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Beschluss

2 MB 32/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0506.2MB32.20.00
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Leitsätze
Die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es bei einem Rechtschutzbegehren auf eine polizeiliche Ausbildung innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung inzident zu überprüfen. Sie verbietet zugleich, die Anwärterinnen und Anwärter auf vorläufigen Rechtschutz allein gegen den Prüfungsbescheid zu verweisen. Dies gilt unabhängig davon, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet (Anschluss an BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020, 2 BvR 469/20, juris).(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 1. Oktober 2020 geändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zum Polizeikommissaranwärter (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu gestatten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.987,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es bei einem Rechtschutzbegehren auf eine polizeiliche Ausbildung innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung inzident zu überprüfen. Sie verbietet zugleich, die Anwärterinnen und Anwärter auf vorläufigen Rechtschutz allein gegen den Prüfungsbescheid zu verweisen. Dies gilt unabhängig davon, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet (Anschluss an BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020, 2 BvR 469/20, juris).(Rn.13) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 1. Oktober 2020 geändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zum Polizeikommissaranwärter (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu gestatten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.987,38 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2020 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Polizeikommissaranwärter in der Laufbahngruppe 2.1 bei der Schleswig-Holsteinischen Landespolizei zu beschäftigen, zu Unrecht abgelehnt. Insoweit ist der jetzt mit der Beschwerde dazu im Sinne einer klarstellenden Spezifizierung ergänzend gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, begründet. Er verfolgt gemeinsam mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag dasselbe Rechtsschutzziel – und zwar die Fortsetzung der Laufbahnausbildung entweder im bisherigen Beamtenstatus oder unter erneuter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bzw. außerhalb eines Beamtenverhältnisses – und stellt deshalb keine Antragsänderung dar (vgl. zum Streitstand bei Antragsänderung im Beschwerdeverfahren: Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018; § 146, Rn. 93 f.; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 146, Rn. 13c; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 12 B 1175/20 –, juris, Rn. 3 mit Verweis darauf). Über den im Weiteren hilfsweise gestellten Antrag (ein Weniger), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, war daher nicht zu entscheiden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anordnungsgrund vorliegt. Er besteht in dem unzumutbaren und nicht hinnehmbaren Nachteil, der dem Antragsteller durch die entlassungsbedingte erhebliche Ausbildungsverzögerung im Fall der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes entsteht (vgl. dazu sogleich unten unter 1. Und BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 25, 29 mwN). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragssteller aber auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs.2, § 294 ZPO). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung zum Polizeikommissaranwärter (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Prüfungsentscheidung – hier: Bescheid der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) über die Leistungen im 1. Semester vom 24. August 2020 –, an die der Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2020 anknüpft, rechtswidrig und deshalb der Entlassungsbescheid ebenfalls rechtswidrig ist und damit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, gebietet die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung inzident zu überprüfen und verbietet zugleich, den Antragsteller auf vorläufigen Rechtschutz allein gegen den Prüfungsbescheid zu verweisen (1). Dies gilt auch für die Antragsgegnerin. Auch sie hätte die Einwendungen des Antragstellers gegen die Prüfungsentscheidung der Hochschule inzident zu prüfen gehabt, bevor sie über die Entlassung des Widerufsbeamten entscheidet. Die reguläre Klausur (studienbegleitende Modulprüfung) im Modul 3 im 1. Fachsemester dürfte bereits an einem erheblichen Verfahrensfehler leiden (2). Dahinstehen kann, ob auch die beiden Wiederholungsklausuren an erheblichen Prüfungsmängeln leiden. Dazu macht der Senat aber Anmerkungen (3). 