Beschluss
2 B 29/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Divergenz nach §70 Bbg LDG i.V.m. §132 Abs.2 Nr.2 VwGO liegt nur vor, wenn ein Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einem von den dort genannten Gerichten festgestellten Rechtssatz widerspricht.
• Bei der Disziplinarbeurteilung außerdienstlichen Verhaltens ist auf den Dienstbezug zu den dienstlichen Pflichten abzustellen; dieser Dienstbezug kann sich auf das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) oder auf das allgemeine Ansehen des Berufsbeamtentums beziehen.
• Bei strafbarem außerdienstlichem Verhalten ist der gesetzliche Strafrahmen als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung heranzuziehen; bei Vorliegen eines Dienstbezugs kann dieser Orientierungsrahmen zu einer strengeren Maßnahme führen.
• Die konkrete Maßnahme ist auf Grundlage einer prognostischen Gesamtwürdigung zu bestimmen; feste Bemessungsregeln gibt es im Disziplinarrecht nicht, maßgeblich sind §13 BDG bzw. §13 Bbg LDG und die Schwere des Dienstvergehens.
Entscheidungsgründe
Dienstbezug und Strafrahmen als Leitlinien der Disziplinarmaßnahme • Eine Divergenz nach §70 Bbg LDG i.V.m. §132 Abs.2 Nr.2 VwGO liegt nur vor, wenn ein Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einem von den dort genannten Gerichten festgestellten Rechtssatz widerspricht. • Bei der Disziplinarbeurteilung außerdienstlichen Verhaltens ist auf den Dienstbezug zu den dienstlichen Pflichten abzustellen; dieser Dienstbezug kann sich auf das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) oder auf das allgemeine Ansehen des Berufsbeamtentums beziehen. • Bei strafbarem außerdienstlichem Verhalten ist der gesetzliche Strafrahmen als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung heranzuziehen; bei Vorliegen eines Dienstbezugs kann dieser Orientierungsrahmen zu einer strengeren Maßnahme führen. • Die konkrete Maßnahme ist auf Grundlage einer prognostischen Gesamtwürdigung zu bestimmen; feste Bemessungsregeln gibt es im Disziplinarrecht nicht, maßgeblich sind §13 BDG bzw. §13 Bbg LDG und die Schwere des Dienstvergehens. Der Beklagte, zuletzt Kriminalobermeister im Polizeidienst, wurde 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren mehrere außerdienstliche, rechtsradikale Handlungen zwischen 1996 und 2003, insbesondere wiederholte öffentliche Darbietungen des Hitlergrußes. Wegen zweier dieser Handlungen wurde er 2005 strafgerichtlich verurteilt (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Im Disziplinarverfahren wurde ihm das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte rügte Divergenzen zu früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Disziplinarsenats, insbesondere zur Frage des maßgeblichen Dienstbezugs, zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme und zum Vorsatzbegriff. Das Berufungsgericht hatte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bejaht; der Senat prüfte, ob daraus eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu ziehen sei. • Divergenzrechtliche Zulassungsgründe nach §70 Bbg LDG i.V.m. §132 Abs.2 Nr.2 VwGO liegen nur vor, wenn ein abstrakter Rechtssatz des angegriffenen Urteils im Widerspruch zu einem bei den genannten Gerichten gefestigten Rechtssatz steht; Einzelfall- oder Tatsachenabweichungen genügen nicht. • Der Senat konkretisiert den Dienstbezug: Die Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen kann sich auf das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums beziehen; ein Dienstbezug liegt vor, wenn außerdienstliches Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder die Dienstausübung beeinträchtigt. • Das Berufungsgericht ist nicht von diesem Ansatz abgewichen; es hat nachvollziehbar dargelegt, dass die wiederholten Hitlergrüße beim Beklagten aus Sicht eines unbefangenen Dritten ernsthafte Zweifel an seiner Eignung für polizeiliche Aufgaben hervorrufen und somit dienstbezogen sind. • Zur Maßnahmebemessung fehlt es an festen Regeln; nach §13 BDG bzw. §13 Bbg LDG ist eine prognostische Gesamtwürdigung vorzunehmen. Bei strafbarem außerdienstlichem Verhalten ist der gesetzliche Strafrahmen als Orientierungsrahmen heranzuziehen, wobei bei Dienstbezug der Orientierungsrahmen zu strengeren Maßnahmen führen kann. • Für die vom Beklagten gerügten Abweichungen zu Entscheidungen des Disziplinarsenats und des Wehrdisziplinarsenats liegen entweder unterschiedliche Rechtsgrundlagen, reine Tatsachenwürdigen oder keine konkret abweichenden abstrakten Rechtssätze vor; daher rechtfertigen die Ausführungen keine Divergenzzulassung. • Zum Vorsatz: Die angeführte Rechtsprechung betrifft andere Normen und Fragen (Tatbestands- und Verbotsirrtum); hier sind die Feststellungen des Berufungsgerichts tragfähig, ein Vorsatzvorwurf wurde nicht substanziiert bestritten. • Schließlich kann aus unterschiedlichen Ergebnissen in Einzelfällen derselben Kammer keine Divergenz abgeleitet werden; es fehlt an maßgeblicher Sachverhaltsidentität und an einem widersprechenden abstrakten Rechtssatz. Die Beschwerde gegen das Berufungsurteil wird zurückgewiesen; eine Zulassung der Revision wegen Divergenz ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend den erforderlichen Dienstbezug zum Beamtenamt festgestellt und den strafrechtlichen Rahmen sowie die prognostische Gesamtwürdigung als Leitlinien für die Maßnahmebemessung richtig angewandt. Angesichts der gesetzlichen Strafrahmen (bis zu drei Jahren) und des bejahten Dienstbezugs ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als orientierender Maßnahmerahmen vertretbar; gleichwohl bleibt die Bemessung eine Einzelfallentscheidung, die auf der Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds und der Vertrauensbeeinträchtigung beruht. Eine divergente Rechtssatzausprägung zu Entscheidungen des Disziplinarsenats oder des Wehrdisziplinarsenats ist nicht feststellbar, weshalb die angegriffene Entscheidung Bestand hat.