Beschluss
11 B 4/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1025.11B4.23.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Januar 2023 wird hinsichtlich der unter der Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Januar 2023 verfügten Ausweisung wiederhergestellt sowie hinsichtlich der unter Ziffer 2 und 3 des vorgenannten Bescheides erlassenen Abschiebungsandrohung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Januar 2023 wird hinsichtlich der unter der Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Januar 2023 verfügten Ausweisung wiederhergestellt sowie hinsichtlich der unter Ziffer 2 und 3 des vorgenannten Bescheides erlassenen Abschiebungsandrohung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Ausweisungsverfügung. Der Antragsteller ist am 3. Juli 1982 in dem in der Türkei gelegenen Ort xy geboren und türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Juni 1990 im Alter von sieben Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Vater des Antragstellers reiste einige Jahre später ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte dem Antragsteller im Jahr 1991 die Rechtsstellung als Asylberechtigter zu. Der Antragsteller erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Er besuchte in der Bundesrepublik Deutschland die Schule und schloss diese mit einem Hauptschulabschluss ab. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker, die er jedoch abbrach. Der Antragsteller arbeitete sodann einige Jahre in der Gastronomie und war später als selbstständiger Juwelier tätig, wobei er das Geschäft aufgeben musste und anschließend als Angestellter in einem Wettbüro arbeitete. Vor Beginn der Corona-Krise arbeitete der Antragsteller im Frühjahr 2020 für einen Hausmeisterservice, war in der Folgezeit arbeitslos und konsumierte zu dieser Zeit täglich ca. 2-3 Gramm Marihuana sowie gelegentlich Kokain und Alkohol. Schließlich schloss der Antragsteller einen Arbeitsvertrag mit der xy, für die er jedoch aufgrund eines Haftantritts nach seinen eigenen Angaben nur einen Monat tätig gewesen ist. Aus Partnerschaften mit zwei verschiedenen Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, Frau M. W. bzw. Frau S. P., gingen drei Kinder hervor, die am 8. März 2008 (S. A.), 27. Dezember 2017 (E. A.) und am 24. Januar 2020 (J. A.) geboren worden sind. Die Kinder verfügen über die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller trat in der Bundesrepublik Deutschland seit seiner Jugend wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und befand sich aufgrund richterlicher Verurteilungen unter anderem im Jugendarrest. Im Oktober 2022 wies der Bundeszentralregisterauszug des Antragstellers, nach bereits erfolgten Tilgungen, noch 10 Eintragungen auf. Im Laufe des Jahres 2005 verurteilte das Amtsgericht Rendsburg den Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung. Im März 2006 folgte eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Rendsburg zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen. Im Juni 2015 verurteilte das Amtsgericht Rendsburg den Antragsteller zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Im Februar 2016 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Rendsburg zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung. Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Antragsteller im März 2016 wegen Beihilfe zu versuchtem Diebstahl zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Im Mai 2016 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis Mai 2017 an. Am 8. August 2017 folgte sodann wiederum eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. Der Antragsteller befand sich seit dem 5. November 2020 in Untersuchungshaft, woraufhin ihn das Landgericht Kiel am 3. Juni 2021 wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilte. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe dauert an. Die Justizvollzugsanstalt A-Stadt gab im Jahr 2021 gegenüber dem Antragsgegner an, dass der Antragsteller über private Schulden in Höhe von ca. 20.000,00 € und Schulden wegen eines Einziehungsbeschlusses in Höhe von ca. 56.000,00 € verfüge. Er habe einen Antrag auf Schuldnerberatung gestellt. In dem Bericht der Justizvollzugsanstalt wird weiter angeführt, dass der Antragsteller im Rahmen der Untersuchungshaft wegen des Fundes eines Mobiltelefons disziplinarisch belang worden sei. Im Übrigen sei das Vollzugsverhalten bislang beanstandungsfrei. Mit Schreiben vom 14. März 2022 gab Frau M. W. an, dass der Antragsteller – soweit es die Ausgänge zuließen – regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn S. A. pflege. Mit Schreiben vom 19. Februar 2022 gab Frau S. P. an, dass der Antragsteller seine Kinder im Durchschnitt einmal in der Woche für ein paar Stunden besuche. Er bemühe sich, den Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Der Antragsteller ging während seiner Vollzugszeit verschiedenen Tätigkeiten nach. Er betätigte sich auf einem landwirtschaftlichen Hof, begann eine freie Beschäftigung als Küchenarbeiter und ab dem 28. November 2022 als Küchenhilfe in einem Alten- und Pflegeheim. Angebote für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen während des Haftaufenthaltes wie eine Ausbildung zum B. oder eine weitere schulische Qualifizierung lehnte der Antragsteller hingegen ab. Die Justizvollzugsanstalt teilte im November 2022 zudem mit, dass der Antragsteller Gespräche mit der Schuldnerberatung aufgenommen habe und zwischenzeitlich hinsichtlich des Gesamtbetrages von 58.000,00 € monatlich 10,00 € an die Staatsanwaltschaft Kiel zahle sowie 20,00 € auf eine Schuld in Höhe von 614,00 € an einen Zahnarzt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und wies ihn darauf hin, dass er verpflichtet sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Da sich der Antragsteller in Haft befinde, werde er aus der Haft heraus abgeschoben. Der Antragsgegner drohte die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an (Ziffer 2). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete er auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziffer 3). Hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4). Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller über keinen besonderen Ausweisungsschutz nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei verfüge. Er sei in der Vergangenheit zwar verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen, eine Rechtsstellung aus Art. 6 ARB 1/80 sei aber jedenfalls im Jahr 2017 erloschen. Der Antragsteller sei als selbstständiger Juwelier tätig gewesen und habe somit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Im Anschluss sei er nach Rendsburg verzogen und sei mindestens viereinhalb Jahre arbeitslos gewesen. Es handele sich um eine wesentliche Unterbrechung, während der kein neues Recht nach Art. 6 ARB 1/80 habe entstehen können. Auch im Anschluss habe der Antragsteller kein Assoziationsrecht erworben. Der Antragsteller habe lediglich im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2020 sowie vom 1. August 2021 bis zum 13. September 2021 eine Beschäftigung ausgeübt. Ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 könne durch eine Beschäftigung während der Untersuchungshaft nicht erworben werden. Im Übrigen liege keine durchgängige Beschäftigung vor. Dem Antragsteller könne zwar als Flüchtling ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG zukommen. Jedenfalls sei die Ausweisung aber deswegen zulässig, weil zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und Ordnung in Gestalt einer von dem Antragsteller verübten schweren Straftat vorliegen würden. Der Antragsteller sei nämlich im Juni 2021 wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Durch das abgeurteilte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln werde die Gesundheit der Allgemeinheit gestört und dieses Schutzgut gefährdet. Die Tat begründe zugleich ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine Wiederholungsgefahr sei ebenfalls gegeben. Letztere sei insbesondere nicht deswegen entfallen, weil der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt keine Drogen konsumiere und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Abzahlung der Schulden bemühe. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen habe. Solange sich der Antragsteller nicht außerhalb des Strafvollzuges bewährt habe, könne nicht auf den notwendigen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden. Der Antragsteller befinde sich noch im geschützten Rahmen der Justizvollzugsanstalt, den er während des Freigangs verlassen dürfe und sei der Organisation und den Kontrollen der Justizvollzugsanstalt unterworfen. Durch strikte Zeitvorgaben und Kontrollen der persönlichen Habe, sei der Konsum von Drogen nur erschwert möglich. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr stehe auch die Lebensgemeinschaft mit dem Sohn des Antragstellers und dessen Mutter nicht entgegen. Die Partnerschaft habe bereits von ca. 2008 bis mindestens 2017 bestanden und der Sohn sei bereits im Jahr 2008 geboren worden, wobei dies den Antragsteller bislang nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten habe. Aus dem Urteil vom 8. August 2017 gehe vielmehr hervor, dass der Antragsteller die dort abgeurteilte Straftat auf einen Beziehungsstreit mit seiner Lebensgefährtin zurückführe. Die Beziehung wirke gerade nicht stabilisierend. Mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Küchenhilfe, die auf ein Jahr befristet sei, sei im Übrigen keine nachhaltige Beschäftigung verbunden. Der Antragsteller befinde sich zudem noch in der Probezeit. Eine berufliche Qualifizierung und beispielsweise eine Ausbildung zum B. habe der Antragsteller ausdrücklich abgelehnt. Der Antragsteller habe außerdem hohe Schulden. Er habe zwar begonnen, diese abzubezahlen, da er jedoch keine Ausbildung habe und die Höhe derart immens sei, bestehe auch deswegen die Gefahr, dass der Antragsteller weitere Delikte zur Finanzierung der Schulden begehe. Dem Ausweisungsinteresse stehe ein besonders schweres Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG gegenüber, da der Antragsteller über fünf Jahre eine Niederlassungserlaubnis besitze und mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft lebe sowie sein Personensorgerecht für einen minderjährigen deutschen ledigen Deutschen ausübe. Es überwiege jedoch das Ausweisungsinteresse. Zwar halte sich der Antragsteller seit seinem siebenten Lebensjahr und somit seit 32 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und lebe in familiärer Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen sowie seinem deutschen Kind. Der Antragsteller sei daneben Vater zweier weiterer deutscher Kinder. Der Antragsteller habe indes diverse Straftaten begangen, sein Bundeszentralregisterauszug weise aktuell zehn Einträge auf. Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass er erstmalig eine Haftstrafe absolviere, sei dem entgegenzuhalten, dass er bereits in den Jahren 2001 und 2004 im Jugendarrest sowie im Jahr 2006 in Untersuchungshaft gewesen sei, ohne dass dies eine Verhaltensänderung bewirkt habe. Seine Glaubwürdigkeit sei zudem fraglich, da sich im Strafurteil vom 8. August 2017 die Angabe des Antragstellers finde, dass er drogenfrei sei und nicht mehr ohne Fahrerlaubnis fahren wolle und im Urteil vom 3. Juni 2021 gleichwohl angegeben sei, dass der Antragsteller Marihuana und Kokain sowie Alkohol konsumiere. Der Antragsteller habe die versprochene Drogenabstinenz nicht einhalten können. Er habe unter laufender Bewährung zudem eine weitere Straftat begangen. Der Antragsteller sei auch kein faktischer Inländer, weswegen durch die Ausweisung auch nicht unverhältnismäßig in Art. 8 EMRK eingegriffen werde. Es fehle aufgrund der beständigen Straftaten über 21 Jahre während des 32-jährigen Aufenthaltes an einer Integration in die Gesellschafts- und Rechtsordnung. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration liege nicht vor. Der Antragsteller erhob am 12. Januar 2023 Widerspruch gegen die vorgenannte Verfügung, über welchen noch nicht entschieden worden ist, und hat zugleich beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Antrages verweist er darauf, dass der angegriffene Bescheid bereits den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genüge. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs erschöpfe sich in der bloßen Annahme, der Antragsteller werde unmittelbar nach Haftentlassung erneut straffällig werden. Die Begründung entbehre jeder Grundlage in dem Verhalten des Antragstellers oder sonstiger Erkenntnismittel. Jedenfalls erweise sich die Ausweisungsverfügung materiell als offensichtlich rechtswidrig. Eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet sei nicht auszumachen. Der Antragsteller habe in der Haft alle Behandlungsangebote angenommen und sich in eine Suchttherapie begeben. Es sei jedoch durch eine Therapeutin festgestellt worden, dass keine Suchtproblematik und kein Behandlungsbedarf vorliegen. Die hohen Schulden würden keine Gefahr einer Begehung von Straftaten zur Finanzierung begründen. Der Antragsteller sei „Selbststeller“ und sei während der gesamten Haftzeit erwerbstätig gewesen. Er habe sich eigenständig auf die Suche nach einer Anstellung für den offenen Vollzug begeben und eine neue Anstellung gefunden, nachdem er aus betrieblichen Gründen habe entlassen werden müssen. Die „Freigangseignung“ sei ihm ohne Vorbehalte zugesprochen worden. Der Antragsteller habe die Schuldnerberatung besucht und zahle seine Schulden im regelmäßigen Turnus ab. Er habe ein kritisches Verhältnis zu seinem früheren Verhalten und verfüge über einen sozialen Empfangsraum und ein geregeltes Arbeitsverhältnis. Er habe sich in der Ausübung der Freiheiten eines Freigängers erprobt. In jedem Fall aber überwiege in der Abwägung das Bleibeinteresse das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Antragstellers. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe das ebenfalls besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Antragstellers und seiner Kinder gegenüber. Die Ausweisung verletze insbesondere das Recht des Antragstellers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Der Antragsteller lebe seit 33 Jahren rechtmäßig in Deutschland, verfüge über eine Niederlassung und sei sorgeberechtigter Vater dreier deutscher Kinder. Mit dem ältesten Kind und dessen Mutter lebe er in familiärer Lebensgemeinschaft. Mit den zwei jüngeren Kindern pflege er wöchentlichen Umgang. Er nehme jede Woche seine 12-Stunden-Ausgänge war, um bei seiner Familie zu übernachten. Während seiner Ausgänge kümmere er sich weit überwiegend um seine Kinder. Die Bindung zu seinen Kindern und die Auswirkung auf elementare Rechte der Kinder hätten in der Abwägung des Antragsgegners zudem nicht in ausreichendem Maßnahme ihre Berücksichtigung gefunden. Schließlich bestünden erhebliche Bedenken an einer möglichen Reintegration des Antragstellers in der Türkei. In der Türkei habe er keine Verwandten und keinerlei sozialen Empfangsraum. Er habe das Land seit seinem 7. Lebensjahr nicht mehr betreten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs vom 12. Januar 2023 gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Januar 2023 – zugegangen am 11. Januar 2023 – nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Begründung des Sofortvollzuges den gesetzlichen Anforderungen genüge. In dem Bescheid sei konkret, wenn auch knapp, für den Fall des Antragstellers belegt, woraus sich die Notwendigkeit des Sofortvollzuges ergebe. Im Falle des Antragstellers liege eine Widerholungsgefahr vor, sodass sich ohne den Sofortvollzug der Ausweisung eine weitere Störung der Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland realisieren könne. In materieller Hinsicht liege eine Wiederholungsgefahr vor. Eine nachhaltige Verhaltensänderung könne nicht zugunsten des Antragstellers festgestellt werden. Er habe sich bisher nicht außerhalb des geschützten Rahmens der Justizvollzugsanstalt bewährt. Er