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Beschluss

11 B 16/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0503.11B16.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 2 Sie ist kosovarische Staatsangehörige und reiste am 12.08.2007 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Grund für ihre Einreise war die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann. Sie erhielt ab dem 11.10.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG, die fortlaufend für jeweils ein Jahr verlängert wurde. 3 Am 19.06.2019 verstarb der Ehemann der Antragstellerin. Daraufhin erhielt die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG befristet bis zum 07.09.2021. 4 Mit Schreiben vom 06.07.2021 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. 5 Nachfolgend wurde der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung erteilt. 6 Mit Schreiben vom 17.08.2021 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, da die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt nicht sichern könne. 7 Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom 07.09.2021, dass sie über einen Zeitraum von knapp 13 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann gewesen sei. In dieser Zeit sei sie von den Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes abhängig gewesen und sei nicht in der Lage gewesen, eine eigene finanzielle Existenz aufzubauen. Zusätzlich sei ihr die Integration in den Arbeitsmarkt durch die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung erschwert worden. Zudem sei der Zugang zum Arbeitsmarkt wegen der Corona-Pandemie nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Die Antragstellerin reichte zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts einen Personalbogen der Firma xxx xxx GmbH, die Gehaltsabrechnungen der Monate September und Oktober 2021 sowie die Kopie eines Mietvertrages ein. 8 Mit Bescheid vom 23.12.2021 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG ab (Ziffer 1), forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu verlassen (Ziffer 2), drohte ihr die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen Staat, der zur Aufnahme bereit oder verpflichtet ist, an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass selbst unter Zugrundelegung der eingereichten Gehaltsabrechnungen der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert sei. Der Antragstellerin sei in ihrem 13-jährigen Aufenthalt weder eine kulturelle noch eine finanzielle Integration gelungen. Die Corona-Pandemie stelle keine Unmöglichkeit der Erwerbsaufnahme dar, sondern lediglich eine Erschwernis. 9 Der Antragstellerin wurde in der Folgezeit eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgestellt. 10 Sie reichte der Antragsgegnerin am 17.01.2022 Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember und November 2021 nach. 11 Mit Schreiben vom 28.01.2022 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. 12 Am gleichen Tag hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Hierbei führt sie aus, sie sei schon durch den Tod ihres Ehemannes eingeschränkt gewesen und durch die Corona-Pandemie seien viele „unqualifizierte“ Arbeitsplätze nicht mehr verfügbar gewesen. Dies sei weiterhin der Fall. Die Antragsgegnerin müsse eine Ausnahme von der Regel der Sicherung des Lebensunterhalts machen. Darüber hinaus könne ihr auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG erteilt werden. 13 Die Antragstellerin beantragt, 14 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides vom 23.12.2021 anzuordnen, 15 2. ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. 18 Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid. Dem Umstand, dass die Antragstellerin von den Leistungen ihres Ehemannes abhängig war, habe der Gesetzgeber ausreichend Rechnung getragen. Ein nicht gesicherter Lebensunterhalt könne deshalb der erstmaligen Gewährung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen. Innerhalb der einjährigen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe der jeweilige Ehegatte dann die Möglichkeit, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Diese Zeit habe die Antragstellerin nicht genutzt. Es lägen auch keine Umstände vor, die eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht. Die Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 AufenthG. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 20 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig aber unbegründet. 21 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.7.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). 22 Vorliegend löste der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Ihr wurde in Folge auch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt, die durch die Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, sodass sie in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO kommt. 23 Soweit sich der Antrag auf die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots haben nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. 24 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). 25 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10 und vom 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, n.v.; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147, m.w.N.; a.A.: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff., m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 26 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Bescheid vom 23.12.2021 offensichtlich rechtmäßig. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu. Auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung, § 8 Abs. 1 AufenthG. 27 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Neben den speziellen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG müssen auch die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein. Insbesondere muss in der Regel bei der zweiten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sein, da die Privilegierung des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur für die erste Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2006 – 11 ME 41/06 –, juris Rn. 8; OVG Berlin, Beschluss vom 03.03.2005 – 8 S 8.05 –, juris Rn. 5). Die erste Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Antragstellerin gewährt worden. Daher befindet sie sich nunmehr im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. 28 Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht erfüllt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 13). Das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende grundlegende staatliche Interesse an der Vermeidung neuer Belastungen für die öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 15/420, S. 70) verlangt zudem die Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Eine punktuelle Betrachtung der jeweils aktuellen Situation genügt deshalb nicht. Es muss in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen sein, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 24). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer die öffentlichen Leistungen auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Es genügt, wenn ihm ein Anspruch auf öffentliche Mittel zusteht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2007 – OVG 12 B 19.06 –, juris Rn. 26). 29 Die Antragstellerin geht einer Erwerbstätigkeit nach und erwirtschaftet dabei ausweislich der eingereichten Gehaltsabrechnungen aus den Monaten September und Oktober 2021 zwischen 713,28 € und 966,57 € Brutto. Unter Annahme eines Bruttolohnes von monatlich durchschnittlich 839,93 € und Abzug des Freibetrages hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung einen Anrechnungsbetrag von 443,66 € und einen Bedarf von 745,37 € zugrunde gelegt. Diese Einnahmen reichen, wie sich den Berechnungen der Antragsgegnerin entnehmen lässt, demnach nicht aus, um den Bedarf der Antragstellerin zu decken, sondern ergeben einen monatlichen Fehlbetrag in Höhe von 301,71 €. Auch die später eingereichten Gehaltsabrechnungen aus den Monaten November und Dezember 2021 ändern an dieser Bewertung nichts. Im November erzielte die Antragstellerin Bruttoeinnahmen in Höhe von lediglich 106,68 € und im Dezember Bruttoeinnahmen in Höhe von 766,59 € (netto 639,79 €). Diese Beträge reichen zur monatlichen Bedarfsdeckung von 745,37 € ebenfalls nicht aus. Fehler bei der Berechnung des Lebensunterhalts der Antragsgegnerin im Bescheid vom 23.12.2021 sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. 30 Vielmehr beruft sie sich darauf, dass ein atypischer Fall vorliege und die Antragsgegnerin daher eine Ausnahme vom Regelfall machen müsse. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 –, juris Rn. 16). Ein atypischer Fall liegt nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn 10 ff., 13, und vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 –, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 – OVG 11 B 18.16 –, juris Rn. 36 ff.). Regelfälle im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden (Zeitler in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 - Regel und Ausnahme, Stand: 11.10.2021, Rn. 5). 31 Gemessen an diesen Maßstäben ist ein atypischer Fall vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass ihr Lebensunterhalt seit ihrer Einreise durch die Berufstätigkeit ihres Ehemannes gesichert gewesen sei. Die erste Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis sei genau in den Zeitraum der Corona-Pandemie gefallen. Ihr sei es daher nicht möglich gewesen einen Arbeitsplatz zu finden, der zur Deckung ihres Lebensunterhalts geeignet gewesen wäre. Soweit sich die Antragstellerin außerdem darauf beruft, noch mit den Auswirkungen des Todes ihres Ehemannes beschäftigt gewesen zu sein, ist auf den Gesetzeszweck des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu verweisen. Danach soll der Ausländer nach dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit haben, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz zu schaffen (BT-Drs. 15/420, 83). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang einen Zeitraum von einem Jahr für ausreichend gehalten (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dieser Zeitraum muss daher genügen, um mit den Auswirkungen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurechtzukommen und sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Bezüglich der Corona-Pandemie ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass diese nicht nur die Antragstellerin betrifft, sondern sämtliche arbeitssuchende Ausländer in Deutschland beschwert. Der Fall der Antragstellerin unterscheidet sich damit nicht wesentlich von anderen Ausländern in der gleichen Situation. Insgesamt hatte die Antragstellerin seit dem Tod ihres Ehemannes am 19.06.2019 bis zum Erlöschen der Fiktionsbescheinigung am 23.12.2021 Zeit, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Da es der Antragstellerin in diesem Zeitraum nicht gelungen ist, ihren Lebensunterhalt zu sichern, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich dies in Zukunft ändern wird. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es in der Corona-Pandemie durchaus schwerer war und noch immer ist, einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen. Über den langen Zeitraum wäre es bei entsprechenden Bemühungen aber zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin eine Arbeitsstelle finden würde, die ihren Lebensunterhalt sichern könnte. Etwaige Rechte der Antragstellerin aus Verfassungs- oder Völkerrecht, die im Einzelfall einen Ausnahmefall begründen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. 32 Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu. Es fehlt hierfür bereits an einem förmlichen Antrag der Antragstellerin. Sie hat mit Schreiben vom 06.07.2021 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Da sie bis zu diesem Zeitpunkt in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG war, musste sich der Antrag auf die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beziehen. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem Antrag selbst, bei dem das Feld „Zweck des Aufenthalts: völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe“ nicht angekreuzt war und auch nicht aus dem Vortrag im Verwaltungsverfahren. Erstmalig wurde die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25b Abs. 1 AufenthG im gerichtlichen Eilverfahren erwähnt. Nachweise für die Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG hat die Antragstellerin darüber hinaus nicht erbracht, obwohl sie dazu nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet gewesen wäre. 33 Die Abschiebungsandrohung ist nach § 59 Abs. 1 AufenthG ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Da der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist sie gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig. 34 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehen nicht und wurden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von einer Woche bis zur Entscheidung die gesetzlich vorgesehene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht nachgereicht. Der Prozesskostenhilfeantrag war daher nach § 117 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen. 37 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.