1. Der Anordnungsanspruch scheitert, wovon das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 4 bis 5) mit Bezug auf die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Beschlüsse anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 – juris, Rn 5 ff.; im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 – OVG 4 S 22.19 – juris, Rn. 12 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 2 A 428/14 – juris, Rn. 10 ff.) auszugehen scheint, nicht daran, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der studienbegleitenden schriftlichen Prüfung des Moduls 3 (Grundlagen der Kriminalitätskontrolle und der Verkehrssicherheitsarbeit) gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG iVm. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 APO-Pol endet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung ankommt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 23 ff.; vorgehend und nachgehend OVG Bautzen, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 und vom 4. September 2020; jeweils – 2 B 333/19 –; juris). Weil die Beendigungswirkung auf einem Realakt basiert – hier: das Nichtbestehen der 2. Wiederholungsprüfung im Modul 3 –, haben Widerspruch und Klage allein gegen die Prüfungsentscheidung des Prüfungsamtes im Fachbereich Polizei der FHVD mit Blick auf die Entlassung des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO (BVerfG, aaO, juris, Rn. 33). Deshalb kann der Antragsteller auch nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – auf anderweitigen Rechtschutz – gerichtet etwa auf die (vorläufige) Neubewertung des Moduls 3 oder gar auf (vorläufige) Einräumung einer weiteren bzw. nochmaligen Wiederholungsprüfung gegenüber der FHVD verwiesen werden. Unabhängig davon, dass der Antragsteller mit einer Neubewertung der Prüfungsleistung bzw. einer weiteren Wiederholungsprüfung (als externer Prüfungsteilnehmer) sein darüberhinausgehendes Rechtsschutzziel einer vorläufigen Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes (ohne in der Zwischenzeit Versäumnisse in der Laufbahnausbildung hinnehmen zu müssen) ohne oder mit erneuter Begründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses (§ 4 Abs. 4 BeamtStG), also innerhalb oder außerhalb des Beamtenstatus, gar nicht erreicht (vgl. zur Möglichkeit der vorläufigen Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen jederzeitiger Entlassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 4 BeamtStG: Senatsbeschlüsse vom 5. November 2018 – 2 MB 17/18 –, juris, Ls 1 und Rn. 7, 9 und vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 – juris, Rn. 25 ff.), würde dem Antragsteller damit der vorläufige Rechtsschutz ebenso pauschal wie in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020 (aaO) allein mit der Begründung versagt, dass er – der Antragsteller – die Prüfung endgültig nicht bestanden hat und die daran anknüpfende gesetzliche Rechtsfolge – hier: die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf – unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eintritt. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der Hochschule ändert nichts daran, dass sich das Verwaltungsgericht damit einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Antragsteller entstehenden Nachteile vollständig verschließt und ihm so in diesem Verfahren einstweiligen Rechtsschutz versagt (vgl. BVerfG, aaO, juris, Rn. 28 f.), obwohl einem Rechtschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf und/ oder auf Wiederholung einer Prüfung besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, weil die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung eine Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG darstellt. Durch die Entlassung wird dem Polizeianwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewählten staatlichen Beruf zu ergreifen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es deshalb anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar (BVerfG, aaO, juris, Rn. 25, 29 mwN). Insoweit erschließt sich dem Senat nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zu dem Sachverhalt der dem in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2020 (aaO) zugrunde lag. Ob der Antragsteller in diesem Zusammenhang zu Recht rügt, dass das Verwaltungsgericht sich damit in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 (12 B 75/19) gesetzt hat, kann dahinstehen. 2. Die danach in diesem Verfahren durchzuführende inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfung geht zugunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller rügt, dass die Klausur vom 28. Januar 2020 (studienbegleitende Modulprüfung), bei der lediglich der Dozent … zum Prüfer bestellt worden sein soll (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 Var. 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 Var. 1, Abs. 3 Satz 3 APO-Pol) und deshalb die Klausur anders als bei Wiederholungsklausuren (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 4 APO-Pol) auch nur von ihm allein korrigiert werden darf (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 APO-Pol) unzulässig von der Prodekanin Frau … nachträglich zweitbewertet worden ist und bezieht sich dazu auf eine Rundmail (Anlage zur Beschwerdebegründung, Bl. 55 GA). Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller durch. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 iVm. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen – wie hier –, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 11 mwN). Diese aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen gelten auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30.98 –, juris, Rn. 25 mwN zur gerichtlichen Kontrolle der Bewertung einer Prüfungsleistung bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfern und Prüfling). So liegt es hier. Frau … ist entgegen den Regelungen der Prüfungsordnung und damit verfahrensfehlerhaft zur Prüferin (nach) bestellt worden. Die Prüfungsordnung sieht für die reguläre studienbegleitende Modulprüfung die folgenden Regelungen vor: Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei (APO-Pol) in der ab dem 26. Juli 2019 gültigen Fassung bestellt das Prüfungsamt für die studienbegleitenden Modulprüfungen und die Korrektur der Bachelorarbeit Prüferinnen und Prüfer, die haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte im Bachelorstudiengang sein sollen und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 3 APO Pol werden die Klausuren unter Kennzahlen gefertigt und durch vom Prüfungsamt zu bestimmende Lehrkräfte bewertet. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 APO Pol werden die Noten der einzelnen Leistungen durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer, in den fachpraktischen Semestern durch die verantwortliche Modulkoordinatorin oder den Modulkoordinator festgesetzt und dem Prüfungsamt übermittelt. Bei studienbegleitenden Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern oder Studienabschnitten sowie bei der Bachelorarbeit und der mündlichen Prüfung ist neben der sachlichen Richtigkeit und der Qualität der Begründung auch die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung maßgeblich (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2 APO SH). Danach sind die Lehrkräfte … und … vom Prüfungsamt (wahrscheinlich getrennt für das Strafrecht und Strafnebenrecht) als Prüfer für die Modulprüfung 3 bestellt worden. Sie haben die Prüfungsleistung gemeinsam mit 5 Punkten und damit als bestanden (vgl. § 53 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 2 APO-Pol, wonach die Beamtin oder der Beamte erst dann, wenn eine studienbegleitende Modulprüfung mit einer schlechteren Note als ausreichend, d. h. mit weniger als 5 Punkten bewertet wird, diesen Prüfungsteil nicht bestanden hat) bewertet (vgl. BA D) und dem Prüfungsamt übermittelt. Insoweit besteht zwar kein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer – dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar – nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird. Allerdings ist die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen. Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen (vgl. zum Ganzen: VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juni 2020 – 9 S 149/20 –, juris, Rn. 27 mwN aus Rspr. und Lit). Dies trifft – wie oben ausgeführt – auf die (ursprünglich) bestellten Prüfer …und … zu. Einen Austausch der Prüfer oder die neue Bestellung eines Prüfers bzw. eine Überkorrektur, obwohl die Leistung bereits bewertet worden ist, sieht die Prüfungsordnung nicht vor, auch nicht, um auf die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe zu reagieren. Eine solche Regelung stieße auch auf rechtliche Bedenken. Will der Verordnungsgeber bereits bei der regulären Modulprüfung dem Grundsatz der Chancengleichheit durch einheitliche Bewertungsmaßstäbe weitestgehend Rechnung tragen, müsste er das dazu vorgesehene Bewertungsverfahren konkret regeln, wie er es etwa bei der Wiederholungsklausur (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 iVm § 50 Abs. 6 Satz 3 und 4 APO Pol) bzw. der Bachelorarbeit (vgl. § 50 Abs. 6 Satz APO Pol) getan hat. Bei diesen Arbeiten werden zwei Prüferinnen bzw. zwei Prüfer bestellt, die jeweils eine eigene Bewertung abgeben. Gelangen sie zu unterschiedlichen Bewertungen gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte und weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungspunkte voneinander ab, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittkorrektorin oder einen Drittkorrektor, welche oder welcher die Note im Rahmen der 1. und 2. Bewertung abschließend festgelegt. Regelt der Verordnungsgeber so etwas oder etwas ähnliches für die reguläre Modulprüfung – wie hier – nicht (anzumerken ist, dass dem Zweiprüferprinzip immer der Vorzug zu geben sein dürfte, weil es eine höhere Gewähr für die Richtigkeit der Bewertungsentscheidung bietet), sind etwaige Ungenauigkeiten in der Bewertung hinzunehmen und nicht durch die Neubestellung eines Prüfers nach Bewertung des oder der ursprünglich Bestellten zu lösen. Insoweit merkt der Senat an, dass gerade die Bewertung von Rechtsklausuren – hier wurde Straf- und Strafnebenrecht geprüft – häufig davon abhängt, wer prüft und auch die