habe bereits in vorherigen Verfahren angegeben, dass er drogenfrei leben wolle, ohne dass er dies durchgehalten habe. Selbst die Kontrolle des Verhaltens durch die Auflage einer Bewährung habe eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht bewirkt. Bisherige Inhaftierungen hätten den Antragsteller ebenfalls nicht davon abgehalten, weitere Taten zu begehen. Das familiäre, soziale und wirtschaftliche Umfeld habe dies ebenso nicht verhindern können. Hinsichtlich der Ausführungen zu Art. 8 EMRK und dem familiären Zusammenleben seien die Bleibeinteressen hinreichend gewürdigt worden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff liege nicht vor. Durch die Ausweisung mit Abschiebungsandrohung erlösche die Niederlassungserlaubnis und der Antragsteller werde vollziehbar ausreisepflichtig. Über die tatsächliche Durchführung der Abschiebung, auch unter Wahrung des Art. 6 GG, sei dann zu entscheiden, da sich der Sachverhalt laufend ändern könne. Im Übrigen sei fraglich, inwieweit das Erleben der Vaterrolle bei dem Kind des Antragstellers entstanden und zur Gewohnheit geworden sei. Das Kind sei im Januar 2020 geboren, wobei der Antragsteller bereits von November 2020 bis Juni 2021 in Untersuchungshaft gewesen sei. Ab dem September verbüße er die Freiheitsstrafe. Die Herstellung einer intensiven Bindung sei somit nur über ca. 13 Monate möglich gewesen. Der Antragsteller führe zudem keine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind. Den überwiegenden Anteil seines Lebens sei das Kind es gewohnt, keinen Kontakt zu seinem Vater zu haben bzw. nur einen Besuchskontakt. In Bezug auf die vorgetragene Entwurzelung sei anzuführen, dass der Antragsteller die Sprache spreche und mit der Kultur vertraut sei. Gegenteiliges sei nicht vorgetragen. Eine wirtschaftliche Integration erscheine auch aufgrund seiner Flexibilität bei der Aufnahme von Beschäftigungen möglich. In Bezug auf Art. 20 AEUV verweist der Antragsgegner auf seine Ausführungen in dem Bescheid. Während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. März 2023 (Gesch.-Z.: 852446-163) die Anerkennung als Asylberechtigter und erkannte dem Antragsteller den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller in einem gesonderten einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 15. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des erfolgten Widerrufs an (Az. 10 B 37/23). Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers dahingehend aus (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO), dass der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowohl in Bezug auf die verfügte Ausweisung als auch in Bezug auf die hierauf beruhende Abschiebungsandrohung sowie das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot begeht. Der so verstandene Antrag ist insgesamt zulässig. Hinsichtlich der unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ergangenen Ausweisung ist der Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Januar 2023 statthaft, da der Antragsgegner in Ziffer 4 des Bescheides die sofortige Vollziehung der Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Einem Widerspruch gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG kommt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG gleichermaßen keine aufschiebende Wirkung zu, so dass auch insoweit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft ist (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 06.11.2018 – 1 B 119/18 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Insoweit ist zunächst auszuführen, dass der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung (Ziffer 1) zwar ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Die Begründung erfolgte schriftlich und bezogen auf den konkreten Fall, indem dargelegt wurde, dass an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Angesichts der bestehenden Wiederholungsgefahr und der anzunehmenden Dauer eines die Ausweisungsverfügung betreffenden Hauptsacheverfahrens sei davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne die Anordnung aus der Haft entlassen werde und noch während des laufenden Verfahrens erneut Straftaten begehe. Zum Schutz der Allgemeinheit erweise es sich daher als notwendig, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Frage, ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.05.2021 – 13 ME 243/21 –, juris Rn. 23). Nach der gebotenen Interessenabwägung überwiegt jedoch das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Ausweisung einstweilen bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsaktes. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10 und v. 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, n.v.). Im vorliegenden Verfahren ergibt die allein gebotene summarische Prüfung zunächst, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung als offen anzusehen sind. Die angegriffene Ausweisung ist nach summarischer Prüfung nämlich weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Die daher durchzuführende Folgenabwägung ergibt ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von den Wirkungen der Ausweisung verschont zu bleiben. Die Ausweisungsverfügung findet in § 53 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 53 Abs. 3a AufenthG ihre Rechtsgrundlage. