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Beschluss

18 L 1264/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0806.18L1264.20.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Tochter der Antragsteller, J.    T.      , zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig im 5. Jahrgang der H.      -I.         -Schule, Gesamtschule der Stadt N.       , aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Tochter der Antragsteller, J. T. , zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig im 5. Jahrgang der H. -I. -Schule, Gesamtschule der Stadt N. , aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Begehren hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Beschulung ihrer Tochter in einer 5. Klasse der E. -G. -Gesamtschule in E. f (nachfolgend nur Gesamtschule) im Schuljahr 2020/2021 sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Zugrundelegung der dem Gericht (bisher) vom Antragsgegner vorgelegten Aufnahmeunterlagen hat der Antragsgegner den Antrag auf Aufnahme der Tochter J. der Antragsteller in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule mit der Folge rechtsfehlerhaft abgelehnt, dass ein Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Aufnahmeantrags besteht. Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Aufnahmeanspruch ist § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Diese Aufnahmekapazität ist im Fall der betreffenden Gesamtschule zwar zutreffend festgelegt worden. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend sieben, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse). Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens (Februar 2020) geltenden Fassung (Verordnung vom 23. Mai 2019, GV. NRW. S. 256) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Gesamtschule 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Zwar muss diese Bandbreite bei entsprechenden Anmeldeüberhängen grundsätzlich ausgeschöpft bzw. im Rahmen des verordnungsrechtlich Zulässigen auch überschritten werden. Denn der verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen begründet für den die Aufnahme begehrenden Schüler und seine Eltern einen Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der verordnungsrechtlich bestimmten Aufnahmekapazität. Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 19. Das Gebot der Kapazitätsausschöpfung bei einem Anmeldeüberhang verpflichtet jedoch nicht dazu, die Aufnahmekapazität selbst stets nach dem Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern je Eingangsklasse zu bestimmen. Die Regelungen in § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW betreffen die Bestimmung der Aufnahmekapazität selbst und lassen zu, dass diese hinter dem Bandbreitenhöchstwert zurückbleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 9; vgl. dazu auch etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1122/17 -, Seite 2 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Nach den genannten Vorschriften kann in Schulen des Gemeinsamen Lernens die Bandbreite im Einvernehmen mit dem Schulträger unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens 2 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Danach war der Schulleiter berechtigt, den für die Klasse 5 der Gesamtschule vorgegebenen Bandbreitenhöchstwert von 29 um den Wert 1 zu unterschreiten. Denn die Gesamtschule hat nach den vorliegenden Unterlagen ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet und zum Schuljahr 2020/2021 insgesamt 17 Kinder, also rechnerisch mehr als 2 Kinder pro Parallelklasse, mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen. Mit der Klassengröße von 28 Kindern wurde auch der Klassenfrequenzrichtwert von 27 im Durchschnitt nicht unterschritten. Die Reduzierung der Aufnahmekapazität aufgrund des eingerichteten Gemeinsamen Lernens erfolgte ausweislich des unter dem 13. Februar 2020 gefertigten Protokolls bzgl. des Aufnahmeverfahrens auch im Einvernehmen mit dem Schulträger. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Klasse 5 der Gesamtschule in Höhe von (7 x 28 =) 196 Schülern standen ausweislich des Protokolls des Aufnahmeverfahrens insgesamt 319 Bewerbungen gegenüber. 17 Plätze wurden gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2019, SGV. NRW. 233 (APO-S I)) in einem selbstständigen Verfahren an Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vergeben und standen somit von Anfang an nicht für die Tochter der Antragsteller zur Verfügung. Das danach im Hinblick auf den Anmeldeüberhang vom Schulleiter durchzuführende Auswahlverfahren erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft. Ferner wirken sich diese Fehler auf den Aufnahmeanspruch der Tochter der Antragsteller aus. