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Beschluss

9 L 4544/18.F, 1 B 372/19

VG Frankfurt 9 . Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:0131.9L4544.18.F.00
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Leitsätze
1. Die im Rahmen einer Prognoseentscheidung des Dienstherrn vorgenommene Würdigung der Eignung eines Bewerbers für ein öffentliches Amt bedarf nicht der positiven Feststellung der Ungeeignetheit des Bewerbers Es ist vielmehr ausreichend, dass der Dienstherr berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers hat 2. Die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO begründet die charakterliche Ungeeignetheit eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst 3. Gerade im Polizeivollzugsdienst kann der Dienstherr besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Bewerbers stellen Verstöße im strafrechtlichen Bereich sind daher stets geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers zu begründen 4. Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO in ein hinreichender Tatverdacht gerade nicht ausgeräumt. Der Bewerber ist daher gehalten, Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für das Beamtenverhältnis auszuräumen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.218,24 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Rahmen einer Prognoseentscheidung des Dienstherrn vorgenommene Würdigung der Eignung eines Bewerbers für ein öffentliches Amt bedarf nicht der positiven Feststellung der Ungeeignetheit des Bewerbers Es ist vielmehr ausreichend, dass der Dienstherr berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers hat 2. Die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO begründet die charakterliche Ungeeignetheit eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst 3. Gerade im Polizeivollzugsdienst kann der Dienstherr besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Bewerbers stellen Verstöße im strafrechtlichen Bereich sind daher stets geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers zu begründen 4. Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO in ein hinreichender Tatverdacht gerade nicht ausgeräumt. Der Bewerber ist daher gehalten, Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für das Beamtenverhältnis auszuräumen Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.218,24 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im hiesigen Eilverfahren die Zulassung zum Einstellungstest für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen und begehrt weiterhin eine Ausbildungsstelle für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Der am ##.##.#### geborene Antragsteller bewarb sich im Jahr 2017 bei der Polizeiakademie Hessen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen. Zuvor war der Antragsteller im Jahr 2014 Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges in Mittäterschaft. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main legte dem Antragsteller zur Last, dass er sich am Tattag gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten in einem Baumarkt in A-Stadt begeben haben soll. Dort soll der Antragsteller zusammen mit dem Mitbeschuldigten einem an der Kasse beschäftigten Mitarbeiter einen gefälschten Warenrückgabeschein über mehrere Gasflaschen vorgelegt haben. Durch die Vorlage dieses Warenrückgabescheins hätten die beiden Beschuldigten über die Berechtigung zum Erhalt der Pfandsumme von insgesamt 485,00 EUR täuschen wollen, um das Geld für sich oder Dritte zu behalten. Der Wahlverteidiger des Antragstellers regte an, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, weil der hiesige Antragsteller den gefälschten Warenrückgabeschein nicht in der Hand gehabt und diesen auch nicht eingereicht habe. Weiterhin weise der Auszug aus dem Bundeszentralregister für den hiesigen Antragsteller keine Eintragung auf. In einem Strafbefehl vom ##.##.2015 setzte das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR fest. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Antragsteller über seinen Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom ##.##.2015 Einspruch. Hierauf regte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen. Der hiesige Antragsteller stimmte einer Verfahrenseinstellung zu, worauf das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst am ##.