Beschluss
2 MB 17/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf besteht nicht, wenn berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.
• Die Beurteilung der charakterlichen Eignung liegt im Wesentlichen in der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
• Ein beamtenrechtlicher Ersatzanspruch vermindert nicht grundsätzlich die Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes; der Anordnungsanspruch muss jedoch glaubhaft gemacht werden.
• Ernennung zum Beamten auf Widerruf ist rechtlich möglich, stellt aber die Hauptsache nicht vorweg und kann auch widerrufen werden (§ 23 Abs.4 BeamtStG).
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf bei Zweifeln an charakterlicher Eignung • Ein Anspruch auf vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf besteht nicht, wenn berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen. • Die Beurteilung der charakterlichen Eignung liegt im Wesentlichen in der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Ein beamtenrechtlicher Ersatzanspruch vermindert nicht grundsätzlich die Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes; der Anordnungsanspruch muss jedoch glaubhaft gemacht werden. • Ernennung zum Beamten auf Widerruf ist rechtlich möglich, stellt aber die Hauptsache nicht vorweg und kann auch widerrufen werden (§ 23 Abs.4 BeamtStG). Der Antragsteller, Polizeiauszubildender, wurde wegen vermeintlicher charakterlicher Ungeeignetheit mit Bescheid der Dienststelle entlassen; die Ausbildung endete Ende Juli 2018 und eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nicht. Gegen den Entlassungsbescheid wurde Widerspruch eingelegt; der Widerspruch war erfolglos. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig die Ernennung zum Beamten auf Widerruf oder hilfsweise die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob der Dienstherr bei der Eignungsbeurteilung seine Bewertung zu Unrecht getroffen hat und ob daraus ein Anspruch auf vorläufige Ernennung folgt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte unter Begrenzung gem. §146 Abs.4 VwGO die Rügen des Antragstellers und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; es gilt eingeschränkter Prüfungsumfang (§146 Abs.4 VwGO). • Ernennung auf Widerruf: Rechtlich möglich und würde die Hauptsache nicht vorwegnehmen, da ein Widerruf jederzeit möglich ist (§23 Abs.4 BeamtStG); sie kann zur Überbrückung in Betracht kommen. • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat Dringlichkeit glaubhaft gemacht; der beamtenrechtliche Ersatzanspruch entkräftet allein nicht das Bedürfnis nach Primärrechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG, §839 Abs.3 BGB). • Anordnungsanspruch: Nicht glaubhaft gemacht; der Dienstherr darf Bewerber ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung bestehen, und seine Einschätzung ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. • Maßstab der Prüfung: Die charakterliche Eignung ist prognostisch zu beurteilen (Loyalität, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit, Dienstauffassung); Gerichte prüfen, ob gesetzlicher Rahmen verletzt, falscher Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachwidrig gewürdigt wurde. • Sachverhaltliche Würdigung: Die vom Dienstherrn und Vorgesetzten herangezogenen Tatsachen (u.a. Verhalten beim Betreten eines Hochhausdaches, Stellungnahme der Dienstvorgesetzten) rechtfertigen die Eignungszweifel; vorgetragene Widersprüche und eidesstattliche Versicherung genügen nicht zur Glaubhaftmachung von Verfahrensfehlern oder Falschangaben. • Verfahrensfragen: Keine erkennbaren Verfahrensfehler bei Beteiligung des Hauptpersonalrats; Einwendungen zur Befangenheit oder zu fehlenden Gesprächsprotokollen sind unbegründet." Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf, weil die Dienststelle berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers festgestellt hat und diese Einschätzung unter Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden kann. Der Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht, obwohl die Dringlichkeit dargelegt war; ein bloßer ersatzweiser Schadensersatzanspruch wäre nicht ausreichend. Die Streitwertfestsetzung beträgt 14.433,42 Euro. Das Urteil begründet somit die Bestätigung der Ablehnung einstweiliger Maßnahmen und die Kostenfolge zugunsten der Behörde.