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Beschluss

11 B 101/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0128.11B101.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist ein im Jahre 1964 geborener türkischer Staatsangehöriger, der 1980 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Er hat eine Tochter, die im Jahr 1993 geboren wurde. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, die immer wieder verlängert wurde. Ab 2013 erhielt er fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 2 Mit Schreiben vom 25.02.2021 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 3 Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Es sei kein Ausreisehindernis ersichtlich, der Lebensunterhalt werde nicht ohne den Bezug von Sozialleistungen gesichert und auch die Passpflicht werde nicht erfüllt. Sie forderte den Antragsteller dazu auf, einen aktuellen Arbeitsvertrag und die letzten sechs Lohnbescheinigungen, einen Nachweis über die Kosten seiner Unterkunft, einen Nachweis seiner Deutschkenntnisse, einen Nachweis über seine Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet in Gestalt eines Schulabschlusszeugnisses, einer abgeschlossenen Ausbildung, eines Tests oder eines Einbürgerungstests, einen Nationalpass und eine Stellungnahme dazu beizubringen, warum eine Ausreise in die Türkei nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Der Antragsteller wurde auf seine Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG hingewiesen. 4 Der Kläger erwiderte darauf, dass er einen Termin für die Beantragung eines Passes beim türkischen Konsulat habe. Zudem wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen. Auch sei er als faktischer Inländer zu betrachten, da er sich seit seinem 16. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. 5 Mit Bescheid vom 19.04.2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), forderte den Antragsteller auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziff. 2) und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 3). Außerdem setzte sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung fest (Ziff. 4). Sie ordnete an, dass der Antragsteller nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Nationalpass innerhalb von sieben Tagen bei ihr vorlegen und abgeben muss (Ziff. 5). Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen Ziffer 5 wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro angedroht (Ziff. 6). Ferner wurde der Sofortvollzug der Ziffern 5 und 6 angeordnet (Ziff. 7). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller seit 2006 nicht mehr im Besitz eines gültigen Nationalpasses gewesen sei und auch keine Anstrengungen unternommen habe, um seiner Passpflicht nachzukommen. Die Erfüllung der Wehrpflicht sei grundsätzlich zumutbar gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV. Darüber hinaus bestehe die Wehrdienstpflicht in der Türkei nur bis zum 35. bzw. 38. Lebensjahr bei türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland. Der Antragsteller sei auch nicht als faktischer Inländer zu behandeln, da er sich kaum – insbesondere wirtschaftlich – integriert habe. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern. Er habe in der Vergangenheit überwiegend von Sozialleistungen gelebt, sodass auch eine positive Erwerbsprognose nicht bestehe. Es seien auch keine hinreichenden Deutschkenntnisse vorgewiesen worden. Weiterhin sei eine Reintegration im Herkunftsland möglich, da er die prägenden Jahre seiner Sozialisierung in der Türkei verbracht habe. Er sei in einem türkischen Elternhaus aufgewachsen, war mit einer türkischen Staatsangehörigen verlobt und habe später eine türkische Staatsangehörige in der Türkei geheiratet. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der zügigen Durchsetzung der Ausreisepflicht überwiege. 6 Mit Schreiben vom 21.04.2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein und begründete diesen damit, dass ihm ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 zustehe. 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2021 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 vorliege. Der Antragsteller sei vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, da er bereits seit über sieben Jahre laufend Leistungen nach dem SGB II beziehe und keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehe. 8 Am 26.10.2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 11 A 310/21) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er begründet seinen Antrag damit, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und auch in der Vergangenheit zur Verfügung gestanden habe. Er habe jahrelang (ergänzende) Leistungen nach dem SGB II bezogen und habe nun einen befristeten Arbeitsvertrag als Reinigungskraft abschließen können. Er habe auch an einer sechsmonatigen Maßnahme der Deutschen Angestellten-Akademie vom 16.09.2020 bis zum 16.03.2021 teilgenommen. Darüber hinaus sei er als faktischer Inländer zu behandeln, da er bereits seit 41 Jahren in Deutschland lebe, in Deutschland Freunde gefunden und eine Familie gegründet habe. Er beherrsche die deutsche Sprache gut in Wort und Schrift. Es sei ihm zuletzt aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der Corona-Pandemie schwergefallen, eine Beschäftigungsstelle zu finden, sodass er über einen längeren Zeitraum sozialhilfebedürftig gewesen sei. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 1 bis 4 getroffenen Anordnungen des Bescheides vom 19.04.2021 anzuordnen und 11 ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. xxx B. zu gewähren. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller den neuen Arbeitsvertrag schon 11 Tage nach Erlass des Widerspruchsbescheides unterzeichnet habe. Daraus werde deutlich, dass die über sieben Jahre anhaltende Erwerbslosigkeit des Antragstellers nicht darauf beruht habe, dass er keine neue Tätigkeit finden konnte, sondern dass er keine finden wollte. Er habe die Erwerbstätigkeit nur aufgenommen, um im gerichtlichen Verfahren als Arbeitnehmer zu gelten. Sie verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 16 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig aber unbegründet. 