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Urteil

6 K 1837/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:1216.6K1837.12.0A
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Leitsätze
1. Die Chelat-Therapie gilt bei pathologischer Schwermetallbelastung als Methode der Wahl und ist insoweit wissenschaftlich allgemein anerkannt.(Rn.32) 2. Die Procain-Basen-Infusionsbehandlung ist keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.(Rn.40)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Chelat-Therapie gilt bei pathologischer Schwermetallbelastung als Methode der Wahl und ist insoweit wissenschaftlich allgemein anerkannt.(Rn.32) 2. Die Procain-Basen-Infusionsbehandlung ist keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.(Rn.40) Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 28.07.2014 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO entsprechend dem erkennbaren, in den Schriftsätzen vom 03.01.2013 und vom 24.01.2013 deutlich zum Ausdruck gebrachten Klageziel dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit seiner Klage entgegen der Formulierung in seinem schriftlichen Antrag nicht nur „Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für Procain-Basen-Infusionsbehandlungen mit diversen Nährstoffen“, sondern Beihilfe zu den gesamten, von ihm mit Beihilfeantrag vom 31.07.2012 geltend gemachten, vom Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen, mithin auch zu den Aufwendungen für die bei ihm durchgeführte Chelat-Therapie, begehrt. Hiervon sind die Beteiligten übereinstimmend auch während des Klageverfahrens ausgegangen. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§§ 74, 57 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist überwiegend auch begründet. Soweit die angefochtenen Bescheide einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe zur Chelat-Therapie ausschließen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide demgegenüber nicht zu beanstanden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen werden die angefochtenen Beihilfebescheide lediglich bezüglich der Aufwendungen in Bezug auf die Chelat-Therapie nicht gerecht. Abzustellen ist insoweit zunächst beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie zuletzt Urteil der 6. Kammer vom 24.06.2011 – 6 K 702/09 –). Nach dem seit 01.01.2002 unverändert gebliebenen § 4 Abs. 5 Satz 2 der Beihilfeverordnung – BhVO – gelten die Aufwendungen „als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels“. Maßgeblich ist demnach hier hinsichtlich der bis zum 19.07.2012 entstandenen streitgegenständlichen Aufwendungen § 67 SBG F. 2011 i.V.m. der Beihilfeverordnung – BhVO – in der vom 01.01.2011 bis zum 19.07.2012 gültig gewesenen Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 BhVO sind beihilfefähig nur notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang. Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich nur dann notwendig, wenn diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der zu dieser Vorschrift erlassenen Anlage 2 setzt die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Ausgehend davon steht dem Kläger im vorliegenden Fall Beihilfe für die bei ihm vorgenommene Chelat-Therapie zu. Vorab ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Gutachters Prof Dr. med. C., an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Rechnungen dreimal die Chelat-Therapie und insgesamt sechsmal Infusionen mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen sowie Procain-Basen-Infusionen durchgeführt wurden. Angesichts dessen überzeugt das nunmehrige Vorbringen des Klägers, zu einer Procain-Basen-Infusionsbehandlung sei es bei ihm nie gekommen, nicht, zumal dies in völligem Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen im Verwaltungs- und im Klageverfahren (insbesondere zu seinem mit der Klageerhebung gestellten Antrag) steht. Zur wissenschaftlichen Anerkennung der Chelat-Therapie bei Schwermetallbelastung hat der Gutachter Prof. Dr. C. folgendes ausgeführt: „Die Chelat-Therapie gilt bei pathologischer Schwermetallbelastung als Methode der Wahl und ist wissenschaftlich allgemein anerkannt. Die beschriebene Beschwerdesymptomatik von Herrn A. ist jedoch bis auf die polyneuropathischen Beschwerden nicht typisch für eine Schwermetallbelastung. Trotzdem halten wir aufgrund der einmalig erhöht nachgewiesenen Aluminiumkonzentration im Urin diese Therapie medizinisch für gerechtfertigt und sollte aus unserer Sicht auch von der Krankenkasse erstattet werden.