OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 129/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

36mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Niederlassungserlaubnis erlischt kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn der Inhaber mehr als sechs Monate ausgereist ist und keine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist vorlag. • Die Frage nach einem subjektiven Verschulden oder persönlichen Härten ändert nichts am gesetzlichen Erlöschen des Aufenthaltstitels; ein Ermessen der Behörde besteht insoweit nicht. • Für die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs und eine Interessenabwägung maßgeblich; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Vollzugsakts ist der Antrag regelmäßig abzulehnen. • Ein Anspruch auf Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG setzt den tatsächlichen Besitz einer Duldung über mindestens 12 Monate voraus und kann nicht aus bloßen materiellen Duldungsgründen abgeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach Überschreitung der Wiedereinreisefrist • Die Niederlassungserlaubnis erlischt kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn der Inhaber mehr als sechs Monate ausgereist ist und keine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist vorlag. • Die Frage nach einem subjektiven Verschulden oder persönlichen Härten ändert nichts am gesetzlichen Erlöschen des Aufenthaltstitels; ein Ermessen der Behörde besteht insoweit nicht. • Für die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs und eine Interessenabwägung maßgeblich; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Vollzugsakts ist der Antrag regelmäßig abzulehnen. • Ein Anspruch auf Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG setzt den tatsächlichen Besitz einer Duldung über mindestens 12 Monate voraus und kann nicht aus bloßen materiellen Duldungsgründen abgeleitet werden. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger mit früher im April 2013 erteilter Niederlassungserlaubnis. Er reiste im März/April 2013 in den Irak und blieb dort mindestens vom 23.04.2013 bis 22.12.2013. Die Ausländerbehörde stellte mit Bescheid vom 11.07.2019 fest, dass die sechsmalige Wiedereinreisefrist überschritten sei und die Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes erloschen sei; sie setzte eine 30-tägige Frist zur Ausreise und drohte Abschiebung an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Vorbringen, er sei aufgrund von Bedrohungen und Zurückbleiben der Ehefrau gehindert gewesen rechtzeitig zurückzukehren; er berief sich auf familiäre und tatsächliche Hindernisse und legte eine Beschäftigungszusage vor. Die Behörde erklärte, der Antragsteller habe nicht versucht, rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen, und verfüge nicht über eine Duldung. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit des Abschiebungsandrohungsbescheids. • Antragsart und Prüfmaßstab: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO; die Entscheidung erfolgt durch Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. • Tatbestandsmäßigkeit des Erlöschens: Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist. Der Antragsteller hielt sich unstreitig länger als sechs Monate im Irak; es lag keine von der Behörde bestimmte längere Frist vor. Das Erlöschen tritt kraft Gesetzes ein und erfordert kein behördliches Ermessen. • Keine Relevanz subjektiver Umstände: Bei § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es nicht auf Motive, Verschulden oder persönliche Härten an; auch das Vorbringen der Eheleute und von Gefährdungslagen genügt nicht, wenn nicht die enge Voraussetzung nachgewiesen wird, dass der Betroffene objektiv und mit größtmöglicher Sorgfalt keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen. • Aufschiebende Wirkung: Da der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, besteht kein öffentliches Interesse an dessen Aussetzung; somit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. • Beschäftigungsduldung: Ein Anspruch aus § 60d AufenthG ist nicht gegeben, weil die gesetzliche Voraussetzung des mindestens zwölfmonatigen Besitzes einer Duldung nicht erfüllt ist; bloße materielle Duldungsgründe genügen nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung vom 11.07.2019 wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers 2013 kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist, weil er sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhielt und keine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist bestand. Persönliche Umstände und die Behauptung, er sei gehindert gewesen zurückzukehren, genügen nicht, um das gesetzliche Erlöschen zu verhindern, wenn nicht nachgewiesen wird, dass eine fristgerechte Antragstellung objektiv unmöglich war. Ein Anspruch auf Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG besteht nicht, da der erforderliche Besitz einer Duldung über mindestens zwölf Monate fehlt. Damit ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.