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Beschluss

7 L 319/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0426.7L319.07.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2006 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsgeldverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2006 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Grundverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2006, mit der dem Antragsteller die Aufstellung und der Betrieb der aufgestellten Unterhaltungsspielgeräte, sog. „Fun-Games" mit der Bezeichnung z. B. „Magic Game" sowie das Aufstellen und Betreiben bauartgleicher Geräte, die über einen Punktespeicher zum Weiterspielen verfügen, untersagt worden ist, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt. Die Verfügung ist hinreichend bestimmt. Sie beschreibt in Ziffer 1 den Gerätetyp, der von seiner Funktionsweise her gegen die Spielverordnung - SpielV - verstößt (nämlich solche Geräte, die über einen Punktespeicher zum Weiterspielen verfügen) und beschreibt in der Begründung die Art der nach der Spielverordnung jetzt nicht mehr zulässigen Geräte. Dass nur eines der beanstandeten Geräte beispielhaft namentlich bezeichnet ist und darüber hinaus bauartgleiche Geräte verboten werden, berührt die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht, weil - wie die Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren weiß - im Falle der Beschränkung des Verbots auf die vorgefundenen Geräte diese von den Betreibern häufig durch vergleichbare mit anderem Namen ausgetauscht werden, so dass die Ordnungsverfügung dann ins Leere ginge. In materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die bei Erlass der Verfügung betriebenen drei Spielgeräte gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV verstoßen, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. Der Gewinn von Spielpunkten ist dabei als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu verwenden, vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -. Letzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, während lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut - vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen ausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, das Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum zusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler „Rückholchancen" nicht als Einsatzrückgewähr sondern als Gewinn empfindet, vgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18. Insoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen, unzulässig sind, vgl. ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. März 2007 - 4 B 63/07 -. In Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht mit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf angelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Ortsbesichtigung vom 17. März 2006 durch den Antragsgegner in der Teestube des Antragstellers fest. Dabei und auch bei einer späteren Kontrolle im Mai 2006 sind die in Betrieb befindlichen Spielgeräte eindeutig als typische „Fun-Games" identifiziert worden. Auch nach der - im Übrigen leicht rückgängig zu machenden - Änderung der Software können die im Spiel gewonnenen Punkte für weitere Spiele eingesetzt werden und räumen so die durch § 6 a S. 1 lit. a SpielV gerade verbotene Berechtigung zum Weiterspielen ein. Die eingereichte Kundeninformation des Herstellers der Spielgeräte und Updates, wonach diese mit § 6 a SpielV vereinbar seien, ist rechtlich nicht verbindlich und inhaltlich, wie dargelegt, unzutreffend. Die Zwangsgeldverfügung vom 28. November 2006 ist voraussichtlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Verfügung wird das ordnungsgemäß in der Grundverfügung angedrohte Zwangsgeld von 1.000,00 EUR je Spielgerät festgesetzt, weil eine Kontrolle nach Ablauf der in der Grundverfügung gesetzten Frist am 26. Oktober 2006 ergeben hat, dass zu diesem Zeitpunkt drei der beanstandeten „Fun-Games" in Betrieb waren. Vor diesem Hintergrund ist auch die Androhung weiterer Zwangsgelder von 2.000,00 EUR je Spielgerät mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Demnach überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Grundverfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse, sie durchsetzen zu können, nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer entsprechend der Streitwertpraxis des OVG NRW - vgl. Beschluss vom 2. März 2007, 4 B 63/07 - in Eilverfahren für jedes der beanstandeten Spielgeräte 1.000,00 EUR an; bei vorläufigem Rechtsschutz gegen eine selbständige Zwangsgeldverfügung beträgt der Streitwert die Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes (hier 1.500,00 EUR) und ein Viertel des angedrohten Zwangsgeldes (hier ebenfalls 1.500,00 EUR). Vgl. Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 2004, 1525; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77.