Bewertungen der Prüfer oft nicht unerheblich auseinanderliegen. Der Verfahrensfehler ist erheblich und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juni 2020 – 9 S 149/20 –, juris, Rn. 27 mwN bei einer gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßenden Besetzung der Prüfungskommission/des Prüfungsausschusses; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 6 B 44.20 –, Rn. 4 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 – Rn. 14 ff. und 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, Rn. 20 ff). Der Antragsteller kann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, weil sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 12 mwN). So liegt es hier. Die ursprünglich bestellten Prüfer haben die Klausur gemeinsam mit 5 Punkten und damit als bestanden (vgl. § 53 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 2 APO-Pol) bewertet (vgl. BA D). Die nachträglich bestellte Prüfern … hat die Modulprüfung hingegen nur mit 2 Punkten (vgl. BA D) und damit mit nicht ausreichend bewertet. Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führt nicht etwa – wie gewöhnlich, wenn die Klausur – wie hier – noch vorhanden ist – zur Neubewertung (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 14 B 1277/13 –, juris, Rn. 11 ff. mwN). Der Antragsteller hat schon die reguläre Klausur bestanden. Die Klausur ist bereits von den ordnungsgemäß bestellten Prüfern … und … mit 5 Punkten und damit als bestanden bewertet worden. Der Antragsteller kann deshalb mit seinem sinngemäß erhobenen Einwand, die Klausur sei von einer dafür nicht zuständigen Prüferin zweitbewertet worden, auch nicht präkludiert sein. Eine Rüge wäre zudem ohne Einfluss auf das Prüfungsergebnis geblieben. Der Antragsteller hat die Prüfung bereits im ersten Versuch bestanden. Sie muss weder wiederholt noch neubewertet werden. Wie alle Studierende hat er mit oder ohne Rüge nicht mehr als drei Versuche und damit keine zusätzliche Prüfungschance. Auch wenn es für den vorliegenden Fall im Ergebnis keine Auswirkungen haben dürfte, weil übergangsweise die Verwaltungspraxis der FHVD, die die regulären Klausuren durch zwei Prüfer – wie hier auch – bewerten lässt, gelten dürfte, merkt der Senat zum Bewertungsverfahren der regulären studienbegleitenden Modulprüfung ergänzend an: Es bestehen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG Bedenken an der rechtssatzmäßigen Bestimmtheit und damit der Verfassungsgemäßheit der maßgeblichen Prüfungsnormen (vgl. die oben zitierten Regelungen in § 48 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 3, §52 Abs. 1 Satz 1 APO Pol), weil darin anders als in den maßgeblichen Regelungen für die Wiederholungsprüfungen (vgl. die oben näher erläuterten Regelungen in § 53 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 iVm § 50 Abs. 6 Satz 3 und 4 APO Pol) und die Bachelorarbeit (vgl. die oben näher erläuterten Regelungen in § 50 Abs. 6 APO Pol) die konkrete Anzahl der Prüfer nicht festgelegt ist (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juni 2020 – 9 S 149/20 –, juris, Rn. 29 mwN zur Verfassungswidrigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bei einer gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßenden Besetzung der Prüfungskommission/des Prüfungsausschusses; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 6 B 44.20 –, Rn. 4 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 – Rn. 14 ff. und 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, Rn. 20 ff.). Aus der Systematik der Normen (vgl. oben der zitierte Wortlaut bzw. die oben näher erläuterten Regelungen der §48 Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 3, §52 Abs. 1 Satz 1, §53 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 iVm § 50 Abs. 6 Satz 3 und 4, § 50 Abs. 6 APO Pol) mit dem Antragsteller den Umkehrschluss zu ziehen, dass die reguläre Klausur deshalb von nur einem Prüfer bewertet werden darf, sodass die Anzahl der Prüfer damit feststeht, dürfte schon angesichts der geübten Verwaltungspraxis der FHVD, die Klausur von zwei Prüfern (wahrscheinlich jeweils für den Strafrechtsteil und für den Strafnebenrechtsteil getrennt) bewerten zu lassen, problematisch sein, zumal der Wortlaut für eine Mehrzahl von Prüferinnen und Prüfer offen ist. Die fehlende zahlenmäßige Festlegung der Zahl der Prüferinnen und Prüfer in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei (APO-Pol) führt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht dazu, dass die Möglichkeit der Durchführung von regulären studienbegleitenden Modulprüfungen und damit die Ausübung der Berufswahlfreiheit in dem Beruf der Polizeikommissarin bzw. des Polizeikommissars ausgesetzt ist. Vielmehr wäre der Senat zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Verordnungsgeber eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen würde. Dabei hätte sich die Übergangsregelung sachgerechter Weise an der Praxis der Antragsgegnerin bzw. hier der FHVD zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, Rn. 24 