##.2016 das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einstellte. Eine Einstellung des Antragstellers lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.08.2018 mangels charakterlicher Eignung des Antragstellers ab. Der Antragsgegner begründete diese Entscheidung damit, dass die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst an den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu orientieren sei. Dem Antragsgegner stehe eine prognostische Einschätzung zu, inwieweit ein Bewerber den Anforderungen an den Dienst gerecht werde, hierbei sei eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Bewerbers miteinzubeziehen. Zur Ablehnung einer Bewerbung genügten bereits berechtigte Zweifel, ob der Bewerber die erforderliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst besitze. Es sei nach der Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellen könne. Verstöße im strafrechtlichen Bereich seien geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Im Fall des Antragsstellers bestünden erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung. Gegen diesen sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Die Tatsache, dass jenes Verfahren letztlich mit einer Einstellung endete, stehe Eignungszweifeln nicht entgegen, wenn die vorliegenden Erkenntnisse einen Schluss auf die vorgeworfene Verfehlung zuließen. Bei einer Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO bestehe der Tatverdacht fort. Dieser Tatverdacht beruhe auf der Zeugenaussage eines Mitarbeiters des Baumarktes. Nachdem der Strafbefehl gegen den Mitbeschuldigten rechtskräftig geworden sei, sei der Tatvorwurf gegen diesen nachgewiesen. Gegen den Antragsteller bestehe ein „Restverdacht“ fort. Der Antragstelle habe dem Tatgeschehen jedenfalls beigewohnt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller von den Tathandlungen gewusst habe. Der Unrechtsgehalt ergebe sich auch aus der nicht unerheblichen Schadenshöhe in Höhe von 485,00 EUR bei Vollendung des Delikts. Weiterhin müsse der Tat ein konkreter Tatplan vorangegangen sein. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung stehe der beamtenrechtlichen Eignungsvermutung nicht entgegen. Hinzu komme, dass der Antragsteller sich selbst weder zur Sache eingelassen habe, noch bei der Vernehmung erschienen sei. Dieses Verhalten lasse Zweifel zu, ob der Antragsteller den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.10.2018 Widerspruch. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018, welcher am 31.10.2018 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Antragsteller hiesigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller trägt vor, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Der Antragsgegner habe die Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ausschließlich auf ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gestützt und der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt und sachfremde Erwägungen angestellt. Der Antragsgegner habe aus der Verurteilung eines anderes Beschuldigten den Rückschluss gezogen, dass damit auch der hiesige Antragsteller an der Straftat beteiligt gewesen sein müsse und ihm einen entsprechenden Unrechtsgehalt attestiert. Dies stelle den Rechtssatz auf, dass alleine die örtliche Anwesenheit einer Person am Tatort genüge, um die Verwirklichung eines Straftatbestandes zu bejahen. Dieser Rechtssatz sei unserer Rechtsordnung jedoch fremd. Der Antragsteller habe keinen Tatbeitrag geleistet und auch keine Kenntnis von der Tatbegehung gehabt. Zudem habe der Wahlverteidiger des Antragstellers auch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Aus der Ermittlungsakte ergebe sich kein Umstand, der auf ein strafrechtliches relevantes Verhalten des Antragsstellers schließen ließe. Dem Antragsteller sei bei der Erteilung seiner Zustimmung zur Verfahrenseinstellung der Unterschied zwischen § 170 Abs. 2 StPO und § 153 Abs. 2 StPO nicht bewusst gewesen. Die unzutreffende Verfahrenswahl der Staatsanwaltschaft könne nicht dazu führen, dass Grundrechte des Antragstellers beeinträchtigt werden. Vorliegend sei jedoch entscheidend, dass der Antragsteller keinen Tatbeitrag geleistet habe. Der Antragsgegner lasse die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen außer Acht und behaupte pauschal, dass der Antragsteller strafrechtlich relevant gehandelt haben müsse. Weder der andere Beschuldigte, noch ein Dritter habe jemals geäußert, dass der Antragsteller etwas mit der Straftat zu tun habe. Der Antragsgegner lasse offen, welche konkreten Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung bestünden. In der Ermittlungsakte finde sich kein Hinweis auf eine strafbare Handlung des Antragstellers. Das gesamte Ermittlungsverfahren habe nicht den geringsten Ansatz dafür geliefert, dass sich der Antragsteller strafrechtlich relevant verhalten haben könnte. Auch wenn § 51 Abs. 1 BZRG noch nicht eingreife, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die vermeintliche Straftat mittlerweile vier Jahre zurückliege. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil der Antragsteller im Falle seiner Nichteinstellung eine mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausbildungsverzögerung hinnehmen müsse. Der Antragsteller beantragt, 1. der Antragsgegner wird im Wege einer einsteiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller an dem Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum Einstellungstermin des 18.02.2019 teilnehmen zu lassen und ihn zum Einstellungstest zu laden; 2. hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum 18.02.