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Beschluss

7 L 1722/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0109.7L1722.06.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2006 wiederherzustellen und gegen die Ordnungsverfügung vom 27. November 2006 (Zwangsgeldfestsetzung) anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung beider Ordnungsverfügungen überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollziehungsaufschub. Denn beide Ordnungsverfügungen sind nach summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angegriffenen Verfügungen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt. Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift wird ergänzend ausgeführt, dass der Antragsteller nach Aktenlage richtiger Adressat der Ordnungsverfügungen sein dürfte. Er hat, vertreten durch seinen Vorstand, das Aufstellen von Unterhaltungsspielgeräten in den Räumen der Teestube F.----straße in I. , als Gewerbe angemeldet und wird in dieser Eigenschaft auch zur Vergnügungssteuer herangezogen (siehe Vergnügungssteuerbescheid für das Jahr 2006, gerichtet an den Antragsteller, Beiakte Bl. 26). Der Antragsteller ist somit als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diese Geräte zutreffend in Anspruch genommen, ohne dass es darauf ankommt, wem diese Spielgeräte eigentumsrechtlich zuzuordnen sind (vgl. § 18 Abs. 2 OBG). Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt. Sie beschreibt in Ziffer 1 den Gerätetyp, der von seiner Funktionsweise her gegen die Spielverordnung - SpielV - verstößt (nämlich solche Geräte, die über einen Punktespeicher zum Weiterspielen verfügen) und beschreibt in der Begründung ausführlich die Art der nach der Spielverordnung jetzt nicht mehr zulässigen Geräte. Dass diese nicht namentlich bezeichnet sind, berührt die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht, weil - wie die Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren weiß - im Falle der namentlichen Bezeichnung der Geräte diese von den Betreibern häufig durch vergleichbare mit anderem Namen ausgetauscht werden, so dass die Ordnungsverfügung dann ins Leere ginge. Im Übrigen verstoßen die beim Antragsteller vor und nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 6. September 2006 vorgefundenen Unterhaltungsspielgeräte allesamt gegen § 6 a Satz 1 lit. a SpielV, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. Der Gewinn von Spielpunkten ist als unzulässige Berechtigung zum Weiterspielen i.S.v. § 6 a Satz 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot beschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel an diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur Auszahlung von Geld zu verwenden. Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -. Letzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a Satz 1 lit. b SpielV geregelt, während lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut - vorbehaltlich § 6 a Satz 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen ausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, das Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum zusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass Fun Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler „Rückholchancen" nicht als Einsatzrückgewähr sondern als Gewinn empfindet, vgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18. Dementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung (SpielVwV) unter Nr. 6 vor, dass der Betrieb solcher Geräte, die aufgrund spielinterner Aufaddierung von Punkten die Möglichkeit weiterer Spiele eröffnen, verboten ist. Die SpielVwV konstatiert, dass typisch für Fun- Game-Geräte die Möglichkeit ist, durch einen vorgegebenen Gewinnplan Punkte (oder anders bezeichnete Anrechte) zu gewinnen, um mit diesen das entgeltliche Spiel zu verlängern. Schließlich kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, dass die von ihm betriebenen Fun Games dem Unterhaltungsspielgerät Flipper gleichgestellt sein müssten. Der Flipper als reines Unterhaltungsspielgerät, welches in erheblichem Maße durch Geschicklichkeit gesteuert werden kann, ermöglicht von vornherein keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -. Etwas anderes gilt für die Fun Games als elektronisch gesteuerte Spielgeräte mit kurzer Spieldauer ohne nennenswerte Steuerungsmöglichkeit. Letztlich sind sie sogar gefährlicher als herkömmliche Geldspielgeräte, da sie ohne die Beschränkungen von § 13 SpielV betrieben werden können und erheblich höhere Verluste ermöglichen. In Anwendung dieser Grundsätze sind die von Ziffer 1. der Ordnungsverfügung erfassten Spielgeräte nicht mit § 6 a Satz 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 6 a Satz 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf angelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und dieses durch wiederholtes Spielen aufstocken oder aufzehren kann. Dem hat der Antragsteller nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass Fun Games, die den Anforderungen von § 6 a SpielV genügen, sich wirtschaftlich kaum betreiben lassen. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 6. September 2006 begegnet keinem Bedenken. Wegen der sowohl am 20. September 2006 als auch noch am 17. November 2006 festgestellten Verstöße gegen die bezeichnete Ordnungsverfügung ist auch die unter dem 27. November 2006 erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes für drei am 17. November 2006 noch vorhandene Fun Games-Spielautomaten und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt für jedes der beanstandeten drei Spielgeräte im Hauptsacheverfahren 5.000,00 Euro an, weil anzunehmen ist, dass sich die Aufstellung dieser Geräte bei einem geringeren Jahresgewinn kaum lohnt. Hinzu kommt das mit der weiteren Ordnungsverfügung festgesetzte Zwangsgeld. Beide Beträge sind, weil es sich hier um vorläufigen Rechtsschutz handelt, um die Hälfte zu reduzieren.