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Beschluss

2 B 19/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO ist bei gewichtiger Abwägung von öffentlichen Interessen und formeller/ materieller Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu versagen. • Bei Anordnungen der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr.4 VwGO sind die formellen Anforderungen des § 80 Abs.3 S.1 VwGO zu beachten; für Nutzungsuntersagungen genügen in der Regel geringere Begründungsanforderungen. • Mieter können als Störer einer baurechtswidrigen Nutzung in Anspruch genommen werden; zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter schützen nicht vor öffentlich-rechtlichen Nutzungsuntersagungen. • Die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlage setzt nicht nur eine Baugenehmigung, sondern auch die tatsächliche Umsetzung der daraus resultierenden Anforderungen (z. B. Brandschutz gemäß § 79 LBO) voraus.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung gegen Mieter bei fehlendem Brandschutz • Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO ist bei gewichtiger Abwägung von öffentlichen Interessen und formeller/ materieller Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu versagen. • Bei Anordnungen der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr.4 VwGO sind die formellen Anforderungen des § 80 Abs.3 S.1 VwGO zu beachten; für Nutzungsuntersagungen genügen in der Regel geringere Begründungsanforderungen. • Mieter können als Störer einer baurechtswidrigen Nutzung in Anspruch genommen werden; zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter schützen nicht vor öffentlich-rechtlichen Nutzungsuntersagungen. • Die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlage setzt nicht nur eine Baugenehmigung, sondern auch die tatsächliche Umsetzung der daraus resultierenden Anforderungen (z. B. Brandschutz gemäß § 79 LBO) voraus. Die Antragsteller sind Mieter von Wohnungen im Obergeschoss eines Gebäudes. Die Bauaufsichtsbehörde erließ am 11.06.2018 Nutzungsuntersagungsverfügungen, die als sofort vollziehbar erklärt wurden, weil erforderliche brandschutzrechtliche Maßnahmen und andere Vorgaben der Baugenehmigung nicht umgesetzt waren. Die Antragsteller hatten die Wohnungen bereits zuvor bewohnt und beriefen sich auf miet-/kaufvertragliche Rechte und auf angebliche Gebrauchstauglichkeit der Wohnungen. Die Eigentümer hatten eine Baugenehmigung vom 08.06.2017 erhalten; die Behörde bemängelte jedoch das Fehlen notwendiger Nachweise und baulicher Maßnahmen zum Brandschutz sowie formale Voraussetzungen nach § 79 LBO für die Nutzungsaufnahme. Die Antragsteller widersprachen und beantragten die Wiederherstellung bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung ihres Widerspruchs; das Gericht hat über den Antrag nach § 80 Abs.5 S.1 VwGO entschieden. • Zulässigkeit: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig, aber unbegründet; die Entscheidung erfolgt nach umfassender Interessenabwägung gemäß § 80 Abs.5 S.1 VwGO. • Formelle Voraussetzungen: Die Behörde hat die Anordnung des Sofortvollzugs schriftlich und hinreichend begründet, wie es § 80 Abs.3 S.1 VwGO verlangt; bei Nutzungsuntersagungen genügen Hinweise auf formelle Rechtswidrigkeit und Gefährdungslagen. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Nutzungsuntersagungen sind materiell rechtmäßig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 59 Abs.1, Abs.2 S.1 Nr.4 LBO vorliegen und die Wohnungen derzeit gegen Bauordnungsrecht genutzt werden. • Unterscheidung zivil-/öffentlich-rechtlich: Der zivilrechtliche Miet- bzw. Kaufvertrag ändert nichts an öffentlich-rechtlichen Pflichten; guter Glaube des Mieters schützt nicht vor Nutzungsuntersagung. • Bestandsschutz und Genehmigungsbedürftigkeit: Die frühere Nutzung schützt nicht gegen die heute geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen; die Umnutzung zum Dauerwohnen war genehmigungspflichtig und nicht durch Bestandsschutz gedeckt. • Auswahl des Adressaten: Es ist sachgerecht, die Verfügung gegen die Mieter zu richten, weil dies der wirksamste Weg ist, den illegalen Zustand zu beseitigen, zumal die Eigentümer an zivilrechtlichen Maßnahmen arbeiten bzw. bereits Räumungsklage erhoben haben. • Interessenabwägung: Öffentliche Interessen (Gefahr für Leib und Leben, Vermeidung negativer Vorbildwirkung, Durchsetzung der Bauvorschriften) überwiegen gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller an Fortsetzung der Nutzung; wirtschaftliche Nachteile der Antragsteller wurden berücksichtigt, stehen aber zurück. • Bestimmtheit und Zwangsmittel: Die Verfügungen sind bestimmt genug; die Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes sind verhältnismäßig und angemessen. • Erfüllbarkeit der Baugenehmigungsvorgaben: Die Nutzung kann wieder aufgenommen werden, sobald die erforderlichen Bauarbeiten (insbesondere Brandschutzmaßnahmen nach § 79 LBO) umgesetzt sind. Der Eilantrag der Antragsteller wird abgelehnt; die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungen bleibt bestehen, weil die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verfügungen vorliegen und in der notwendigen Abwägung die öffentlichen Sicherheitsinteressen und die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Vorgaben das private Interesse der Antragsteller an weiterer Nutzung überwiegen. Die Anordnungen sind hinreichend bestimmt und geeignet, den illegalen Zustand zu beenden; die Auswahl der Adressaten (Mieter) ist sachgerecht, weil nur so eine unverzügliche Vollziehung möglich ist. Den Antragstellern bleibt der Rechtsweg gegenüber den Eigentümern für etwaige zivilrechtliche Ansprüche; die Nutzung der Wohnungen kann wiederaufgenommen werden, sobald die notwendigen bauaufsichtlichen und brandschutzrechtlichen Maßnahmen umgesetzt und nachgewiesen sind.