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Beschluss

2 MB 19/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0109.2MB19.23.00
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Leitsätze
Dem Rechtsschutzinteresse eines Laufbahnbewerbers ist ausreichend Rechnung getragen, wenn er nach erfolgreichem Ablegen der (wiederholten) Laufbahnprüfung – hier der Rechtspflegerprüfung – im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, und zwar in Form eines Leistungsbegehrens und nicht – wie hier – in Form eines vorbeugenden Feststellungsbegehrens gegen die Nichtübernahme in das Probebeamtenverhältnis wegen fehlender fachlicher und/oder charakterlicher Eignung vorgeht.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 4. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.198,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Rechtsschutzinteresse eines Laufbahnbewerbers ist ausreichend Rechnung getragen, wenn er nach erfolgreichem Ablegen der (wiederholten) Laufbahnprüfung – hier der Rechtspflegerprüfung – im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, und zwar in Form eines Leistungsbegehrens und nicht – wie hier – in Form eines vorbeugenden Feststellungsbegehrens gegen die Nichtübernahme in das Probebeamtenverhältnis wegen fehlender fachlicher und/oder charakterlicher Eignung vorgeht.(Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 4. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.198,48 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend das Vorliegen des für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrundes verneint (vgl. zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO nur: Beschluss des Senats vom 11. Februar 2019 – 2 MB 23/18 –, juris Rn. 6). Insoweit macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, indem er im Wege eines Feststellungsbegehrens vorläufig geklärt wissen will, dass der Antragsgegner den Antragsteller auch im Fall des Bestehens der Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Laufbahn Rechtspflegedienst, nicht bereits wegen seiner theoretischen Leistungen im Hauptstudium I. und/oder der Nichtbefolgung der dienstlichen Anweisung des Antragsgegners vom 16.03.2023 von der Einstellung als Justizinspektor in den Schleswig-Holsteinischen Justizdienst ausschließen darf, der Sache nach vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz geltend, der nur unter engen – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen zulässig ist. Dieser erfordert ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, das voraussetzt, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 –, Ls 1 und Rn. 15 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 1 B 943/23 –, juris Rn. 15 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –, juris Rn. 25 m.w.N). Es ist nicht erkennbar, weshalb es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, nach- oder jedenfalls anders gelagerten Rechtsschutz zu suchen. Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist ausreichend Rechnung getragen, wenn er nach erfolgreichem Ablegen der (wiederholten) Laufbahnprüfung – hier der Rechtspflegerprüfung – (voraussichtlich im September 2024) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, und zwar in Form eines Leistungsbegehrens und nicht – wie hier – in Form eines vorbeugenden Feststellungsbegehrens gegen die Nichtübernahme in das Probebeamtenverhältnis wegen fehlender fachlicher und/oder charakterlicher Eignung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) vorgeht (vgl. zum Rechtsschutz eines Widerrufsbeamten bei Nichtübernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung: Beschluss des Senats vom 5. November 2018 – 2 MB 17/18 –, juris Ls 1 und 2, Rn. 2, 7 und 9 ff. m. w. N. und bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung verbunden mit einer Prüfungsanfechtung: Beschluss des Senats vom 6. Mai 2021 – 2 MB 29/20 –, juris Ls und Rn. 13 ff. m. w. N.). Bis dahin – bis zu der oben aufgezeigten Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes – ist es dem Antragsteller zumutbar, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, ohne dass zuvor gerichtlich geklärt wird, dass er unabhängig vom Bestehen der (wiederholten) Laufbahnprüfung wegen der ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzung – hier: wegen Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung – und insoweit mangelnden charakterlichen Eignung sowie wegen fehlender fachlicher Eignung (vgl. dazu bereits den vor dem Nichtbestehen der Rechtspflegerprüfung auf den Antrag des Antragstellers vom 12. Juni 2023 ergangenen Bescheid des Antragsgegners über die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 4. August 2023) nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird. Insoweit macht der Antragsteller dazu – zur fehlenden Zumutbarkeit – einzig geltend, dass die Fortführung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnprüfung „Rechtspflegedienst“ für ihn „ohne Sinn“ wäre bzw. nicht „nutzbringend“ sei, wenn bereits jetzt feststehen sollte, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der fachlichen Leistung, vor allem aber wegen der dem Antragsteller vorgehaltenen Dienstpflichtverletzung (Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung) ausgeschlossen sei. Zudem würde ihm aufgrund dieser Rechtsunsicherheit die Möglichkeit einer rechtzeitigen beruflichen Neuorientierung genommen. Es ist – anders als der Antragsteller meint – nicht nachteilhaft oder „ohne Sinn“, die Ausbildung zum