Beschluss
7 L 195/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0410.7L195.07.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2007 wiederherzustellen, soweit diese sich auf die Geräte Casino Live" bezieht, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin, mit der dem Antragsteller u.a. die Aufstellung und der Betrieb von sechs Unterhaltungsspielgeräten des Gerätetyps Casino Live" untersagt worden ist, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt. Soweit der Antragsteller die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung wegen Verstoßes gegen § 28 VwVfG NRW rügt, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 4. Januar 2007 angehört. In materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die streitgegenständlichen sechs Spielgeräte des Typs Casino Live" gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV verstoßen, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. Der Gewinn von Spielpunkten ist dabei als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu verwenden, vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -. Letzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, während lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut - vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen ausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, das Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum zusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler Rückholchancen" nicht als Einsatzrückgewähr sondern als Gewinn empfindet, vgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18. Insoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen, unzulässig sind, vgl. ausführl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 - 4 B 63/07 - In Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht mit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf angelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Ortsbesichtigung vom 20. November 2006 durch die Antragsgegnerin in der Spielhalle I. Str. 380 in C. fest. Die dabei getroffenen Feststellungen, dass bei Casino Live-Geräten die im Spiel gewonnenen Punkte wieder für weitere Spiele eingesetzt werden können und so die Möglichkeit einräumen, weiterzuspielen, sind durch den Vortrag der Antragstellerin nicht substantiiert infragegestellt. Dies gilt auch für die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung, dass eine Chancenerhöhung dadurch möglich ist, dass der Punktgewinn umso höher ausfällt, je höher der frei bestimmbare Einsatz gewählt wird. Die eingereichte Bescheinigung des Amtes Anklam-Land enthält - ungeachtet ihrer fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die Antragsgegnerin - keine Aussage dahingehend, dass die Casino Live-Geräte keine Weiterspielberechtigung durch Punktgewinn ermöglichen. Sie ist damit für die Argumentation des Antragstellers wertlos. Auch die Herstellerbescheinigung der Fa. B. T. GmbH vom 13. Juli 2006 äußert nur die (wie ausgeführt unzutreffende) Rechtsansicht, es bestehe in jeder Hinsicht Rechtskonformität mit § 6 a SpielV und u.a. würden keine Weiterspielberechtigungen angeboten. Die festgestellte Tatsache, dass Weiterspielberechtigungen durch Punktgewinne ermöglicht werden, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies gilt ebenso für die eidesstattliche Versicherung des Leiters der Entwicklungsabteilung, Herrn H. , vom 23. Februar 2007. Schließlich spricht - bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung - viel für einen weiteren Verstoß gegen § 6 a SpielV (S. 1 lit. b, Verbot der Gewinnauszahlung). Die Zeugen S. haben schriftlich angegeben, dass am 1. Februar 2007 in der Spielhalle des Antragstellers ein Spieler an einem Casino Live-Gerät zunächst für einen Einsatz von 2 Euro 200 Punkte bekommen habe und nach geraumer Spielzeit 5.000 Punkte erreicht habe, für die er 50 Euro in bar ausgezahlt bekommen habe. Soweit der Antragsteller dieses Geschehen mit eidesstattlicher Versicherung bestreitet, bleibt zu bedenken, dass er selbst ausweislich der Zeugenangabe im fraglichen Zeitpunkt gar nicht anwesend war, sondern lediglich die Spielhallenaufsicht. Der Umstand, dass die Zeugen als Mitbewerber eventuell Eigeninteressen haben, führt auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Letztlich kommt es angesichts der bereits ausgeführten Unzulässigkeit der Casino Live Geräte aber nicht entscheidend auf die Aufklärung des Vorfalls an. Die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Entfernung der Spielgeräte - 8 Tage nach Zustellung der Verfügung - ist auch nicht unangemessen kurz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer entsprechend der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007, 4 B 63/07 - für jedes der beanstandeten Spielgeräte 1.000,- EUR an.