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Beschluss

7 L 1183/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0107.7L1183.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nr. I. und III. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, den Betrieb der in der Spielhalle H. T. . 260 aufgestellten Spielgeräte (sog. „Fun-Games") dreimal Merkur Royal Flash und einmal Casino Star einzustellen und diese Spielgeräte umgehend aus der Spielhalle zu entfernen, und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 2.000 EUR je Spielgerät angedroht wurde, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie mit nachstehenden Ergänzungen folgt. 5 In materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die bei Erlass der Verfügung betriebenen 4 Spielgeräte gegen § 6 a Satz 1 lit. a der Spielverordnung (SpielV) verstoßen, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. Der Gewinn von Spielpunkten ist dabei als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu verwenden, 6 vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -. 7 Letzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, während lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut - vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen ausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, das Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum zusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler „Rückholchancen" nicht als Einsatzrückgewähr sondern als Gewinn empfindet, 8 vgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18. 9 Insoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen, unzulässig sind, 10 vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 - 4 B 63/07 -. 11 In Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht mit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf angelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. 12 Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Ortsbesichtigungen vom 5. und 21. September 2007 durch den Antragsgegner in der Spielhalle der Antragstellerin fest. Dabei und schon bei einer früheren Kontrolle sind die in Betrieb befindlichen Spielgeräte eindeutig als typische „Fun-Games" identifiziert worden. Bei den auch am 21. September 2007 noch nicht entfernten Geräten ist festgestellt worden, dass die im Spiel gewonnenen Punkte für weitere Spiele eingesetzt werden können. Zudem kann das Punktekonto durch Betätigen einer Risikotaste weiter erhöht werden. Dadurch wird den Spielern die durch § 6 a S. 1 lit. a SpielV gerade verbotene Berechtigung zum Weiterspielen eingeräumt und die Möglichkeit zur Erhöhung der Gewinnchancen angeboten. 13 Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer entsprechend der Streitwertpraxis des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 2. März 2007 - 4 B 63/07 ) in Eilverfahren für jedes der beanstandeten Spielgeräte 1.000 EUR an. 15