17 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb ist in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.7.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). 18 Vorliegend befand sich der Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 25.02.2021 noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 04.03.2021. Damit hat die Ablehnung seines Antrages ein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet. 19 Allerdings ist der Antrag unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). 20 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10 und vom 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, n.v.; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147, m.w.N.; a.A.: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff., m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 21 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (dazu unter 1.), die Abschiebungsandrohung (dazu unter 2.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu unter 3.) offensichtlich rechtmäßig. 22 1. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig. 23 Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Danach hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat 24 – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; 25 – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; 26 – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. 27 Das zuletzt vom Antragsteller geltend gemachte Arbeitsverhältnis begann laut Arbeitsvertrag ab dem 11.10.2021. Dieses Beschäftigungsverhältnis ist schon nicht geeignet, einen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu vermitteln, da es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr andauert. Ob das derzeitige Arbeitsverhältnis überhaupt eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist, kann daher offenbleiben (dazu: OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Oktober 2019 – 4 MB 52/19 –, juris Rn. 21). 28 Auch die zuvor verübten Beschäftigungen des Antragstellers sind nicht geeignet, ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 herzuleiten. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom 25.02.2021 arbeitete der Antragsteller zuletzt 2013 rentenversicherungspflichtig für die Dauer von fünf Monaten. Danach bezog er durchgehend bis zum Beginn seines jetzigen Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld II. Selbst wenn er zuvor ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 erworben haben sollte, wäre dieses durch den langen Zeitraum der Arbeitslosigkeit wieder erloschen. Zwar führt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jede vorübergehende Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers vom Arbeitsmarkt zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt. Die praktische Wirksamkeit der eingeräumten Rechte umfasst vielmehr auch das Recht auf vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Eine derartige Unterbrechung ist für die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt jedoch nur dann unschädlich, wenn der Betroffene tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung unter Beachtung der jeweiligen nationalen Vorschriften zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden. Ist dieser nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Assoziationsabkommens zu bestimmende angemessene Zeitraum für eine effektive Beschäftigungssuche überschritten, gehört der Betroffene nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt an. Unter Hinweis auf die insoweit als Leitlinien heranzuziehenden Regelungen für freizügigkeitsberechtigte Gemeinschaftsangehörige ist dabei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Zeitraum von sechs Monaten zur Stellensuche grundsätzlich als ausreichend angesehen worden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1991 – C-292/89 –, juris; VG München, Urteil vom 08. Mai 2018 – M 12 K 18.1107 –, juris Rn. 34). Etwas anderes gilt danach in den Fällen, in denen der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis erbringt, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg eine neue Beschäftigung sucht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2013 – OVG 7 S 94.13 –, juris Rn. 5). 29 Derartige Nachweise hat der Antragsteller nicht erbracht. Soweit er vorträgt, dass er jahrelang nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, fehlt es an entsprechenden Nachweisen. In den Beiakten der Antragsgegnerin finden sind keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller beschäftigt war. Vielmehr gab der Antragsteller bei seinen Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 05.06.2015, 01.08.2017, 05.03.2019 und auch zuletzt vom 25.02.2021 stets an, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und stattdessen Arbeitslosengeld II beziehe. Auch aus dem Rentenversicherungsverlauf ergibt sich nichts anderes. Die letzte geringfügige Beschäftigung, die nicht rentenversicherungspflichtig gewesen ist, übte der Antragsteller danach im Jahr 2012 aus. Ein Zeitraum von über sieben Jahren überschreitet eine angemessene Zeitspanne zur Findung einer anderen Beschäftigung erheblich. Der Antragsteller stand dem freien Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zur Verfügung. An diesem Ergebnis ändert auch seine Teilnahme an der sechsmonatigen Maßnahme der Deutschen Angestellten-Akademie vom 16.09.2020 bis zum 16.03.2021 nichts. Die Maßnahme wäre zwar grundsätzlich geeignet, seine Bemühungen nachzuweisen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sie erfolgte jedoch deutlich zu spät. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme bereits seit mehr als sechs Jahren arbeitslos. 