mwN; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juni 2020 – 9 S 149/20 –, juris, Rn. 33 mwN; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 6 B 44.20 –, Rn. 4 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 – Rn. 14 ff.). Danach dürften die regulären Klausuren – wie hier auch – von zwei Prüfern, wahrscheinlich getrennt nach Strafrechts – und Strafnebenrechtsteil, bewertet werden. Diesen Eindruck hat der Senat aus den vier weiteren anhängigen Verfahren (2 MB 29, 31, 33 und 35/20), die im summarischen Verfahren eine belastbare Tatsachengrundlage darstellen, gewonnen. Deshalb dürfte diese Praxis einstweilen übergangsweise zugrunde zu legen sein. 3. Die im Weiteren gerügten angeblichen Prüfungsmängel können aus den vorgenannten Erwägungen (vgl. 2) dahinstehen. Dazu merkt der Senat lediglich ergänzend an: Der Antragsteller macht im Wesentlichen die unzureichende Vorbereitung auf die erste Klausur sowie die erschwerten Bedingungen der Vorbereitung auf die beiden Wiederholungsprüfungen wegen des ersten coronabedingten Lockdowns (die Hochschule war geschlossen, die Lehrkräfte nicht oder nur schwer erreichbar, die ansonsten üblichen Repititorien fanden nicht statt, keine angemessene Vorbereitungszeit, kein Internetzugang in der Praxisausbildung in Eutin, Ungleichbehandlung mit den Studierenden, die – anders als der Antragsteller, der sich im Praxissemester in Eutin befand – an der Hochschule ab Mai 2020 Unterricht hatten) und damit der Sache nach Ausbildungsmängel geltend. Darauf kann sich ein Prüfling grundsätzlich nur berufen, wenn er sie bereits vor der Prüfung erhebt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn 7ff.; OVG Münster, Beschlüsse vom 9. August 2018 – 6 A 179/17 –, juris, Rn. 3f. mwN, vom 20. August 2020 – 19 B 1076/20 –, juris, Rn. 9 und vom 25. September 2020 – 19 A 2656/19 –, juris, Rn. 8f. mwN; ganz allgemein zur Rügeobliegenheit und gebotene Mitwirkungshandlungen des Prüflings: BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1963 – VII C 46.62 –, juris, Rn. 21 und vom 17. Februar 1982 – 7 C 67.82 –, juris, Rn. 15 ff. sowie Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6.97 –, juris, Rn. 17). Das ist hier nicht geschehen. Dies gilt gleichsam, soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der ersten Wiederholungsklausur einen Verstoß gegen § 53 Abs. 3 Satz 1 APO-Pol bzw. Nr. 6.5.3 der Studienordnung rügt, weil ihm die Wiederholung der Klausur im Modul 3 nicht zeitgerecht und nicht nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb von sechs Wochen, sondern vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse der 1. Klausur am 19. März 2020 an gerechnet erst nach einem Zeitraum von acht Wochen und zwei Tagen ermöglicht worden ist. Denn der Antragsteller hätte die erst im gerichtlichen Antragsverfahren monierte Überschreitung der Frist und damit einen im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren behaupteten Fehler spätestens rügen müssen, bevor er am 16. Mai 2020 die 1. Wiederholungsklausur geschrieben hat. In diesem Fall hätte das Prüfungsamt darauf reagieren können. Dies war ihm auch zumutbar. Der Antragsteller wusste seit Bekanntgabe des Klausurtermins am 28. April 2020, dass die am 16. Mai 2020 abzuleistende 1. Wiederholungsklausur nicht binnen eines Zeitraums von sechs Wochen, sondern vom 19. März 2020 an gerechnet nach fast zwei Monaten, geschrieben wird und hat sich trotzdem ohne Rügevorbehalt auf den Termin eingelassen. Dies kommt einem Rügeverzicht gleich und führt dazu (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1982 – 7 C 67.82 –, juris, Rn. 15 ff.), dass er sich im Nachhinein nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann. Zudem merkt der Senat an, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsamtes gestanden haben dürfte, den ersten Wiederholungstermin wegen der damaligen Ungewissheit im Umgang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nicht spätestens am 30. April 2020 und damit während des ersten coronabedingten Lockdowns zwischen dem 16. März 2020 und dem 8. Mai 2020, sondern – wie geschehen – erst acht Tage danach – festzusetzen. Mit seinem Einwand, die 1. Wiederholungsklausur sei deshalb rechtswidrig gestellt worden, weil das darin abgefragte Thema „Totschlag“ nicht Inhalt des verbindlichen Curriculums gewesen ist, mit dem er sinngemäß die Verwendung eines unzulässigen Prüfungsstoffes in der ersten Wiederholungsklausur rügt, dürfte der Antragsteller hingegen durchdringen. Denn der in dieser Klausur im Strafrechtsteil gestellte Sachverhalt und die darin gestellte Prüfungsaufgabe haben insoweit den normativ vorgegebenen Prüfungsstoff thematisch verlassen. Die 1. Wiederholungsklausur dürfte deshalb zu wiederholen sein. Insoweit gilt: Für die Bestimmung und Begrenzung des generell zulässigen Inhalts von Prüfungen ist ein normativer Rahmen erforderlich ist. Dabei muss der parlamentarische Gesetzgeber Prüfungsgegenstand, Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe nicht in den Einzelheiten selbst regeln, sondern