch wenn hierzu drei Bescheide ergangen seien, mit denen widersprüchliche Entscheidungen getroffen worden seien, was rechtsstaatlichem Handeln nicht entspreche. Die Kosten der ersten beiden Ausleitungen (im November und Dezember 2014) seien vom Beklagten übernommen worden, die der davor liegenden Laboruntersuchung (Diagnose) habe dieser abgelehnt. Hiergegen habe er erfolgreich geklagt. Ausschlaggebend sei die Feststellung gewesen, dass die Laboruntersuchung des Urins nicht schon Chelat-Therapie sei. Grundlage des jetzt angegriffenen Urteils sei, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der früheren Ausführungen eines Sachverständigen daran festhalte, dass eine fünffache Überhöhung des Normwertes erforderlich sei, um die Kostenübernahme bei einer Chelat-Therapie begründen zu können, woran es hier fehle. Dies sei aber im Fall einer chronischen Belastung nicht möglich und hätte zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens führen müssen. Die Annahme einer Erhöhung des Normwertes um das Fünffache sei in einem chronischen Fall indiskutabel, weil die chronische Belastung per se schon vorliege. Dabei reichten leicht erhöhte Werte für eine Schädigung von Organen aus. Zudem sei auf die Stoffkumulation (Ansammlung mehrerer Schwermetalle) hingewiesen und die Potenzierung verschiedener Schwermetalle, deren Berechnung sich zu einer überschlagenden Menge der Normwerte errechne. Im Fall der chronischen Belastung erfolge eine jährliche Kontrolluntersuchung der Schwermetallwerte, wie dies bei anderen chronischen Erkrankungen ebenfalls der Fall sei. Auch die nicht anerkannte Urinuntersuchung diene erst einmal zur Diagnostik; sie sei nicht als Bestandteil der Chelat-Therapie anzusehen und auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser zu sehen. § 5 BhVO finde bei einer chronischen Erkrankung keine Anwendung. Jede Chelat-Therapie sei als Einzelfall anzusehen und zu beurteilen; eine Leistung dürfe nicht de facto bei allen chronischen Belastungen ausgeschlossen werden. Die Hürden für eine Anerkennung der Leistungspflicht seien dermaßen hoch, dass kaum ein chronisch Betroffener sie überspringen könne. Es sei auch nicht richtig, dass die Chelat-Terapie nicht wissenschaftlich anerkannt sei. Die Höhe der Metallbelastung allein könne kein Kriterium der Anerkennung ihrer Notwendigkeit sein. Normwerte und Toleranzgrenzen spielten in der Fallgruppe der chronischen Erkrankung keine Rolle. Es bestehe kein Erfordernis der Überschreitung eines fünffachen Wertes bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung. Auch geringere Schwermetallbelastungen seien hoch gefährlich. Aus seinem Krankheitsbild ergebe sich seit 2014, dass eine schwerwiegende pathologische Vergiftung durch Schwermetalle vorliege, die sich dann später chronisch entwickelt habe. Es werde verkannt, dass auch durch die Kombination von mehreren Metallen eine hochgefährliche Vergiftung im Körper entstehen könne, die ggf. auch einer fünffachen Überschreitung eines Normwertes entsprechen könne. Die Chelat-Therapie gelte bei pathologischer Schwermetallbelastung als Methode der Wahl und sei insoweit wissenschaftlich allgemein anerkannt, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Senats ergebe. Genau diese Wahl habe die behandelnde Fachärztin getroffen, als sie sich für die Chelat-Therapie bei ihm entschieden habe. Alternativmedizinisch würden die Chelat-Bildner nach neueren Quellen auch bei geringerer Schwermetallbelastung eingesetzt, wenn bestimmte Krankheitssymptome vorlägen. Ergänzend hat der Kläger u.a. vorgetragen, die behandelnde Ärztin habe aufgrund ihrer Spezialisierung in der Umweltmedizin den Verdacht einer Schwermetallvergiftung geäußert und als Mittel der Wahl auf die Chelat-Therapie mit Ausleitung gesetzt, weshalb deren medizinischer Notwendigkeit nichts entgegenstehe. Auch die Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, durch die der