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Beschluss

3 L 295/06

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO nur wiederhergestellt werden, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse überwiegt. • Die angefochtene Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig; deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. • Spielgeräte ohne erforderliche Zulassung nach § 33c Abs.1 GewO sowie Geräte, die unter § 6a S.1 Buchst. a SpielV fallen, dürfen untersagt werden; Maßnahmen zur Abstandswahrung und zur Information über Spielrisiken stützen sich auf §§ 3 Abs.2, 6 Abs.4 SpielV.
Entscheidungsgründe
Kein Wiedereinsetzen der aufschiebenden Wirkung bei rechtmäßiger Ordnungsverfügung zu Spielgeräten • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO nur wiederhergestellt werden, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse überwiegt. • Die angefochtene Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig; deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. • Spielgeräte ohne erforderliche Zulassung nach § 33c Abs.1 GewO sowie Geräte, die unter § 6a S.1 Buchst. a SpielV fallen, dürfen untersagt werden; Maßnahmen zur Abstandswahrung und zur Information über Spielrisiken stützen sich auf §§ 3 Abs.2, 6 Abs.4 SpielV. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Mai 2006, mit der ihr der Betrieb bestimmter Geldspielgeräte und Jackpot-Systeme untersagt, Abstandsregelungen zwischen Geldspielgeräten vorgeschrieben und Informationspflichten über Spielrisiken angeordnet wurden. Die Verfügung enthielt Zwangsgeldandrohungen und wurde vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens sofort vollzogen. Die Antragstellerin widersprach am 12. Mai 2006 und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Verfügung offensichtlich rechtswidrig sei und ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Relevante Tatsachen sind das Fehlen der Zulassung nach § 33c GewO für die Geräte und die Ausstattung der Geräte mit Punktesammlung und Risikotaste. Die Behörde begründete die Anordnung mit dem Schutz der Allgemeinheit vor Ausnutzung des Spieltriebs. • Rechtliche Grundlage für das Verfahren ist § 80 VwGO; § 80 Abs.5 S.1 VwGO erlaubt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei überwiegendem Aussetzungsinteresse. • Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse liegt nur vor, wenn die angefochtene Verfügung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg hat bzw. offensichtlich rechtswidrig ist. • Das Vollziehungsinteresse überwiegt hier, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Behörde ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Durchsetzung der Maßnahme hinreichend schriftlich dargelegt hat (§ 80 Abs.3 VwGO). • Die Untersagungen beruhen auf materiell-rechtlichen Bestimmungen: insbesondere § 15 Abs.2 GewO bzw. § 14 OBG NRW für das Untersagen der Geräte, ferner § 33c Abs.1 GewO für die fehlende Zulassung sowie § 33f GewO in Zusammenhang mit § 6a SpielV (ab 1.1.2006) für die Einordnung der Geräte als unzulässig. • Die Merkmale der Geräte (Punktesammlung, Risikotaste, Weiterspielmöglichkeiten) fallen unter § 6a S.1 Buchst. a SpielV und sind nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift geeignet, den Spieltrieb zu fördern. • Die Anordnungen zu Abständen und Informationspflichten stützen sich auf §§ 3 Abs.2, 6 Abs.4 SpielV und wurden von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen. • Die Interessenabwägung ergibt zugunsten der Behörde, weil die ungenehmigte Aufstellung und Abstandsverstöße erhebliche Gefahren der Spielsucht begründen und eine formell illegale gewerbliche Tätigkeit regelmäßig keinen Vollstreckungsschutz erhält. Der Antrag wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht folgte der Behörde; die Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig, da die beanstandeten Geräte keine erforderliche Zulassung nach § 33c Abs.1 GewO besitzen und wegen ihrer Ausstattung unter § 6a S.1 Buchst. a SpielV fallen. Auch die Anordnungen zu Abständen und Informationspflichten sind rechtmäßig nach §§ 3 Abs.2, 6 Abs.4 SpielV. Wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung besteht kein Aussetzungsanspruch der Antragstellerin; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 8.000,00 EUR festgesetzt.