Urteil
7 A 4241/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufstockung eines eingeschossigen Flachdachbungalows kann sich nach § 34 Abs.1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügen, auch wenn dort überwiegend eingeschossige Flachdachbauten vorhanden sind.
• Grenzabstand nach § 6 Abs.1 Satz 2 b BauO NRW entfällt, wenn grenzständige Bebauung in der Umgebung hinreichendes Gewicht zur öffentlich-rechtlichen Sicherung hat.
• Eine bereits vorhandene zweigeschossige Bebauung in unmittelbarer Nähe kann die Bandbreite zulässiger baulicher Nutzung erweitern und ein Vorhaben nicht als rücksichtslos erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Aufstockung fügt sich nach §34 BauGB ein; kein Abstandserfordernis nach §6 BauO NRW • Aufstockung eines eingeschossigen Flachdachbungalows kann sich nach § 34 Abs.1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügen, auch wenn dort überwiegend eingeschossige Flachdachbauten vorhanden sind. • Grenzabstand nach § 6 Abs.1 Satz 2 b BauO NRW entfällt, wenn grenzständige Bebauung in der Umgebung hinreichendes Gewicht zur öffentlich-rechtlichen Sicherung hat. • Eine bereits vorhandene zweigeschossige Bebauung in unmittelbarer Nähe kann die Bandbreite zulässiger baulicher Nutzung erweitern und ein Vorhaben nicht als rücksichtslos erscheinen lassen. Die Kläger rügten die Erteilung eines Vorbescheids (19.12.2000) und einer Baugenehmigung (09.04.2001) für die Aufstockung des eingeschossigen Flachdachbungalows des Beigeladenen in einer Wohnzeile. Geplant war der Ersatz des Flachdachs durch ein geneigtes Satteldach mit einer bis zu 4,36 m höheren Giebelspitze und Ausbauten im Dachgeschoss ohne ein zweites Vollgeschoss. Die Umgebung besteht überwiegend aus eingeschossigen Flachdachbauten, daneben stehen aber auch mehrere zweigeschossige Gebäude in unmittelbarer Nähe. Die Kläger behaupteten, das Vorhaben passe sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, verletze Abstandsvorschriften und sei rücksichtslos und städtebaulich belastend; sie beriefen sich teilweise auf einen früheren Bebauungsplan, der aber aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht hob Vorbescheid und Genehmigung auf; das OVG gab dem Beklagten in Berufung recht. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; die Klage ist unbegründet. • Prüfungsmaßstab: Mangels wirksamen Bebauungsplans ist nach § 34 Abs.1 BauGB zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. • Abstandflächenrecht: Nach § 6 Abs.1 Satz 2 b BauO NRW entfällt die Abstandspflicht, wenn planungsrechtlich an der Grenze gebaut werden darf und eine öffentlich-rechtliche Sicherung vorliegt; eine vorhandene grenzständige Bebauung kann diese Sicherung ersetzen. • Auslegung der Umgebung: Die örtliche Bebauung zeigt eine Bandbreite zulässiger Nutzung; mehrere unmittelbar benachbarte zweigeschossige Gebäude sind vorhanden und begründen, dass nicht ausschließlich eingeschossige Bebauung maßgeblich ist. • Einfügen und Rücksichtnahme: Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art, Maß und Bauweise in die nähere Umgebung ein; es verletzt das Gebot der Rücksichtnahme nicht, da die zu erwartenden Beeinträchtigungen (z. B. zusätzliche Einsichtnahme) gering sind und im Rahmen der aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden Nutzung bleiben. • Bebauungsplan: Der frühere Bebauungsplan Nr.12 ist aufgehoben und begründet daher keinen schutzwürdigen Anspruch der Kläger. • Rechtsfolge: Vorbescheid und Baugenehmigung stehen nicht im Widerspruch zu schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage der Kläger wird abgewiesen. Vorbescheid vom 19.12.2000 und Baugenehmigung vom 09.04.2001 sind rechtmäßig, weil das Vorhaben sich nach § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und keine Abstandspflicht nach § 6 Abs.1 Satz 2 b BauO NRW besteht. Eine rücksichtslosere Verstoßprüfung ergab keinen Schutz der Klägerinteressen; der frühere Bebauungsplan ist aufgehoben und damit unbeachtlich. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner; Revision wurde nicht zugelassen.