nur die Leitentscheidungen treffen und kann die weitere Rechtsetzung durch Rechtsverordnung oder Satzung vorsehen sowie auch Verwaltungsvorschriften überlassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46.15 –, juris, Rn. 11 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 6 A 2958/15 –, juris, Rn. 12; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht. 6. Auflage 2014, Rn. 34, 374). Ob die einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften eingehalten sind bzw. eine Prüfungsfrage nicht den von der Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmen verlässt und damit unzulässig ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlich Kontrolle (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 u. a. –, juris, Rn. 67 f. zu den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die rechtliche Ausgestaltung des ärztlichen Antwort-Wahl-Prüfungsverfahrens; BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 –, juris, Ls 4 und Rn. 39; BGH Senat für Notarsachen, Beschluss vom 16. November 2020 – Notz (Brfg) 5/20 –, juris, Rn. 27 mwN). Für das Studium „Polizeivollzugsdienst (B. A.) – Schutzpolizei“ folgen die rechtlichen Grundlagen der studienbegleitenden Modulprüfung des Moduls 3 im ersten Fachsemester aus § 26 Abs. 1 und 2 LBG, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 4 Nr. 3 APO Pol und 3.2.1.1 (Modul 3) der Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs Polizeivollzugsdienst (B. A.) „Polizeivollzugsdienst“ im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) – Studienordnung – iVm. dem modularisierten Curriculum des Fachbereichs Polizei (gültig für den Studienbeginn ab 1. August 2019). Das modularisierte Curriculum (Stand: 19.09.2016) sieht im Grundstudium, 1. Semester für das hier streitgegenständliche Teilmodul 3.1 „Strafrecht, Strafnebenrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht als Instrumente der Kriminalitätsbekämpfung“ im Modul 3 „Grundlagen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verkehrssicherheitsarbeit“ unter dem Punkt „Lernziele“, 3. Spiegelstrich vor: „Die Studierenden können im Rahmen ausgewählter Delikte (gemeint sind die unter „Strafrecht BT“ aufgeführten) und Rechtsvorschriften praxisorientiert Standardfälle systematisch und unter Berücksichtigung der logistischen Methodik lösen.“ Zu den Inhalten ist dort zum „Strafrecht AT“ und „Strafrecht BT“ die Vermittlung der Grundbegriffe des Strafrechts und die praxisnahe Vermittlung des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches anhand der im 1. Semester zu behandelnden Delikte des besonderen Teils, namentlich der dort im einzelnen aufgeführten Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen das Eigentum, Beleidigungsdelikte und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung bestimmt. Kapitaldelikte – wie den in § 212 StGB geregelten Totschlag – sind erst Gegenstand des im Hauptstudium und dort die im 5. Fachsemester gelehrten Moduls 2 (Teilmodul 2.2 „Todesermittlungen, Vermisstensachen und Kapitaldelikte). Ausgehend von diesen normativen Vorgaben dürfte eine Aufgabenstellung, die – wie hier –, den Kandidaten die Prüfung des im Modul nicht vorgesehenen Totschlagsdelikts, wenn auch mit den darin vorgegebenen objektiven Tatbestandsmerkmalen „Mensch“ und „töten“, abverlangt, nicht zulässig sein. Insoweit findet sich in der Aufgabe die folgende Formulierung: […. ] Sollte Totschlag zu prüfen sein, so ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale „Mensch“ und „töten“ lauten.[…..] Dabei ist die Formulierung „Sollte“ schon irreführend. Nicht nur, dass die Prüfung des Totschlags dem Erwartungshorizont der Prüfer entsprochen haben dürfte (vgl. die Anmerkungen zur Prüfung des § 212 auf S. 10 f. der 1. Wiederholungsklausur, BA D), drängt sich diese Prüfung mit Blick auf die innere Tatseite auch durch im Sachverhalt gewählte Formulierungen auf, obwohl die Art und Weise sowie die Gefährlichkeit der Tatbegehung dagegen sprechen. Danach war es dem M egal, dass der Z durch den Faustschlag ins Gesicht, bei welchem der Z zu Boden ging und mit dem Kopf aufschlug, hätte sterben können. Das bedeutet aber, dass der M über den Tod des F nachgedacht, also damit gerechnet hat (kognitives Element), es ihm nur gleichgültig war (voluntatives Element), dass der F stirbt. Dies deutet darauf hin, dass F mit bedingtem Tötungsvorsatzes gehandelt hat, obwohl die objektiven Tatumstände – hier: die Art und Weise der Tatbegehung – (welcher Täter macht sich über den Tod des Opfers Gedanken, wenn er ihn (nur) einmal mit der Faust ins Gesicht boxt) damit schon nicht in Einklang zu bringen sind (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20 –, juris, Rn. 18 mwN). Ohne diese Ausführungen im Klausurensachverhalt zu den subjektiven Vorstellungen des Täters wäre die Prüfung des Totschlags lebensfremd und nur Körperverletzung mit Todesfolge zu prüfen gewesen. Gleichwohl hätte der in der Klausur zum Strafrechtsteil gestellte (konstruierte) Sachverhalt (vgl. dazu Bl. 2 f. BA C) grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken unterlegen, wenn die sich daran anschließende Aufgabenstellung (vgl. dazu Bl. 4 BA C) die Prüfung des Totschlags ausdrücklich herausgenommen hätte. Dazu hätte es nur einer Klarstellung bedurft. Dies hat die Hochschule auch in Bezug auf das Verhalten des A, das strafrechtlich nicht zu würdigen war, sowie in Bezug auf etwaig versuchte Delikte, die nicht zu prüfen waren, getan. Insoweit mag es zwar sein, dass sich anhand der objektiven Tatbestandmerkmale des Totschlagsdeliktes Kausalitäts- und Zurechnungsprobleme, also die Frage, ob die Handlung – hier: der Schlag des M mit der Faust ins Gesicht des Z – kausal für den Tod des Opfers – hier: des Z – und dem Täter der Tod des Opfers auch zuzurechnen gewesen ist, besonders gut erklären lassen und deshalb im Unterricht – hier sogar anhand eines mit der Prüfung deckungsgleichen Sachverhalts (vgl. die Ausführungen der FHVD im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2020, Seite 4, Bl. 30 BA C) – geübt worden sein sollen. Das Curriculum sieht dies aber, wie oben ausgeführt, nicht vor. Danach soll diese Thematik aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts bei den dort im einzelnen aufgeführten Delikten des Besonderen Teils – dazu zählt § 212 StGB nicht – behandelt und damit auch nur insoweit geprüft werden. Der Prüfungsstoff folgt grundsätzlich nicht dem Lehrstoff, sondern wird allein durch die Prüfungsordnung bestimmt. Anders ausgedrückt: „Geprüft wird, was gelernt werden sollte, nicht was gelehrt wurde“. Das bedeutet auch, dass Themen, die in der Vorlesung behandelt worden sind, grundsätzlich nicht geprüft werden dürfen, wenn sie nicht zu dem von der Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsstoff gehören (vgl. dazu Zimmerling/Behm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 350 mwN). Der Modulkatalog ist gemäß Nr. 2.2 Satz 1 und 2 der Studienordnung für die Prüfer bindend. Danach werden die Studienpläne und die Curricula für die Schutz-, und Wasserschutzpolizei bzw. die Kriminalpolizei durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei beschlossen. Die Inhalte sind im Rahmen der individuellen Schwerpunktsetzung sowie besonderer Vorgaben durch das Dekanat bindend. Dass individuelle Schwerpunkte – wie etwa die Erläuterung der Kausalitäts- und Zurechnungsproblematik am objektiven Tatbestand des § 212 StGB – auch außerhalb des Moduls gesetzt werden können, sieht die Richtlinie nicht vor. Mit Blick auf die Prüfung der Kausalität und objektiven Zurechnung des Todes des Z ist es dann auch irreführend und zudem auch konstruiert bzw. sehr theoretisch, dass der M den Z nach dem Ermittlungsergebnis mit bedingtem Tötungsvorsatz ins Gesicht geboxt haben soll (vgl. bereits die Ausführungen oben zum bedingten Tötungsvorsatz). Denn diese Annahme legt nicht nur die Prüfung des objektiven, sondern auch die des subjektiven Tatbestandes des Totschlages nahe, obwohl es fernliegend ist, dem M den Tod des Z zuzurechnen. Der Z wurde zwar nach den im Sachverhalt aufgeführten Ermittlungsergebnis durch den Faustschlag des M lebensgefährlich verletzt, verstarb aber an einem Genickbruch, als der Rettungswagen auf dem Weg ins Krankenhaus mit dem PKW des auf sein Handy schauenden und dabei das Rotlicht übersehenden A kollidierte und der Z dabei von der Trage fiel. Anders als bei Prüfungen, die wie die staatlichen ärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen im sog. Antwort – Wahl -Verfahren durchgeführt werden und bei der jede Antwort mit einer bestimmten (Teil) Punktzahl bewertet wird, lässt sich bei einer ungebundenen, „freitextlichen“ Prüfung – wie hier – grundsätzlich nicht ausschließen, dass die Verwendung des unzulässigen Prüfungsstoffes die Prüfungsleistung des Kandidaten und sein Prüfungsergebnis negativ beeinflusst hat. Bereits dies ist ausreichend für die Annahme eines Verfahrensfehlers. Dahinstehen kann, ob der Umstand, dass der Sachverhalt derart lebensfremd konstruiert ist, für sich betrachtet ebenfalls bereits einen Verfahrensfehler darstellt, denn auch ein solcher Umstand vermag die Prüfungsleistung bei einer Freitextprüfung negativ zu beeinflussen (vgl. zu dem Kausalitätserfordernis: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rn. 12 mwN; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 400, 488 ff. und 492 mwN). Dafür, dass die Prüfung – hier: der mit 70 Prozent bewertete Strafrechtsteil – auch ohne den Verfahrensfehler mit dem gleichen Ergebnis bewertet worden wäre und der Fehler sich damit nicht ausgewirkt hätte, trägt die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 400). Die Antragsgegnerin hat dazu bisher nichts dargelegt. Offenbleiben kann mit Blick auf die Ausführungen zu 2 zwar, ob die Wiederholungsmöglichkeit (vgl. zur Mangelbeseitigung durch Wiederholung der Prüfung bei Fehlern, die – wie hier – schon im Verfahren zur Ermittlung der Leistung entstanden sind: BVerwG, Beschluss vom 16. April 1980 – 7 B 58.80 –, juris, Ls und 3; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 