Ausschluss der Chelat-Therapie aufgehoben worden sei, zeige, dass die Hinweise auf Schwermetallvergiftung im Körper und deren Ausleitung immer mehr an Relevanz gewönnen, so dass die Chelat-Therapie nicht mehr als alternative Medizin gelte. Bei dem fünffachen Normwert handele es sich lediglich um einen Richtwert. Zu beachten seien immer die Zusammensetzung und die alternativ vorliegenden Schwermetallbelastungen sowie der Umstand, dass er immer wieder Ausleitungen vorgenommen habe, um die Höhe der Vergiftung in Maßen zu halten; wäre dies nicht erfolgt, läge der Konzentrationswert weit über dem Fünffachen des Normwertes. Wenn die Chelat-Therapie nicht per se ausgeschlossen sei, so müsse auch die diese begründende Urinuntersuchung unter die Beihilfefähigkeit fallen. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht formuliert; er beantragt sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 21.4.2020 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 963/17 - sowie Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.4.2017 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für die bei ihm 2015 durchgeführte Chelat-Therapie (Rechnungen vom 20.7., 5.11. und 15.12.2015) einschließlich der Laborkosten (Rechnung vom 10.7.2015) in Höhe von insgesamt 617,79 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vertiefend vor, in Fällen schwerwiegender Intoxikationen durch Schwermetalle sei die Chelat-Therapie allgemein wissenschaftlich anerkannt; diese lägen anerkanntermaßen dann vor, wenn die Konzentrationen das Fünffache des Normwertes überschritten. Vorliegend wiesen die beim Kläger im Urin nachgewiesenen Messwerte keine Überschreitung des Schwellenwertes für Schwermetalle aus, so dass es sich nicht um eine schwerwiegende Vergiftung handele und die Beihilfefähigkeit somit nicht gegeben sei. Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung seien nicht zielführend. Eine Unterscheidung zwischen akuten Schwermetallvergiftungen im Notfall als einzelnes, besonderes Vorkommnis und chronischen Schwermetallbelastungen sei für die Frage der Anerkennung der Beihilfefähigkeit unerheblich. Ebenso sei § 5 BhVO auch bei chronischen Erkrankungen anzuwenden. Die Einbeziehung des Schwellenwertes bei Schwermetallbelastungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit führe nicht zu einem generellen Ausschluss der Leistung für chronisch Betroffene. Er, der Beklagte, orientiere sich an der obergerichtlichen Rechtsprechung und schließe nur in den Fällen die Anerkennung der Beihilfefähigkeit aus, in denen der fünffache Wert unterschritten sei. Zudem seien die Kosten der erstmaligen Urinuntersuchung nacherstattet worden. Weitere Urinuntersuchungen nach begonnener Chelat-Therapie seien jedoch Teil der Therapie selbst und fielen nicht unter die Diagnostik, so dass hierzu keine Beihilfe gewährt werden könne. Mit Datum vom 6.9.2021 hat der Senat beschlossen, dass durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden soll darüber, ob im Falle der bei dem Kläger am 10.11.2014 nachgewiesenen Messwerte für Schwermetalle im Urin, insbesondere für Blei (17,35 µg) und Nickel (10,15 µg), eine ernstliche Schwermetallintoxikation vorliegt, bei der eine Chelat-Infusionstherapie sowie eine anschließende erneute Laboruntersuchung notwendig und angemessen sind, und mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens den Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der C-Universität E-Stadt - Medizinische Fakultät -, Herrn Prof. Dr. med. D., beauftragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. D. vom 22.11.2021 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.2.2022 verwiesen. Die Beteiligten haben hierzu Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsunterlagen des Beklagten (ein Heft) sowie der vom Senat beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 735/09, 6 K 1837/12, 6 K 901/15 und 2 K 1586/20 - Bezug genommen.