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität), 5. Schulwege, 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 7. Losverfahren. Gemessen daran ist es zunächst zwar nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter die Tochter der Antragsteller nicht als Härtefall i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I aufgenommen hat. Bei der bevorzugten Berücksichtigung derartiger Fälle steht dem Schulleiter insoweit Ermessen zu, als er sowohl abstrakt-generelle Härtefallkriterien festlegen kann, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert, als auch von einer derartigen Definition absehen und über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden kann. Auch bei der Frage, wie hoch er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt, verbleibt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum. Im Übrigen ist das Härtefallkriterium ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und im Wesentlichen der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Soweit er vor diesem Hintergrund überhaupt einer näheren Definition zugänglich ist, wird ein Härtefall im allgemeinen durch eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes gekennzeichnet sein, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 – 19 B 861/16 –, juris, Rn. 4. Die gerichtliche Überprüfung der derart ausgestalteten Ermessensentscheidung ist auf die in § 114 VwGO genannten Ermessensfehler beschränkt und bezieht auch Ermessensgründe ein, die die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid aufgeführt hat. Auch Erwägungen, die die Widerspruchsbehörde gegebenenfalls erst im gerichtlichen Verfahren äußert und die sich aufgrund entsprechender Vertretungsregelungen bzw. Aufsichtsbefugnisse als Ermessensbetätigung des betreffenden Schulleiters ansehen lassen, sind dabei zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 19 A 2054/13 –, juris, Rn. 10. Dies zugrunde gelegt erweist sich die Entscheidung, die Tochter der Antragsteller nicht wegen der von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen (ADS, extreme Schwierigkeiten, soziale Kontakte zu knüpfen, sowie die im Attest des Dr. U. vom 26. Mai 2020 genannten gesundheitlichen Auffälligkeiten) als Härtefall zu berücksichtigen, als rechtsfehlerfrei. Aus dem entsprechenden Aufnahmeprotokoll der Schule vom 13. Februar 2020 ergibt sich zunächst, dass keine Härtefallgründe angegeben bzw. vermerkt worden sind, die zu einer bevorzugten Aufnahme führen konnten. Dies bedeutet gleichzeitig, dass, soweit entsprechende Gründe angegeben worden sind, diese vom Schulleiter nicht als Härtefalle eingestuft worden sind. Diese Einschätzung ist im Falle der Tochter der Antragsteller unter Zugrundelegung der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die tragfähigen Erwägungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Juli 2020 Bezug genommen. Aus ihnen geht hervor, dass die bei der Tochter der Antragsteller bestehenden Beeinträchtigungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, jedoch als nicht so gravierend angesehen worden sind, dass sie die bevorzugte Aufnahme als Härtefall rechtfertigen. Jedoch ist das im Anschluss an die (etwaige) Berücksichtigung von Härtefällen durchzuführende Auswahlverfahren zu beanstanden. Ungeachtet der Tatsache, dass bis zum heutigen Tage die vom Gericht angeforderte Liste des Bewerberfeldes, aus der sich sowohl die Leistungsstände der Bewerber in Form des Notenschnitts als auch die jeweilige Geschlechterzuordnung entnehmen lassen, nicht übermittelt wurde, folgt dies bereits aus der Zusammenschau der bisher vorgelegten Unterlagen. Dass der Schulleiter die Kriterien „Leistungsheterogenität“ und „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ herangezogen hat, ist allerdings ebenso wenig zu beanstanden wie im Rahmen der Heranziehung des Kriteriums „Leistungsheterogenität“ die Bildung von Leistungsgruppen „bis 2,69“ und „ab 2,7“. Insoweit steht es zunächst im Ermessen des Schulleiters, welches Aufnahmekriterium er neben dem bei Gesamtschulen zwingend heranzuziehenden Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität, OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17-, juris, Rn. 49 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 4. Juni 2020 - 10 L 757/20 -, juris, Rn. 25, zusätzlich heranzieht. Auch die Frage, wie das erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, obliegt dem Auswahlermessen des Schulleiters. Sowohl die Aufteilung der Schüler in drei als auch in – wie vorliegend geschehen – zwei Leistungsgruppen gewährleistet unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen leistungsstärkeren Schülern, die voraussichtlich die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen und leistungsschwächeren Schülern, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17-, juris, Rn. 51; Beschluss vom 12. August 2014 - 19 B 897/14 -, Seite 3 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Das stärkere Gewichten der Noten aus Kernfächern, wie hier mit der Wuppertaler Formel erfolgt, ist für sich genommen ebenfalls ermessensgerecht. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Festlegung des Schwellenwerts zur Bildung der Leistungsgruppen auf einen Notendurchschnitt „bis 2,69“ bzw. „ab 2,7“ zu einer überproportionalen Aufnahme leistungsstarker Schüler geführt hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17-, juris, Rn. 56 zur stärkeren Gewichtung der Kernfächer, Rn. 61 zum Notendurchschnitt von 2,5 als nicht zu beanstandendem Schwellenwert; s. jeweils auch VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 38. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zahl der angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 2 deutlich größer war als die Zahl der angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 1 (nämlich in etwa doppelt so hoch). Insoweit ist eine proportionale Abbildung des Leistungsprofils des Kreises der Bewerber nicht erforderlich, weil das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität der Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe dient. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17-, juris, Rn. 53; Beschluss vom 12. August 2014 - 19 B 897/14 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 26. August 2010 - 19 B 1009/10 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Dabei ist es sachgerecht, wenn als Referenzrahmen der gesamten Leistungsbreite das Leistungsbild aller Grundschulabgänger am Standort der Gesamtschule dient. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17-, juris, Rn. 55. Jedoch erweist sich die Anwendung des Kriteriums der „Leistungsheterogenität“ im vorliegenden Fall als fehlerhaft. Zum einen besteht eine Diskrepanz mit Blick auf die Anzahl der Bewerber, die den jeweiligen Leistungsgruppen zugeordnet worden sind. Zwar weisen sowohl die entsprechende Tabelle im Aufnahmeprotokoll als auch die vom Antragsgegner übersandte Liste der Gesamtbewerber die Anzahl von 319 aus. Jedoch ist in der Gesamtbewerbertabelle des Aufnahmeprotokolls aufgeführt, dass 104 Bewerber der Leistungsgruppe 1 zugeordnet worden sind, während sich in der entsprechenden Gesamtliste 105 Schüler finden lassen, die einen Notenschnitt bis einschließlich 2,69 ausweisen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sich bei einigen Bewerbern die Berechnung des Notenschnitts auf der Grundlage der Wuppertaler Formel als fehlerhaft erweist, und zwar mit der Folge, dass zumindest bei 2 Bewerbern eine Zuordnung zur Leistungsgruppe 1 vorgenommen wurde, obwohl eine Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 hätte erfolgen müssen bzw. zumindest eine plausible Erläuterung betreffend die Zuordnung zur Leistungsgruppe 1 (bisher) fehlt und auch nicht zu erwarten ist, dass eine solche nachträglich gegeben werden kann. Insoweit enthält die Gesamtliste bei (soweit ersichtlich) insgesamt 13 Bewerbern in einzelnen Fächern (überwiegend im Fach Deutsch, Rechtschreiben) die Wertung 0. Dabei geht das Gericht davon aus, dass in diesen Fällen eine notenmäßige Bewertung nicht möglich war – wie etwa im Fall der Tochter der Antragsteller, bei der im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 vermerkt ist: „J. wurde im Bereich Rechtschreiben gesondert gefördert. Die Note im Bereich Rechtschreiben wird ausgesetzt. Teil des Zeugnisses ist eine Lern- und Förderempfehlung im Lernbereich Rechtschreiben.“ Dieser Besonderheit ist bei der Ermittlung des Notenschnitts jedoch offenbar nicht Rechnung getragen worden. Vielmehr haben die entsprechenden Fächer jeweils mit der Note 0 Eingang in die Wuppertaler Formel gefunden. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung des Notenschnitts ein Zählwert zugrunde gelegt wurde, der leistungsmäßig besser als die Note 1 anzusehen ist. Dies ist mit den Gründen, die jeweils aller Voraussicht nach Anlass für die Aussetzung der entsprechenden Note waren - nämlich eine förderungsbedürftige Leistungsschwäche -, nicht zu vereinbaren. In jedem Fall fehlt es an einer plausiblen Erläuterung für ein entsprechendes Vorgehen. Darüber hinaus ergibt sich jedenfalls bei 2 Bewerbern, die mit einem in der Gesamtbewerbertabelle ausgewiesenen Notenschnitt von 2,6 der Leistungsgruppe 1 zugeordnet worden sind, auch unter Zugrundelegung einer vertretbaren Berechnung dergestalt, dass das jeweils mit 0 ausgewiesene Fach Rechtschreiben außer Betracht bleibt und die Wuppertaler Formel entsprechend angepasst wird, und zwar mittels der Formel 1/10 ∙ (2∙(SG+L)÷2 + 2∙SK + 2∙MA + EN + KU + SP), ein Notenschnitt, der die Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 geboten hätte, nämlich 2,7. Die aufgezeigten Fehler des Auswahlverfahrens haben sich auf die Tochter der Antragsteller, die - bereits unter Zugrundelegung der fehlerhaft zu positiven Berechnung - der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen war, auch ausgewirkt. Zwar hat sich der Lospool der Leistungsgruppe 2 durch die fehlerhafte Zuordnung zweier Bewerber zur Leistungsgruppe 1 verkleinert mit der Folge der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, mittels Loses aus der Leistungsgruppe 2 zum Zuge zu kommen. Jedoch wirkt sich jedenfalls der zuerst beschriebene Auswahlfehler (104 statt korrekt 105 Bewerber der Leistungsgruppe 1) zu Lasten der Tochter der Antragsteller aus. Nachdem ausweislich der von der Gesamtschule zugrunde gelegten Notenschnitte ein Bewerber zu Unrecht Eingang in den Lospool der Leistungsgruppe 2 gefunden hat, hat sich der Lospool bezogen auf die Leistungsgruppe 2 vergrößert mit der Folge, dass sich die Chancen der Tochter der Antragsteller, gezogen zu werden, - wenn auch minimal - verschlechtert haben. Ein „Ausgleich“ dieser Benachteiligung durch die zu Unrecht erfolgte Zuordnung zweier Bewerber zur Leistungsgruppe 1, d.h. den als zweites beschriebenen Fehler des Auswahlverfahrens, kommt schon aus Kausalitätserwägungen nicht in Betracht. Zudem ist mangels anderweitiger Erkenntnisse nicht auszuschließen, dass gerade der zu Unrecht zur Leistungsgruppe 2 zugeordnete Bewerber, der über einen die Zuordnung zur Leistungsgruppe 1 gebietenden Notenschnitt verfügt, in der Leistungsgruppe 2 zum Zuge gekommen und somit die Loswahrscheinlichkeit der Tochter der Antragsteller effektiv beeinträchtigt hat. Erweist sich das Auswahlverfahren an der Gesamtschule damit in einer sich auf die Tochter der Antragsteller auswirkenden Weise fehlerbehaftet, steht den Antragstellern im Hauptsacheverfahren zwar lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17-, juris, Rn. 37 und 84. Diesem Anspruch steht auch nicht die mit der Zusage der Aufnahme von 196 Bewerbern verbundene Erschöpfung der Kapazität entgegen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Schulbetrieb erst in einigen Tagen startet, ist völlig offen, ob ein erneut durchzuführendes rechtmäßiges Auswahlverfahren - unter Einbeziehung aller ursprünglichen Bewerber und unter Zugrundelegung der ursprünglich herangezogenen Kriterien -, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17-, juris, Rn. 104, zu einem Loserfolg der Tochter der Antragsteller führt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme eines weiteren Bewerbers vorliegend wegen der Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 28 Schüler pro Klassenzug nicht zu einer absoluten Bandbreitenüberschreitung führen würde und im Falle eines fehlerhaften Auswahlverfahrens eine geringfügige Überschreitung der reduzierten Bandbreitenobergrenze zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17-, juris, Rn. 87 ff. Der danach (lediglich) bestehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Aufnahmeantrags ist (jedoch) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wege einer vorläufigen Aufnahme an der Wunschschule zu sichern. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 52. Schließlich haben die Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist ein Anordnungsgrund nicht (mehr) dann zu verneinen, wenn der Schüler eine andere Schule der gewählten Schulform in zumutbarer Weise erreichen kann. Vielmehr sei es in Schulaufnahmeverfahren nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache abzuwarten und liege ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, darin, dass der Besuch der von dem betreffenden Schüler bzw. seinen Eltern gewünschten Schule vorerst verwehrt bliebe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 6 ff. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.