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 3. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Ausbildungsstelle für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum Einstellungstermin des 18.02.2019 vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, dass der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst charakterlich ungeeignet sei. Zur Ablehnung einer Einstellung genüge bereits der berechtigte Zweifel daran, ob der Beamte die erforderliche Eignung besitze. Hierbei könne der Dienstherr im Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität stellen. Gemessen an diesen Anforderungen bestünden beim Antragsteller berechtigte Zweifel an dessen charakterlicher Eignung. Die Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten seien Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, weshalb Verstöße in diesen Bereich grundsätzlich geeignet seien, die charakterliche Ungeeignetheit zu begründen. Die Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte lasse den Schluss zu, dass der Antragsteller zusammen mit dem ebenfalls Beschuldigten C. einen gemeinsamen Tatplan verfolgt habe. Die Einstellungsart des Strafverfahrens sei durchaus von Bedeutung. Eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO werde vorgenommen, wenn die Ermittlungen nicht genügend Anlass für eine Klage bieten. Eine Einstellung gemäß § 153 StPO erfolge, wenn das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand habe, die Schuld des Täters als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Im letztgenannten Fall liege ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, welches jedoch als gering bewertet werde. Im Rahmen der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung könne dem Antragsteller durchaus vorgehalten werden, dass der den polizeilichen Vorladungen nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller habe es so nicht nur versäumt, seine Sicht der Dinge darzulegen, sondern habe auch nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Der strafprozessualen Unschuldsvermutung stehe bei einer Verfahrenseinstellung keine beamtenrechtliche Eignungsvermutung gegenüber. Es liege am Bewerber, Zweifel an dessen Eignung zu widerlegen, was dem Antragsteller vorliegend nicht gelungen sei. Es bestehe noch ein Restverdacht gegen den Antragsteller, welcher geeignet sei, charakterliche Eignungszweifel zu begründen. Zudem könne bei einem Alter von ## Jahren zum Tatzeitpunkt beim Antragsteller nicht auf eine jugendtypische Verfehlung geschlossen werden. Von einem Polizeivollzugsbeamten könne in besonderer Weise erwartet werden, dass er bereit ist, die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und sich an rechtsstaatliche Regeln zu halten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das Verfahren mit Beschluss vom 13.11.2018 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und die Behördenakte der Hessischen Polizeiakademie (1 Leitz-Ordner) verwiesen. II. Der Antrag ist als kombinierte Sicherungs- und Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 und S. 2 VwGO statthaft und im Übrigen auch zulässig. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 und S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Sicherung oder Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt. Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG und auch dessen einfachgesetzliche Ausgestaltungen in § 9 BBG und in § 9 BeamtStG verleihen jedoch dem Einzelnen keinen Anspruch auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 2 A 1.02, juris Rn. 11). Öffentliche Ämter werden nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz vergeben. Einem Bewerber um ein öffentliches Amt kommt jedoch der Anspruch zu, dass der jeweilige Dienstherr sein Einstellungsbegehren nur aus solchen Gründen zurückweist, welche vom Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Mit den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Diese Beurteilung stellt vorrangig einen Akt wertender Kenntnis dar und kann vom Gericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die handelnde Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkennt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. vgl. Hess VGH, Beschl. v. 19.12.2018 – 1 B 2011/18; OVG Münster, Beschl. v. 02.11.2016 – 6 B 1172/16, juris Rn. 9). Ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis besteht nach den dargestellten Maßstäben lediglich dann, wenn die Eignung des Bewerbers zu bejahen ist, eine Stelle vorhanden ist und er der einzige Bewerber auf diese Stelle ist (vgl. Hess VGH, Beschl. v. 19.12.2018 – 1 B 2011/18 und Urt. v. 21.09.2016 – 1 A 2101/14 – juris Rn. 60 m.w.N.). Sofern der Dienstherr die oben genannten Maßstäbe beachtet hat, steht es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wie der Dienstherr den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz des gleichen Zugangs zu einem öffentlichen Amt gerecht wird. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Ermessensausübung alle Aspekte des Verhaltens des Bewerbers zu würdigen, welche einen Rückschluss auf die charakterliche Eignung zulassen und hat eine prognostische Entscheidung zu treffen, inwieweit der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 2 B 17/16, juris Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 05.11.2018 – 2 MB 17/18, juris Rn. 11). Die im Rahmen dieser Prognoseentscheidung vorgenommene Entscheidung, dass ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet ist, bedarf nicht der positiven Feststellung der Ungeeignetheit des Bewerbers, es ist vielmehr ausreichend, dass der jeweilige Dienstherr berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers hat (vgl. Hess VGH, Beschl. v. 19.12.2018 – 1 B 2011/18; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 05.11.2018 – 2 MB 17/18, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2017 – OVG 4 S 32.17, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschlüsse v. 02.11.2016 – 6 B 1172/16, juris Rn. 9; 19.11.2014 – 6 A 1896/13 und vom 18.10.2013 – 1 B 1131/13; VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08, juris Rn. 4). Die charakterliche Eignung stellt im Rahmen der vom Dienstherrn vorzunehmenden Prognoseentscheidung einen Unterfall der persönlichen Eignung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2016 – 2 B 18/16, juris Rn. 26; Hess VGH, Beschl. v. 19.12.2018 – 1 B 2011/18). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst und damit auch keinen Anspruch am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 18.02.2019 teilzunehmen. Die im Rahmen seines Beurteilungsspielraums vorgenommene Prognoseentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Die in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierten und in § 9 BBG und in § 9 BeamtStG einfachgesetzlich ausgestalteten Grundsätze haben vorliegend in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnfachrichtung der Polizei (HPolLV) ihre Ausgestaltung für das Einstellungsverfahren in den Polizeivollzugsdienst gefunden. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HPolLV kommt für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nur in Frage, wer für die angestrebte Laufbahn geeignet ist. Geeignet ist für den Polizeivollzugsdienst nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen erscheint. Hierbei ist für die Feststellung der Eignung ein Bild von der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst zu machen. Zu diesem Gesamtbild gehören insbesondere die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. Hess VGH, Beschl. v. 19.12.2018 – 1 B 2011/18, VG Schleswig, Beschl. v. 04.07.2016 – 12 B 16/16, juris Rn. 8). Gerade im Polizeivollzugsdienst, bei dessen Ausübung die Beamten an der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mitwirken, kann der Dienstherr besonders hohe Anforderungen an die Eignung des Bewerbers stellen. Dass die Verhütung und die Aufklärung von Straftaten zu den Kernaufgaben der Polizeibehörden gehören ergibt sich schon aus § 1 Abs. 4 HSOG, welcher die Aufgabenzuweisung an die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden regelt. Dabei stützt der Antragsgegner die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst auf ein 2016 gemäß § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betrug in Mittäterschaft, wobei die Einstellung des Verfahrens erst nach einem Einspruch des hiesigen Antragstellers gegen einen bereits erlassenen Strafbefehl in gleicher Sache erfolgte. Auch wenn das Strafverfahren gegen den Antragsteller letztlich eingestellt wurde, bestehen die Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst fort. Verstöße im strafrechtlichen Bereich sind stets geeignet Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst zu begründen, auch wenn das Strafverfahren letztlich mit einer Einstellung endete (vgl. Hess VGH, Beschl. v. 19.12.2018 – 1 B 2011/18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18, juris Rn. 6). Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass gegen den Antragsteller keine Verurteilung im Rahmen eines Strafprozesses erfolgt ist. Der bereits ergangene Strafbefehl, welcher gemäß § 410 Abs. 3 StPO im Falle des nicht rechtzeitig erfolgten Einspruchs, einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Dieser Tatbestand würde im Rahmen der Zulassungsentscheidung zum Polizeivollzugsdienst ohnehin von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HPolLV erfasst werden. Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO begründet dennoch die Ungeeignetheit des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Dass es auf eine tatsächliche, nachgewiesene Tatbeteiligung des Antragstellers letztlich nicht ankommt, kann schon dem Umstand entnommen werden, dass die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht einer beamtenrechtlichen Eignungsvermutung gegenübersteht (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.07.2016 – 12 B 16/16, juris Rn. 12). Während der strafprozessualen Unschuldsvermutung die Annahme zugrunde liegt, dass man nur für eine Straftat verurteilt werden kann, deren Beteiligung nachgewiesen wurde und die Täterschaft oder Teilnahme zur Überzeugung eines Gerichts feststeht, stützt sich die beamtenrechtliche Eignungsprüfung auf eine Prognoseentscheidung des Dienstherrn. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung erfüllt den Zweck, dass niemand ohne Nachweis der Tat zu einer repressiven, strafrechtlichen Sanktion herangezogen wird. Während die beamtenrechtliche Eignungsprüfung auf prognostiziertes, zukünftiges Verhalten des Bewerbers für ein Beamtenverhältnis abstellt und damit dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen ist. Hierbei müssen zunächst die Unterschiede einer Strafverfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO und gemäß § 170 Abs. 2 StPO verdeutlicht werden. Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Opportunitätsentscheidung des erkennenden Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen. Die Schuld des Täters muss als gering angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Schuld, jedenfalls die Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs, besteht. Hierbei muss der Sachverhalt soweit aufgeklärt sein, wie es für die vorzunehmende Prognose des Gerichts erforderlich ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage 2017, § 153 Rn. 3). Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO gibt es keinen genügenden Anlass für die Erhebung der öffentlichen Klage, was auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhen kann. Hierbei kommt insbesondere das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder das Bestehen eines Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage 2017, § 170 Rn. 6). Vorliegend ist eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO und gerade nicht gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sind also im Rahmen der vorzunehmenden Prognose zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schuld des hiesigen Antragstellers als gering anzusehen wäre und eben nicht ein hinreichender Tatverdacht ausgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist im Rahmen ihrer Ermittlungen zunächst gar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Antragsteller besteht, weil sie andernfalls nicht den Erlass eines Strafbefehls beantragt hätte. Hierbei ist es unerheblich, dass das Verfahren nach Auffassung des Antragstellers nach § 170 Abs. 2 StPO hätte eingestellt werden müssen und der Antragsteller aufgrund seiner Unkenntnis der einzelnen Einstellungsarten der Strafprozessordnung einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 StPO zugestimmt hat. Entscheidend ist, dass Staatsanwaltschaft und Gericht gerade nicht von einem fehlenden hinreichenden Tatverdacht ausgegangen sind und aus diesem Grund nicht von einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht haben. Durch die gewählte Einstellungsart hat das Amtsgerichts letztlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verfahrenseinstellung alleine aus Opportunitätsgründen und, weil der Antragsteller nicht vorbestraft ist, auch aus prozessökonomischen Gesichtspunkten erfolgt ist. Ein hinreichender Tatverdacht wurde durch die Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO jedoch gerade nicht ausgeräumt, noch weniger stand gar die Unschuld des Antragstellers positiv fest. Im Rahmen der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung ist der Bewerber gehalten, Zweifel an seiner Eignung auszuräumen. Aus diesem Grund ist es nicht unbeachtlich, dass der Antragsteller nicht zu seiner polizeilichen Vernehmung erschienen ist. Es steht zwar einem Beschuldigten im Strafverfahren zu, keine Angaben zur Sache zu machen und er muss auch an der Aufklärung des Sachverhalts im Strafverfahren nicht mitwirken, im Rahmen der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung verhält es sich jedoch anders (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.07.2016 – 12 B 16/16, juris Rn. 12). Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die Zweifel an seiner Eignung für den Polizeivollzugsdienst eindeutig zu widerlegen und aus der Welt zu räumen. Dem Antragsgegner kann auch keine gesteigerte Aufklärungs- bzw. Ermittlungspflicht dahingehend angelastet werden, dass er hätte aufklären müssen, dass eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO hätte erfolgen müssen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 BeamtStG letztlich konsequent angewendet hat und nur jene Bewerber für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst berücksichtigt hat, welche bisher nicht in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Erscheinung getreten sind und deren charakterliche Eignung zweifelsfrei feststeht, ohne sich mit dem gegen den hiesigen Antragsteller geführten Strafverfahren detailliert auseinanderzusetzen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.07.2016 – 12 B 16/16, juris