Beschluss
11 B 23/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0216.11B23.23.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus Art 6 Abs 1 und Abs 2 GG bzw. Art 8 MRK.(Rn.15)
2. Mit den Regelungen zum Aufenthaltsrecht in Art 20 AEUV soll eine Situation verhindert werden, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -).(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus Art 6 Abs 1 und Abs 2 GG bzw. Art 8 MRK.(Rn.15) 2. Mit den Regelungen zum Aufenthaltsrecht in Art 20 AEUV soll eine Situation verhindert werden, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -).(Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.06.2022 (Az. 11 A 196/22) gegen die im Bescheid vom 09.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2022 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG anzuordnen, 2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller vorläufig abzusehen, bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels ein zunächst nach § 81 AufenthG eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet hat (vgl. zur Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO in diesen Fällen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 11 B 51/22 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die im Bescheid vom 09.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2022 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG offensichtlich rechtmäßig, da dem Antragsteller kein entsprechender Verlängerungsanspruch zusteht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt weder aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (soweit der Antragsteller personensorgeberechtigt ist) noch aus § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (soweit der Antragsteller – jedenfalls in Bezug auf seinen Sohn M. – nicht personensorgeberechtigt ist, vgl. Bl. 4 d. A.), da der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass er mit seinen Kindern einen Umgang pflegt, der von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder geprägt ist (vgl. zu diesem Maßstab B./Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 28 Rn. 28, 32 m.w.N.). Ebenso wenig hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, zukünftig einen solchen Umgang pflegen zu wollen. Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die von der Kammer als zutreffend erachteten Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 09.03.2022, im Widerspruchsbescheid vom 22.04.2022 sowie auf die im Hauptsacheverfahren abgegebene Gegenerklärung vom 15.07.2022 Bezug genommen. Verstärkt wird die Annahme, dass der Kläger mit seinen Kindern keinen Umgang pflegt, der durch die Übernahme von Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsleistungen geprägt ist, durch die im Hauptsacheverfahren abgegebene Stellungnahme des Klägers vom 27.10.2022, in der dieser ausführt, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung häufig antriebslos und mit allem überfordert fühle. Gerade in diesen Phasen sei es ihm „unmöglich, zuverlässig und verantwortungsvoll seine Vaterrolle wahrzunehmen“. Hierdurch verdeutlich er selbst, dass er derzeit und prognostisch nicht in der Lage ist, Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen. Neue Tatsachen, insbesondere aus den vergangenen vier Monaten, die den Schluss auf eine Änderung dieses Zustands zulassen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus der Stellungnahme von Frau S. vom 04.10.2022. Diese Stellungnahme enthält in erster Linie eine Aufzählung von Daten, an denen ihr Sohn M. beim Antragsteller gewesen sein soll. Diese Aufzählung allein lässt jedoch keinen Schluss auf die Qualität des Kontaktes zu. Ausführungen zur Art des Kontaktes zu seinem Sohn hätte der Kläger insbesondere in seinem Schriftsatz vom 27.10.2022 machen können, nachdem er hierzu zuvor vom Gericht aufgefordert worden war. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, er ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein zu sicherndes Recht (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung (hierzu unter a)) noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hierzu unter b)). a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine insoweit allein in Betracht kommende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, die dann vorliegt, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, ist nicht gegeben. Die Unzulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers folgt insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris Rn. 44). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Auch aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen stehen einer Ausreise des Antragstellers weder das Verfassungs- noch das Konventionsrecht entgegen. Es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung der streitigen Tatsachen betreffend die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangs des Antragstellers mit seinen Kindern. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch im Eilverfahren nicht dargelegt, dass von Seiten der Kinder eine emotionale Verbundenheit zu ihrem Vater besteht, die so gewichtig ist, dass sie das dem gegenüberstehende Interesse an der Vollziehung der Ausreisepflicht überwiegt. b) Auch soweit der Antragsteller sich auf Art. 20 bzw. Art. 21 AEUV stützt, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch gemäß Art. 20 AEUV scheitert bereits daran, dass die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts nach der Rechtsprechung des EuGH nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" erfolgen kann (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, juris, Rn. 35 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15. November 2011 - C-256/11 [ECLI:EU:C:2011:734], Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 67; vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 71 und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - Rn. 51). Verhindert werden soll damit eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 34). Hierfür trägt der Antragsteller nichts vor. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV resultierendes Aufenthaltsrecht des Klägers kommt ebenfalls nur in Betracht, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich für das Kind gesorgt und dieses über die erforderlichen Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27/19 –, juris, Rn. 27). Dies ist – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall (vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom 28.10.2021 – 11 B 195/19 -, n.V.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.