Beschluss
19 B 1013/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1125.19B1013.25.00
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Leitsätze
§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verleiht der Schulaufsichtsbehörde keine Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler entgegen der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Aufnahmeverfahren seiner Wunschschule zuzuweisen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verleiht der Schulaufsichtsbehörde keine Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler entgegen der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Aufnahmeverfahren seiner Wunschschule zuzuweisen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 3. in die Jahrgangsstufe 8, hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der B.-Gesamtschule U. vorläufig aufzunehmen oder dieser zuzuweisen. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass im laufenden Schuljahr an der B.-Gesamtschule kein freier Schulplatz in den Jahrgängen 7 und 8 zur Verfügung steht, eine überkapazitäre Aufnahme ausscheidet und auch kein Anspruch auf Zuweisung des Antragstellers zu 3. an diese Schule gegeben ist. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Das ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität der B.-Gesamtschule beträgt 108 Schulplätze und ist mit 109 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 7 und 110 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 8 erschöpft. Mit der Beschwerde stellen die Antragsteller nicht in Frage, dass die Schulleiterin der B.-Gesamtschule für das Schuljahr 2022/2023 ebenso wie für das darauffolgende Schuljahr 2023/2024 ihr gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eröffnetes Ermessen ausgeübt und die Zahl der jeweils in Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf jeweils 108 (4 x 27 Plätze) begrenzt hat. Nach dieser Bestimmung kann die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2) eingerichtet wird (Nr. 1), rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird (Nr. 3). Die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Schülerzahl lagen auch vor, weil an der B.-Gesamtschule in den Schuljahren 2022/ 2023 und 2023/2024 ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet war, pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen wurden und im Durchschnitt aller vier Parallelklassen der Klassenfrequenzrichtwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (= 27) nicht unterschritten wurde. Unter dem 20. Oktober 2025 hat zudem die Stadt U. als Schulträgerin ausdrücklich bestätigt, dass sie für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 ihr Einvernehmen zur inklusionsbedingten Absenkung der Schülerzahl auf 27 erteilt hat. Die Voraussetzungen für die Reduzierung der Schülerzahl liegen weiterhin vor. Auch im laufenden Schuljahr 2025/2026 ist in der B.-Gesamtschule ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet und es besuchen 12 bzw. 8 Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf die Jahrgangsstufen 7 und 8. Weiterhin wird im Durchschnitt aller vier Parallelklassen jeweils der Klassenfrequenzwert von 27 nicht unterschritten. Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Verteilung der aufgenommenen Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf die jeweils vier Parallelklassen kommt es ‑ wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt ‑ für die Entscheidung schon deshalb nicht an, weil die konkrete Zusammensetzung der einzelnen Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und solchen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen Einfluss auf die Gesamtaufnahmekapazität von 108 Schulplätzen in den in Rede stehenden Jahrgängen hat. Fehl geht die Rechtsauffassung der Antragsteller, die nach Ermessen zu treffende Entscheidung der Schülerzahlbegrenzung in Klasse 5 (§ 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) erweise sich nachträglich als rechtswidrig, wenn bei der ebenfalls im Ermessen stehenden Entscheidung der Schulleiterin zur Verteilung der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die Klassen eine Reduzierung der Bandbreite vorgenommen werde, unabhängig davon, ob in der konkreten Klasse inklusiver Unterricht stattfinde oder nicht. Dies zeige, dass nie beabsichtigt gewesen sei, dem gesetzlichen Schutzgedanken zur Durchsetzung zu verhelfen. Diese Rechtsauffassung verkennt, dass die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule durch die Bestimmung der Zügigkeit durch den Schulträger (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) und diese ergänzende Regelungen zur Klassengröße nach § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sowie bei Schulen des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Abs. 2 SchulG NRW) auch durch die Entscheidung des Schulleiters nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW einerseits und die nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens stattfindende Klassenbildung andererseits tatsächlich und rechtlich gesonderte Vorgänge sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 ‑ 19 B 1353/18 ‑ juris Rn. 2 ff.m. w. N. Eine rechtliche Abhängigkeit der Entscheidung zur Aufnahmekapazität von der Entscheidung über die konkrete Klassenbildung scheidet zudem aus, weil diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen werden. Es steht erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens kurz vor Schuljahresbeginn fest, ob und welche Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf den angebotenen Schulplatz angenommen haben und welche Lehrkräfte im kommenden Schuljahr für den Einsatz in einer Inklusionsklasse in Betracht kommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2018 ‑ 19 B 1353/18 ‑ juris Rn. 2, und vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑ juris Rn. 9, m. w. N. Im Übrigen liegt der Rechtsansicht der Antragsteller die nicht verallgemeinerungsfähige Prämisse zugrunde, dass Schülerinnen und Schüler inklusiver Klassen stets profitieren, wenn die Klassengröße 27 statt 29 Kinder beträgt, weil ein günstigerer Betreuungsschlüssel gegeben sei. Nur bezogen auf diese dürfe daher eine Schülerzahlreduzierung erfolgen. Weder § 46 SchulG NRW noch sonstige Regelungen des Schulrechts enthalten hingegen Vorgaben für die Klassenbildung an Schulen mit dem Angebot Gemeinsamen Lernens, was zu erwarten wäre, verfolgte der Gesetzgeber einen dahingehenden Schutzgedanken. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. Ob und inwieweit aufgenommene Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf alle oder mehrere Klassen verteilt werden oder ‑ was seltener der Fall sein dürfte ‑ gemeinsam in einer Klasse unterrichtet werden, entscheidet der Schulleiter nach Ermessen. Ihm steht hierbei ein weiter Entscheidungsspielraum zu. In die Ermessensentscheidung fließen neben dem in der Schule vorhandenen Raumangebot und den im jeweiligen Schuljahr einsetzbaren Lehrkräften regelmäßig fachlich-pädagogische Wertungen ein, insbesondere die Festlegung von Art und Umfang des notwendigen Unterstützungsbedarfs, die Einschätzung des Lern- und sozialen Entwicklungsstands der Inklusionsschülerinnen und -schüler, die Zusammensetzung der einzelnen Klassen und die Beurteilung, welche Klasse voraussichtlich von inklusivem Unterricht profitieren oder möglicherweise geschwächt würde. Eine die Ermessensentscheidung des Schulleiters prägende Zielsetzung, dass in Klassen, in denen Inklusionsschülerinnen und -schüler beschult werden in der Regel eine Reduzierung zu erfolgen habe, während die Bandbreite in allen anderen Klassen auszuschöpfen sei, lässt sich aus § 46 Abs. 4 SchulG NRW nicht herleiten. Ein Anordnungsanspruch folgt für die Antragsteller auch nicht aus § 46 Abs. 7 SchulG NRW. Nach dieser Bestimmung kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen (Satz 1). Dies gilt insbesondere, wenn ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist (Satz 2). Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW dem Schüler oder seinen Eltern überhaupt ein subjektives öffentliches Recht verleiht, dient die Ermächtigung an die Schulaufsicht in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, Schüler einer bestimmten Schule zuweisen zu können, nicht der Korrektur einer (vermeintlich fehlerhaften) Aufnahmeentscheidung, wovon die Antragsteller offenbar ausgehen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers in die Schule erfolgt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allein durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, weshalb auch nur diese für das Begehren auf Aufnahme an eine bestimmte Schule in Anspruch genommen werden können. § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verleiht der Schulaufsichtsbehörde keine daneben bestehende Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wunschschule zuzuweisen. Kennzeichnend für die Zuweisungsentscheidung ist nach der Systematik des Gesetzes in Konstellationen wie der vorliegenden, dass nach Abschluss eines erfolglosen Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule der Schüler unter Berücksichtigung der gewählten Schulform einer anderen Schule zugewiesen werden kann. Ginge man dagegen ‑ wie die Antragsteller ‑ von einem „Nebeneinander“ des Aufnahme- und des Zuweisungsverfahrens aus, hätte dies zur Folge, dass die Schulaufsichtsbehörde unter Umgehung der Vorschriften zur Schulaufsicht (vgl. § 86 ff. SchulG NRW) in das der Schulleiterin oder dem Schulleiter zustehende Aufnahmerecht eingreifen könnte. § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW stellt jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für aufsichtsrechtliches Einschreiten dar, sondern eine originäre Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde, die allerdings erst und grundsätzlich nur dann zum Tragen kommt, wenn nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens an einer anderen Schule - ggf. auch in einer anderen Gemeinde ‑ noch freie Plätze vorhanden sind. Eine Zuweisung des Antragstellers zu 3. zur B.-Gesamtschule kommt auch nicht zum Zweck der Erfüllung der Schulformwahl in Betracht. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verf. NRW, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG) und der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 ‑ 19 A 6455/96 ‑ NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 ‑ 18 L 1162/22 - juris Rn. 39; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 ‑ 9 K 2380/18 – juris Rn. 56. Das Recht der Schülerin und des Schülers sowie seiner Eltern auf Schulformwahlfreiheit findet aber ebenso wie die Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde und die Aufnahmebefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Schule seine Grenze dort, wo die Aufnahmekapazität der Schule(n) erschöpft ist. Eine überkapazitäre Aufnahme kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Nichtaufnahme einer Schülerin oder eines Schülers dazu führt, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Erziehung und Bildung in der Schule vollständig leer liefe. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 ‑ 19 B 758/07 ‑ juris Rn. 15 ff. m. w. N. Für eine derartige Sachlage haben die Antragsteller Gründe weder glaubhaft gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 3. derzeit die von ihm gewählte Schulform Gymnasium besucht und dort auch weiterhin seine Schulpflicht erfüllen kann. Dass er zum Schuljahr 2025/2026 am Gymnasium nicht in die Klasse 8 versetzt worden ist, macht den weiteren Besuch des Gymnasiums für ihn nicht unzumutbar. Ferner ist nichts dafür vorgetragen, dass der Antragsteller an anderen Gesamtschulen in der näheren Umgebung von U. vergeblich einen Aufnahmeantrag gestellt hat (z. B. an der Gesamtschule O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).