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Beschluss

2 B 102/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Entfernung eines Polizeibeamten wegen außerdienstlicher Straftaten ist ohne Zulassungsgrund unbegründet. • Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Disziplinarmaßnahme ist vorrangig die Schwere des Dienstvergehens nach dem Strafrahmen heranzuziehen; das Persönlichkeitsbild kann diese Indizwirkung in Ausnahmefällen modifizieren. • Die Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts erstreckt sich nur auf solche Maßnahmen, die nach seiner materiell-rechtlichen Würdigung erforderlich und nicht offensichtlich entbehrlich sind. • Die Berücksichtigung von Besitz nicht-strafbarer Posing-Aufnahmen bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes ist verfahrensrechtlich zulässig und stellt keinen Verfahrensmangel dar.
Entscheidungsgründe
Entfernung eines Kriminalpolizisten nach Kinderpornographie‑Verurteilung gerechtfertigt • Die Beschwerde gegen die Entfernung eines Polizeibeamten wegen außerdienstlicher Straftaten ist ohne Zulassungsgrund unbegründet. • Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Disziplinarmaßnahme ist vorrangig die Schwere des Dienstvergehens nach dem Strafrahmen heranzuziehen; das Persönlichkeitsbild kann diese Indizwirkung in Ausnahmefällen modifizieren. • Die Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts erstreckt sich nur auf solche Maßnahmen, die nach seiner materiell-rechtlichen Würdigung erforderlich und nicht offensichtlich entbehrlich sind. • Die Berücksichtigung von Besitz nicht-strafbarer Posing-Aufnahmen bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes ist verfahrensrechtlich zulässig und stellt keinen Verfahrensmangel dar. Der Beklagte war als Polizeikommissar (A9) bei der Kriminalpolizei beschäftigt. Er wurde 2005 strafrechtlich wegen Besitzes und verbreitens kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Im gleichgelagerten Disziplinarverfahren sprach das Verwaltungsgericht die Dienstentfernung aus; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Das Oberverwaltungsgericht sah das Fehlverhalten als schwerwiegend an, weil der gesetzliche Strafrahmen hoch war und ein enger Dienstbezug aufgrund der Tätigkeit bei der Kriminalpolizei bestand. Der Beklagte führte insoweit kein überzeugendes Entlastungsvorbringen. Streitpunkt war insbesondere, ob und inwieweit Aufklärungs- und Beweiserhebungsanforderungen verletzt wurden und ob Posing-Darstellungen von Kindern in Persönlichkeitserwägungen einbezogen werden durften. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war ohne Begründung eines Zulassungsgrundes unzulässig. • Aufklärungspflicht: Gerichte müssen erforderliche Beweise erheben; sie sind aber nicht verpflichtet, Ermittlungen durchzuführen, die nach ihrer materiellen Würdigung ersichtlich untauglich oder entbehrlich sind. • Dienstbezug: Ein Dienstbezug liegt nicht nur vor, wenn der Beamte genau mit den betreffenden Aufgaben betraut war; es genügt, dass das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder diese beeinträchtigt. • Konkrete Aufklärung: Das OVG musste nicht weiter klären, ob der Beklagte dienstlich konkret mit der Verfolgung solcher Delikte befasst sein konnte; der Dienstposten bei der Kriminalpolizei und die vorgebrachte, nicht bestrittene Behauptung des Dienstherrn genügten. • Beweiswürdigung: Die Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung unterliegt der Revision nur bei Verfahrensmängeln; solche sind hier nicht dargetan. • Posing‑Aufnahmen: Der Besitz nicht-strafbarer Posing-Bilder konnte trotz fehlender Disziplinarwürdigkeit gesondert im Persönlichkeitsbild berücksichtigt werden; hier gelten andere Prüfmaßstäbe. • Bemessung der Maßnahme: Maßgeblich ist die Schwere des Dienstvergehens, wobei der gesetzliche Strafrahmen als Orientierungsgröße dient; das Persönlichkeitsbild kann die indizierte Maßnahme in Ausnahmefällen erhöhen oder mildern. • Verfahrensdauer und materielle Fragen: Weder die geänderte Gesetzeslage noch die Verfahrensdauer rechtfertigen die Revision; bestehende Rechtsprechung führt zur Beibehaltung der Bewertung. • Schlussfolgerung: Mangels aufzeigbarer Verfahrensfehler und angesichts der Schwere des Dienstvergehens war die Entfernung aus dem Dienst verhältnismäßig. Die Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu bestätigen, bleibt bestehen. Das Gericht hat ausreichend Sachaufklärung vorgenommen und keine Verfahrensmängel festgestellt. Aufgrund der Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften, des hohen Strafrahmens und des Dienstbezugs durch die Tätigkeit bei der Kriminalpolizei rechtfertigt die Schwere des Dienstvergehens die Entfernung. Eine bloß formale Änderung gesetzlicher Wortlaute oder die Verfahrensdauer ändern hieran nichts. Damit hat der Dienstherr zu Recht die Unvereinbarkeit des Beamtenverhältnisses mit der Integrität des Berufsbeamtentums festgestellt.