Rn. 12). Dem Antragsgegner kann im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nicht zugemutet werden, bei jedem einzelnen Bewerber, gegen den bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war, welches aus Opportunitätsgründen eingestellt wurde, zu prüfen, ob nicht eine Verfahrenseinstellung wegen erwiesener Unschuld hätte erfolgen müssen. Die getroffene Entscheidung stellt eine konsequente Anwendung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips dar,weil der Antragsgegner dahingehend von seinem Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat, dass er jenen Bewerbern für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst den Vorrang einräumt, welche gar nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Erscheinung getreten sind und eben jene Bewerber nicht berücksichtigt, bei denen ein laufendes Strafverfahren lediglich aus Opportunitätsgesichtspunkten eingestellt wurde. Eine andere Beurteilung wäre lediglich dann angebracht, wenn die durch die Staatsanwaltschaft erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwürfe sich als offensichtlich unbegründet erweisen. In diesem Fall würde jedoch zwingend eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder ein Freispruch durch das erkennende Gericht erfolgen. Der Antragsgegner ist auch berechtigt, nach etwaigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber zu fragen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.09.2007, Az. 2 M 159/07 – juris). Der Antragsteller hat auf Blatt 25 der Behördenakte ausdrücklich darin eingewilligt, dass der Antragsgegner Einsicht in Straf- und Ermittlungsakten erhält. Die Akteneinsicht durch den Antragsgegner erfolgte gemäß § 474 Abs. 2 S. 1. Nr. 2, Abs. 3 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EGGVG. Hiernach ist es der Staatsanwaltschaft erlaubt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Antragsgegners liegenden Aufgaben zu übermitteln, sofern der Betroffene, vorliegend der Antragsteller, eingewilligt hat. Zu den Aufgaben des Antragsgegners gehört es vorliegend zu prüfen, ob der Antragsteller für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geeignet ist. Hierfür ist es erforderlich festzustellen, ob der Antragsteller bereits in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren verwickelt war. Da es sich bei den vorliegend verarbeiteten Daten des Beschuldigten nicht um strafrechtliche Verurteilungen, sondern lediglich um ein eingestelltes Ermittlungsverfahren handelt, steht auch Art. 10 DSGVO dem nicht entgegen, zudem hat der Antragsteller ohnehin eine Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO erteilt. Der Heranziehung des 2016 eingestellten Ermittlungsverfahrens für die charakterliche Eignung des Antragstellers steht auch § 51 Abs. 1 BZRG nicht entgegen. Nach dieser Norm darf eine Tat und deren Verurteilung einem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden und zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn die Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt wurde oder zu tilgen ist. Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 1 BZRG ergibt sich, dass die Vorschrift nur für strafrechtliche Verurteilungen, jedoch nicht für Verfahrenseinstellungen gilt. Auch wenn vorliegend das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG schon wegen des Wortlautes der Norm ohnehin nicht greift, gelten die Bestimmungen für Vorhalte- und Verwertungsverbote, vorliegend also die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 BZRG, auch bei der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung in entsprechender Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.03.2018 – OVG 4 S 19.18, juris Rn. 9). Da die Mindesttilgungsfrist von fünf Jahren noch nicht erreicht ist, kommt ein Verwertungsverbot auch bei entsprechender Anwendung der Vorhalte- und Verwertungsverbote nicht in Betracht. Im Rahmen der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung kann vorliegend auch nicht auf eine jugendtypische Verfehlung des Antragstellers abgestellt werden. Dieser war zum Tatzeitpunkt bereits ## Jahre alt und ist damit dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 JGG entwachsen. Eine Verletzung des Antragstellers in dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfachgesetzlichen Ausprägungen in § 9 BBG und § 9 BeamtStG kommt mangels Eignung des Antragstellers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und mangels fehlerhafter Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Antragsgegner nach alledem nicht in Betracht. Der Hilfsantrag zu 2. ist, sofern man einen solchen Antrag analog § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO überhaupt als zulässig erachtet, jedenfalls aus den oben genannten Gründen unbegründet. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Aus den oben genannten Gründen ist kein Anordnungsanspruch für die Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (Anwärterbezüge A 9 – A 11 1203,04 EUR x 6).