Beschluss
3 L 521/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:1120.3L521.06.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 9.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 9.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. September 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2006 wiederherzustellen, bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, d. h. wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollziehungsinteresse durch, wenn die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein - von der Behörde nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich darzulegendes - besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. So liegt der Fall hier. Nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage bestehen weder durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Ordnungsmaßnahmen noch daran, diese schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu vollziehen. Die lediglich formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO hat der Antragsgegner erfüllt. Die Begründung ist auf den konkreten Fall bezogen und lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass die Allgemeinheit wirksam vor den Gefahren der Ausnutzung des Spieltriebs geschützt werden müsse und dass ein öffentliches Interesse unter Zurückstellung der Interessen des Antragstellers besteht, die Untersagungs- und Anordnungsverfügung bereits vor Eintritt der Bestandskraft durchzusetzen. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung insgesamt, mit Ziffer 1., wonach dem Antragsteller die Aufstellung und der Betrieb folgender Unterhaltungsspielgeräte (Fun-Games), bei denen entweder - Spieleinsätze zurückgewährt werden, - der Gewinn in einer Berechtigung zum Weiterspielen besteht oder sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen gewährt werden oder - auf der Grundlage der Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzte Spei- chermedien aufgebucht werden, nämlich die am 10. April 2006 in der Spielhalle vorgefundenen Geräte "Trendy Merkur", "Shanghai Mandarin 5000", "Sindbad Deluxe", "Magic Games" (3 Geräte) und "Magic Games II" (3 Geräte), untersagt worden ist; mit Ziffer 2., wonach dem Antragsteller die Aufstellung, die Einrichtung und der Betrieb von "Jackpot-Systemen" und sonstigen Verlosungen und Gewinnsystemen, die nach § 9 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielV) nicht zulässig sind, untersagt worden ist; mit Ziffer 3., wonach dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die in der Spielhalle zulässigen Geldspielgeräte so aufzustellen, dass zwischen den Zweiergruppen entweder ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird, oder zwischen den jeweiligen Gruppen ein Mindestabstand von 1 m eingehalten wird, wenn diese Gruppen durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m (gemessen von der Gerätefrontscheibe) bis in Höhe der Geräteoberkante voneinander getrennt sind; mit Ziffer 4., wonach die Auslegung von Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens in der Spielhalle auszulegen sind, und mit Ziffer 5., wonach dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 durch gut lesbaren Aushang bekannt zu machen, als rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da die Kammer der Begründung des Verwaltungsaktes folgt. Der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Antragsverfahrens führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Anordnung bezüglich der sogenannten "Fun-Games" zu Ziffer 1. steht mit § 6 a SpielV in Einklang. Danach ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a bedürfen, verboten, a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden. Die Kammer hat bereits in dem Verfahren 3 L 295/06 ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Anordnungen zu Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) oder jedenfalls § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006. - 6 B 10359/06 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2005, 255; Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06-NW -, sind, weil für die als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten zu wertenden Spielgeräte des Antragstellers die erforderliche Zulassung gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO nicht vorliegt. Das erkennende Gericht ist weiter der Ansicht, dass nicht nur Spielgeräte mit Geldgewinnen oder geldähnlichen Gewinnen wie Token unter den Tatbestand des § 6 a Satz 1 der Spielverordnung in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung fallen, sondern auch Spielgeräte mit der Möglichkeit der Punktesammlung für eine Berechtigung zum Weiterspielen und mit der Möglichkeit einer Chancenerhöhung durch eine sogenannte "Risikotaste". Dabei beschränkt sich das Verbot in § 6 a Satz 1 Buchstabe a) SpielV nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Spielen an diesen oder anderen Geräten oder zur Auszahlung von Gewinnen zu speichern. Auch wenn dies ein wesentlicher Grund für die Verschärfung der Spielverordnung gewesen sein mag, geht die Regelung des § 6 a Satz 1, Buchstabe a) SpielV weiter und untersagt die Gewährung jeglichen Gewinns, auch in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen, vgl. Landgericht (LG) Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -; LG Osnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -. Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 a Satz 1 Buchstabe a) SpielV, die sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 33 f. GewO mit dem Ziel der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs verhält, ist dies eindeutig; denn die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können und die Chance, das Punktekonto durch Betätigen einer Risikotaste zu erhöhen, wodurch das Weiterspielen zusätzlich ermöglicht wird und der Einsatz eines ohne Punktegewinn erforderlich gewesenen neuen Geldbetrages gespart wird, sind geeignet, den Spieltrieb eines Spielers zu Beginn des Spiels und für überlange Zeiten zu wecken und auszunutzen. Der Gewinn der Weiterspielberechtigung erspart dem Spieler einen weiteren Geldeinsatz und hat insoweit Einfluss auf seine Vermögenslage. Im Übrigen hat der Antragsgegner bei einer Überprüfung am 10. November 2006 festgestellt, dass das Spielgerät "Magic Games II" bespielt wurde und von dem Spieler ein Punktgewinn in Höhe von 750 Punkten erzielt wurde, die er sich von der Spielhallenaufsicht auszahlen lassen könne, wobei zum Beispiel bei einem Gewinn von 1.000 Punkten 50,- EUR bei der Aufsichtskabine ausgezahlt würden. Die Anordnung zu Ziffer 2. der streitigen Ordnungsverfügung ist rechtsfehlerfrei auf § 9 Abs. 2 SpielV gestützt worden. Danach darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33 c und 33 d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren. Ein Jackpot-System ist ein solches Spielgerät oder zumindest ein anderes Spielgerät im Sinne dieser Vorschrift, unabhängig davon, ob es mit einem anderen Gerät gekoppelt oder entkoppelt betrieben wird. Indem der Antragsteller ein solches Spielsystem in seiner Spielhalle zur Verfügung stellt, ist er entweder Aufsteller oder zumindest Veranstalter dieses Spieles. Es ist entweder Teil des Spielgerätes, an das es angekoppelt ist oder selbständiges Spielgerät. Die Teilnehmer an kostenlosen Gewinnspielen sind ebenfalls Spieler. Wenn auch bei den unentgeltlichen und entkoppelten Jackpot-Systemen kein direkter Vermögensverlust zu befürchten ist, so fördert diese Tätigkeit dennoch die Spielsucht, da die Spieldauer unbegrenzt ermöglicht wird. Es handelt sich daher nicht um einen Gewinn, der einer begrenzten Anzahl von z.B. sechs Freispielen nach § 6 a Satz 2 SpielV gleichzusetzen wäre. Zweck des kostenlosen Gewinnspieles ist in der Regel, für die Spielhalle zu werben und Kunden in die Spielhalle zu locken, womit das Ziel verfolgt wird, Spieler durch die Möglichkeit des Gewinns an die Spielhalle zu binden und auch neue Kunden zu werben, und zwar in der Erwartung, dass diese auch an den entgeltlichen Spielen teilnehmen, vgl.: LG Osnabrück, Urteil vom 3. März 2006 - 15 O 180/06 -. Dass auch ein von der Benutzung eines Spielgerätes entkoppeltes Jackpotsystem unter § 9 Abs. 2 SpielV fällt, ergibt sich zudem aus der Begründung des Beschlusses des Bundesrates vom 4. Oktober 2005, in dem ausgeführt wird, dass das Verbot unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis zwischen dem Aufsteller eines Spielgerätes oder Veranstalter eines anderen Spieles und dem Spieler gilt. Es ist demnach sachgerecht, zumindest in Spielhallen zum Schutze des Spielers und zur Verhinderung der Gefahr gesteigerter Spielanreize das Spiel als Werbemittel für die Dürchführung weiterer, dann kostenpflichtiger Spiele zu untersagen, vgl.: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 5 B 21/06 -, auch wenn ein ähnliches Verhalten in anderen wirtschaftlichen Bereichen nicht untersagt sein mag, vgl.: LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 - . Von dem Verbot zu Ziffer 2. der streitigen Ordnungsverfügung sind daher sowohl mit Spielgeräten gekoppelte als auch entkoppelte Jackpot-Systeme betroffen. Im Übrigen hat der Antragsgegner am 10. November 2006 festgestellt, dass die zu diesem Zeitpunkt in der Spielhalle des Antragstellers zwar abgeschaltete, aber noch vorhandene Jackpot-Anlage mit Geldspielgeräten gekoppelt war und von den Einsätzen an den Geräten gespeist wurde; eine Nutzung dieser Jackpot-Anlage zur Durchführung unentgeltlicher Verlosungen könne ausgeschlossen werden. Die Anordnungen zu Ziffern 3. bis 5. der streitigen Ordnungsverfügung beruhen auf §§ 3 Abs. 2 SpielV, 6 Abs. 4 SpielV bzw. § 3 Abs. 1 JuSchG und sind nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Antragsteller im vorliegenden Antragsverfahren auch keine Einwendungen erhoben. Soweit er im Anhörungsverfahren vor Erlass der Ordnungsverfügung zu Ziffer 5. ausgeführt hat, der Aushang der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sei nicht erforderlich, da Jugendliche die Spielhalle nicht betreten dürften, ist dem entgegenzuhalten, dass unter 18-Jährige häufig versuchen sich in Spielhallen aufzuhalten oder sogar zu spielen und insoweit ein sichtbarer Hinweis auf die Jugendschutzbestimmungen durchaus Sinn macht. Unter Berücksichtigung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2006 fällt die danach vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers aus, weil die unzulässige Aufstellung der Spielgeräte und die Nichteinhaltung der Abstände zwischen Geldspielgeräten wegen der damit verbundenen Gefahren der Spielsucht ein sofortiges Einschreiten rechtfertigen. Ist demnach die sofortige Vollziehung der Grundverfügung berechtigt, besteht kein Anlass, hinsichtlich der rechtmäßig erlassenen Zwangsgeldandrohungen vom Regelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht bzgl. der Ordnungsverfügung zu Ziffer 1. und 2. 7.500 EUR, zu Ziffer 3. 1.000 EUR und zu Ziffer 4. und 5. je 500 EUR angesetzt hat.