759 mwN) lediglich für den mit 70 Prozent bewerteten Strafrechtsteil und nicht für den mit 30 Prozent bewerteten Strafnebenrechtsteil gilt. Wirkt sich der Mangel im Prüfungsverfahren nämlich nicht auf die gesamte Prüfung aus, sind nach dem Gebot der möglichst „schonenden Fehlerbeseitigung“ nur diejenigen Abschnitte zu wiederholen, die von diesem Fehler beeinflusst sein können. Voraussetzung ist nur, dass die fehlerhaften Prüfungsteile von anderen Teilen trennbar sind, ohne dass die Gesamtbewertung verfälscht wird. Ist dies der Fall, verstieße es gegen das Übermaßverbot, von dem Prüfling den völligen Neubeginn der Prüfung zu verlangen. Ebenso wenig steht es dem Prüfling zu, auch die fehlerfreien Prüfungsabschnitte neu zu beginnen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Mai 1993 – 3 M 19/93 –, juris, Ls 1 und Rn. 11 zur Wiederholung des nur mit einem Verfahrensfehler behafteten schriftlichen Teils der ärztlichen Vorprüfung; anders OVG Münster, Urteil vom 17. Juli 1991 – 22 A 1533/89 –, juris, Rn. 16 ff. bei einer mündlichen Ergänzungsprüfung wegen der Ausgleichsfunktion zur schriftlichen Prüfung; zum Ganzen: Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 761 mwN). Gleichwohl hätte die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung zur Folge, dass der Antragsteller die 1. Wiederholungsprüfung insgesamt hätte wiederholen dürfen. Der Strafrechtsteil der Klausur lässt sich nicht korrekt dadurch neu bewerten, dass – wie oben schon aufgezeigt – die Prüfung des Totschlags aus der Aufgabenstellung ausgenommen wird, weil die Benachteiligung des Antragstellers dadurch nicht angemessen zu berücksichtigen und damit zu bewerten sein dürfte. Der verfahrensfehlerhafte Strafrechtsteil dürfte sich auch auf den Teil der Modulprüfung ausgewirkt haben, der das Strafnebenrecht betrifft. Zwar betrifft die Prüfung des Strafnebenrechts einen anderen Sachverhalt (Sachverhaltsergänzung Verkehrsrecht) und hat eine eigenständige Prüfungsfrage (Aufgabe Verkehrsrecht) zum Gegenstand (vgl. BA D, 1. Wiederholung). Auch fließen die beiden Teile der Klausur mit unterschiedlichen prozentualen Anteilen (Strafrecht: 70 Prozent; Strafnebenrecht: 30 Prozent) in die Gesamtbewertung ein. Es lässt sich aber schon nicht ausschließen, dass der Mangel im Prüfungsverfahren – hier: die Abfrage des unzulässigen Prüfungsstoffes im Strafrechtsteil – zu einem Zeitverlust in der Bearbeitung des Strafnebenrechtsteils geführt und sich damit auf die Bewertung insgesamt ausgewirkt hat. Dies ist ausreichend dafür, dass die Prüfung in Gänze zu wiederholen ist. Ob der Antragsteller den Verfahrensfehler spätestens vor der 2. Wiederholungsprüfung oder sogar bereits während der 1. Wiederholungsprüfung und nicht – wie hier erst im Widerspruchsverfahren und vorläufigen Rechtsschutzverfahren – hätte rügen müssen, kann wegen der obigen Ausführungen (vgl. 2.) ebenfalls dahinstehen. Allerdings liegt grundsätzlich kein Verzicht auf eine entsprechende Rüge darin, wenn der Prüfling – wie hier – sich auf Prüfungsaufgaben, die nicht zum zulässigen Prüfungsstoff gehören, eingelassen hat. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfungsstoff den gesetzlichen Vorgaben entspricht, trägt die zuständige Prüfungsbehörde. Insofern ist es dem Prüfling – jedenfalls in Aufsichtsarbeiten wie hier – grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit den Prüfern oder der Prüfungsbehörde während der Prüfung über schwierige Abgrenzungsfragen auseinanderzusetzen. Lediglich, wenn er sich treuwidrig verhält, etwa, weil er sich auf einen ohne weiteres erkennbar „grenzüberschreitenden“ ihm jedoch willkommen erscheinenden Prüfungsstoff einlässt, kann sich dem später auf den Verfahrensfehler berufenen Prüfung im Einzelfall der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Verwirkung) entgegengehalten werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 217 und 401 mwN.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2019 – 9 S 1206/18 –, juris, Rn. 26 mwN und Beschluss vom 22. Juli 2020 – 9 S 1667/20 –, juris, Rn. 35 mwN; a. A. und zu weitgehend OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 6 B 743/10 –, juris, Rn. 12; offengelassen in OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 14 A 354719 –, juris, Rn. 3). Dafür, dass der Fehler sich dem Antragsteller während der Klausur aufgedrängt hat bzw. hätte aufdrängen müssen, ist hier nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 iVm Satz 1 Nr. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen – hier – Anwärtergrundbetrag Polizeikommissar-anwärter/ -innen, A 9 bis A 11, Stand: 1. Januar 2020 iHv. monatlich 1.331,23 Euro brutto). Der erstinstanzliche in Höhe eines Betrages von 3.993,66 EUR festgesetzte Streitwert ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. April 2019 – 2 MB 21/18 –, juris, Rn. 75 und vom 5. November 2018 – 2 MB 17/18 – juris, Rn. 31) gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG geändert worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).