30 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 31 Der Ausreise des Antragstellers steht die Ableistung der Wehrdienstpflicht nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob das Ableisten der Wehrpflicht dem Antragsteller zuzumuten wäre, besteht die Wehrpflicht in der Türkei nur für Männer zwischen dem 19. und 41. Lebensjahr (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.01.2021 bezgl. des Amtshilfeersuchens des VG Ansbach, Az.: AN 1 K 17.33521). Der Antragsteller ist von der Wehrpflicht daher nicht mehr betroffen. 32 Da der Antragsteller seinen Nationalpass beim türkischen Konsulat beantragt hat, ist dessen derzeitiges Fehlen kein rechtliches Hindernis, das auf nichtabsehbare Zeit fortbestehen wird. Darüber hinaus findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin eine Kopie des Reisepasses des Antragstellers, der bis zum 12.04.2031 gültig ist. 33 Auch der langjährige Aufenthalt des Antragstellers steht einer Ausreise nicht entgegen. Die Frage, ob das Institut des „faktischen Inländers“ gemäß Art. 8 EMRK überhaupt eine rechtliche Unmöglichkeit i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG begründen kann (dazu Hessischer VGH, Urteil vom 07. Juli 2006 – 7 UE 509/06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65), kann offenbleiben, da der Antragsteller schon kein faktischer Inländer ist. 34 Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65, m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 04. August 2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45). 35 Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Er hält sich zwar seit seinem 16. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland auf und kann mittlerweile auf einen über 40-jährigen Aufenthalt zurückblicken. Außerdem hielt er sich stets erlaubt im Bundesgebiet auf. Das Gericht berücksichtigt, dass die beachtlich lange Aufenthaltsdauer des Antragstellers in besonderem Maß schutzwürdig ist. In seiner Zeit in der Bundesrepublik konnte er jedoch keine nennenswerten Integrationsleistungen vorweisen. Zu einer Integration in die Bundesrepublik Deutschland gehört auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts. Der Antragsteller hat keinen Schulabschluss und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen und ihm ist eine nachhaltige Integration in die Wirtschaft nicht gelungen. Seit Anbeginn seines Aufenthalts lebt der Antragsteller überwiegend von Sozialhilfeleistungen. Er ging hin und wieder für einige Monate einer Erwerbstätigkeit nach, fiel aber stets zurück in die Arbeitslosigkeit. Seine ohnehin schon eingeschränkte wirtschaftliche Aktivität ging mit den Jahren noch weiter zurück und seit 2014 bezog er durchgehend Arbeitslosengeld II. 36 Die fehlende wirtschaftliche Integration des Antragstellers muss aus Sicht des Gerichts jedoch nicht allein zwingend zu dessen fehlender Verwurzelung in Deutschland führen. Aufgrund seines langen Aufenthalts sind an sonstige Integrationsmerkmale keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller hat aber auch keine nennenswerte soziale oder kulturelle Integration nachgewiesen. Zwar hat der Antragsteller 1980 an einer Maßnahme zur sozialen und beruflichen Eingliederung ausländischer Jugendlicher in A-Stadt teilgenommen und dabei insgesamt 500 Sprachstunden absolviert. Dies genügt jedoch nicht als Nachweis einer sozialen Integration im Rahmen eines über 40-jährigen Aufenthalts. Weitere Integrationsleistungen konnte der Antragsteller nicht vorweisen und solche ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin. Hierbei ist zu bemerken, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller schon in der Anhörung dazu aufgefordert hat, entsprechende Nachweise der Integration beizubringen. Unter Beachtung des langen Aufenthalts des Antragstellers wären Nachweise jeglicher Art oder zumindest ein substantiierter Vortrag zu erwarten gewesen. Anhaltspunkte, die sich aus dem Familienleben oder dem sonstigen Lebensalltag des Antragstellers ergeben könnten, liegen in seiner eigenen Sphäre und sind durch ihn selbst gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG geltend zu machen. Dies ist ihm weder im Verwaltungsverfahren, noch im gerichtlichen Eilverfahren gelungen, sodass es auch keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen bedurfte. Seine Ausführungen erschöpfen sich in pauschalen Hinweisen auf das Institut des faktischen Inländers. Warum der Antragsteller die Voraussetzungen eines faktischen Inländers erfüllen sollte, wird in wenigen, unkonkreten Sätzen behandelt. Danach habe er in Deutschland eine Familie und Freunde. Ob und mit welchen Familienmitgliedern der Antragsteller zusammenwohnt oder regelmäßig im Kontakt steht, wird hingegen nicht ausgeführt. Auch warum ihn die Jahre in Deutschland als junger Erwachsener geprägt hätten, wird nicht weiter vertieft. Insgesamt spricht für die Annahme des Antragstellers als faktischen Inländer nach Aktenlage lediglich sein langjähriger Aufenthalt, der allein jedoch nicht ausreicht, um eine Verwurzelung bei summarischer Prüfung zu bejahen. Aus diesem langjährigen Aufenthalt kann mangels substantiierter Angaben des Antragstellers zu seinem Werdegang und seiner Lebenssituation nicht auf eine Verwurzelung geschlossen werden. 37 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es für den Antragsteller möglich ist, sich in der Türkei zu reintegrieren. Er verbrachte die ersten 15 Jahre seines Lebens in der Türkei, sodass zu erwarten ist, dass er die türkische Sprache fließend beherrscht. Er war ferner mit einer türkischen Staatsangehörigen verlobt und heiratete später eine türkische Staatsangehörige in der Türkei. Einer insoweit anzunehmenden Entwurzelung tritt der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegen. 38 2. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1, 58 AufenthG rechtmäßig. Durch die rechtmäßige Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. 39 3. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1, 2 Satz 2 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Die Befristung auf zwei Jahre steht gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Antragsgegnerin. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 42 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.