Beschluss
2 B 2/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen.
• Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche unterliegen den allgemeinen nationalen Verjährungsregeln einschließlich der Hemmungsvorschriften des BGB.
• Die Hemmungsvorschriften des BGB (§§ 203, 205) sind auf unionsrechtliche Ausgleichsansprüche anwendbar und werden in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des BGH nicht durch Unionsrecht verletzt.
• Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht keine Zeugen vernimmt, weil der Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat und kein zwingender Anlass zur Beweisaufnahme bestand.
Entscheidungsgründe
Verjährung und Hemmung nationaler Regeln bei unionsrechtlichen Ausgleichsansprüchen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. • Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche unterliegen den allgemeinen nationalen Verjährungsregeln einschließlich der Hemmungsvorschriften des BGB. • Die Hemmungsvorschriften des BGB (§§ 203, 205) sind auf unionsrechtliche Ausgleichsansprüche anwendbar und werden in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des BGH nicht durch Unionsrecht verletzt. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht keine Zeugen vernimmt, weil der Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat und kein zwingender Anlass zur Beweisaufnahme bestand. Der Kläger, beamteter Feuerwehrmann im Dienst des Beklagten, machte Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit für den Zeitraum 1.1.2001 bis 30.9.2007 geltend. Der Beklagte erkannte in der Berufungsinstanz Zahlungen für die Jahre 2004 bis 2007 an; dieser Teilstreit wurde als erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung für die Jahre 2001 bis 2003 mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt. Es stellte fest, die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist habe für die jeweiligen Jahresansprüche jeweils mit dem Schluss des betreffenden Jahres begonnen und sei nicht durch schwebende Verhandlungen oder ein Stillhalteabkommen gehemmt worden. Der Kläger rügte, das Oberverwaltungsgericht habe unionsrechtliche Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz nicht beachtet und damit Revisionszulassungsgründe eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmangel vorlägen und ob eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei. • Die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO liegen nicht vor. • Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche den nationalen Verjährungsregeln; nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gilt seit 1.1.2002 die dreijährige regelmäßige Verjährung (§§ 195,199 BGB). • Folgerichtig gelten auch die Hemmungsvorschriften des BGB (§§ 203 ff.) für diese Ansprüche; dies hat der Senat bereits bestätigt. • Die Auslegung und Anwendung der Hemmungsregelungen durch das Oberverwaltungsgericht folgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insb. BGH) zu §§ 203, 205 BGB und ist mit dem Unionsrecht vereinbar; weder Effektivitäts- noch Äquivalenzgrundsatz werden verletzt. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV war nicht erforderlich, weil keine Auslegungszweifel des Unionsrechts bestanden und das Oberverwaltungsgericht nicht von der EuGH-Rechtsprechung abwich. • Zum Verfahrensmangel: Das Oberverwaltungsgericht musste keine Zeugenvernehmung anordnen, weil der Kläger in der Berufungsinstanz keine Beweisanträge gestellt hatte und aus seinem Vortrag kein zwingender Anlass für eine Beweisaufnahme hervorging. • Zur Begründung der fehlenden Hemmung führte das Gericht aus, dass Gespräche zwischen Beklagtem und Gewerkschaft eine Gesamtlösung betrafen, aber keine individuellen Verhandlungen oder rechtsgeschäftlichen Stillhaltevereinbarungen, die Hemmungstatbestände der §§ 203, 205 BGB erfüllen würden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestehen. Die vom Kläger gerügten unionsrechtlichen Verstöße sind nicht gegeben, weil unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche nach der Rechtsprechung dem nationalen Verjährungsrecht unterliegen und die Anwendung der deutschen Hemmungsvorschriften in der konkreten Auslegung nicht die Durchsetzbarkeit des Unionsrechts unverhältnismäßig erschwert oder benachteiligt. Es besteht kein Verfahrensmangel, da der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die eine Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätten. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt.