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Beschluss

11 B 3/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0517.11B3.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die 38-jährige Antragstellerin reiste am 09.02.2021 mit einem Visum, gültig bis zum 19.04.2021, zur Familienzusammenführung zu ihrem deutschen Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Es handelte sich um die zweite Eheschließung mit ihrem Ehemann, den sie bereits am 14.11.2005 geheiratet und von dem sie sich nach dessen unangekündigtem Verzug nach Deutschland am 08.11.2008 hatte scheiden lassen. Am 16.01.2019 erfolgte sodann die zweite Eheschließung. Am 18.10.2019 wurde der Ehemann der Antragstellerin eingebürgert. 2 Die Antragstellerin beantragte am 28.11.2019 die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Der Antrag wurde zunächst abgelehnt, da die Antragstellerin trotz mehrfacher Fristsetzung kein Zertifikat A1 der deutschen Sprache vorlegen konnte. Auf erneuten Antrag vom 25.08.2020 erteilte der Antragsgegner am 17.12.2020 seine Zustimmung zur Erteilung des Visums unter dem Vorbehalt, dass die Antragstellerin gegenüber der deutschen Botschaft in ... ihre Deutschkenntnisse nachweisen könne. 3 Für den 09.02.2021 buchte die Antragstellerin ihren Flug nach Deutschland. Mit E-Mail vom 27.01.2021 teilte der Ehemann gegenüber dem Antragsgegner mit, dass er sein Einverständnis zur Visumerteilung für die Antragstellerin widerrufe und dass er die Antragstellerin nicht aufnehmen werde. Mit Bescheid vom 28.01.2021 wurde das Visum widerrufen, allerdings konnte der Widerruf der Antragstellerin vor deren Abflug nach Deutschland nicht mehr zugestellt werden. 4 Der Ehemann teilte dem Antragsgegner am 08.02.2021 ergänzend mit, dass er die Antragstellerin vor deren Abflug persönlich darüber informiert habe, dass er sie nicht aufnehmen werde. 5 Am 09.02.2021 reiste die Antragstellerin nach Deutschland ein und kam zunächst bei ihrem Ehemann in dessen Wohnung unter. 6 Mit Schreiben vom 14.04.2021 stellte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 31 AufenthG und im weiteren Verlauf, am 30.07.2021, ergänzend nach § 25 Abs. 3 AufenthG. 7 Ab dem 27.04.2021 erhielt die Antragstellerin fortlaufend Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG. In dieser Zeit holte der Antragsgegner in Bezug auf die von der Antragstellerin vorgetragenen wirtschaftlichen und familiären Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in den Iran eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG wegen eines möglichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Schreiben vom 05.07.2021 verneinte das Bundesamt das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbots. 8 Mit Verfügung vom 09.12.2021 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 31 AufenthG, nach § 25 Abs. 3 AufenthG sowie § 28 Abs. 1 Nr. 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet bis spätestens 16.01.2022 zu verlassen. Zudem wurde ihr für den Fall, dass sie der freiwilligen Ausreise nicht nachkomme, die Abschiebung gemäß § 59 AufenthG in den Iran angedroht bzw. in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der Abschiebung erlassen. 9 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass bereits vor Einreise und auch nach der Einreise die Voraussetzungen für einen Familien- bzw. Ehegattennachzug nicht vorgelegen hätten. Von dem Ehemann der Antragstellerin sei weder die Herstellung noch Wahrung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft beabsichtigt gewesen. Insofern hätten bereits kurz vor der Einreise und auch danach die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 27 AufenthG zur Herstellung bzw. Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG seien nicht erfüllt. Bei einem nationalen Visum handele es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, so dass es keine Aufenthaltserlaubnis gäbe, die verlängert werden könne. Weiter sei von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann auch keine eheliche Lebensgemeinschaft gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgehoben oder aufgelöst worden. Es liege auch keine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dieses führe aus, dass die Antragstellerin arbeitsfähig sei und über Berufserfahrung verfüge. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht auch weiterhin bzw. erneut als alleinstehende Frau im Iran ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften könne. Nach der Auskunftslage sei es auch Frauen im Iran möglich, ihren eigenen Hausstand zu begründen. Es bestünden im Iran zudem soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige werde durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und auch NGO´s sowie privat organisiert. Im Übrigen würden auch im iranischen Recht Vereinbarungen zu finanziellen Absicherung von Frauen im Scheidungsfall getroffen werden. Die Morgengabe, die die Antragstellerin jederzeit verlangen könne, diene der Vorsorge für die Frau im Fall der Scheidung. 10 Die Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt, da kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erkennbar sei. Die Antragstellerin habe neben der Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme und der Morgengabe zusätzlich die Option, von ihrer ausgezahlten Rentenversicherung ihr Existenzminimum zu sichern. 11 Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 06.01.2022 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. 12 Die Antragstellerin hat am 06.01.2022 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. 13 Während des laufenden Antragsverfahrens hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.03.2022 eine Zusage für einen Ausbildungsplatz zur Pflegehelferin vom 02.03.2022 des Seniorenzentrums ..., beginnend zum 01.10.2022, vorgelegt. 14 Sie ist der Ansicht, ihr stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, zu. Es liege ungeachtet der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, weil ihr wegen der durch die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange drohe. Sie habe ihre Tätigkeit bei der Regierung im Iran aufgegeben und habe keine Möglichkeit, diese wieder aufzunehmen. Außerdem habe sie ihre Rentenversicherung aufgelöst und sich ihre Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen. Ihre Eltern hätten sie wegen der Trennung von ihrem Ehemann verstoßen. Ihre Familie gebe ihr die Schuld an dem Scheitern der Ehe. Im Iran könne sie ihr Existenzminimum nicht sicherstellen. Ihre Familienangehörigen würden sie nicht unterstützen. Da sie bald das 40. Lebensjahr erreiche, werde sie auch keine weitere Tätigkeit im Iran finden. 15 Es sei falsch, dass sie Kenntnis davon gehabt habe, dass der Ehemann an der Ehe kein Interesse mehr gehabt habe. Die Eheleute hätten nur einen kurzen Streit gehabt, sich aber noch vor der Einreise der Antragstellerin wieder versöhnt. Nach ihrer Einreise habe sie eine andere Seite ihres Ehemannes kennenlernen müssen. Sie sei beleidigt, schikaniert und wie eine Sklavin behandelt worden. Sie habe zwei Monate lang die gemeinsame Wohnung nicht verlassen können und sei auch finanziell nicht von ihrem Ehemann unterstützt worden. Sie habe Angst vor ihrem Ehemann gehabt und sei schließlich in ein Frauenhaus geflohen. 16 Die Antragstellerin beantragt, 17 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.01.2022 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 09.12.2021 zum Aktenzeichen 220/22-3-124047 anzuordnen. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Er führt ergänzend aus, die von der Antragstellerin geltend gemachten Härtegründe seien entstanden, weil sie entgegen der Bitte des Ehemannes, im Iran zu bleiben, nach Deutschland eingereist sei. In Bezug auf die Ausbildungszusage sei anzumerken, dass sich die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG richten würde. Hierfür wäre allerdings eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Außerdem müsse zunächst das Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durchgeführt werden. Angesichts der vom Ehemann nicht gewollten Einreise der Antragstellerin liege auch kein Fall der Unzumutbarkeit der Visumeinholung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Es sei auch ungeklärt, ob der Lebensunterhalt der Antragstellerin durch die Ausbildungsvergütung gesichert werden könne und ob die Deutschkenntnisse für eine Ausbildung ausreichend seien. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 22 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. 23 Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris, Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris, Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris, Rn. 6). 24 Vorliegend kam der Antragstellerin bei Stellung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu Gute, da sie noch vor Ablauf ihres nationalen Visums einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stellte und fortlaufend Fiktionsbescheinigungen vom Antragsgegner erhielt. Es handelt sich auch nicht um ein die Fiktionswirkung ausschließendes Visum gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 AufenthG, sondern um ein solches gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, für welches die Ausschlusswirkung nicht gilt. 25 Soweit sich der Antrag auf die Abschiebungsandrohung und die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundes-rechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots haben nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (hierzu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 – 11 S 2996/19 –, juris, Rn. 41 ff.). 26 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). 27 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris, Rn. 19; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris, Rn. 10 und vom 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, ; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147, m.w.N.; a.A.: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff., m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 28 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Bescheid vom 09.12.2021 offensichtlich rechtmäßig. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu. 29 Die Antragstellerin kann keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beanspruchen, weil eine familiäre Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG) mit dem deutschen Ehegatten nicht mehr besteht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die Antragstellerin ebenfalls nicht beanspruchen. 30 Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Vorliegend war die Dreijahresfrist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch nicht abgelaufen, da die Ehe im Bundesgebiet geführt worden sein muss und dies nicht der Fall gewesen ist. 31 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (Satz 1). Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (Satz 2). 32 Der Ausnahmetatbestand greift hier jedoch schon deshalb nicht ein, weil, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, nach der Einreise der Antragstellerin bereits keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet oder fortgesetzt wurde. 33 Das formale Band der Ehe allein reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu Gunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 – 1 C 11/10 –, juris, Rn. 14). Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 B 25/12 –, juris, Rn. 4 m. w. N.). Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 B 25/12 –, juris, Rn. 4 m. w. N.; Urteile vom 22.06.2011 – 1 C 11/10 –, juris, Rn. 14 ff., und vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09 -, juris, Rn. 15; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 31, Rn. 18). Der Wille nur eines der Ehegatten, an der familiären Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt folglich nicht. 34 Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer, über die vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Obersätze hinausgehender Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 B 25/12 –, juris, Rn. 4). 35 Nach diesen Maßstäben liegt bereits keine eheliche Lebensgemeinschaft vor, an die ein Aufenthaltstitel angeknüpft werden könnte. Dabei ist unerheblich, dass das Visum aufgrund der Angaben des Ehemannes gegenüber dem Antragsgegner, er wolle seine Ehefrau nicht aufnehmen und lehne die Verantwortung ab, vor dem Abflug nicht rechtzeitig gegenüber der Antragstellerin widerrufen werden konnte und die Antragstellerin die Angaben ihres Ehemanns nach eigenem Beteuern hier möglicherweise falsch gedeutet haben könnte. Denn es ist jedenfalls unstreitig, dass der Ehemann gegenüber dem Antragsgegner kommunizierte, die Antragstellerin nicht mehr aufnehmen zu wollen. Der Antragstellerin, die für das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 – 1 C 11/10 –, juris, Rn. 16), hat nicht substantiiert dargelegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach ihrer Einreise dennoch fortgeführt wurde. 36 Hinzu kommt, dass es keinen Aufenthaltstitel gibt, der verlängert werden könnte. Das der Antragstellerin vor der Einreise zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilte nationale Visum zur Einreise ist keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG, die einer Verlängerung zugänglich ist. Denn Aufenthaltserlaubnis und Visum sind nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes jeweils eigenständige Aufenthaltstitel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011 – OVG 2 B 21.10 –, juris, Rn. 16 m. w. N.; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 31 Rn. 35; Zeitler in HTK-AuslR, § 31 AufenthG, Abs. 1, Stand: 17.11.2021, Rn. 10). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG werden die Aufenthaltstitel als Visum (§ 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), ICT-Karte bzw. mobiler ICT-Karte (§§ 19, 19b), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) erteilt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Begrifflichkeiten konsequent verwendet und eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 7 AufenthG als Voraussetzung eines Verlängerungsanspruchs nach § 31 Abs. 1 AufenthG vorsieht, nicht aber ein nationales Visum (ausführlich hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011 – OVG 2 B 21.10 –, juris, Rn. 16 f.). 37 Darüber hinaus liegt aber auch keine besondere Härte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG vor. Die Voraussetzungen der hier allenfalls in Betracht kommenden Härtegründe gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 und 3 AufenthG sind weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. 38 Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (vgl. Zeitler, HTK-AuslR, § 31 AufenthG, zu Abs. 2, Stand: 30.08.2018, Rn. 10). Zusätzlich ist erforderlich, dass im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.1997 – 1 B 118/96 –, juris, Rn. 7; vgl. auch Zeitler in HTK-AuslR, aaO, Rn. 6 m. w. N.). Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in das Herkunftsland – etwa die Begründung eines neuen Wohnsitzes – und Nachteile, die sich aus den dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, sind in aller Regel nicht ausreichend, eine besondere Härte zu begründen (vgl. VGH München, Beschluss vom 14.06.2016 – 10 CS 16.638 –, juris, Rn. 10). 39 Die Berücksichtigung rein zielstaatsbezogener Gefahren scheidet damit aus. Gegen eine Einbeziehung sämtlicher zielstaatsbezogener Gefahren in die Härteregelung des § 31 AufenthG sprechen insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung sowie systematische Erwägungen. § 31 AufenthG regelt im Rahmen der Familiennachzugsvorschriften die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe. Das eigenständige Aufenthaltsrecht, das die Vorschrift vorsieht, wird mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband. Auch die Tatsache, dass in den Fällen des § 31 AufenthG eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Beteiligung des Bundesamts nicht vorgesehen ist (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG), spricht dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf solche Gefährdungen beschränkt sind, die aus der Auflösung der Ehe folgen oder mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingten Aufenthalt zumindest mittelbar im Zusammenhang stehen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 11/08 –, BVerwGE 134, 124-139, juris, Rn. 27, 28; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 31, Rn. 61) 40 Nach diesen Maßstäben liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Antragstellerin nicht vor. Bei den von ihr geschilderten Erschwernissen bei einer Rückkehr handelt es sich um nicht mit dem ehebedingten Aufenthalt im Bundesgebiet in (wenigstens mittelbarem) Zusammenhang stehenden Umständen. Die Antragstellerin bezieht sich in erster Linie auf Schwierigkeiten, bei einer Rückkehr erneut einen Arbeitsplatz zu finden und sich ihr Existenzminimum sichern zu können. Hierbei handelt es sich jedoch um Erschwernisse, die jeden Rückkehrer betreffen, der im Rahmen des Zuzugs zu seinem Ehepartner nach Deutschland seine wirtschaftliche Existenz aufgegeben hat. Soweit sich die Antragstellerin zugleich darauf beruft, dass ihre Familie sie verstoßen habe, weil ihre Ehe erneut gescheitert sei, so begründet dies ebenfalls keine unzumutbare Härte. Zwar ist berücksichtigungsfähig, ob dem Ausländer aufgrund der Herkunft aus fremden Rechts- und Kulturkreisen im Falle der Rückkehr erhebliche Nachteile wegen des Scheiterns der Ehe drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.1997 – 1 B 118/96 –, juris, Rn. 8). Hierzu trägt die Antragstellerin jedoch lediglich pauschal vor, dass ihre Familie sie wegen des Scheiterns der Ehe verstoßen habe und daher nicht mit einer finanziellen Unterstützung zu rechnen sei. Insoweit bezieht sich die Antragstellerin erneut auf wirtschaftliche und soziale Aspekte und damit rein zielstaatsbezogene Umstände, die ausschließlich im Rahmen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen sind. 41 Der Härtegrund der Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehe liegt ebenfalls nicht vor. Voraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG ist, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2018 – 13 ME 458/18 –, juris, Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 25.06.2018 - 10 ZB 17.2436 -, juris Rn. 12 f.). Geht diese Beendigung hingegen wie im vorliegenden Fall allein vom stammberechtigten Ehegatten aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich. Daran gemessen ist das Vorliegen des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG schon deshalb zu verneinen, weil nicht die Antragstellerin, sondern ihr Ehemann als Stammberechtigter die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat. 42 Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu. Danach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 vorliegt. Ein solches Abschiebungsverbot liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat zu dieser Frage gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beteiligt, welches zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht vorliegen. Dies ist nicht zu beanstanden. 43 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt nach dem Vorbringen der Antragstellerin, die sich darauf bezieht, dass sie im Iran bei einer Rückkehr keine wirtschaftliche Grundlage mehr hätte, vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage, wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Zwar werden hiervon auch grundsätzlich Gefahrenlagen aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 79 ff. m.w.N.). Dies ist jedoch nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen anzunehmen, wenn noch außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (vgl. EGMR, Urteil v. 28.06.2011 − 8319/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) = NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 m.w.N.). Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist dann erreicht, wenn sich die betroffene Person in extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, wobei auch die Verletzlichkeit für Misshandlungen und die Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.0.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 = NVwZ 2013, 1167, 1177; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 (Sufi und Elmi/ Vereinigtes Königreich) = NVwZ 2012, 681, Rn. 282 f.). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls sowohl im Hinblick auf die Herkunftsregion als auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Betroffenen (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.01.2019 – 4 ZB 18.30367 – juris, Rn. 19). 44 Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Art. 3 EMRK derzeit nicht erkennbar. Zwar erkennt die Kammer an, dass es im Iran für alleinstehende Frauen schwierig ist, sich angesichts der patriarchalischen Gesellschaftsordnung im Iran eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. hierzu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.01.2022 (Stand: 23.12.2021), S. 13, 14). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sowohl das Bundesamt als auch der Antragsgegner dies berücksichtigen, in erster Linie jedoch darauf abstellen, dass es der Antragstellerin möglich sei, sich finanziell mithilfe ihrer Morgengabe, die der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung zusteht, als auch mit der von der Antragstellerin aufgelösten Rentenversicherung, ihr Existenzminimum zu sichern. Die Antragstellerin ist diesen Gründen nicht entgegengetreten und hat nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihr dies entgegen den Ausführungen des Antragsgegners nicht möglich sein sollte. Und auch auf die weiteren Ausführungen des Antragsgegners, dass im Iran soziale Absicherungsmechanismen existieren, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime und Hilfe an Bedürftige durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch NGO´s oder privat organisiert werde (s. hierzu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.01.2022 (Stand: 23.12.2021), S. 20) geht die Antragstellerin nicht ein. Es fehlt folglich an einem substantiierten Vorbringen zu dem Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls i. S. d. Art. 3 EMRK. 45 Aus den vorgenannten Gründen liegt auch kein Anspruch gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Insoweit wird hinsichtlich der hier allein in Betracht kommenden rechtlichen Unmöglichkeit auf die obigen Ausführungen verwiesen. 46 Ob und inwieweit der Antragstellerin ein Anspruch gemäß § 16a AufenthG zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Denn das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ist von dem Antrag der Antragstellerin nicht mit umfasst. Dieser bezieht sich ausschließlich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.12.2021. Dieser betrifft die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären und humanitären Gründen. 47 Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck kann sich bei sachdienlicher Auslegung zwar auf sämtliche Titel innerhalb des entsprechenden Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes beziehen. Die Behörde ist wegen des Trennungsprinzips aber nicht verpflichtet ist, von Amts wegen solche Ansprüche zu prüfen, die das Gesetz für andere Aufenthaltszwecke vorsieht. Entsprechend wird der Streitgegenstand einer Klage bzw. hier eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Aufenthaltszwecke bestimmt und begrenzt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 - 1 C 10.16 -, juris, Rn. 29; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 08.04.2022 – 4 MB 13/22 – und vom 04.08.2021 - 4 LA 102/20 -, juris, Rn. 16). Im vorliegenden Fall stützt die Antragstellerin ihren rechtshängig gemachten prozessualen Anspruch ausdrücklich auf familiäre und humanitäre Gründe, wie sie in Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) und Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) behandelt werden. Die nunmehr thematisierte Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG ist hingegen in Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes geregelt, da sie dem Aufenthaltszweck der Ausbildung dient. Aus diesem Grunde ist die Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16a AufenthG nicht streitgegenständlich. 48 Die Abschiebungsandrohung ist nach § 59 Abs. 1 AufenthG ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Da der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist sie gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig. 49 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehen nicht und wurden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 52 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.