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Beschluss

7 L 1129/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1121.7L1129.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, 4 ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin, mit der dem Antragsteller die Aufstellung und der Betrieb näher bezeichneter Unterhaltungsspielgeräte (sog. Fun Games) untersagt worden ist, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt. 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift und in der Antragserwiderung wird Folgendes ergänzt: Die in der Verfügung genannten acht Spielgeräte verstoßen gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. 6 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist der Gewinn von Spielpunkten als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu verwenden. 7 Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -. 8 Letzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, während lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut - vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen ausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, das Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum zusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass Fun Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler „Rückholchancen" nicht als Einsatzrückgewähr sondern als Gewinn empfindet, 9 vgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18. 10 Dementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung (SpielVwV) unter Nr. 6 vor, dass der Betrieb solcher Geräte, die aufgrund spielinterner Aufaddierung von Punkten die Möglichkeit weiterer Spiele eröffnen, verboten ist. Die SpielVwV konstatiert, dass typisch für Fun Game-Geräte die Möglichkeit ist, durch einen vorgegebenen Gewinnplan Punkte (oder anders bezeichnete Anrechte) zu gewinnen, um mit diesen das entgeltliche Spiel zu verlängern. Schließlich kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, dass die von ihm betriebenen Fun Games dem Unterhaltungsspielgerät Flipper gleichgestellt sein müssten. Der Flipper als reines Unterhaltungsspielgerät, welches in erheblichem Maße durch Geschicklichkeit gesteuert werden kann, ermöglicht von vornherein keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, 11 BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -. 12 Etwas anderes gilt für die Fun Games als elektronisch gesteuerte Spielgeräte mit kurzer Spieldauer ohne nennenswerte Steuerungsmöglichkeit. Letztlich sind sie sogar gefährlicher als herkömmliche Geldspielgeräte, da sie ohne die Beschränkungen von § 13 SpielV betrieben werden können und erheblich höhere Verluste ermöglichen. 13 In Anwendung dieser Grundsätze sind die acht Spielgeräte nicht mit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte funktionieren hier dergestalt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. Zudem verfügen alle acht Geräte über eine Risikotaste. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich der Ortsbesichtigungen vom 20. und 26. Juni 2006. Hier hatte die Außendienstmitarbeiterin die Funktionsweise des Gerätes „Action-Fun" beobachtet und außerdem die anwesende Mitarbeiterin des Antragstellers zu allen Geräten befragt. Letztlich werden diese Feststellungen vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. 14 Er beschränkt sich vielmehr auf die nicht durchgreifende Rüge, dass der Untersuchungsgrundsatz gem. § 24 VwVfG verletzt sei, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, zu ermitteln, ob und bei welchen der Geräte des Antragstellers die ausgespielten Punkte als Freispiele oder als Weiterspielberechtigungen gewährt würden; dies sei vom jeweiligen Spielsystem der Geräte abhängig. Nach dem überzeugenden Ermittlungsergebnis der Antragsgegnerin liegt bei allen Geräten der Fall der unbeschränkten Punkteaddition/-subtraktion (zudem verbunden mit der Risikotaste) vor. Dies schließt es aus, dass es sich um die nach § 6 a S. 3 SpielV ausnahmsweise zulässige Gewährung von 6 Freispielen handelt, die dann ihrerseits keine weiteren Freispiele gewähren dürfen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht festgestellt werden. Auffällig ist vielmehr, dass der Antragsteller sich lediglich auf eine Missachtung der Amtsaufklärung beruft, anstatt selbst darzulegen und glaubhaft zu machen, welches Gerätesystem sich denn auf die erlaubten 6 Freispiele i.S.v. § 6 a S. 3 SpielV beschränken soll; dies hätte in seiner Sphäre gelegen. Selbst ein entsprechender Vortrag wäre indes nicht erheblich gewesen, weil die unzulässigen Chancenerhöhungsfunktionen davon unberührt blieben. 15 Soweit der Antragsteller ferner im Rahmen seines Widerspruchs vorträgt, dass es unrichtig sei, dass an den Geräten bis zu 70 Freispiele gewonnen werden können, hat die Antragsgegnerin hierzu in der - unwidersprochenen - Antragserwiderung klargestellt, dass sich diese konkrete Feststellung nur auf das Gerät Mercur Trendy No Limits beschränkt. Hierbei hat sie sich auf das Informationsheft für Mitarbeiter bezogen. 16 Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller in seiner Spielhalle die in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeführten Spielgeräte illegal betreibt. Dann ist gegen das auf § 14 OBG NRW gestützte Verbot dieser Geräte auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nichts einzuwenden und die sofortige Vollziehung des Verbots im öffentlichen Interesse geboten. 17 Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Zwangsgeldandrohungen unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer für jedes der beanstandeten Spielgeräte im Hauptsacheverfahren 5.000,00 Euro an, weil anzunehmen ist, dass sich die Aufstellung dieser Geräte bei einem geringeren Jahresgewinn kaum lohnt. Für das vorliegende Eilverfahren ermäßigen sich diese Beträge auf die Hälfte. 19