“ Von der medizinischen Notwendigkeit der Chelat-Therapie bei dem Kläger ist ebenfalls nach den Ausführungen des Gutachters auszugehen: „Anwendungsgebiet der Chelat-Therapie sind unter anderem chronische Metallbelastungen. Man geht davon aus, dass Metalle Katalysatoren für Oxidation sind, d.h. die Bildung freier Radikale fördern, die dann zu Zell- und Gewebeschädigung und Entzündungen führen können. Die Chelat-Therapie ist geeignet, Schwermetalle aus dem Körper auszuleiten und somit entzündungshemmend und selbstregenerierend zu wirken. In den uns vorliegenden urin-analytischen Untersuchungen zeigt sich aktuell kein Hinweis mehr auf Schwermetallbelastung. Im Serum und Urin zeigen sich in unseren Bestimmungen normale Aluminiumwerte. Des Weiteren besteht kein Hinweis auf berufliche oder private Exposition von Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen oder Aluminium. Es wurden keine aluminiumhaltigen Protonenpumpen-Inhibitoren eingenommen. Außerdem sind die geschilderten Beschwerden keine typischen Symptome einer Schwermetallbelastung durch eben genannte Stoffe. Da allerdings in einer Urinprobe vom 01.06.2012 eine erhöhte Aluminiumausscheidung im Urin dokumentiert ist, war die Chelat-Therapie zu dem damaligen Zeitpunkt medizinisch begründbar und bei der zu diesem Zeitpunkt unklaren Symptomatik auch nachvollziehbar. Die Behandlung sollte dementsprechend von der Krankenkasse erstattet werden.“ Soweit sich der Beklagte auf den in Nr. 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO geregelten Leistungsausschluss bezieht, ist dieser nach der Rechtsprechung der Kammer unwirksam, da es an einer Härtefallregelung in der saarländischen Beihilfeverordnung fehlt (s. hierzu die Urteile der Kammer vom 12.06.2014 – 6 K 492/13 und 6 K 760/13 –, veröffentlicht in JURIS). Hinsichtlich der Aufwendungen für die Behandlung des Klägers mittels der Chelat-Therapie war der Klage daher stattzugeben. Nicht begründet ist die Klage ausgehend von den vorstehend dargelegten beihilferechtlichen Grundsätzen demgegenüber hinsichtlich der Procain-Basen-Infusionsbehandlungen mit diversen Nährstoffen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode. Bei den Procain-Basen-Infusionen wird die Wirkung des Neuraltherapeutikums Procain durch die Kombination mit Basen-Natrium-Hydrogen-Carbonat verstärkt. Zur fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung hat der Gutachter ausgeführt: „In der Literatursuche finden sich nur unzureichende Daten bezüglich Procain-Basen-Infusionen im Zusammenhang mit chronischen Schmerzzuständen, insbesondere muskuloskelettaler Genese sowie Myopathien. Es finden sich einzelne Fallberichte oder Anwendungsbeobachtungsstudien, die über einen positiven Effekt der Procain-Basen-Infusionen im Rahmen mit chronischen Schmerzzuständen wie z.B. der Fibromyalgie berichten. Aufgrund der unzureichenden Datendarstellung, fehlenden großen, randomisierten, kontrollierten Studien ist die Procain-Basen-Infusion keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. In den aktuellen Leitlinien zur Behandlung des Fibromyalgie-Syndroms wird diese Therapie ausdrücklich nicht empfohlen. Eine Erstattung der Therapie durch die Krankenkasse muss deshalb nicht erfolgen.“ An anderer Stelle ist zusätzlich ausgeführt: „Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft besteht keine Aussicht auf Anerkennung der Infusionen mit Procain-Basen“. Ergänzend dazu heißt es in dem Gutachten: „Die Procain-Basen-Infusionen werden von einzelnen Ärzten bei chronischen Schmerzen wie Fibromyalgie-Syndrom eingesetzt, es liegen hierüber aber keine verlässlichen Wirksamkeitsdaten vor. In den aktuellen Leitlinien zur Therapie des Fibromyalgie-Syndroms werden intravenöse Lokalanästhetika ausdrücklich nicht empfohlen. Des Weiteren gilt die Procain-Basen-Infusion als antioxidative Maßnahme, die zusammen mit anderen Inhaltsstoffen der durchgeführten Infusionen (Kofaktoren der Atmungskette, u.a.) bei vor beschriebener erworbener Mitochondriopathie als therapeutische Maßnahmen möglich sind. Bei Herrn A. ist die Diagnosesicherung der Mitochondriopathie nach derzeit geltenden Leitlinien allerdings nicht erfolgt und somit fraglich. Alleine anhand einer einmalig auffälligen Laktat-Pyruvat-Ratio kann die definitive Diagnose einer Mitochondriopathie nicht gestellt werden.“ Danach kann dem Kläger keine Beihilfe für die bei ihm durchgeführten Procain-Basen-Infusionen gewährt werden. Das Gutachten ist überzeugend, da es nachvollziehbar und frei von Widersprüchen ist. Die Beteiligten haben nichts Substantiiertes vorgetragen, was dieser Würdigung entgegenstünde. Der Klage war nach allem bezüglich der Aufwendungen für die Chelat-Therapie stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung über die auf die jeweils streitgegenständlichen Behandlungen entfallenden Aufwendungen war davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Gesamtstreitwert von 798,63 Euro mit einem Betrag von 677,98 Euro obsiegte, was die vorgenommene Kostenquotelung rechtfertigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 798,63 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen des am ...1963 geborenen Klägers. Dieser war im Zeitpunkt der Aufwendungen als Beamter in Diensten des Landes (Wasserschutzpolizei) mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 31.07.2012 begehrte der Kläger unter Vorlage der entsprechenden Arztrechnungen vom 14.06.2012, vom 15.06.2012, vom 21.06.2012, vom 03.07.2012, vom 16.07.2012, vom 23.07.2012 und vom 30.07.2012 Beihilfe unter anderem zu den Aufwendungen für Procain-Basen-Infusionen und für eine bei ihm durchgeführte Chelat-Therapie. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf insgesamt 1.597,26 Euro, wobei 1.355,96 Euro auf die Chelat-Therapie und 241,30 Euro auf die Procain-Basen-Infusionen entfielen (s. Aufstellung des Beklagten, Bl. 140 d.A.). Mit Beihilfebescheid vom 06.08.2012 lehnte der Beklagte insoweit eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung ist in dem Beihilfebescheid ausgeführt, Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode seien nach Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchst. a) BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 zurück. Soweit sich der Widerspruch gegen die Versagung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Procain-Basen-Infusionsbehandlung mit diversen Nährstoffen richtet, ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das Ministerium für Inneres und Sport die Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen könne. Nach Anlage 2 zur BhVO setze die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt sei. Diese Voraussetzungen lägen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis durchgeführten Infusionsbehandlungen nicht vor, da es sich bei der angewandten Methode um ein Verfahren nach der naturheilkundlichen Erfahrungsmedizin im Bereich der Neuraltherapie und orthomolekularen Therapie handele. Eine wissenschaftlich allgemeine Anerkennung existiere hierfür nicht. Daher könne zu den Positionen 272 GOÄ und den dabei verbrauchten Medikamenten eine Beihilfe nicht gewährt werden. Soweit sich der Widerspruch gegen die Ablehnung der Beihilfefähigkeit der Chelat-Therapie richtet, heißt es, dass als Chelat-Therapie die therapeutische Anwendung von Chelatbildnern bezeichnet werde. Dabei würden Komplexbildner wie EDTA, DMSA, DMPS oder Unithiol oral oder als Infusion verabreicht. Diese Therapie sei nach Nr. 2 der Anlage 2 zur BhVO nicht beihilfefähig, da es sich hierbei um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele. Somit könnten auch die in diesem Zusammenhang durchgeführten Laboruntersuchungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Mit am 13.12.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend, der Beklagte verweigere die Beihilfefähigkeit mit der Argumentation, es existiere keine wissenschaftliche allgemeine Anerkennung bezüglich der Procain-Basen-Infusionsbehandlung und der Chelat-Therapie. Wäre diese Argumentation richtig, bestünde nahezu bei keinem Naturheilverfahren eine Beihilfefähigkeit, und dies, obwohl entsprechende Behandlungskosten nahezu ohne Ausnahmen von den privaten Krankenversicherungen übernommen würden. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Beihilfefähigkeit ausschließlich danach zu richten habe, ob das gewählte medizinische Verfahren den Heilungs- und/oder Gesundungsprozess im konkreten Einzelfall fördert oder nicht, und ob die dafür getätigten Aufwendungen im Abgleich zur Schulmedizin vertretbar erscheinen. Diese Fragen könnten nicht mit Allgemeinplätzen beantwortet werden, sondern nur mit Hilfe eines Fachgutachtens. Der Kläger hat schriftlich beantragt, „unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 06.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2012 wird der Beklagte zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für Procain-Basen-Infusionsbehandlungen mit diversen Nährstoffen verurteilt“. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es sei unstreitig, dass die Chelat-Infusions-Therapie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und somit von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sei. Sowohl in der Bundesbeihilfeverordnung als auch in den Länderbeihilfeverordnungen sei die Therapie ausgenommen. Die Überprüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Aufwendungen führe sehr oft dazu, dass Aufwendungen nicht erstattungsfähig seien. Eine Verpflichtung zur Erstattung aller entstehenden Aufwendungen bestehe nach der Beihilfeverordnung nicht. Wenn private Krankenkassen aufgrund welcher Tarife auch immer die Kosten für strittige Therapien übernähmen, spiele dies für beihilferechtliche Entscheidungen keine Rolle. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 05.11.2013 hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Art von Behandlung bei dem Kläger ausgehend von den in der Verwaltungsakte befindlichen Rechnungen durchgeführt wurde, ob die Behandlung medizinisch notwendig war oder die vorhandenen Nährstoffdefizite auch auf andere Weise, insbesondere im Wege der üblichen Nahrungszufuhr, hätten ausgeglichen werden können, ob es sich bei der vorliegend durchgeführten Behandlung um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte und im konkreten Fall des Klägers im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Krankheiten aus ärztlicher Sicht notwendige und angemessene Methode der Behandlung handelt und, soweit die vorangegangene Frage verneint wird, ob nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft Aussicht auf Anerkennung der bei dem Kläger angewandten Behandlung als in Fällen der vorliegenden Art indiziert besteht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Chefarztes der Abteilung Innere Medizin II des Krankenhauses der B, C-Stadt, Prof. Dr. med. C., vom 24.03.2014 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich zu dem Sachverständigengutachten kontrovers geäußert und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 10.07.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.