Rechtspfleger abzuschließen. Im Gegenteil: Der Antragsteller kann sich nach bestandener Laufbahnprüfung in anderen Bundesländern, wie beispielsweise in Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern bewerben. In Schleswig-Holstein befinden sich eine Vielzahl von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Fachgerichtsbarkeiten, aber auch vier Staatsanwaltschaften, an denen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger Tätigkeiten in der Rechtsprechung und/oder in der Justizverwaltung ausüben können. Dementsprechend groß ist das Einsatzgebiet. Von daher macht es in örtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob der Beruf in Hamburg (dort zudem auch in der Justizverwaltung am Landgericht und/oder in der Senatsverwaltung) oder aber im Hamburger Umland an den in Schleswig-Holstein liegenden Amtsgerichten Pinneberg, Elmshorn, Norderstedt oder Ahrensburg bzw. in Mecklenburg-Vorpommern an den Amtsgerichten Wismar oder Schwerin und am Landgericht Schwerin oder an dem in Schleswig-Holstein liegenden Amts- oder Landgericht Lübeck bzw. bei den Staatsanwaltschaften bei den genannten Landgerichten ausgeübt wird. Insofern ist es jedenfalls im Falle des Antragstellers, der sich nicht am Beginn, sondern am Ende der Ausbildung befindet, nicht sinnlos, die Laufbahnprüfung unabhängig von einer späteren Übernahme/Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu absolvieren. Der Antragsteller hat die Ausbildung nicht erst angefangen, sondern hätte diese bei Bestehen der Rechtspflegerprüfung im August 2023 sogar bereits abgeschlossen. Zudem haben junge Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aktuell keine Schwierigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, etwa in Rechtsanwaltskanzleien, Banken und Versicherungen, eine Anstellung zu finden (vgl. dazu nur: https://www.bdr.nrw/berufsbild/einsatzmöglichkeiten). Soweit der Antragsteller dagegen vorsorglich eingewendet hat, dass die Schwerbehinderung ein Verlassen seines sozialen (familiären) Umfeldes unmöglich mache, hat er schon nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass die Art seiner Schwerbehinderung zwingend zu einem Anspruch auf Einsatz an einem bestimmten Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder Justizverwaltung innerhalb Schleswig-Holsteins führen wird. Soweit der Antragsteller den Vorbereitungsdienst trotz der oben aufgezeigten zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten in anderen Bundesländern bzw. in der Privatwirtschaft in der Nähe seines familiären Umfeldes (Kiel und Kieler Umland) für nicht mehr nutzbringend erachtet und sich bereits jetzt beruflich neu orientieren möchte, steht es in seinem Ermessen, den Dienst zu beenden und sich anderweitig zu bewerben bzw. den Vorbereitungsdienst fortzuführen und sich parallel dazu für eine andere Ausbildung zu bewerben. Ein besonderes (qualifiziertes) Rechtschutzinteresse an der sofortigen (vorläufigen) Klärung der Rechtslage und dies noch in Form eines (vorläufigen) Feststellungsverfahrens – quasi als Entscheidungshilfe für eine eventuelle berufliche Neuorientierung – hat er dafür aber nicht. Darauf, ob der Anordnungsgrund auch deshalb – was das Verwaltungsgericht angenommen hat – nicht vorliegt, weil schon der erfolgreiche Abschluss der Laufbahnprüfung ungewiss sei und die (möglichst frühe) Klärung der Streitfrage innerhalb eines vorläufigen Feststellungsverfahrens ohnehin nicht zielführend sei, kommt es deshalb nicht mehr an. Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsgegner – wie der Antragsteller meint – spätestens nach dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im August 2023 wegen des dadurch verlängerten Vorbereitungsdienstes ein Disziplinarverfahren wegen Nichtbefolgung der dienstlichen Weisung gegen ihn hätte einleiten müssen, anstatt erst bei der Übernahmeentscheidung bzw. Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe über seine charakterliche Eignung – hier mit Blick auf das Nichtbefolgen einer dienstlichen Weisung – zu entscheiden. Hier hilft der Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2016 (6 B 649/16) nicht weiter. Der Antragsteller beschwert sich nicht – wie es dort der Fall ist – gegen eine sofort vollziehbare Entlassungsverfügung u. a. wegen mangelnder charakterlicher Eignung. Eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG steht überhaupt nicht im Streit und wäre mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu begründen (vgl. zur vorläufigen Dienstenthebung eines Widerrufsbeamten: Beschluss des Senats vom 5. Januar 2018 – 14 MB 2/17 –, juris Ls und 4 ff. m. w. N.). Für die erwartete Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe fehlt dem Antragsteller das besondere Feststellungsinteresse oder zum jetzigen Zeitpunkt (noch) das Rechtsschutzinteresse (siehe oben bereits mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 5. November 2018 – 2 MB 17/18 –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG und beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, und zwar bezogen auf das angestrebte Amt eines Justizinspektors mit der Besoldungsgruppe A 9 (Einstiegsstufe) gemäß Anlage 1 SHBesG i.V.m. Anlage 1 „Fachrichtung Justiz (neu)“ der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO). Der monatliche Grundbetrag beläuft sich auf 2.932,48 Euro (x 6 = 17.594,24 Euro) zzgl. einer monatlichen ruhegehaltsfähigen Stellenzulage von 100,54 EUR (x 6 = 603,24 EUR); . Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).