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Urteil

23 K 6274/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kläger haben keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Werkstattofens, weil die Nutzung keine nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts verletzt. • Nicht erfüllte Anforderungen der Feuerungsverordnung führen nicht automatisch zu einer Nachbarrechtsverletzung; für die Zumutbarkeitsbeurteilung sind immissionsschutzrechtliche Orientierungshilfen wie die VDI 3781 Blatt 4 heranzuziehen. • Atypische örtliche Verhältnisse sind darzulegen; übliche Bebauungs- und Windverhältnisse begründen keine Abwehransprüche gegen Abgase abgenommener Feuerstätten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Kleinfeuerstätte außerhalb relevanten Einwirkungsbereichs • Die Kläger haben keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Werkstattofens, weil die Nutzung keine nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts verletzt. • Nicht erfüllte Anforderungen der Feuerungsverordnung führen nicht automatisch zu einer Nachbarrechtsverletzung; für die Zumutbarkeitsbeurteilung sind immissionsschutzrechtliche Orientierungshilfen wie die VDI 3781 Blatt 4 heranzuziehen. • Atypische örtliche Verhältnisse sind darzulegen; übliche Bebauungs- und Windverhältnisse begründen keine Abwehransprüche gegen Abgase abgenommener Feuerstätten. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses; die Beigeladene betreibt in einem nördlich angrenzenden Gartenhaus eine 2007 eingebaute Feuerstätte (Werkstattofen) mit 6,3 kW und einem Schornstein, der ca. 53 m vom Haus der Kläger entfernt ist. Die Kläger beklagten seit 2013 wiederkehrende Geruchsbelästigungen und beantragten bauaufsichtliches Einschreiten bei der Beklagten, die dies ablehnte, weil Schornstein und Feuerstätte vom Bezirksschornsteinfeger abgenommen worden seien. Die Kläger rügten, § 9 FeuVO NRW sei nicht eingehalten (Schornstein über First nicht um 80 cm erhöht) und beriefen sich ergänzend auf die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 wegen möglicher Umleitwirkung eines langen Häuserriegels. Die Beklagte und die Beigeladene führten Kontrollen durch; es wurden keine Mängel oder sonstige Beschwerden Dritter festgestellt. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und verhandelte Beweisanträge. • Anspruchsvoraussetzungen: Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und Nachbarrechte nicht verwirkt sind. • Rechtliche Einordnung: Nachbarschützende Normen sind § 43 Abs.1,4 BauO NRW i.V.m. den §§7–9 FeuVO NRW; diese schützen sowohl vor Brand- als auch vor Immissionsgefahren. • Fehler in FeuVO-Anforderungen: Der Schornstein erfüllt nicht §9 Abs.1 Buchst. c FeuVO NRW (Austritt am First und Überragen um 80 cm), weil das Gartenhaus eine weiche Bedachung hat; Nicht-Erfüllung allein begründet jedoch noch keine Nachbarrechtsverletzung. • Heranziehung immissionsschutzlicher Orientierungshilfen: Für die Zumutbarkeitsbeurteilung ist die VDI 3781 Blatt 4 als sachverständige Orientierung geeignet; diese legt für die Feuerstättengröße einen Einwirkungsbereich von max. 50 m fest. • Tatbestandliche Folge: Das Haus der Kläger liegt mit ca. 53 m außerhalb des nach VDI anzunehmenden Einwirkungsbereichs; ergänzend ergibt sich aus §19 Abs.1 Nr.2 1. BImSchV ein relevanter Bereich von 40 m, sodass keine schädliche Einwirkung festgestellt werden kann. • Atypizitätserfordernis: Nur atypische örtliche Verhältnisse, die von der VDI nicht erfasst werden, könnten zu abweichender Bewertung führen; die behauptete Dreigeschosshäuserzeile und Windverhältnisse stellen keine atypischen Verhältnisse dar. • Ermessen der Behörde: Die Bauaufsichtsbehörde hat ihr Entschließungsermessen pflichtgemäß ausgeübt; die Ablehnung des Einschreitens war ermessensgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Werkstattofens, weil die streitige Feuerstätte trotz formaler Abweichung von §9 FeuVO NRW keine nachbarschützende Vorschrift verletzt und das Haus der Kläger nach maßgeblicher VDI 3781 Blatt 4 außerhalb des relevanten Einwirkungsbereichs liegt. Es liegen keine atypischen örtlichen Verhältnisse vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, und die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.