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der anzuwendende Maßstab wird im vorliegenden Fall durch § 53 Abs. 3a AufenthG verschärft, weil der Antragsteller infolge der Anerkennung als Asylberechtigter durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 1991 (Az. C108130-163) einen besonderen Ausweisungsschutz genießt. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung mit Bescheid vom 22. März 2023 widerrufen. Die diesbezüglich erhobene Klage (Az. 10 A 468/23) entfaltet aufgrund des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023 (Az. 10 B 37/23) jedoch aufschiebende Wirkung, weswegen der Antragsteller dem Schutzstatus derzeit weiterhin unterfällt. Nach § 53 Abs. 3a AufenthG darf ein Ausländer, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) genießt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Der Gesetzgeber übernahm mit dieser Regelung die in Art. 24 Abs. 1 und 2 der Qualifikations-RL (RL 2011/95/EU v. 13.12.2011, ABl. 2011 L 337, 9) aufgeführten Gründe, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen, als einheitliche Ausweisungsgründe für Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (BT-Drs. 20/3717, 42). Der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ setzt dabei voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, darüber hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dafür ist Voraussetzung, dass die drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung Rechtsgüter von hohem Gewicht berührt. Hierunter können Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität fallen (BT-Drs. 20/3717, 42; vgl. hierzu Katzer, in: BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), 14. Edition, Stand: 15.01.2023, § 53 Rn. 89). Der Begriff der „zwingenden Gründe“ deutet auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin. Die Gefahr muss im Falle des § 53 Abs. 3a AufenthG stets von dem Ausländer selbst ausgehen; eine Ausweisung ist nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich (VG Bremen, Urt. v. 06.03.2023 – 4 K 1959/21 –, juris Rn. 23 ff. m.V.a. Katzer, in: BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe (Hrsg.), 14. Edition, Stand: 15.01.2023, § 53 Rn. 93 m.w.N.). Im Falle des Antragstellers besteht ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse in dem so verstandenen Sinne. Die Delikte, derentwegen der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts Kiel zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist, stellen schwerwiegende Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität dar, die eine Ausweisung auf der Grundlage von § 53 Abs. 3a AufenthG rechtfertigen können. Die schon von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller ist nach Auffassung der Kammer gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. VGH München, Urt. v. 28.06.2016 – 10 B 13.1982 –, juris Rn. 32 m.w.N sowie Beschl. v. 02.11.2016 – 10 ZB 15.2656 –, juris Rn. 10 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 18; VGH München, Urt. v. 08.03.2016 – 10 B 15.180 –, juris Rn. 31). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben muss gegenwärtig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Antragsteller erneut Straftaten begehen wird und er damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Anlass für die vom Antragsgegner verfügte Ausweisungsentscheidung war die Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht Kiel wegen erheblicher Betäubungsmitteldelikte. Gerade der illegale Handel mit Betäubungsmitteln ist regelmäßig mit hoher krimineller Energie verbunden und birgt schwerwiegende Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Menschen in sich. Er stellt ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit dar (vgl. EuGH, Urt. v. 23.11.2010 – C 1145/09 Tsakouridis –, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 13.10.2012 – 1 C 20.11 –, juris Rn. 19). Da der Schutz vor derartigen Delikten eine wichtige Aufgabe des Staates ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EGMR, Urt. v. 19.03.2013 – 45971/08 –, juris Rn. 47 m.w.N.), sind an die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts im vorliegenden Fall geringe Anforderungen zu stellen (vgl. zur Thematik auch VG München, Urt. v. 17.11.2022 – M 27 K 22.2308 –, juris Rn. 34). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in einem derartigen Fall, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht; die lediglich „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt hingegen nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2023 – 2 LA 301/21 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu dessen Lasten aus. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Antragsteller derzeit noch eine geringe, aber hinreichende Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung von Betäubungsmitteldelikten, wie sie der Anlassverurteilung durch das Landgericht Kiel zugrunde lagen, ausgeht. Gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht zwar, dass sich der Antragsteller in der Haftanstalt beanstandungslos geführt hat und sich auch als sog. Freigänger bewährt hat. Weiter spricht für den Antragsteller, dass dieser derzeit aus dem offenen Vollzug einer Erwerbstätigkeit nachgeht und eine bestehende Bindung zu seiner Lebensgefährtin, Frau W., und seinem ältesten Sohn aufweisen kann, bei welchen er während seiner zwölfstündigen Ausgänge nächtigt. Er hat zudem im Rahmen seines Aufenthalts in der Vollzugsanstalt die Schuldnerberatung aufgesucht und – im geringen Umfang – mit der Abzahlung seiner Schulden begonnen. Weiter spricht gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr, dass der Antragsteller hinsichtlich der Anlasstat erstmals verurteilt worden ist und keine einschlägige Verurteilung vorliegt. Eine (aktuelle) Abhängigkeit von legalen wie illegalen Drogen ist nach Aktenlage schließlich nicht feststellbar, weswegen auch das vom Antragsgegner im Rahmen der Gefahrenprogose vorgebrachte Argument einer für eine positive Prognose noch durchzuführenden Therapie nicht hinlänglich überzeugt. Für das Vorliegen einer nicht lediglich völlig entfernten Wiederholungsgefahr streitet gleichwohl, dass der Antragsteller, wenn auch nicht einschlägig, erheblich und über Jahrzehnte kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er war über weit überwiegende Zeiträume seines Gesamtaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt straffällig. Bislang konnten ihn strafrechtliche Verurteilungen, die zumindest auch die Sanktion des Jugendarrestes umfassten, nicht nachhaltig von der beständigen Begehung von Straftaten abhalten. Insoweit ist zu Lasten des Antragstellers auch einzustellen, dass er die abgeurteilten Anlasstaten für die Ausweisungsverfügung unter einer laufenden Bewährung begangen hat, die letztlich widerrufen worden ist. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über ganz erhebliche finanzielle Schulden in Höhe von mehreren zehntausend Euro. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller keine berufliche Ausbildung oder eine sonstige vergleichbare berufliche Qualifikation vorweisen kann und demzufolge prognostisch auch künftig vergleichsweise niedrig vergütete Tätigkeiten ausüben wird, besteht – auch angesichts seiner fortlaufenden Unterhaltspflichten gegenüber seinen drei Kindern – ein massiver finanzieller Druck auf den Antragsteller, der eine erneute Begehung von Delikten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zum Zwecke der Einkommenserzielung nicht nur völlig fernliegend erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich bislang noch nicht außerhalb der Justizvollzugsanstalt bewährt hat. Selbst im Rahmen der weitgehenden Lockerungen ist er noch in das System der Vollzugsanstalt und der damit einhergehenden Kontrollen eingebunden, welche die erneute Begehung von Straftaten zumindest erschwert. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Antragsteller in einem Verfahren zur geordneten Privatinsolvenz befände. Ein maßgeblicher Abbau der finanziellen Schulden im Rahmen der bisher geleisteten Zahlungsbeträge in Höhe von 10,00 € monatlich an die Staatsanwaltschaft Kiel bzw. 20,00 € an einen Zahnarzt ist – soweit dies für die Kammer ersichtlich ist – in mittelfristiger Zukunft nicht zu erwarten. Auch der Umstand, dass der Antragsteller – soweit dies derzeit möglich ist – in familiärer Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin sowie seinem älteren Sohn lebt, lässt die Wiederholungsgefahr nicht nur völlig fernliegend erscheinen. Dem Antragsgegner ist insoweit zuzugeben, dass die familiären Strukturen, mögen sie zwischenzeitlich auch gefestigter sein, den Antragsteller zumindest in der Vergangenheit nicht zuverlässig von der Begehung von Straftaten abhalten konnten. Die gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt indes eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht zu, soweit der Antragsgegner von einem Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Antragstellers ausgegangen ist. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides ist insoweit nicht feststellbar. Es erscheint im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer vielmehr als offen, wie die vorzunehmende Abwägung auszufallen hat. Die Beteiligten sind zutreffend davon ausgegangen, dass sich vorliegend aufgrund der Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und aufgrund der Einreise des Antragstellers im Alter von sieben Jahren und dem Innehaben einer Niederlassungserlaubnis von über fünfjähriger Dauer sowie der Ausübung der Personensorge bzw. des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinen deutschen Kindern besonders schwerewiegende Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüberstehen. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG durchzuführenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Ausländers sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 21.05.2019 – 10 B 19.55 –, juris Rn. 37). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach wie vor als Asylberechtigter anerkannt ist und er in den Anwendungsbereich von § 53 Abs. 3a AufenthG fällt. Auf der Ebene der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Ausweisung des Ausländers im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung steht. Hierbei sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 38. Ed. 1.7.2023, AufenthG § 53 Rn. 128 f.). Hinsichtlich der Folgen der Ausweisung eines Ausländers für dessen Familienangehörige sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen. Der Begriff des „Privatlebens” im Sinne von Art. 8 EMRK umfasst dabei die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (sog. Boultif/Üner-Kriterien, vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 – NVwZ 2007, 1279; Urt. v. 02.08.2001 – 54273/00 – InfAuslR 2001, 476; OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 – 1 B 333/18 –, juris Rn. 19). Art. 8 EMRK schützt mit dem Begriff des „Familienlebens“ die Beziehung von Eltern zu ihren Kindern und unter bestimmten Voraussetzungen auch von nichtehelichen Lebensgefährten zueinander. Die abwägungserheblichen Interessen sind auch insoweit zu ermitteln und zu gewichten. Es ist ein Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen herzustellen, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. zu alledem VG Bremen, Urt. v, 21.08.2023 – 4 K 718/22 –, juris Rn. 36; VGH München, Beschl. v. 15.11.2021 – 10 ZB 21.2363 –, juris Rn. 8 m. w. N.; so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 26). Ob die angegriffene Ausweisung des Antragstellers dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt, bedarf dabei weiterer Aufklärung und Prüfung im Hauptsacheverfahren. Die Ausweisung des Antragstellers greift in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Der Antragsteller hält sich nahezu sein ganzes Leben in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er verfügt daher über soziale Bindungen in der Bundesrepublik. Insbesondere leben seine nichteheliche Lebensgefährtin, seine Kinder deutscher Staatsangehörigkeit und weitere Verwandte in Deutschland. Zweifellos in den Schutzbereich des Familienlebens fällt die Beziehung des Antragstellers zu seinen Kindern (vgl. EGMR, Urt. v. 01.06.2004, – 45582/99 –, Lebbink ./. NL, https://hudoc.echr.coe.int, Rn. 36 ff.). Es ist diesbezüglich offen, ob der Eingriff durch die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Zwar ist die Ausweisung in § 53 AufenthG gesetzlich vorgesehen und sie dient einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel, nämlich der Verhütung von Straftaten. Es bedarf jedoch weiterer Aufklärung und Prüfung, ob die Ausweisung auch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, sprich: verhältnismäßig, ist. Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und zum verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländer zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. etwa EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]). Besonderer Berücksichtigung im Rahmen von Art. 8 EMRK bedarf dabei das Wohl des Kindes, dass grundsätzlich für einen Erhalt der Bindungen zu beiden Eltern streitet (vgl. Nusser, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, EMRK Art. 8 Rn. 17). Der asylberechtigte Antragsteller, der sich bereits seit über 30 Jahren legal in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, hat – wie dargelegt – im Jahr 2020 schwerwiegende Straftaten im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln verübt und war auch zuvor wiederholt in verschiedenen Deliktsbereichen straffällig. Dass er seit der letzten Verurteilung durch das Landgericht Kiel keine neuen Straftaten begangen hat, fällt in der Abwägung nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Denn er hat sich seither ganz überwiegend in Haft befunden, wenn auch zuletzt mit umfangreichen Lockerungen (vgl. EGMR, Entsch. v. 24.03.2015 – 37074/13 -, Mico Kerkez ./. D, EuGRZ 2015, 464 [466 – Rn. 31]; Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1282 – Rn. 66]). Der Antragsteller hat wesentliche Teile seiner Sozialisation im Bundesgebiet erfahren, lebt hier seit dem siebenten Lebensjahr und hat in der Bundesrepublik einen Hauptschulabschluss erlangt. Andererseits ist ihm eine nachhaltige wirtschaftliche Integration trotz des langjährigen Aufenthalts bislang allenfalls ansatzweise gelungen. Er ging verschiedensten Tätigkeiten nach, die jedoch durchgängig eine Konstanz vermissen lassen. Eine Ausbildung oder sonstige berufliche Qualifikation hat der Antragsteller, soweit dies ersichtlich ist, nicht erworben. Vielmehr hat er sich zuletzt im Rahmen der Haft einem entsprechenden Ausbildungs- und Qualifizierungsangebot verschlossen. Im Hauptsacheverfahren wird der Frage nachzugehen sein, inwieweit der Antragsteller fortgesetzt einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Im Hinblick auf die familiären Bindungen im Bundesgebiet werden die Beziehungen des Antragstellers zu seinen volljährigen in der Bundesrepublik lebenden Verwandten voraussichtlich nicht von entscheidender Bedeutung sein, da bislang keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit glaubhaft gemacht wurden, die über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgingen (vgl. EGMR, Urt. v. 17.04.2003, - 52853/99 -, Yilmaz ./. D, NJW 2004, 2147 [2148 – Rn. 44]). Von ganz erheblicher Bedeutung können hingegen die Beziehungen des Antragstellers zu seinen minderjährigen Kindern sein. Bei der Abwägung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der jüngste Sohn des Antragstellers erst drei Jahre alt ist. In diesem Alter ist eine Aufrechterhaltung einer Beziehung allein durch Fernkommunikation oder gelegentliche Besuche im Ausland über längere Zeit äußerst schwierig. Zumindest in Bezug auf das fünfjährige Kind dürfte entsprechendes gelten. Ein Umzug in die Türkei kann den Kindern des Antragstellers wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und jenem – zumindest den jüngeren Kindern – noch fehlenden hinreichenden Bildungsfundament sowie Sprachkenntnissen und den damit