Beschluss
10 A 73/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0904.10A73.16.00
15mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.900,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.900,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Aufhebung der dem Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung vom 9. Mai 2014 für den Teilrückbau und die Nutzungsänderung eines Gebäudes im Garten der Beigeladenen begehrt, abgewiesen, weil die Baugenehmigung keine den Kläger als Miteigentümer des benachbarten Grundstücks schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts verletze. Das Gebäude sei nach § 6 Abs. 11 BauO NRW ohne eigene Abstandfläche an dieser Grenze zulässig. Auch bauplanungsrechtliche Abwehransprüche bestünden nicht. Das Gebäude befinde sich zwar außerhalb des festgesetzten Baufensters. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche entfalteten aber keine nachbarschützende Wirkung. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nichts ersichtlich. Schließlich hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob das Gebäude als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung im hier festgesetzten reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig oder ob der Anspruch des Klägers auf Wahrung der Gebietsart verletzt sei. Dieser Anspruch sei jedenfalls verwirkt. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist schon deshalb im Ergebnis zutreffend, weil bereits die Klagebefugnis, jedenfalls aber eine Rechtsverletzung des Klägers nicht gegeben ist, was sich ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen lässt. Ein Nachbar kann eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks E. 46a und Sondereigentümer einer Wohnung in diesem Wohnhaus. Klagebefugt wäre nach den Umständen des vorliegenden Falles danach allein die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der einzelne Sondereigentümer kann keinen Verstoß gegen Rechte geltend machen, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist ein Sondereigentümer nur klagebefugt, soweit die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandflächen liegt oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum des Klägers betrifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, juris, Rn. 40; Beschluss vom 15. Juli 2015 – 7 B 478/15 –, juris, Rn. 2. Auf einen Abstandflächenverstoß kann sich der Kläger danach hier schon deshalb nicht berufen, weil sein Sondereigentum wegen der Lage des streitigen Gebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich insoweit ersichtlich nicht berührt ist. Auch soweit der Kläger einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart geltend macht, ist sein Sondereigentum nicht betroffen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 −, juris, Rn. 53; Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 87.99 –, juris, Rn. 9. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1.88 –, juris, Rn. 43. Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im selben Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. An dieser sogenannten Schicksalsgemeinschaft beziehungsweise dem wechselseitigen Austauschverhältnis nimmt allerdings grundsätzlich nur das Grundeigentum teil. Die planungsrechtlichen Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Grundstücks treffen den Sondereigentümer nur indirekt als Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft. Insoweit ist nicht der einzelne Sondereigentümer, sondern sind alle Sondereigentümer im gleichen Maß beziehungsweise das Grundstück insgesamt und somit das Gemeinschaftseigentum betroffen. Wie auch sonst im Bauplanungsrecht ist insoweit eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten und eine Klagebefugnis des einzelnen Sondereigentümers deshalb nicht anzuerkennen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 – 1 CS 17.918 –, juris, Rn. 3, und vom 8. Juli 2013 – 2 CS 13.807 –, juris, Rn. 6 ff. Der Schriftsatz des Klägers vom 25. August 2017 zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einer anderen Bewertung geben könnten. Die Klage ist unzweifelhaft im Namen des Klägers und nicht im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16. August 2017 ändert hieran nichts. Dass, wie der Kläger vorträgt, drei andere Verfahren unbeanstandet jeweils von einem der Sondereigentümer und nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt worden seien, erlaubt es nicht – die Vergleichbarkeit der angesprochenen Verfahren unterstellt – von den gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der vorliegenden Klage abzusehen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die übrigen Klageanträge mangels Klagebefugnis unzulässig sind. Der Kläger macht auch insoweit keine Beeinträchtigung seines Sondereigentums geltend, sondern verfolgt vermeintliche Ansprüche, die nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen könnten. Im Übrigen genügt das Zulassungsvorbringen auch nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsanträge zu 2., 3., und 5. als unzulässig abgelehnt hat. Der Kläger zeigt mit seiner Zulassungsbegründung nicht auf, weshalb diese Anträge abweichend von den Gründen des angefochtenen Urteils ohne vorherige Antragstellung bei der Beklagten zulässig sein könnten. Soweit der Kläger den Antrag zu 3. b) nicht gestellt haben will, hat der Senat keinen Anlass an der Richtigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2015 zu zweifeln. Auch soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag zu 4. als unbegründet abgewiesen hat, genügt das Zulassungsvorbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, dass eine im öffentlichen Interesse erteilte Baulast grundsätzlich kein subjektives Recht des Begünstigten begründe, unabhängig davon, ob die Eintragung der Baulast auf privaten Interessen des Begünstigten beruhe, abgewiesen. Auch mit dieser Begründung setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Wenn der Kläger einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel geltend macht, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), und sich insoweit auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs beruft, weil das Verwaltungsgericht wesentlichen Klagevortrag übergangen habe, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht dargelegt. Macht der Rechtsmittelführer wie hier die Versagung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf einzelne Feststellungen oder Rechtsfragen geltend, ist die Berufung trotz eines etwaigen Verfahrensfehlers nicht zuzulassen, wenn es auf diese Feststellungen oder Rechtsfragen für die Berufungsentscheidung unter keinen Umständen ankommt. So ist es hier. Die rechtzeitig erhobenen Gehörsrügen beziehen sich ausschließlich auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage, die aber wegen des Fehlens einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung und der daraus folgenden Unzulässigkeit der Klage für ein Berufungsverfahren ohne Bedeutung wären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 – 8 A 319/11 – und vom 22. August 2016 – 10 A 601/16 –. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil auch nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Der Kläger trägt in der Zulassungsbegründung selbst vor, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit, dass Ansprüche des Klägers verwirkt sein könnten, hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).