einhergehenden Problemen im Rahmen einer etwaigen späteren (Re-)Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht zugemutet werden (vgl. zur Thematik BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16.12 –, juris Rn. 27; Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 19). Sollte der Antragsgegner das derzeit auf vier Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht verkürzen, bestünde die Gefahr, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen (jüngeren) Kindern endgültig abbricht. Gleichwohl ist eine Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem Kindeswohl kommt weder nach der EMRK noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris Rn. 29). Vor diesem Hintergrund wird es entscheidend darauf ankommen, ob und wenn ja welcher Intensität die zu erwartenden Folgen der Ausweisung für den Antragsteller und seine Kinder voraussichtlich zeitigen werden. Hierfür bedarf es insbesondere zunächst der weiteren Sachverhaltsaufklärung zu den aktuellen Bindungen des Antragstellers zu seinen jüngeren Kindern, voraussichtlich auch mittels einer Vernehmung der Mutter der beiden jüngeren Kinder als Zeugin. Anders als der Antragsgegner impliziert, lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres feststellen, dass die Beziehung des Antragstellers zu seinen beiden jüngeren Söhnen bereits aufgrund seines Haftaufenthaltes (noch) derart gelockert wäre, dass maßgebliche Auswirkungen auf das Kindeswohl bereits im Ansatz nicht zu befürchten wären. Hiergegen spricht bereits die von der Mutter dieser Kinder, Frau S. P., im Jahr 2021 beigebrachte – jedoch nicht näher spezifizierte – Stellungnahme, wonach der Antragsteller seine in B. lebenden Kinder im Durchschnitt einmal wöchentlich sehe und sich bemühe, den Kontakt zu halten. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird sich das Ausweisungsinteresse im vorliegenden Einzelfall – abhängig von den Ergebnissen der weiteren Sachverhaltsaufklärung –gegebenenfalls nur dann gegenüber dem Bleibeinteresse des Antragstellers durchsetzen können, wenn das Risiko der Begehung neuer, schwerwiegender Delikte im Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln über das „ernsthafte Drohen“ hinausgeht, das zum Überschreiten der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 und 3a AufenthG erforderlich ist. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Ausweisung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Müsste sich der Antragsteller während des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens im Ausland aufhalten, drohte angesichts des jungen Alters seiner (jüngeren) Söhne und der aktuellen Durchschnittsdauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren eine schwerwiegende Schädigung, möglicherweise sogar ein endgültiger Abbruch der Vater-Sohn-Beziehungen. Auch der Versuch des Antragstellers, sich durch die im offenen Vollzug erfolgte Aufnahme einer Arbeit zu resozialisieren, würde zunichtegemacht. Demgegenüber erscheint es angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller sich zunächst weiterhin in der gelockerten Haft befindet, der angenommenen lediglich geringen Wiederholungsgefahr und der Gegebenheit, dass der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023 (Az. 10 B 37/23) bis auf weiteres ohnehin nicht in sein Herkunftsland zurückgeführt werden kann, hinnehmbar, wenn eine Aufenthaltsbeendigung gegebenenfalls erst nach Bestandskraft der Ausweisungsverfügung erfolgt. Angesichts der erheblichen legalen Voraufenthaltszeit erscheint auch eine weitere Aufenthaltsverfestigung während des laufenden Hauptsacheverfahrens vor dem Hintergrund des Vorstehenden und der möglichen Kindeswohlgefährdung als hinnehmbar. Schließlich kommt nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung einem gegen eine Ausweisung gerichteten Widerspruch bzw. einer entsprechenden Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 84 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch bezüglich der unter der Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides erlassenen Abschiebungsandrohung sowie hinsichtlich des unter Ziffer 3 des Bescheides ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes anzuordnen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2023 – 8 L 2803/22 –, juris Rn. 95). Aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung ist der Antragsteller gegenwärtig nicht vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG; vgl. OVG Bremen, Urt. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris Rn. 36). Nachdem sich die Rechtmäßigkeit der Ausweisung als Grundlage des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend überprüfen lässt, diese Rechtmäßigkeit aber im Rahmen der Überprüfung des Sofortvollzugs des Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Blick zu nehmen ist und der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nur gerechtfertigt ist, wenn die Grundmaßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist, gebietet die Offenheit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung und die Interessenabwägung dort, hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. entsprechend VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.07.2022 – 19 K 1765/22 –, juris Rn. 68 m.w.N.). Nach alledem war dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.